Änderung des Biozidproduktegesetzes

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Das Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, sollte geändert werden, um neuere Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen. Es soll die Möglichkeit rechtlich verankert werden, insbesondere aus Umwelt- und Gesundheitsschutzgründen Risikominderungsmaßnahmen im Sinne des Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, im Rahmen von Zulassungen zu treffen. Durch die jährliche Geldentwertung besteht für das etablierte System für Wirkstoffbewertung, Zulassungen von Biozidprodukten und andere Tätigkeiten, für die Gebührentarife festgelegt sind, die Gefahr, dass diese Dienstleistungen zunehmend nicht mehr zur Zufriedenheit der Antragsteller erledigt werden können. Eine Anpassung des BiozidprodukteG an das geltende Datenschutzrecht ist erforderlich. Obsolete Bestimmungen über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung finden sich derzeit noch im BiozidprodukteG. Vor allem seitens der Überwachungsorgane wurde angeregt, die Bestimmungen über vorläufige Beschlagnahme und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, anzupassen, ebenso fehlen noch Bestimmungen über Revision, Beschwerde und Eintrittsrecht im Zusammenhang mit Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Auch wurde eine durchgehende Anpassung des BiozidprodukteG an die aktuellen Bezeichnungen der Bundesministerien noch nicht durchgeführt.

 

Ziel(e)

Das BiozidprodukteG soll für den Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Biozidprodukten transparente Optionen der Risikominderung eröffnen. Ein wesentliches Ziel im Zusammenhang mit der Vollziehung des Biozidrechts ist es, dass Anträge auf Wirkstoffbewertung und Zulassungen von Biozidprodukten effizient und fachlich kompetent bearbeitet werden können, und dass die dafür erforderlichen Gebühren auch in Zukunft ausreichend sind. Das Bundesgesetz soll weiters aktuelle Datenschutzvorschriften enthalten. Die Bestimmungen über vorläufige Beschlagnahme und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands sollten weitgehend jenen im ChemG 1996 entsprechen, um Erleichterungen für die Überwachungsbehörden zu erreichen. Bestimmungen über Beschwerde, Eintrittsrecht und Revision für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sollen etabliert werden. Das BiozidprodukteG soll außerdem durchgehend an die aktuellen Bezeichnungen der Bundesministerien angepasst sein.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Etablierung von Risikominderungsmaßnahmen (in Form einer Grundlage für Leitlinien und einer Verordnungsermächtigung) im Sinne des Art. 37 der Biozidprodukteverordnung; jährliche Valorisierung der Gebühren v.a. für Bewertungen und Zulassungen, um eine effiziente und fachlich kompetente Bearbeitung von Anträgen auch in Zukunft zu garantieren; Aktualisierung der Datenschutzbestimmungen; Anpassung der Bestimmungen über vorläufige Beschlagnahme und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands an das ChemG 1996 und Schaffung der Bestimmungen über Revision, Beschwerde und Eintrittsrecht; durchgehende Anpassung der Bezeichnung von Bundesministerien im BiozidprodukteG.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität sowie Schutz vor ionisierender Strahlung" der Untergliederung 43 Umwelt, Energie und Klima im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die Sachkunde für Händler und berufsmäßige Verwender, die als Risikominderungsmaßnahme für bestimmte Produktarten vorgesehen ist, deren Verwendung mit besonderen Risiken verbunden ist (hier Rodentizide), wird aus folgenden Gründen keine wesentlichen Auswirkungen hinsichtlich der Zahl der betroffenen Unternehmen und hinsichtlich der geschätzten jährlichen Gesamtbelastung haben:

1. Da Händler, die Biozidprodukte anbieten, gewöhnlich auch mit Pflanzenschutzmitteln (PSM) handeln, sollte der Handel die Sachkunde künftig bei den Auffrischungskursen der PSM-Sachkunde für den Handel erwerben können, sofern einschlägige Inhalte (vom BMNT erarbeitet und zur Verfügung gestellt) dabei mitgeschult werden. Damit wäre kein zusätzlicher Aufwand (zeitlich/finanziell) für den Handel bzw. das Verkaufspersonal verbunden. Es handelt sich dabei nach Angaben der AGES um ca. 6000 Sachkundegeschulte in Österreich (ca. 2000 Betriebe).

2. Landwirte mit PSM-Sachkunde würden die Sachkunde in verschiedenen Kursen und Weiterbildungen erwerben, die ebenfalls die einschlägigen Inhalte mitschulen. Ebenso wie für den Handel entsteht daher kein zusätzlicher Aufwand (zeitlich/finanziell).

3. Für die gemäß Z 1 und 2 erfassten Gruppen soll der jeweilige Ausweis (BAES- bzw. PSM-Ausweis) als Bescheinigung anerkannt werden, unter der Voraussetzung, dass die Inhalte geschult werden. Zusätzliche Kosten sind daher nicht zu erwarten.

4. Für die sonstigen beruflichen Verwender würde eine Sachkundeschulung neu hinzukommen und ein Bescheinigungssystem über die Bezirksverwaltungsbehörden. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen beruflichen Verwendern zB um Kanalarbeiter, Gemeindearbeiter auf Bauhöfen (sofern sie nicht auch die PSM-Sachkunde benötigen und damit in die zweite Gruppe fallen) oder Nahrungsmittelerzeuger, Lebensmittelhandel usw. (sofern nicht professionelle Schädlingsbekämpfer beauftragt werden) handelt. Unter diesen Bedingungen ist mit weit weniger als 10 000 Betrieben zu rechnen. Die gesamten jährlichen Kosten werden voraussichtlich weit unter der Wesentlichkeitsgrenze von 2,5 Mio € liegen, wenn die Schulung (1 Tag) mit Kosten von maximal 200 € pro Person angesetzt wird und weniger als 10 000 Personen pro Jahr geschult werden (200 x 10 000 = 2 Mio €/Jahr). Es ist jedoch zu erwarten, dass diese Zahl weit unterschritten wird, nicht zuletzt, weil sich viele Betriebe professioneller Schädlingsbekämpfer bedienen werden.

Die auf Grund der im Entwurf vorgesehenen jährlichen Valorisierung von Gebühren zu erwartenden Mehrkosten für österreichische Antragsteller wurden abgeschätzt und liegen in folgendem Rahmen: betroffen sind ca. 15 Firmen jährlich (ausgehend von den 2017-19 vorliegenden Zahlen), die in Summe schätzungsweise Gebühren in der Höhe von 150.000 € für Leistungen zu entrichten haben, die für Bewertungs-, Genehmigungs- und Zulassungsverfahren erbracht werden. Bei einer Gebührenvalorisierung in der Größenordnung von ca. 2 % p.a. ist folglich insgesamt mit ca. 3.000 € Gesamtbelastung für österreichische Unternehmen jährlich zu rechnen – dabei ist jedoch zu anzumerken, dass diese Mittel dazu dienen, Anträge für die Genehmigung von Wirkstoffen, für die Zulassung von Biozidprodukten oder Biozidproduktfamilien usw. zu bearbeiten und zu bewerten, und solche Anträge im Interesse der Wirtschaft effizient und fachlich adäquat zu behandeln. Wegen der jährlichen inflationsbedingten Entwertung der für bestimmte Leistungen zu bezahlenden Beträge wäre ohne die Valorisierung nicht sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten längerfristig im Interesse der Wirtschaft adäquat durchgeführt werden können.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1268877201).