Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Entwurf enthält im Wesentlichen Anpassungen an Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere im Bereich der Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrolle aufgrund der EU-Kontroll-Verordnung.

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Futtermitteln“; „Ernährungswesen“).

Die amtliche Futtermittelkontrolle wird in Österreich bei industriellen und gewerblichen Betrieben durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt; die Kontrolle der landwirtschaftlichen Betriebe erfolgt durch Landesbehörden im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung.

Seit dem Erlass des Futtermittelgesetzes im Jahre 1999 hat sich an der Art der Durchführung der Kontrolle, insbesondere was die Kontrolle der landwirtschaftlichen Betriebe betrifft, wenig geändert, obgleich die Anforderungen stetig gestiegen sind:

            – Mit 2000 erfolgte die Einführung eines Probenahmeplans für die Länder.

            – Mit der Futtermittelgesetz-Novelle 2002 wurden die Aufsichtspflichten der Kontrollorgane durch die Möglichkeit der Setzung von Maßnahmen erweitert.

            – Mit 2005 wird erstmals ein bundesweit einheitlicher und mit statistischen Methoden abgesicherter Futtermittelprobenplan angewandt.

            – Seit 2006 werden die Kontrollberichte der amtlichen Kontrolle auch für die Cross-Compliance-Kontrollen im Rahmen der Förderverwaltung herangezogen.

            – Mit 2006 sind erstmals EU-rechtliche Vorgaben bei der amtlichen Kontrolle nach der Kontroll-Verordnung Nr. 2004/882 anzuwenden.

            – Zwischen 2007 und 2019 finden ca. 14 Audits der Europäischen Kommission zur Überprüfung der amtlichen Futtermittelkontrolle statt, welche zu weiteren Folgemaßnahmen für die amtliche Kontrolle führten.

            – Für das Kontrolljahr 2020 werden erstmals die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 zur Anwendung gelangen.

Basierend auf diesen Entwicklungen ist nunmehr die „Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel“ die neue Grundlage für den Vollzug der Kontrolle (EU-Kontroll-Verordnung).

Der bereichsübergreifende Ansatz dieser EU-Verordnung sowie die detaillierten Regelungen in den einzelnen Fachbereichen haben in der Praxis dazu geführt, dass das Kontrollorgan vor Ort mit einer Fülle von Formularen konfrontiert ist, um seinen Aufsichtspflichten nachkommen zu können.

Ein Beispiel aus Niederösterreich zeigt, dass ein Amtstierarzt ca. 44 Formulare („Checklisten“) zu bearbeiten hat. Bei insgesamt 500 Kontrollen in NÖ – allein im CC-Bereich – werden 5200 Blatt Papier ausgefüllt, wobei die amtlich relevante Niederschrift („Bericht“) vierfach zu erstellen ist. Die Stammdaten werden in der Regel wiederholt erfasst und müssen in den Administrationen der Landesverwaltung (BVB, Amt der Landesregierung) erneut händisch oder elektronisch weiterverarbeitet werden. Bei Auffälligkeiten in der Kontrolle sind zusätzliche Postwege zwischen Verwaltungseinheiten notwendig, um eine rechtmäßige Abwicklung zu gewährleisten.

Ein EU-Auditbericht aus 2018 zeigte, dass diese Verfahren fehleranfällig sind und zu mangelhaften Kontrolldaten führen.

Im Sinne einer effizienten Vollziehung ist die Digitalisierung der Kontrollen ein notwendiger Schritt für die Bundesverwaltung.

In Zukunft soll an die Stelle der papiermäßigen Kontrollabwicklung ein vollständig EDV-unterstütztes System treten; d.h. Eingabe der Daten am Ort der Kontrolle über möglichst viele Gerätetypen; Übernahme der Stammdaten aus dem VIS (Veterinärinformationssystem); anwenderfreundliche Programme mit Pflichtfeldern und Berücksichtigung gleichlautender Kontrollfragen; Unterschrift des Landwirts am Tablet, digitale Übermittlung der Niederschrift an den Landwirt, Übernahme der Kontrolldaten in diverse Datenbanken, einschließlich in die AGES zum Zwecke der Probenuntersuchung.

In einem ersten Schritt ist es erforderlich, die Futtermittelkontrolle ins VIS einzubinden. In weiterer Folge ist es möglich, die nächsten Digitalisierungsschritte einzuleiten.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der neuen §§ 7 und 16a.

Zu Z 3 und 4:

Anpassung an die Novelle des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 164/2017.

