Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, ABl. L 364 vom 09.12.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/302, ABl. Nr. L 60I vom 02.03.2018 S. 1, wird derzeit in Österreich primär durch das geltende Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG), BGBl. I Nr. 148/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2018, durchgeführt.

Am 12. Dezember 2017 wurde die Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, (im Folgenden: Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bzw. VBKVO) beschlossen. Die Verbraucherbehördenkooperationsverordnung ist am 16. Jänner 2018 in Kraft getreten und kommt ab 17. Jänner 2020 zur Anwendung. Sie hebt mit 17. Jänner 2020 die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zur Gänze auf.

Die neue Verbraucherbehördenkooperationsverordnung soll nunmehr einen wirksameren Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Verbraucher-Rechtsdurchsetzung schaffen, um die Einhaltung der Verbrauchervorschriften innerhalb der EU zu verbessern. Dazu sieht sie einerseits weitergehende Mindestbefugnisse der zuständigen Behörden vor. Andererseits schafft sie einen Rechtsrahmen für die bereits seit einigen Jahren praktizierten gemeinsamen Durchsetzungsaktivitäten des Verbraucherbehördenkooperationsnetzwerks bei weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension, welche primär auf eine außergerichtliche Einigung unter Beiziehung aller betroffenen zuständigen Behörden abzielen. Darüber hinaus finden sich in der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung detailliertere Regelungen betreffend die Amtshilfe zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze jeweils national zuständigen Behörden und ein erweiterter Anwendungsbereich von sieben neuen Rechtsakten durch Ergänzungen im Annex. Damit enthält die Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aktuell 27 Rechtsmaterien, welche in Österreich zum größten Teil zivilrechtlich und zu einem kleineren Teil durch verwaltungsrechtliche Regelungen umgesetzt bzw. durchgeführt worden sind.

Wenngleich der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung unmittelbare Geltung zukommt, bedarf sie teilweise der Durchführung ins innerstaatliche Recht, sodass eine Novellierung des geltenden Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes unabdingbar ist. Im Hinblick auf die Verbote der speziellen Transformation, der inhaltlichen Präzisierung sowie der inhaltlichen Wiederholung einer EU-Verordnung sollen dabei nur die unbedingt erforderlichen Regelungen der Verordnung durchgeführt werden (zB Zuständigkeitsverteilung für die genannten Behörden; Festlegung des Verfahrens für die Ausübung der Mindestbefugnisse; Regelungen betreffend die nationale Koordinierung der Anwendung der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung).

Bei der Durchführung und Ausübung der Befugnisse räumt die Verbraucherbehördenkooperationsverordnung den Mitgliedstaaten in Erwägungsgrund 19 und Art. 10 Abs. 2 VBKVO einen Regelungsspielraum ein, wonach in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht national Bedingungen und Beschränkungen für die Ausübung der Befugnisse festgelegt werden können. Manche der Ermittlungsbefugnisse nach Art. 9 Abs. 3 VBKVO beinhalten besondere grundrechtliche Anforderungen und ähneln Ermittlungsbefugnissen, die im österreichischen Recht grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, ausgeübt werden können. Daher sieht der Gesetzentwurf vor, dass die zuständigen Behörden gemäß § 3 Abs. 1 zur Ausübung solcher Ermittlungsbefugnisse unter gewissen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft als andere Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VBKVO zu befassen haben.

Aus Anlass der Durchführung der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung sollen neben den Änderungen im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz auch korrespondierende Bestimmungen im Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, sowie im Wettbewerbsgesetz (WettbG), BGBl. I Nr. 62/2002,vorgenommen werden.

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Änderung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen“; „Strafrechtswesen“), Z 8 („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“; „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“), Z 9 („Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt“; „Post- und Fernmeldewesen“) und Z 12 („Gesundheitswesen“) des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes):

Zu Z 1 (Titel zu VBKG):

Der Kurztitel des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes wird entsprechend den Vorgaben der Legistischen Richtlinien angepasst. Der vorliegende Vorschlag berücksichtigt die Richtlinie 10 der Legistischen Richtlinien 1990 des Bundeskanzleramts zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frau und Mann sowie die Vorgaben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zum geschlechtergerechten Sprachgebrauch. Es werden durchgehend sprachliche Anpassungen hinsichtlich der weiblichen Form vorgenommen.

Zu Z 2 (§§ 1 und 2 VBKG):

§ 1 Abs. 1 wird an den Titel der Verordnung (EU) 2017/2394 angepasst.

Im neuen Abs. 2 wird eine Legaldefinition des Begriffs „Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung“ eingefügt und klargestellt, dass damit die in Art. 3 Nummer 5 VBKVO definierten Verstöße gemeint sind. Dieser neu definierte Ausdruck ersetzt die bisher durch die Verordnung (EU) 2006/2004 verwendete Formulierung „innergemeinschaftlicher Verstoß“.

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 2 dienen der terminologischen Anpassung an die Verbraucherbehördenkooperationsverordnung sowie an das geltende Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986.

Die Aufgabe der zentralen Verbindungsstelle ist Art. 3 Nummer 7 VBKVO zufolge die „Koordinierung der Anwendung der Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat.“ Die Verordnung sieht nicht vor, dass die zentrale Verbindungsstelle zu rechtspolitischen Fragen gegenüber der Europäischen Kommission und anderen Mitgliedstaaten Stellung nimmt.

Zu Z 3 bis 8 (§ 3 Abs. 1 VBKG):

Im Wesentlichen wird an der in Österreich bestehenden behördlichen Zuständigkeits- und Kompetenzverteilung für die Durchführung der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung festgehalten. Auch für die neu hinzugekommenen Materien gilt, dass die Benennung einer zuständigen Behörde durch das für die Annexmaterie legistisch zuständige Ressort erfolgt.

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 3 Abs. 1 dienen der Bezugnahme auf die Verbraucherbehördenkooperationsverordnung, einer einheitlichen Zitierweise und berücksichtigen die Änderungen der Behördenstruktur der Fernmeldebehörden in § 112 TKG-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 78/2018. Da die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte keine eigenständige Behörde, sondern eine Abteilung der Schienen-Control GmbH ist, wird in § 3 Abs. 1 Z 2 die Schienen-Control GmbH als zuständige Behörde für die im Anhang unter Z 2 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften benannt. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wird faktisch als Abteilung der Schienen-Control GmbH im Sinne des § 3 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, in deren Namen tätig und übt auch jene Befugnisse aus, die Rechtspersönlichkeit voraussetzen.

Anstelle der Bundeswettbewerbsbehörde soll zukünftig die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als zuständige Behörde für die im Anhang unter Z 3 genannten Richtlinien und Verordnungen fungieren.

Die Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 214, wurde neu in den Annex der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aufgenommen (Art. 3 bis 18 und Art. 20 Abs. 2). Gemäß Art. 2 Nummer 10 VBKVO ist diese Richtlinie vom Anwendungsbereich des Amtshilfemechanismus des Kapitels III VBKVO ausgenommen. Mit Z 7 in § 3 Abs. 1 wird für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 7 angeführten Richtlinie die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als weitere zuständige Behörde benannt.

Zu Z 9 (§ 3 Abs. 2 VBKG):

Die Änderung in Abs. 2 dient der terminologischen Anpassung an die Verbraucherbehördenkooperationsverordnung.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 1 VBKG):

Die Verbraucherbehördenkooperationsverordnung räumt den Mitgliedstaaten in Art. 10 in mehrfacher Hinsicht Spielraum ein: Zur Ausübung der Befugnisse legt Art. 10 Abs. 1 fest, dass diese entweder durch die zuständige Behörde selbst oder durch Befassung anderer bzw. anderer zuständiger Behörden, durch Anweisung benannter Stellen oder aber im Wege eines Antrags an die Gerichte ausgeübt werden können. Art. 10 Abs. 2 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Durchführung u.a. auch im Einklang mit nationalem Recht vorzunehmen.

Der Gesetzentwurf sieht im 2. Satz des § 4 Abs. 1 vor, dass Österreich grundsätzlich von sämtlichen in Art. 10 Abs. 1 VBKVO aufgelisteten Varianten der Ausübung der Befugnisse nach Art. 9 VBKVO, mit einer Ausnahme, nämlich der Befassung anderer zuständiger Behörden im Sinne des ersten Unterfalls des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VBKVO, Gebrauch macht. Bereits im geltenden Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz besteht ein Mischsystem von zivil- und verwaltungsrechtlicher Vorgangsweise, ebenso wie die Möglichkeit der Beauftragung von benannten Stellen zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. An diesem System soll grundsätzlich festgehalten werden. Neu hinzugekommen ist nunmehr die ausdrückliche Möglichkeit der Befassung anderer Behörden gemäß Art 10 Abs. 1 Buchstabe b 2. Fall VBKVO: der Telekom-Control-Kommission nach den §§ 7b und 7c, der Staatsanwaltschaften nach den §§ 8a und 8b und der Bezirksverwaltungsbehörden nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 8c.

