Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz 1999 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Zeilen, welche die Überschrift der §§ 7 und 8 betreffen, durch folgende Zeilen ersetzt:

„§ 7

Inverkehrbringen

§ 8

Zulassung von Zusatzstoffen“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile betreffend § 16 folgende Zeile eingefügt:

„§ 16a

Informationsaustausch“

3. In den §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2, 3 und 4, 13 Abs. 2 und 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt und in § 25 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

4. In den §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 20 Abs. 4 und 25 Z 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch den Ausdruck „der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

5. § 7 lautet samt Überschrift:

„Inverkehrbringen

§ 7. (1) Futtermittel, die Einzelfuttermittel gemäß dem Gemeinschaftskatalog im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthalten, haben beim Inverkehrbringen den darin festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(2) Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens, insbesondere nach den Verordnungen (EG) Nr. 767/2009 und Nr. 1831/2003, ist die Behörde zuständig.“

6. § 11 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

7. § 16 lautet:

§ 16. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Behörde ist die zuständige zentrale Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 (§ 23 Abs. 3 Z 8).

(2) Der Behörde obliegt, soweit Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus gebunden. Die Behörde hat der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625 entspricht.

(3) Die Behörde hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(4) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere sowie die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörde beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17). Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625 entspricht.

(6) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung festsetzen, dass die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.

(7) Bei der Planung, Organisation und Durchführung der Überwachung ist insbesondere so vorzugehen, dass die in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Anforderungen nachweislich erfüllt werden. Die zuständigen Bundes- und Landesbehörden wirken eng zusammen, um eine einheitliche und koordinierte amtliche Kontrolle sicherzustellen.

(8) Die für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden haben durch Überprüfungen (Audits) sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Grundsätze bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen angewendet werden. Zu diesem Zweck können Sachverständige die Kontrollorgane bei der Durchführung von Kontrolltätigkeiten begleiten.

(9) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

(10) Zur Gewährleistung der in der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrollen erlassen.“

8. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Informationsaustausch

§ 16a. (1) Die Bundes- und Landesbehörden, einschließlich der von ihnen beauftragten Stellen, erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der einschlägigen EU-Rechtsakte notwendigen Auskünfte. Dazu zählen insbesondere wechselseitige Informationen über Anzeigen wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder andere in § 23 genannte oder darauf basierende EU-Rechtsakte sowie über angeordnete Maßnahmen.

(2) Zur Sicherstellung eines effizienten Informationsaustausches im Rahmen der Durchführung der amtlichen Kontrolle haben sich die Bundes- und Landesbehörden eines elektronischen Systems zu bedienen, welches die Kontrollabläufe, insbesondere bei Betriebskontrollen und Probenahmen, erfasst und dokumentiert und für die Vollziehung des § 16 gemeinsam genutzt wird.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat die Übermittlung von Daten an die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 (§ 23 Abs. 3 Z 8) erhoben werden, durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu erfolgen.

(4) Zur Wahrnehmung der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufgaben sind die Behörden ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hierfür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hierfür erforderlichen Daten zu verwenden und an andere Behörden, die diese Daten zur Vollziehung von Rechtsvorschriften benötigen, im dazu unbedingt erforderlichen Ausmaß zu übermitteln.

(5) Bei der Verwendung personenbezogener Daten natürlicher Personen gemäß diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, einzuhalten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten natürlicher Personen nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

(6) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des Tiermehl-Gesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des LFBIS-Gesetzes, des Marktordnungsgesetzes 1985 und des Tierseuchengesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieser Bundesgesetze ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben, insbesondere solche gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Art. 9f der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bilden.“

9. § 20 Abs. 5 entfällt.

10. § 21 Abs. 2 entfällt; Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

11. § 23 Abs. 3 Z 5 lautet:

„5. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1;“

12. In § 23 Abs. 3 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

„8. Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.“