Biozidproduktegesetz, Änderung (8/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Biozidproduktegesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Das Biozidproduktegesetz soll für den Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Biozidprodukten transparente Optionen der Risikominderung eröffnen.

  • Es sollen Anträge auf Wirkstoffbewertung und Zulassungen von Biozidprodukten effizient und fachlich kompetent bearbeitet werden können und die dafür erforderlichen Gebühren auch in Zukunft ausreichend sein.

  • Es sollen aktuelle Datenschutzvorschriften enthalten sein.

  • Die Bestimmungen über vorläufige Beschlagnahme und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands sollen weitgehend jenen im Chemikaliengesetz entsprechen, um Erleichterungen für die Überwachungsbehörden zu erreichen.

  • Bestimmungen über Beschwerde, Eintrittsrecht und Revision für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sollen etabliert werden.

  • Das Biozidproduktegesetz soll durchgehend an die aktuellen Bezeichnungen der Bundesministerien angepasst werden.

Inhalt

  • Etablierung von Risikominderungsmaßnahmen (in Form einer Grundlage für Leitlinien und einer Verordnungsermächtigung), vor allem für Bewertungen und Zulassungen, um eine effiziente und fachlich kompetente Bearbeitung von Anträgen auch in Zukunft zu garantieren

  • Aktualisierung der Datenschutzbestimmungen

  • Anpassung der Bestimmungen über vorläufige Beschlagnahme und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands an das Chemikaliengesetz und Schaffung der Bestimmungen über Revision, Beschwerde und Eintrittsrecht

  • Durchgehende Anpassung der Bezeichnung von Bundesministerien im Biozidproduktegesetz

Redaktion: oesterreich.gv.at

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll neuere Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigen. Insbesondere soll die Möglichkeit rechtlich verankert werden, im Rahmen der Zulassung bestimmter Produktarten Risikominderungsmaßnahmen vorzugeben. Weiters soll klargestellt werden, dass Bescheidentwürfe und Zulassungsbescheide im Wege des dafür etablierten Registers für Biozidprodukte an die Antragstellerinnen/die Antragsteller übermittelt werden können. Mittels dieses Registers soll gesichert sein, dass die Zulassung nachweislich in Empfang genommen wurde. Das Biozidproduktegesetz soll an die aktuellen Datenschutzvorschriften angepasst werden. Durch eine regelmäßige Anpassung der in der Biozidproduktegesetz-Gebührentarifverordnung angeführten Beträge (zumindest an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex) soll gesichert werden, dass der Behörde auch weiterhin die für die zügige Bearbeitung von Anträgen erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Veraltete Vorschriften betreffend Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten sollen an das geltende Unionsrecht angepasst und nicht mehr anwendbare Passagen aufgehoben werden. Die Bestimmungen über die vorläufige Beschlagnahme und die Herstellung des rechtmäßigen Zustands sollen an die entsprechenden Regelungen des Bundesgesetzes über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien angeglichen werden, um für die Überwachungsorgane die Abläufe zu vereinfachen und klarer zu gestalten. Bestimmungen über Revision, Beschwerde und Eintrittsrecht sollen auch in das Biozidproduktegesetz aufgenommen werden. Bei den Strafbestimmungen sollen die Subsidiaritätsklauseln entfallen, die auf Grund ihrer Verankerung im Verwaltungsstrafgesetz im Biozidproduktegesetz nicht mehr anzuführen sind. Die Zuständigkeitsänderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien sollen berücksichtigt werden.

Stand: 05.12.2019

Übermittelt von

Dipl.-Ing. Maria Patek, MBA (A)

Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus

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