Dieses „Splitting“ der Rechtswege ist Folge der Ausweitung des Befugniskataloges der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung, unter weitgehendem Rückgriff auf in Österreich bereits bestehende Behördenstrukturen. Darüber hinaus trägt diese differenzierte Vorgehensweise der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung der jeweiligen Befugnisse Rechnung, indem sie sowohl die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots des nationalen Verfassungsrechts (insbesondere Art. 7 B-VG) als auch des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots nach Art. 10 Abs. 2 VBKVO berücksichtigt.

Die Befugnisse der zuständigen Behörden werden in Art. 9 VBKVO festgelegt und sind zum Teil nicht durchführungsbedürftig. Keiner Durchführung bedürfen die Befugnisse der zuständigen Behörde, Testkäufe nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe d VBKVO durchzuführen bzw. Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe d VBKVO über ihre Rechte zu informieren. Auch die in Art. 9 Abs. 6 bis 8 VBKVO geregelten Befugnisse (Einleitung von Ermittlungen oder Verfahren von Amtswegen, Veröffentlichungsrechte sowie die Konsultationsrechte) sind hinreichend konkret und bedürfen daher keiner weiteren Durchführung.

§ 4 Abs. 1 des Vorschlags nimmt eine Zuordnung der einzelnen Befugnisse zu den jeweiligen Ausübungsvarianten des Art. 10 Abs. 1 VBKVO vor. Die in § 4 Abs. 1 genannten Befugnisse ergeben sich teils direkt aus der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung. Dort wo sie einer Durchführung bedürfen, werden die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführt. Nicht erfasst ist dabei Art. 9 Abs. 6 VBKVO (Amtswegigkeit), welcher keiner Zuordnung bedarf.

Die Befugnis der Behörden, Sanktionen gemäß Art. 9 Abs. 4 Buchstabe h und Abs. 5 VBKVO zu verhängen, wird mehreren Ausübungsoptionen des § 4 Abs. 1 zugeordnet, um das in Österreich bereits bestehende Sanktionensystem entsprechend abzubilden. Die Durchführung der Befugnis des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe h und Abs. 5 VBKVO bedarf nur geringfügiger Adaptionen. Erwägungsgrund 16 VBKVO zufolge sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ein neues Sanktionssystem für Verstöße nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung vorzusehen. Stattdessen sollen die Mitgliedstaaten das geltende System für gleichartige Verstöße im Inland auch für Verstöße nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung anwenden. In den nationalen Umsetzungs- und Durchführungsbestimmungen der im Anhang der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung genannten Richtlinien und Verordnungen sind abhängig von der nationalen Rechtsstruktur bereits jetzt abschreckende und wirksame verwaltungsbehördliche oder zivilrechtliche Sanktionen vorgesehen. Darüber hinaus kennt die österreichische Rechtsordnung im Fall der Nichtbeachtung von gerichtlichen Entscheidungen, einstweiligen Verfügungen oder Beschlüssen, ebenso wie bei Missachtung von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen, Anordnungen oder (vorläufigen) Maßnahmen, Zwangsmaßnahmen, wie beispielsweise die Verhängung von Beugestrafen nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, sowie verwaltungsbehördliche Maßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991.

Die zuständigen Behörden sind bereits nach bestehendem Recht verpflichtet bzw. befugt, strafbare Handlungen und Unterlassungen zur Anzeige zu bringen (geltender § 6 Abs. 5 VBKG, nunmehr § 4 Abs. 3). Der Entwurf ergänzt diese Befugnis in den §§ 8b und 8c nunmehr um die notwendigen Verständigungspflichten der Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte, um den Informationsanforderungen des Art. 6 Abs. 3 sowie der Art. 11, 12 und 21 VBKVO zu entsprechen.

Einer zusätzlichen Ergänzung bedarf es durch die Vorgabe in Art. 9 Abs. 4 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 Buchstabe h VBKVO, freiwillige Abhilfezusagen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers zu besichern. Diese wird in § 6 Abs. 9 mit einer Vereinbarung über eine angemessene Konventionalstrafe (§ 1336 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811), vergleichbar dem geltenden § 7 Abs. 2 VBKG, vorgenommen. Nach diesem Vorbild und ebenfalls in Durchführung des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe h VBKVO werden auch Erklärungen im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen nach § 7a Abs. 2 besichert.

Zu Z 11 (§ 4 Abs. 2 VBKG):

Der vorgeschlagene Abs. 2 sieht vor, dass die Bestimmungen des § 7 und des 4. Abschnitts für die zuständigen Behörden Kommunikationsbehörde Austria (in Folge: „KommAustria“) und Fernmeldebüro nicht zur Anwendung gelangen. Hinsichtlich der in diesen Bestimmungen geregelten Befugnisse gehen die beiden Behörden weiterhin im Verwaltungsverfahren vor, wofür die einschlägigen Materiengesetze – das Telekommunikationsgesetz 2003 (für das Fernmeldebüro) oder das KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, (für die KommAustria) – maßgebend sind. In jenen Fällen, in denen der jeweilige Materiengesetzgeber bereits jetzt Verwaltungsstraftatbestände normiert hat und das Fernmeldebüro bzw. die KommAustria jeweils als Vollzugsbehörde zuständig gemacht worden sind, haben diese nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe h und Abs. 5 VBKVO unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Dauer des betreffenden Verstoßes gegebenenfalls auch Sanktionen zu verhängen.

Zu Z 12 (§ 4 Abs. 3 VBKG):

Der bislang in § 6 Abs. 5 vorgesehene Verweis auf die Anzeigepflicht der Strafprozessordnung und bestehende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anzeige von strafbaren Handlungen wird aus systematischen Gründen in einen § 4 Abs. 3 verschoben. Die Anzeigepflicht der Strafprozeßordnung 1975 wird aktualisiert. Dadurch wird unter anderem den Vorgaben des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe h und Abs. 5 VBKVO entsprochen. Die dadurch notwendigen komplementierenden Verständigungspflichten der Strafbehörden und –gerichte werden in den §§ 8b und 8c geregelt.

Zu Z 13 (§ 5 VBKG):

§ 5 wird gekürzt und an die Formvorgaben zum geschlechtergerechten Sprachgebrauch angepasst.

Bereits Art. 10 Abs. 2 VBKVO legt fest, dass die in Anwendung der Verordnung erfolgende „Durchführung und Ausübung der Befugnisse nach Artikel 9“ verhältnismäßig sein und „im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien und der Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, stehen“ muss. Zudem müssen die ergriffenen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen „der Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Verstoßes gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen angemessen sein.“ Somit hat die zuständige Behörde beispielsweise unter mehreren nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommenden und zielführenden Befugnissen diejenigen zu ergreifen, welche die Rechte der davon betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer, sowie anderer Personen, am geringsten beeinträchtigen, aber doch die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung versprechen. Im Rahmen einer Datenübermittlung kommt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zur Anwendung, welcher als lex specialis gegenüber § 5 Vorrang hat.

Zu Z 14 (§§ 6, 6a und 6b VBKG):

§ 6 des Entwurfs regelt nunmehr die Ausübung der Befugnisse unmittelbar durch die zuständige Behörde im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO.

Bereits im geltenden § 6 VBKG wird das Verfahren der zuständigen Behörden bei Ausübung der Ermittlungsbefugnisse festgelegt. In einem ersten Schritt kann diese die ihr zukommenden Ermittlungsbefugnisse unmittelbar ausüben. Sofern ein Verlangen der zuständigen Behörde im Anlassfall den Zweck der Ermittlungen gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, ist die Ausübung der Befugnisse mit Hilfe eines Antrags an das Gericht (vgl. geltende Fassung des § 6 Abs. 2 VBKG) durchsetzbar. Dieses System soll für einzelne der in Art. 9 VBKVO aufgelisteten Befugnisse bei der Neugestaltung des § 6 beibehalten werden, wobei die Antragstellung an das Gericht für die Ausübung der im § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Befugnisse nunmehr in § 6a geregelt wird.

Die in Art. 9 Abs. 3 Buchstaben a bis c VBKVO aufgelisteten Ermittlungsbefugnisse sind im Hinblick auf ihre grundrechtliche Eingriffsintensität differenziert ausgestaltet. In den Abs. 1 bis 3 und 5 des § 6 werden daher ausgewählte Ermittlungsbefugnisse der Buchstaben a bis c des Art. 9 Abs. 3 VBKVO angeführt, damit exakt abgegrenzt werden kann, welche Ermittlungsbefugnisse die zuständige Behörde unmittelbar ausüben kann und für welche sie (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) gemäß § 8a die Staatsanwaltschaft zu befassen hat. Die Ausübung einzelner Mindestbefugnisse nach Art. 9 VBKVO berührt sowohl die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 326 vom 26.10.2012 S. 391, als auch nationale Grundrechte (die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, und das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), RGBl. Nr. 142/1867, wie das Recht auf Eigentum, die Privatsphäre oder das Hausrecht). Deutlich wird das etwa bei der Sicherstellung von Informationen, Daten und Dokumenten oder der Durchsuchung von Räumlichkeiten, Grundstücken und Transportmitteln der Unternehmerin bzw. des Unternehmers im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe c VBKVO. Diese Befugnisse sind jedenfalls der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des in der Strafprozeßordnung 1975 festgelegten Regimes vorbehalten. Voraussetzung für ihr Tätigwerden im Rahmen der Verbraucherbehördenkooperation ist eine Anzeige durch die zuständige Behörde und das Vorliegen eines Verdachts einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung. Grundrechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der der Europäischen Union – erfordern für bestimmte Bereiche richterlichen Rechtsschutz, weshalb Erwägungsgrund 19 VBKVO die Notwendigkeit einer Ausübung der unionsrechtlichen Mindestbefugnisse im Einklang mit grundrechtlichen Garantien und dem nationalen Recht betont. Dementsprechend schlägt der Entwurf für die Ausübung einzelner Ermittlungsbefugnisse explizit eine Anknüpfung an nationale strafprozessuale Rahmenbedingungen vor. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 8a verwiesen.