Zu Z 5 (§ 7):

Die Verordnung (EU) Nr. 767/2009 ist die grundlegende Vorschrift für das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von Futtermitteln. Der Gemeinschaftskatalog für Einzelfuttermittel (Verordnung (EU) 2017/1017) enthält die wichtigsten Einzelfuttermittel und legt deren Anforderungen fest. Inverkehrbringer von Futtermitteln sind an die Vorgaben des Gemeinschaftskatalogs hinsichtlich der festgelegten Bezeichnungen und deren Anforderungen gebunden.

Die Beurteilung der Zulässigkeit der Kennzeichnung, auch was etwaige spezifische, nähr- oder funktionsbezogene Angaben betrifft, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Auch Abgrenzungsfragen zu anderen Rechtsbereichen wie Biozide oder Arzneimittel fallen darunter.

Zu Z 6 (§ 11):

Die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung hat zu entfallen, da die gesamte Kontrolle des Futtermittelbereichs, einschließlich der Einfuhr, der EU-Kontroll-Verordnung unterliegen.

Zu Z 7 8 (§ 16):

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird der § 16 neu gefasst und ein neuer §16a eingefügt.

Abgesehen von den formalen Änderungen wird in § 16 ein neuer Abs. 7 betreffend die Zusammenarbeit der Behörden bei der Organisation und Durchführung der Kontrollen eingefügt. Die EU-Kontroll-Verordnung legt fest, dass alle befassten Behörden koordiniert vorgehen und, dass der gegenseitige Informationsaustausch sichergestellt wird. Entsprechende Regelungen, die inhaltlich zwar dem Unionsrecht entspringen, die man systematisch aber auch als spezielle Ausgestaltungen der Amtshilfe im Sinne des Art. 22 B-VG betrachten könnte, sollen nunmehr mit den §§ 16 und 16a vorgesehen werden.

Zu Z 8 (§ 16a):

Ein neuer §16a wird speziell für den Bereich des Informationsaustausches und der Datenübermittlung eingefügt.

Die Abs. 1 und 2 betreffen den Austausch von Informationen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen. Die EU-Kontroll-Verordnung legt fest, dass über die durchgeführten Kontrollen nach einheitlichen Vorgaben zu berichten ist; dazu zählen auch explizit Anzeigen und angeordnete Maßnahmen. Die genauen Berichtspflichten werden in dem Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2019/723 festgelegt.

Abs. 2 bildet die Rechtsgrundlage für ein gemeinsam genutztes EDV-unterstütztes System; für die Futtermittelkontrolle soll das bereits in der Veterinärverwaltung verwendete „VIS“ herangezogen und entsprechend erweitert werden. Damit soll die Probenziehung, Übermittlung der Probendaten und Probenanalyse elektronisch abgebildet werden können (Schnittstelle zur AGES). In einer weiteren Ausbauphase ist angedacht, den gesamten Kontrollablauf EDV-unterstützt zu gestalten, um für effizientere und transparentere Kontrollabläufe zu sorgen.

Abs. 3 betreffend die Berichtspflicht an Organe der EU oder den Informationsaustausch mit anderen Mitglied- und Drittstaaten entspricht dem derzeitigen § 16 Abs. 8 und wird aus systematischen Gründen dem neuen § 16a zugeordnet.

Mit den Abs. 4, 5 und 6 sollen datenschutzrechtliche Regelungen getroffen werden.

Am 27. April 2016 ist die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 beschlossen und mit ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, berichtigt worden. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten und gelangt seit dem 25. Mai 2018 in der Europäischen Union zur unmittelbaren Anwendung.

Abs. 6 entspricht wortgleich dem derzeitigen § 20 Abs. 5 und wird aus rein systematischen Gründen neu § 16a zugeordnet.

Zu Z 9 (§ 20 Abs. 5):

§ 20 Abs. 5 wird dem § 16a als neuer Abs. 6 zugeordnet.

Zu Z 10:

Mit der Änderung des § 31 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 wurde die Verfolgungsverjährung von 6 Monaten auf 1 Jahr angehoben. Aus diesem Grund ist die ursprünglich abweichende Regelung im Futtermittelgesetz nicht mehr erforderlich.

Zu Z 11 und 12 (§ 23):

Die Verordnung (EG) über Futtermittel sowie die EU-Kontrollverordnung werden in den Vollzugsbereich des Futtermittelgesetzes aufgenommen (formale Anpassung).