ENTWURF

Bundesgesetz, mit dem das Biozidproduktegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 17: „Vorläufige Beschlagnahme und Herstellung des rechtmäßigen Zustands“.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 22. Verantwortlichkeit“ die Zeilen „§ 22a. Beschwerde und Eintrittsrecht“ und „§ 22b. Revision“ eingefügt.

3. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz dient der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014, ABl. Nr. L 103 vom 05.04.2014 S. 22, und aller weiteren, den Bereich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Verwendung von Biozidprodukten regelnden Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union.“

4. § 1 Abs. 8 entfällt.

5. In § 2 Abs. 1 werden Z 1 und 2 sowie der Schlussteil durch die Wortfolge „vorgesehen ist, und soweit dem kein gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Rechtsakt und keine Maßnahme oder Rechtsakt, die bzw. der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen ist, entgegensteht.“ ersetzt.

6. § 2 Abs. 2 entfällt.

7. Dem § 2 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann gemäß den Bedingungen des Art. 37 der Biozidprodukteverordnung für das Bereitstellen von Biozidprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Risikominderungsmaßnahmen in Leitlinien vorsehen. Leitlinien sind mindestens 10 Monate vor deren Umsetzung in Zulassungen auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zu veröffentlichen.

(5) Soweit es für die Erreichung der in Art. 37 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung genannten Ziele erforderlich ist, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus für bestimmte Produktarten durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Regelungen über die Sachkunde von Zulassungsinhabern, Vertreibern und Verwendern von Biozidprodukten und die Einführung eines Bescheinigungssystems erlassen.“

8. In § 3 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 2 erster Satz, § 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 5 Abs. 1 bis 6 und 9, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 7 und 8, § 14 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, § 15 Abs. 2 bis 7, § 16 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 bis 3 wird jeweils die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

9. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „schriftlich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten“ durch die Wortfolge „in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung beim Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einzubringen“ ersetzt.

10. In § 5 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „auf Verlangen des Beteiligten“ eingefügt.

11. Dem § 5 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zustellung von Bescheidentwürfen und von Bescheiden kann im Wege des Registers für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung erfolgen.“

12. In § 5 Abs. 8 wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

13. In § 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

14. § 10 Abs. 1 dritter und vierter Satz lautet:

„Solche Daten sind auch dann zu übermitteln, wenn sie gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie gemäß dem Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, als personenbezogene Daten zu betrachten sind. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten an die Europäische Kommission sind die Bestimmungen der DSGVO und des DSG anzuwenden.“

15. § 10 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten sind die Bestimmungen der DSGVO und des DSG anzuwenden.“

16. In § 11 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“ die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ eingefügt.

17. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „Höhe der zu entrichtenden“ durch die Wortfolge „Entrichtung der“ ersetzt.

18. § 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Die sich ändernden Beträge sind vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf volle Euro zu runden und auf der Homepage des Bundeministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus und auf der Biozid-Homepage der Umweltbundesamt GmbH kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Kundmachung. Die jeweilige Kundmachung ersetzt die in der Anlage der BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014, BGBl. Nr. 291/2014 angeführten Tarife.“

19. In § 11 Abs. 8 dritter Satz, § 14 Abs. 1 erster Satz und § 26 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

20. § 12 Abs. 2 entfällt.

21. § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Biozidprodukte, die nicht für die Verwendung durch die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) zugelassen sind (vgl. insbesondere Art. 19 Abs. 4, soweit keine Ausnahme nach Abs. 5 zutrifft, und Art. 37 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung), dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) abgegeben werden.“

22. Die Überschrift zu § 17 lautet:

„Vorläufige Beschlagnahme und Herstellung des rechtmäßigen Zustands“

23. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn, abgesehen von den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen nach den Umständen des Einzelfalles eine vorläufige Beschlagnahme nicht geboten erscheint, so hat das Überwachungsorgan den Verfügungsberechtigten gemäß Abs. 12 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufzufordern. Für den Fall, dass ein Biozidprodukt nicht gemäß Art. 69 der Biozidprodukteverordnung oder eine behandelte Ware nicht gemäß Art. 58 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung vorschriftsgemäß gekennzeichnet ist, kann das Überwachungsorgan die Verwendung dieses Biozidproduktes oder dieser behandelten Ware vorläufig untersagen, bis der rechtmäßige Zustand hergestellt ist; die Abs. 4 bis 10 gelten sinngemäß für die vorläufige Untersagung der Verwendung. § 50 Abs. 5a VStG ist sinngemäß anzuwenden.“

24. Dem § 17 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Wenn der begründete Verdacht besteht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen, Bescheide oder sonstiger Anordnungen, der Biozidprodukteverordnung oder darauf basierender, unmittelbar anwendbarer EU-Rechtsakte nicht eingehalten werden, so hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn der rechtmäßige Zustand entgegen einer Aufforderung durch das Überwachungsorgan nicht hergestellt wird, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen.“

25. In § 21 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Art. 17 Abs. 1“ die Wortfolge „oder 5“ eingefügt und nach dem Wort „bereitstellt“ die Wortfolge „oder verwendet“ eingefügt.

26. In § 21 Abs. 1 Z 20 wird die Wortfolge „in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3“ durch die Wortfolge „im Arbeitsprogramm der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ABl. L 294 vom 10.10.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/227“ ersetzt.

27. In § 21 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.

28. In § 21 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und“.

29. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b samt Überschriften eingefügt:

„Beschwerde und Eintrittsrecht

§ 22a. (1) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eintreten.

Revision

§ 22b. (1) Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.

(2) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

30. Dem § 25 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8, § 14 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, § 15 Abs. 2 bis 7, § 16 Abs. 1, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 3 und 12, § 21 Abs. 1 und 2, §§ 22a und 22b samt Überschriften, und § 26 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20XX treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 8, § 2 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 außer Kraft.“

31. In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 14 Abs. 1“ durch folgende Ziffern ersetzt:

         „1. gemäß § 2 Abs. 5,

           2. gemäß § 11 Abs. 1 und

           3. gemäß § 14 Abs. 1“