Mit § 6 Abs. 1 werden nunmehr einzelne Ermittlungsbefugnisse der Buchstaben a bis c des Art. 9 Abs. 3 VBKVO, soweit diese nicht der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind, der unmittelbaren Ausübung durch die zuständige Behörde zugeordnet. Mit dem vorgeschlagenen Abs. 1 soll der zuständigen Behörde die Befugnis eingeräumt werden, nicht nur gegenüber der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer selbst, sondern auch gegenüber Dritten, wie beispielsweise Postdienstleistern, Paketzustellern und anderen Servicedienstleistern, sowie Behörden die Bereitstellung von allen relevanten und mit dem Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in Bezug stehenden Unterlagen, Daten und Informationen zu verlangen. Die Ausweitung des Adressatenkreises erfordert Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO. Die in § 6 Abs. 1 erwähnten Adressatinnen und Adressaten müssen den zuständigen Behörden im Rahmen einer außergerichtlichen Aufforderung dann keine Auskünfte erteilen, wenn sie sich mit ihrer Aussage im Sinne des nachfolgenden Abs. 4 selbst belasten würden. Siehe auch die Ausführungen zu § 6 Abs. 4.

Zwischen den Behörden ist im Sinne des Art. 22 B-VG Amtshilfe zu leisten. Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 VBKVO und das verfassungsrechtliche Gebot der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) bestehen solche Pflichten für Behörden im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Z 3 allerdings nur nach Maßgabe des im Einzelfall anwendbaren österreichischen Verfahrensrechts.

In Anpassung an die Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 Buchstaben a und b VBKVO ist die zuständige Behörde nunmehr befugt, „Unterlagen, Daten und Informationen in jeder Form und jedem Format, unabhängig von deren Speichermedium und Aufbewahrungsort“ einzusehen und zu prüfen. Als „Ort“ ist nicht nur der physische Aufbewahrungsort, sondern beispielsweise auch eine Speicherung von Inhalten in einer Cloud zu verstehen. Informationen, welche im Rahmen der Anwendung der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung gesammelt werden, dürfen Art. 33 VBKVO zufolge ausschließlich zur Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen verwendet werden. „Daten“ sind auch personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 2. Im Rahmen der Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten, zB Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern, wie beispielsweise Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Kontodaten, Screenshots über Bestell- und Buchungsvorgänge im Internet, sowie von Geschäftsführern und Vorstandsmitglieder, deren Vertreterinnen und Vertretern, Angestellten des betroffenen Unternehmens, sind die europäischen wie auch die nationalen datenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten. Solche personenbezogenen Daten können beispielsweise von der zuständigen Behörde als Beweismittel in einem Verfahren zur Abstellung eines Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung benötigt werden. Siehe dazu weitere Ausführungen zu § 6 Abs. 7.

Die Befugnis der zuständigen Behörde zum Anfertigen oder Erhalt von Kopien von Informationen, Daten oder Dokumenten wird im Rahmen des Art. 9 VBKVO nur in Abs. 3 Buchstabe c ausdrücklich erwähnt. In Art. 9 Abs. 3 Buchstaben a und b VBKVO handelt es sich sowohl beim „Zugang zu Dokumenten“ als auch beim „Bereitstellen von Dokumenten“ grundsätzlich um eine außergerichtliche Aufforderung der zuständigen Behörde zur Herausgabe von Dokumenteninhalten, deren nähere Prüfung – sei es im Original als auch in Kopie – der zuständigen Behörde ermöglicht werden soll. Falls die Adressatinnen und Adressaten diesem Verlangen nicht nachkommen, kann die zuständige Behörde nach § 6a einen diesbezüglichen Auftrag beim Gericht beantragen. Die Durchsetzung einer gerichtlichen Anordnung erfolgt nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung mittels gerichtlicher Anordnung von Beugestrafen. Soweit es dem Zweck der Ermittlung nicht entgegensteht, kann es ausreichen, wenn die Unterlagen etc. lediglich in Form von Kopien bereitgestellt werden, sodass die Originale bei der Unternehmerin bzw. beim Unternehmer, Dritten und Behörden verbleiben können. Dies ist auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot (Art. 7 B-VG; Art. 10 Abs. 2 VBKVO) geboten. Bereits nach geltendem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer Abschriften und Auszüge der Unterlagen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten herstellen lässt. Von der Befugnis der Bereitstellung aller relevanten Unterlagen, Daten und Informationen sind die ebenfalls in Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO genannten Befugnisse zur Rückverfolgung von Daten und Finanzströmen, zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen, sowie zur Feststellung der Bankverbindung zu unterscheiden. Diese Befugnisse bleiben nach § 8a Abs. 2 Z 1 und 2 ausschließlich der Staatsanwaltschaft vorbehalten, welche bei deren Ausübung nach Maßgabe der Strafprozeßordnung 1975 vorgeht. Die notwendige Abgrenzung der Befugnisausübung der zuständigen Behörden von jener der Staatsanwaltschaft wird in § 6 Abs. 8 vorgenommen.

Der vorgeschlagene § 6 Abs. 2 dient der Durchführung des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe c VBKVO, insoweit dieser den zuständigen Behörden die Befugnis eines Zugangs vor Ort einräumt. Bereits jetzt sieht der geltende § 6 Abs. 1 Z 3 VBKG vor, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der von ihr bzw. ihm benützten Räume während der üblichen Öffnungs- und Betriebszeiten ermöglichen muss (behördliche Nachschau). Diese Regelung wird in Abs. 2 im Wesentlichen übernommen, sodass die zuständige Behörde weiterhin ermächtigt bleibt, bei Vorliegen eines Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung eine behördliche Nachschau durchzuführen bzw. gegebenenfalls eine behördliche Nachschau bei Gericht zu beantragen (§ 6a). Von der Befugnis der behördlichen Nachschau ist jene des Betretungsrechts zur Untersuchung der in Art. 9 Abs. 3 Buchstabe c VBKVO genannten Räumlichkeiten und Liegenschaften zu unterscheiden. Diese Befugnis bleibt gemäß § 8a Abs. 2 Z 4 ausschließlich der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des in der Strafprozeßordnung 1975 festgelegten Regimes vorbehalten und bedarf einer richterlichen Genehmigung; sie kann dann auch gegen den Willen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers erzwungen werden. Demgegenüber bedarf die behördliche Nachschau im Sinne des § 6 Abs. 2 keiner richterlichen Genehmigung, und kann gegen den Willen der betroffenen Unternehmerin bzw. des betroffenen Unternehmers von der zuständigen Behörde nicht unmittelbar durchgesetzt werden. Verweigert die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die behördliche Nachschau, kann die zuständige Behörde einen Antrag an das Zivilgericht gemäß § 6a stellen; dieses kann dem Antrag stattgeben und gegebenenfalls – bei fortdauernder Verweigerung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers – Geldbußen als Beugestrafen im Sinne des § 355 EO verhängen. Die Beiziehung von Sicherheitskräften nach § 6b dient nicht dem Erzwingen des Rechts auf behördliche Nachschau, sondern vielmehr dem Schutz der Organe bei Ausübung ihrer Tätigkeit. Die notwendige Abgrenzung wird im nachfolgenden Abs. 8 zum Ausdruck gebracht.

Mit § 6 Abs. 3 sollen die Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe c VBKVO durchgeführt werden, insofern dieser die Auskunftsrechte von Vertreterinnen und Vertretern des Unternehmers oder sonstigen Mitgliedern des Personals regelt. Unternehmerinnen bzw. Unternehmer als weitere Adressatinnen und Adressaten für eine Auskunftsbefugnis der zuständigen Behörde sind bereits unter § 6 Abs. 1 ausdrücklich genannt und werden der Vollständigkeit halber hier nochmals erwähnt.

Der neu vorgeschlagene § 6 Abs. 4 beschränkt die Auskunftspflichten der in Abs. 1 und 3 genannten Personen gegenüber der zuständigen Behörde im Rahmen der außergerichtlichen Aufforderung unter Berücksichtigung strafrechtlich relevanter Entschlagungsrechte. Nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 VBKVO bedarf es dieser Konkretisierung im Hinblick auf die notwendige Berücksichtigung geltender Verfahrensgarantien und Grundrechte, insbesondere des in Art. 6 Abs. 2 EMRK festgelegten „nemo-tenetur“-Grundsatzes (dazu Grabenwarter/Pabel, EMRK6 [2016] § 24 Rz 138). Die in den Verwaltungs(straf)verfahrensgesetzen bzw. in den einschlägigen Verfahrensbestimmungen vor den Zivil- bzw. Strafgerichten geltenden Vernehmungsverbote, Verschwiegenheitspflichten und Entschlagungsrechte bleiben davon unberührt.

Die derzeit in § 6 Abs. 4 VBKG festgelegten Hilfestellungspflichten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden in einen neuen § 6b verschoben.

Der vorgeschlagene § 6 Abs. 5 dient der teilweisen Durchführung des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO, wonach der zuständigen Behörde die Befugnis zur „Feststellung des Inhabers von Internetseiten“ eingeräumt wird. Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung wird vorgeschlagen, diese Befugnis den zuständigen Behörden teilweise im Anwendungsbereich des § 6 zur unmittelbaren Ausübung zu übertragen. Die Befugnis nach Abs. 5 ermächtigt die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bzw. der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung, bei Registrierungsstellen Auskunft über Daten einer Domäneninhaberin bzw. eines Domäneninhabers einzuholen. Dies umfasst auch eine Abfrage beim Datenbanksystem „Whois“. Eine Übersicht aller Registrierungsstellen ist auf der Webseite der Internet Assigned Numbers Authority (IANA) unter www.iana.org zu finden. Soweit es zur Durchführung der Befugnis „Feststellung des Inhabers von Internetseiten“ einer darüberhinausgehenden Beauskunftung über Stamm- und Zugangsdaten nach § 76a StPO bedarf, ist diese Befugnis § 8a Abs. 2 Z 3 zufolge der Staatsanwaltschaft vorbehalten.

In § 6 Abs. 6 wird wie bislang in § 6 Abs. 5 geregelt, dass die von der zuständigen Behörde erlangten Ermittlungsergebnisse von ihr nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwendet werden dürfen.

Mit dem neu vorgeschlagenen § 6 Abs. 7 werden die in § 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden ermächtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die für die Feststellung erforderlich sind, ob ein Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung stattgefunden hat oder gerade stattfindet und um die Einstellung oder Untersagung eines solchen Verstoßes zu bewirken. Mit dieser einfachgesetzlichen Regelung wird im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten den Erfordernissen der Art. 6 und 10 der Datenschutz-Grundverordnung, sowie § 4 Abs. 3 DSG Rechnung getragen. Ob und welche personenbezogenen Daten von der zuständigen Behörde in Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung erforderlichenfalls verarbeitet werden, wird sich nach den Umständen des jeweiligen Anlassfalles und dem konkreten Verstoß gegen das Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen richten. Für Beispiele zu den hier umfassten Datenkategorien siehe auch die Ausführungen zu § 6 Abs. 1.

Der neu vorgeschlagene § 6 Abs. 8 verweist auf die Grenzen der unmittelbaren Befugnisausübung durch die zuständigen Behörden im Verhältnis zu § 8a, welcher die der Staatsanwaltschaft vorbehaltenen Befugnisse auflistet. Sollten zB Unterlagen, Daten und Informationen nur mit Hilfe der Rückverfolgung und Analysierung von Datenströmen sowie Finanzströmen, ermittelt werden können, hat die zuständige Behörde die Staatsanwaltschaft mit der Ausübung dieser Befugnis zu befassen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass bei einem vermuteten Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung auch der Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung vorliegt.

Die in Art. 9 Abs. 4 VBKVO angeführten Durchsetzungsbefugnisse sind teilweise bereits durch die geltende Rechtslage abgedeckt. Hinsichtlich der in Art. 9 Abs. 4 Buchstabe c VBKVO geregelten Abhilfezusagen bedarf es einer Konkretisierung im Zusammenhang mit der dafür vorzusehenden Sanktionierung gemäß Art. 9 Abs. 4 Buchstabe h VBKVO. § 6 Abs. 9 sieht daher – wie dies bereits im geltenden § 7 Abs. 2 VBKG für Unterlassungserklärungen vorgesehen ist – eine Besicherung mittels einer zu vereinbarenden angemessenen Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) vor. Die Verordnung gibt keine Vorgaben zur Form von Abhilfezusagen. Zwecks Nachweis- und Durchsetzbarkeit wird in der Regel von der Schriftform auszugehen sein. Um eine entsprechende Kontrolle der Einhaltung der Zusagen nach Art. 21 Abs. 1 Buchstabe e VBKVO zu gewährleisten, hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nach Aufforderung seitens der zuständigen Behörde, innerhalb einer angemessenen Frist, entsprechende Nachweise bezüglich der Einhaltung der Abhilfezusagen vorzulegen. Abhilfezusagen können entweder auf Initiative der Unternehmerin bzw. des Unternehmers angeboten werden, oder die zuständige Behörde versucht, von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer – ohne sie bzw. ihn dazu zu drängen – Zusagen zu erhalten. Der Begriff „Abhilfezusage“ erfährt eine Erläuterung in Erwägungsgrund 17. Demnach sind hier vom Unternehmen angebotene Abhilfen gemeint, die zur Beseitigung der nachteiligen Folgen eines grenzüberschreitenden Verstoßes für Verbraucherinnen und Verbraucher beitragen. Konkret werden Maßnahmen wie das Angebot einer Reparatur, Ersatz, Preisminderung, Vertragsbeendigung oder Erstattung des (Kauf-)preises genannt.

§ 6a entspricht dem geltenden § 6 Abs. 2 VBKG und wurde aufgrund der geänderten Gliederung dieses Bundesgesetzes in einen eigenen Paragraphen gefasst und an die geänderte Nummerierung angepasst. Im Hinblick auf die nunmehr vorgesehene Möglichkeit der Befassung der Strafgerichte nach den §§ 8a und 8b beziehen sich Überschrift und Wortlaut des § 6a nunmehr ausdrücklich auf die Zivilgerichtsbarkeit.

§ 6b betreffend die Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 4 und wird der Übersichtlichkeit halber in einen eigenen Paragraphen gefasst.

Zu Z 15 bis 17 (§ 7 VBKG):

Die vorgeschlagenen Änderungen im § 7 dienen der Anpassung an die geänderten Begrifflichkeiten der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung und an die Vorgaben zum geschlechtergerechten Sprachgebrauch.

Schon die geltende Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sah die Befugnis vor, die Einstellung eines innergemeinschaftlichen Verstoßes zu fordern. Im Rahmen des neuen Befugniskataloges dient § 7 Abs. 1 der Durchführung der Befugnisse zur Anordnung bzw. Erwirkung der Einstellung und Untersagung von Verstößen nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung (Art. 9 Abs. 4 Buchstaben e und f VBKVO). Gerichtliche Verfügungen im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 können entsprechend den Vorgaben des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe h und Abs. 5 VBKVO durch die Vollstreckungsnormen der Exekutionsordnung sanktioniert werden.

Art. 9 Abs. 4 Buchstabe b VBKVO entspricht weitgehend der geltenden Rechtslage im Hinblick auf Zusagen zur Einstellung des Verstoßes. § 7 Abs. 2 entspricht somit den Vorgaben der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung. In Nachbildung des § 28 Abs. 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, besteht eine Wiederholungsgefahr nur dann nicht mehr, wenn die bzw. der Abgemahnte eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Dies entspricht gleichzeitig den Vorgaben des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe h VBKVO, wonach die Nichteinhaltung von „Zusagen des Unternehmers“ zu sanktionieren sind.

Zu Z 18 (§§ 7a, 7b und 7c VBKG):

Zur effektiven Abstellung von Verstößen nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung im digitalen Umfeld sieht Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g VBKVO verschiedene Durchsetzungsmaßnahmen der zuständigen Behörden vor. Diese umfassen etwa Zugangsbeschränkungen zu einer Online-Schnittstelle, das Entfernen von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, die Anzeige eines ausdrücklichen Warnhinweises an die Verbraucherinnen und Verbraucher beim Zugriff auf eine solche sowie die Entfernung von Domänennamen. Eine Online-Schnittstelle ist Art. 3 Nummer 15 VBKVO zufolge „eine Software, einschließlich einer Internetseite, Teilen einer Internetseite oder einer Anwendung, die von einem Unternehmer oder in dessen Auftrag betrieben werden und dazu dienen, den Verbrauchern Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers zu gewähren“.

Den Durchsetzungsbefugnissen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g VBKVO ist gemeinsam, dass sie eine Ultima-Ratio-Funktion einnehmen: Als Voraussetzung für deren Anwendbarkeit muss die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung von Kollektivinteressen der Verbraucherinnen bzw. Verbraucher drohen und es darf keine gelindere Maßnahme verfügbar sein, um den Verstoß gegen die Verbraucherbehördenkooperationsverordnung wirksam einzustellen oder zu untersagen. Dieses Verständnis macht es erforderlich, dass in der Regel die bzw. der für den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung verantwortliche Unternehmerin bzw. Unternehmer primäre Adressatin bzw. primärer Adressat einer Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g VBKVO sein wird, bevor andere in Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g VBKVO ausdrücklich oder implizit Genannte verpflichtet werden.

Die vorgeschlagenen §§ 7a bis 7c bringen diese Rangordnung im Durchsetzungsverfahren insofern zum Ausdruck, als die Zuständigkeit zur Durchsetzung der Befugnisse nach den Buchstaben a und g des Art. 9 Abs. 4 VBKVO zwischen den zuständigen Behörden und der Telekom-Control-Kommission aufgeteilt wird.

Eine Reihung innerhalb der anderen von Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g VBKVO genannten Adressatinnen und Adressaten kann der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung nicht entnommen werden und kann in Entsprechung des Konkretisierungsverbotes vom Durchführungsgesetzgeber auch nicht vorgenommen werden. Auch eine Zuordnung der einzelnen von Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g sublit. i) VBKVO erfassten Maßnahmen zu den jeweiligen Adressatinnen und Adressaten ergibt sich nicht durch den Verordnungswortlaut des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g sublit. i) VBKVO selbst. Grenzen sind hier allerdings durch das für die Verpflichtete bzw. den Verpflichteten konkret technisch Machbare gesetzt. Bei Auswahl von Adressatenkreis und Maßnahme hat die Behörde sämtliche Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art und das Ausmaß des Verstoßes gegen die Verbraucherbehördenkooperationsverordnung auf der einen Seite sowie die Eingriffsintensität der geplanten Maßnahme auf der anderen zu berücksichtigen. Bei den vorzunehmenden Erwägungen der Behörde wird diese daher beispielsweise das Eingriffsausmaß der verschiedenen technisch möglichen Varianten der Errichtung von Warnhinweisen und Zugangssperren berücksichtigen oder auch die Intensität einer irreversiblen Löschung einer Domäne gegenüber jener einer Übertragung der Domäne auf die zuständige Behörde abwägen. Die Anordnung einer Maßnahme nach Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g VBKVO nimmt auch Bezug auf deren Dauer.

In Durchführung des Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g VBKVO kann die zuständige Behörde gemäß § 7a Abs. 1 gegen eine Unternehmerin bzw. einen Unternehmer neben einem Antrag auf Unterlassung auch einen auf Entfernung von Inhalten von Online-Schnittstellen sowie auf Anzeige eines Warnhinweises beim Zugriff auf Online-Schnittstellen bei Gericht einbringen. Die Adressatinnen bzw. Adressaten eines Antrags nach § 7a Abs. 1 sind Unternehmerinnen bzw. Unternehmer von denen der Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung ausgeht. Darunter können im Sinne der Rechtsprechung des EuGH 12. 7. 2011, C-324/09, L´Oréal, auch Online-Marktplätze verstanden werden, sofern sie „zwischen dem fraglichen als Verkäufer auftretenden Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale Stellung einnehmen, sondern eine aktive Rolle spielen.“ Gegenüber anderen von Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g VBKVO erfassten Adressatinnen und Adressaten hat die zuständige Behörde nach den §§ 7b und 7c die Telekom-Control-Kommission als „andere Behörde“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 VBKVO zu befassen (s. Erläuterungen zu den §§ 7b und 7c).

§ 7a Abs. 2 verweist auf die sinngemäße Geltung des § 7 Abs. 2 und 3 betreffend außergerichtlicher Erklärungen der Unternehmerinnen bzw. Unternehmer und deren Anhörungsrechte. Die zuständige Behörde kann daher auch im Anwendungsbereich des § 7a in einem ersten Schritt eine Unternehmerin bzw. einen Unternehmer unmittelbar auffordern, Inhalte von einer Online-Schnittstelle zu entfernen sowie einen ausdrücklichen Warnhinweis beim Zugriff auf diese an die Verbraucherinnen und Verbraucher anzuzeigen. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g sublit. i) VBKVO Inhalte von Online-Schnittstellen zu „entfernen“ sind, hingegen Erwägungsgrund 14 VBKVO von der „Löschung von Inhalten“ spricht. Es ist davon auszugehen, dass im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung den unterschiedlichen Begrifflichkeiten keine inhaltliche Unterscheidung zugeordnet ist.

Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g VBKVO enthält unterschiedliche Befugnisse, die sich teils an unterschiedliche Adressatenkreise richten. Gemäß sublit. i) soll es möglich sein, Inhalte von Online-Schnittstellen zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis an die Verbraucherinnen und Verbraucher angezeigt wird. Sublit. ii) zufolge soll die Möglichkeit geschaffen werden, anzuordnen, dass Anbieterinnen bzw. Anbieter von Hosting-Diensten den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken. Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen sollen in Entsprechung zu sublit. iii) verpflichtet werden können, einen vollständigen Domänennamen zu entfernen und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten.

Im Unterschied zu den beiden nachfolgenden Unterpunkten nennt die Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g sublit. i) VBKVO die Normadressatinnen und Normadressaten nicht ausdrücklich. Als Verpflichtete kommen neben Unternehmerinnen und Unternehmern auch Anbieterinnen und Anbieter von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten, Diensten der Zwischenspeicherung, Suchmaschinen und Registrierungsstellen für Domänennamen in Betracht. Hinsichtlich Unternehmerinnen und Unternehmern von denen der vermutete Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung ausgeht, hat die zuständige Behörde nach § 7a vorzugehen; vgl. dazu die Erläuterungen zu § 7a Abs. 1.

Hinsichtlich der in § 7b Abs. 1 aufgezählten Adressatinnen und Adressaten – somit gegenüber Anbieterinnen und Anbietern von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten gemäß § 16 des E-Commerce-Gesetzes (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen oder Registrierungsstellen für Domänennamen – soll nach Maßgabe des § 7b vorgegangen werden.

Die zuständige Behörde hat die Anwendungsvoraussetzungen nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung zu prüfen. Sofern ihr die Anordnung von Maßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g VBKVO gegenüber Anbieterinnen und Anbietern von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten gemäß § 16 ECG, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen oder Registrierungsstellen für Domänennamen angemessen und notwendig erscheint, hat sie einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission zu stellen. Gerade im Hinblick auf Anbieterinnen bzw. Anbieter von Internetzugangsdiensten erscheint dies zielführend, zumal etwaige von ihnen ergriffene Maßnahmen Fragen des Zugangs zum offenen Internet im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2120 berühren (Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. Nr. L 310 vom 26.11.2015 S. 1). Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 verbietet es den Anbieterinnen und Anbietern von Internetzugangsdiensten steuernd in den Datenverkehr der Endnutzerinnen und -nutzer einzugreifen, sofern nicht ein nach dieser Verordnung vorgesehener Ausnahmetatbestand vorliegt. Eine im Netz einer Anbieterin bzw. eines Anbieters von Internetzugangsdiensten ergriffene Maßnahme ist somit als sogenannte Verkehrsmanagementmaßnahme zu werten und muss grundsätzlich auf ihre Zulässigkeit nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 geprüft werden. Hierzu ist gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 ausnahmslos die nationale Regulierungsbehörde, somit die Telekom-Control-Kommission, berufen. Unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Effizienzgebots für das Verwaltungshandeln soll die Telekom-Control-Kommission daher auch für Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g VBKVO zuständig gemacht werden, um eine ganzheitliche Abwägung – sowohl in Bezug auf die Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet, als auch im Hinblick auf den Schutz der Kollektivinteressen von Verbraucherinnen und Verbrauchern – sicherzustellen. In welcher Reihenfolge die in § 7b genannten Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter zu verpflichten sind bzw. tatsächlich verpflichtet werden können, hängt vom konkreten Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ab. Aus diesem Grund soll die Anordnung von Maßnahmen gegenüber den restlichen, in § 7b genannten Diensteanbieterinnen und Diensteanbietern, ebenfalls der Telekom-Control-Kommission zukommen. Die Anordnung von notwendigen und geeigneten Maßnahmen soll im Rahmen eines Verfahrens erfolgen, dem alle Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter beigezogen werden können. Sofern § 7b keine besonderen Verfahrensregelungen vorsieht, sind die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, subsidiär anwendbar.

§ 7b Abs. 2 regelt die Antragsvoraussetzungen für das Verfahren zur Anordnung von Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g VBKVO. Diese bringen wiederum den Ultima-Ratio-Gedanken zum Ausdruck, indem als Voraussetzung für die Beantragung sowie für die Anordnung von Maßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g VBKVO gegenüber den in § 7b Abs. 1 genannten Adressatinnen und Adressaten grundsätzlich eine rechtskräftige Entscheidung oder ein rechtswirksamer gerichtlicher Vergleich über den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung oder einen Verstoß gegen die Erklärung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers nach § 7 Abs. 2 oder § 7a Abs. 2 vorliegen muss. Falls die Unternehmerin bzw. der Unternehmer einer rechtskräftigen Entscheidung nicht entspricht, obliegt der zuständigen Behörde im Einzelfall die Beurteilung, ob die Beantragung der Vollstreckung des Titels oder eine Antragstellung auf Anordnung von Maßnahmen bei der Telekom-Control-Kommission nach § 7b das verhältnismäßigere Mittel zur Abstellung des Verstoßes darstellt; dies insbesondere, um der Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbraucherinnen und Verbrauchern raschestmöglich ein Ende zu setzen. Bei der Abwägung der unterschiedlichen Interessen hat die zuständige Behörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 5 ebenso wie das verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot (Art. 7 B-VG; Art. 10 Abs. 2 VBKVO) zu berücksichtigen.

Gerade im digitalen Umfeld können jedoch Situationen entstehen, in denen die bzw. der für den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung verantwortliche Unternehmerin bzw. Unternehmer unbekannten Aufenthalts ist und dieser nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann oder überhaupt unbekannt ist und ihre bzw. seine Identität nicht mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden kann. In diesen Fällen soll der zuständigen Behörde durch § 7b Abs. 3 die Möglichkeit eingeräumt werden, ohne Vorliegen der Antragsvoraussetzungen des Abs. 2 einen Antrag auf Anordnung von Maßnahmen nach § 7b bei der Telekom-Control-Kommission stellen zu können.

Gemäß § 7b Abs. 4 beurteilt die Telekom-Control-Kommission bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 die Ansprüche der zuständigen Behörde nach den §§ 7 oder 7a als Vorfrage selbst, um daraufhin über die Anordnung von Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g VBKVO in Verbindung mit § 7b entscheiden zu können.

§ 7b Abs. 5 regelt die Veröffentlichung der Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission, mit welchen sie Maßnahmen nach Abs. 1 anordnet und verpflichtet diese, eine Übersicht der gesperrten Internetseiten oder der gesperrten Teile von Internetseiten zu führen.

§ 7b Abs. 6 des Vorschlags regelt die Kostentragung für das Tätigwerden der Telekom-Control-Kommission. Für den Fall, dass Maßnahmen nach § 7b in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g VBKVO unerlässlich sind und angeordnet werden, soll die bzw. der für den Verstoß gegen die Verbraucherbehördenkooperationsverordnung verantwortliche Unternehmerin bzw. Unternehmer – in Abweichung zu den §§ 75 ff AVG, und auf Grundlage des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG – die Verfahrenskosten tragen (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz § 75 Rz 17). Dies erscheint gerechtfertigt, zumal es der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer grundsätzlich freisteht, den Verstoß jederzeit abzustellen und so dem Anspruch der zuständigen Behörde nach § 7 bzw. § 7a zu entsprechen. Das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission, in dem andere als die gegen die Verbraucherbehördenkooperationsverordnung verstoßenden Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichtet werden sollen, stellt grundsätzlich ein nachgelagertes Verfahren dar. In der Regel wird es nur dann notwendig, wenn die bzw. der den Verstoß setzende Unternehmerin bzw. Unternehmer sich weigert, das rechtswidrige Handeln zu unterlassen. Daher soll die Regelung über die Kostentragung auch die bzw. den für den Verstoß gegen die Verbraucherbehördenkooperationsverordnung Verantwortliche bzw. Verantwortlichen zur raschen Abstellung des Verstoßes motivieren. Es entspricht dem Telos der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung, die Abstellung der Verstöße schnell und vor allem effektiv zu bewirken. In den Fällen des Abs. 3, in denen Unternehmerinnen bzw. Unternehmer unbekannten Aufenthalts oder unbekannt sind, werden diesen von der Telekom-Control-Kommission keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Dies gilt auch für den Fall, dass im Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission keine Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g VBKVO angeordnet werden. Kann der Verfahrensaufwand nicht nach § 7b Abs. 6 einbringlich gemacht werden, so ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen. Die von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer entrichteten Verfahrenskosten fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (in Folge „RTR-GmbH“) zu und reduzieren den Gesamtaufwand. Die eingenommenen Beträge werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 KOG zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet.

Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrensaufwandes und der Höhe der vorgesehenen Verfahrenskosten nach § 7b Abs. 6 erscheint in aller Regel eine dreimalige Befassung der Telekom-Control-Kommission notwendig. Hinzu kommen die internen Vorbereitungsarbeiten durch eine Juristin bzw. einen Juristen, eine Assistenzkraft sowie gegebenenfalls durch eine Technikerin bzw. einen Techniker der RTR-GmbH. Nach den bisherigen Erfahrungen und auf Grund interner Kalkulationswerte der Regulierungsbehörde verursacht ein solches Verfahren einen durchschnittlichen Gesamtaufwand im Ausmaß von 2 000 Euro. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2021 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

§ 7c des Entwurfs dient der Durchführung von Art. 9 Abs. 4 Buchstabe a VBKVO im Hinblick auf vorläufige Maßnahmen, welche die Telekom-Control-Kommission gegenüber dem in § 7b Abs. 1 genannten Adressatenkreis anordnen kann.

Nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe a VBKVO sollen die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, „vorläufige Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu ergreifen“. Erwägungsgrund 14 VBKVO präzisiert diese Maßnahmen für das „digitale Umfeld“. Gerade in Fällen, in denen „der Unternehmer beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen seine Identität verschleiert oder innerhalb der Union oder in einen Drittstaat umzieht, um sich der Durchsetzung zu entziehen“, erscheint es demnach notwendig, die Verstöße schnell und effektiv abstellen zu können. Auch hinsichtlich der Frage, welche Maßnahmen als vorläufige Maßnahmen in Betracht kommen, gibt lediglich Erwägungsgrund 14 Aufschluss. Demnach sollen zuständige Behörden vorläufige Maßnahmen gemäß nationalem Recht ergreifen können, „darunter die Löschung von Inhalten einer Online-Schnittstelle oder die Anordnung, dass beim Zugriff auf eine Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis an die Verbraucher angezeigt wird“. Die genannten Maßnahmen sind daher als zwei unter mehreren anderen zu verstehen, weshalb mangels Eingrenzung durch den Verordnungswortlaut selbst § 7c auf das gesamte in § 7b umschriebene Spektrum Bezug nimmt. Eine inhaltliche Beschränkung bei der Auswahl der Maßnahmen ist allerdings schon allein durch das technisch Machbare und die einer vorläufigen Maßnahme notwendigerweise vorausgesetzte Reversibilität vorgegeben. In diesem Sinne dürfen Erwägungsgrund 14 zufolge vorläufige Maßnahmen nicht über das erforderliche Maß zur Zielerreichung hinausgehen.

Einstweilige Maßnahmen gegen Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, von denen der Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung ausgeht, werden über Antrag der zuständigen Behörde nach § 7a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 durch das Gericht angeordnet. Gemäß § 7c Abs. 1 soll die Telekom-Control-Kommission über vorläufige Maßnahmen gegenüber Anbieterinnen bzw. Anbietern von Hosting-Diensten nach § 16 ECG, bzw. gegebenenfalls Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Internetzugangsdiensten, Suchmaschinen oder Registrierungsstellen für Domänennamen entscheiden.

Nach § 7c Abs. 2 soll die Anordnung von vorläufigen Maßnahmen in einem beschleunigten Verfahren nach § 57 AVG mit Mandatsbescheid erfolgen, wobei die Telekom-Control-Kommission auf die technische Wiederherstellbarkeit der angeordneten Maßnahme zu achten hat. Das Vorliegen des Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruchs sowie des Anspruchs auf Anzeige eines Warnhinweises nach § 7 Abs. 1 bzw. § 7a Abs. 1 sowie der Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe a VBKVO sollen von der zuständigen Behörde bescheinigt werden.

Gemäß § 7c Abs. 3 des Vorschlags soll der Anspruch nach § 7 Abs. 1 oder § 7a Abs. 1 als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG beurteilt werden. Dadurch werden einerseits Zuständigkeitskonflikte zu den ordentlichen Gerichten vermieden und andererseits die Möglichkeit einer raschen Ergreifung von vorläufigen Maßnahmen sichergestellt.

Parallel zur vorläufigen Maßnahme ist zu gewährleisten, dass eine reguläre Durchsetzungsmaßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g VBKVO veranlasst wird. Nach § 7c Abs. 4 ist die vorläufige Maßnahme daher unter Setzung eines Enddatums oder einer auflösenden Bedingung (zB Eintritt der Rechtskraft der über den Unterlassungsantrag ergehenden Entscheidung) anzuordnen.

Nach § 7c Abs. 5 veröffentlicht die Telekom-Control-Kommission die Entscheidungen, mit denen sie Maßnahmen nach Abs. 1 anordnet und führt eine Übersicht der gesperrten Internetseiten oder der gesperrten Teile von Internetseiten.

Sofern Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe a VBKVO von der Telekom-Control-Kommission angeordnet werden, soll die verantwortliche Unternehmerin bzw. der verantwortliche Unternehmer die Verfahrenskosten nach § 7c Abs. 6 tragen. Sofern die Unternehmerin bzw. der Unternehmer unbekannten Aufenthalts ist und dieser nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann oder unbekannt ist und ihre bzw. seine Identität nicht mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden kann, werden der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer von der Telekom-Control-Kommission keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Maßnahme nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe a VBKVO angeordnet wird. Wie bereits zu § 7b Abs. 6 ausgeführt, ist auch im Anwendungsbereich des § 7c der Verfahrensaufwand der Telekom-Control-Kommission subsidiär aus dem Bundeshaushalt zu begleichen. Die von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer entrichteten Verfahrenskosten fließen der RTR-GmbH zu und reduzieren den Gesamtaufwand. Die eingenommenen Beträge werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 KOG zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Im Übrigen kann auf die Erläuterungen zu § 7b Abs. 6 verwiesen werden.

Da es sich bei dem Verfahren über die Maßnahmen nach § 7c um ein beschleunigtes Verfahren nach § 57 AVG handelt, erscheint eine ein- bis zweimalige Befassung der Telekom-Control-Kommission zusätzlich zu internen Vorbereitungsarbeiten durch eine Juristin bzw. einen Juristen, eine Assistenzkraft sowie gegebenenfalls durch eine Technikerin bzw. einen Techniker der RTR-GmbH als ausreichend. Auf Grund interner Kalkulationswerte der Regulierungsbehörde verursacht ein solches Verfahren einen durchschnittlichen Gesamtaufwand im Ausmaß von 1 000 Euro. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2021 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

Zu Z 19 (§§ 8, 8a, 8b und 8c VBKG):

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 8 Abs. 1 bis 3 dienen der nunmehr notwendigen Abgrenzung zu den Verfahrensvorschriften der „anderen Behörden“ gemäß den §§ 7b und 7c (Telekom-Control-Kommission) und gemäß § 8a (Staatsanwaltschaft) sowie der Berücksichtigung des neuen Abs. 4. Die Anpassung in Abs. 2 dient der Vereinheitlichung der Zuständigkeitsregelung im Hinblick auf die Schaffung einer österreichweiten Kausalgerichtsbarkeit für Zivilrechtsverfahren im Anwendungsbereich des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes. Somit ist für solche Verfahren ausschließlich das nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Unternehmerin bzw. des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.

Das zivilgerichtliche Verfahren, auf welches § 8 Abs. 1 verweist, und die nachfolgenden Abs. 2 bis 4, sind für Anträge nach den §§ 6a (bisher § 6 Abs. 2 VBKG), 7 Abs. 1 und nunmehr auch für jene im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen nach § 7a Abs. 1 relevant (§ 8 Abs. 2).

§ 8 Abs. 4 wird neu gefasst. Anstatt wie bisher die §§ 24 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), BGBl. Nr. 448/1984, für anwendbar zu erklären, werden die darin geregelten Inhalte betreffend einstweilige Verfügungen in Abs. 4 nunmehr direkt ausgeführt. Der Bedarf dafür ergibt sich aus dem Umstand, dass zivilgerichtliche Ansprüche nach diesem Bundesgesetz nun nicht mehr auf Unterlassungsansprüche beschränkt sind, sondern im Regelungsbereich des § 7a auch Leistungsbegehren geltend gemacht werden können. § 8 Abs. 4 führt Art. 9 Abs. 4 Buchtstabe a VBKVO durch. Der bisherige Verweis auf § 26 UWG betreffend den Ausschluss der Öffentlichkeit der Verhandlung ist im Hinblick auf § 19 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. Nr. 111/2003, nicht erforderlich. Unter die Formulierung „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ in § 19 AußStrG sind auch Geschäftsgeheimnisse zu subsumieren (Sengstschmid in Fasching/Konecny3 Bd II/3 § 172 ZPO Rz 49; Rechberger in Rechberger, AußStrG2 § 19 Rz 7). Darüber hinaus wurde mit BGBl. I Nr. 2018/109 in § 172 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, das Wort „Geschäftsgeheimnisse“ eingefügt, sodass das Gericht die Öffentlichkeit auch auf dieser Grundlage auf Antrag einer Partei ausschließen kann.

Die Veröffentlichungsermächtigung des geltenden § 8 Abs. 4 VBKG entfällt, da die Befugnis zur Veröffentlichung sämtlicher abschließender Entscheidungen bereits in Art. 9 Abs. 7 VBKVO geregelt wird und keiner Durchführung bedarf.

Der Entwurf geht davon aus, dass manche der Befugnisse nach Art. 9 Abs. 3 VBKVO besondere grundrechtliche Anforderungen beinhalten und Ermittlungsbefugnissen ähneln, die im nationalen Recht grundsätzlich nur von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens ausgeübt werden können.

Um verfassungsrechtlich bedenkliche Verwerfungen zwischen Strafrechtspflege und Konsumentenschutz zu vermeiden und dem Verhältnismäßigkeitsgebot des Art. 10 Abs. 2 VBKVO Rechnung zu tragen, schlägt § 8a Abs. 1 des Entwurfs hohe Anforderungen für die Ausübung von Ermittlungsbefugnissen durch die Staatsanwaltschaft vor. Art 10 Abs. 2 VBKVO räumt Regelungsspielräume für Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Unionsrechts, des nationalen Rechts, einschließlich geltender Verfahrensgarantien und der Grundsätze der Charta der Europäischen Union ein. Erwägungsgrund 21 VBKVO verweist ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einbindung der Strafverfolgungsbehörden. Dementsprechend schlägt der Entwurf vor, dass für die Ausübung der Befugnisse des § 8a Abs. 2 durch die Staatsanwaltschaft als andere Behörde nach Art. 6 Abs. 2 VBKVO der vermutete Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung derart gravierend sein muss, dass der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne des § 1 StPO vorliegt.

Mit dem vorgeschlagenen § 8a Abs. 2 wird zum Ausdruck gebracht, dass die Staatsanwaltschaft auch bei der Befassung durch die zuständige Behörde mittels Anzeige nach § 78 StPO nach der Strafprozeßordnung 1975 vorgeht. In Abgrenzung zur unmittelbaren Befugnisausübung durch die zuständige Behörde nach § 6 sind ihr die in § 8a Abs. 2 aufgezählten Befugnisse vorbehalten (s. auch die Ausführungen zu § 6 Abs. 8). Unbeschadet dessen stehen ihr alle weiteren Befugnisse auf Grundlage der Strafprozeßordnung 1975 zur Verfügung.

Der vorgeschlagene § 8a Abs. 2 Z 1 bezieht sich auf die in Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO erwähnte Rückverfolgung von Datenströmen und die Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen. Dies entspricht im nationalen Recht den §§ 134, 135 und 137 bis 140 StPO. Nach § 135 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Befugnis, Auskünfte über Daten einer Nachrichtenübermittlung einzuholen. Damit ist gemäß § 134 Z 2 StPO die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003), über Zugangsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4a TKG 2003) und Standortdaten (§ 92 Abs. 3 Z 6 TKG 2003) eines Dienstes der Informationsgesellschaft gemeint (Reindl-Krauskopf; Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, Kommentar zur StPO³ § 135 Rz 58); sie sind unter den Begriff des „Datenstroms“ im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO zu subsumieren. Derartige Auskünfte sind an strenge materielle Voraussetzungen geknüpft und müssen etwa zur Aufklärung einer Straftat, die mit zumindest sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, erforderlich sein (§ 135 Abs. 2 Z 2 und 3 StPO). Stimmen die Inhaberin bzw. der Inhaber der technischen Einrichtung dieser Maßnahme nicht zu, muss die Straftat sogar mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sein. Aus formaler Sicht bedürfen solche Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Bewilligung (§ 137 Abs. 1 StPO). Diese hohe Schwelle für die Rückverfolgung von Datenströmen und die Feststellung der Identität der Beteiligten wahrt sowohl den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 7 B-VG als auch des Art. 10 Abs. 2 VBKVO.

Mit § 8a Abs. 2 Z 2 sollen die Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO im Hinblick auf die Rückverfolgung von Finanzströmen, der Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen sowie der Befugnis zur Feststellung der Bankverbindung durchgeführt werden. Die Feststellung der Bankverbindung nach Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO entspricht im österreichischen Recht der Auskunft über äußere Kontodaten im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO – wie Identität und Anschrift der Kontoinhaberin bzw. des Kontoinhabers. Diese Befugnis setzt voraus, dass sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat dient, die in die Zuständigkeit eines Landesgerichts fällt und bedarf einer richterlichen Bewilligung (§ 116 Abs. 3 StPO; Foregger, StPO13 § 116 Rz 4). Die Rückverfolgung von Finanzströmen und die Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO geht hingegen darüber hinaus und ist als inhaltliche Auskunftserteilung zu bewerten: Daher muss – neben einer richterlichen Bewilligung – eine der alternativen Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 StPO erfüllt sein (Foregger, StPO13 § 116 Rz 6). Somit ist die Ausübung dieser Ermittlungsbefugnisse an das Bestehen eines ex-ante-Rechtsschutzes durch die Gerichte geknüpft.

Der vorgeschlagene § 8a Abs. 2 Z 3 führt die Befugnis des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO zur Feststellung der Inhaberin bzw. des Inhabers von Internetseiten durch. Die Erwägungsgründe 9 und 10 VBKVO lassen darauf schließen, dass die Verordnung unter einem „Inhaber von Internetseiten“ nicht allein die Domäneninhaberin bzw. den Domäneninhaber versteht, sondern die Ermittlungsbefugnisse des Art. 9 VBKVO dazu beitragen sollen, den „verantwortlichen Unternehmer zu identifizieren“. Die Befugnis zur Feststellung der Inhaberin bzw. des Inhabers von Internetseiten wird – in Befolgung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – teilweise auch im Rahmen des § 6 von den zuständigen Behörden unmittelbar durchgeführt. Auskunft über Daten einer Domäneninhaberin bzw. eines Domäneninhabers können auch von der zuständigen Behörde im Rahmen des § 6 Abs. 5 eingeholt werden. Soweit die Durchführung der Befugnis, die Inhaberin bzw. den Inhaber von Internetseiten festzustellen, einer Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten im Sinne des § 76a StPO bedarf, ist sie der Staatsanwaltschaft gemäß § 8a Abs. 2 Z 3 vorbehalten. § 76a StPO zufolge sind Anbieterinnen bzw. Anbieter von Kommunikationsdiensten auf Ersuchen von Staatsanwaltschaften und Gerichten zur Auskunft über Stammdaten im Sinne des § 90 Abs. 7 TKG 2003 verpflichtet. Im Wirkungsbereich der zuständigen Behörden KommAustria und Fernmeldebüro bleibt § 90 Abs. 6 TKG 2003 von dieser Regelung unberührt. Darüber hinaus sind Anbieterinnen bzw. Anbieter von Kommunikationsdiensten auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 102 StPO) zur Auskunft über solche Zugangsdaten verpflichtet, zu deren Auskunft die Betreiberin bzw. der Betreiber Verkehrsdaten im Sinne des § 99 Abs. 5 Z 2 TKG 2003 verarbeiten muss. Inhaltlich wird damit eine Auskunft über Stammdaten unter Auswertung von Verkehrsdaten unter dem Titel der Auskunft über Zugangsdaten festgeschrieben (siehe Lendl in Fuchs/Ratz [Hrsg], Wiener Kommentar zur StPO § 76a StPO Rz 2 f.). Dazu gehört insbesondere die Auskunft über Name, Anschrift und Teilnehmerkennung der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers mit einer zugewiesenen öffentlichen IP-Adresse.

§ 8a Abs. 2 Z 4 des Gesetzentwurfs führt Art. 9 Abs. 3 Buchstabe c VBKVO durch und ergänzt § 6 Abs. 2 insofern, als auch eine Durchsuchung von Räumlichkeiten, Grundstücken und Transportmitteln der Unternehmerin bzw. des Unternehmers nur unter den Voraussetzungen der §§ 119 bis 122 StPO zulässig ist. Aus materieller Sicht muss eine auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich an dem zu durchsuchenden Ort Gegenstände oder Spuren befinden, die aus Beweisgründen im Sinne des § 110 StPO sicherzustellen oder auszuwerten sind (Foregger, StPO13 § 119 Rz 3 mwN). Als formelle Voraussetzung sieht § 120 Abs. 1 StPO vor, dass diese Maßnahme einer gerichtlichen Bewilligung bedarf. Damit besteht für Unternehmerinnen und Unternehmer gegenüber der Ausübung dieser Befugnis ein ex-ante-Rechtsschutz vor Gericht.

§ 8a Abs. 2 Z 5 des Gesetzentwurfs dient der Durchführung der Befugnis zur Sicherstellung aller Informationen, Daten oder Dokumente im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe c VBKVO. Diese entspricht im österreichischen Recht der strafprozessualen Sicherstellung (§ 110 StPO). Formale Voraussetzung der Sicherstellung ist ihre Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; materiell muss sie zur Sicherung von Beweisen erforderlich sein. Nach § 110 Abs. 4 StPO ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot (Art. 7 B-VG; Art. 10 VBKVO) eine Sicherstellung unzulässig, wenn ihr Zweck auf geeignete Weise substituiert werden kann (etwa durch Kopien)..

Gemäß Art. 6 Abs. 3 VBKVO haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die anderen Behörden, die nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VBKVO befasst wurden, regelmäßig die zuständigen Behörden über die Maßnahmen, die in Anwendung der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung ergriffen wurden, informieren. Der vorgeschlagene § 8b Abs. 1 führt diese Vorgaben im Zusammenhang mit der Befassung der Staatsanwaltschaften nach § 8a durch. Vergleichbare Informationspflichten der Justizbehörden finden sich zum Beispiel in § 30 Abs. 5 Z 1 und Z 2 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, und in § 202 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958.

Auch wenn einzelne Befugnisse von der Staatsanwaltschaft als anderer Behörde im Sinne des Art. 6 VBKVO ausgeübt werden, bleiben die zuständigen Behörden aus unionsrechtlicher Sicht für die Beantwortung von Auskunfts- und Durchsetzungsersuchen ausländischer Behörden gemäß Art. 11 bis 14 VBKVO verantwortlich. Die ersuchte Behörde hat bei Auskunftsersuchen innerhalb von 30 Tagen alle relevanten Auskünfte an die ersuchende Behörde zu übermitteln (Art. 11 Abs. 1 VBKVO). Bei Durchsetzungsersuchen hat die ersuchte Behörde spätestens sechs Monate nach Eingang des Ersuchens angemessene Maßnahmen zu ergreifen (Art. 12 Abs. 1 VBKVO). Nach Art. 12 Abs. 2 VBKVO ist die ersuchende (ausländische) Behörde regelmäßig über eingeleitete bzw. geplante Schritte und Maßnahmen zu informieren sowie „unverzüglich“ über die getroffenen Maßnahmen und deren Wirkung auf den Verstoß zu verständigen.

Um diesen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu können, werden im vorgeschlagenen § 8b Abs. 2 die in § 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden berechtigt, von der Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten personenbezogene Daten, insbesondere auch solche, die durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks der Strafprozeßordnung 1975 ermittelt wurden, anzufordern, zu erhalten und zu verarbeiten. § 8b Abs. 2 stellt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 76 Abs. 4 StPO dar. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten muss für die Verfolgung und Abstellung von Verstößen nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung notwendig sein. Eine solche Übermittlung seitens der Strafbehörden hat im Sinne des § 76 Abs. 4 StPO zu unterbleiben, wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der von der Übermittlung betroffenen Personen den mit der Übermittlung verfolgten Zweck überwiegen. Damit ist in der Strafprozeßordnung 1975 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall angeordnet. Im Übrigen sind die Voraussetzungen der nationalen wie europarechtlichen Datenschutzregelungen zu beachten.

Zur Vereinfachung des Datenverkehrs wird in § 8b Abs. 3 vorgeschlagen, dass die Datenübermittlung nach Abs. 1 zwischen den zuständigen Behörden und den Staatsanwaltschaften bzw. Gerichten automationsunterstützt auf elektronischem Wege nach Maßgabe des § 15b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zu erfolgen hat.

Im neu eingefügten § 8c werden spezielle Verständigungspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden und des Verwaltungsgerichts gegenüber der anzeigenden zuständigen Behörde normiert. Die Definition „Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung“ des § 1 Abs. 2 umfasst den „Verstoß innerhalb der Union“ nach Art. 3 Nummer 2 VBKVO, den „weitverbreiteten Verstoß“ gemäß Art. 3 Nummer 3 VBKVO sowie den „weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension“ nach Art. 3 Nummer 4 VBKVO. Allen diesen Verstößen ist gemein, dass es sich um Verstöße gegen „Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ im Sinne des Art. 3 Nummer 1 VBKVO handeln muss. Laut dieser Definition sind damit Verstöße gegen die Durchführungs- und Umsetzungsbestimmungen des nationalen Rechts umfasst. Die Befugnis zur Anzeige solcher strafbaren Handlungen oder Unterlassungen besteht bereits auf Grundlage des § 4 Abs. 3. Wie bereits zu § 8b ausgeführt wurde, bleibt die zuständige Behörde in Österreich gegenüber der ersuchenden (ausländischen) Behörde verpflichtet, diese regelmäßig über eingeleitete bzw. geplante Schritte und Maßnahmen zu informieren sowie „unverzüglich“ über die getroffenen Maßnahmen und deren Wirkung auf den Verstoß zu verständigen. Dies umfasst auch die Information, ob und welche Sanktionen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe h VBKVO verhängt wurden.

Zu Z 20 und 21 (§§ 9 und 10 VBKG):

Die Änderung in der Überschrift dient der Anpassung an den Wortlaut der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung.

§ 9 VBKG wird nunmehr in zwei Absätze untergliedert.

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 9 Abs. 1 dienen der terminologischen Anpassung an die Verbraucherbehördenkooperationsverordnung sowie der Durchführung des Art. 13 Abs. 2 VBKVO, worin das Verfahren für Amtshilfeersuchen beschrieben wird.

Die Europäische Kommission hat Art. 35 VBKVO zufolge eine elektronische Datenbank für sämtliche Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung einzurichten und zu unterhalten. Die derzeit den Verbraucherbehörden zur Verfügung stehende Datenbank wird mit 17. Jänner 2020 durch eine Anwendung als Pilotprojekt im Rahmen des Binnenmarkt-Informationssystems abgelöst (Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1). Die Verfahren der Amtshilfe, der Warnmeldungen und der koordinierten Aktionen nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung (im Sinne der Art. 11 bis 23, 26, 27 und 28 VBKVO) werden über einen vordefinierten Arbeitsablauf im Rahmen des „IMI“ bearbeitet, der es sämtlichen im System registrierten Anwenderinnen und Anwendern ermöglicht, in strukturierter Weise miteinander zu kommunizieren und zu interagieren. Die IMI-Verordnung definiert die datenschutzrechtliche Rolle für sämtliche in der IMI-Datenbank Agierenden, weshalb im vorliegenden Durchführungsgesetz von einer datenschutzrechtlichen Rollenverteilung Abstand genommen wird. Im derzeit vorliegenden Entwurf eines Durchführungsrechtsaktes zur IMI-Verordnung ist vorgesehen, dass für den Zweck dieses Pilotprojektes die zuständigen Behörden und die zentrale Verbindungsstelle, welche auf Grundlage des Art. 5 VBKVO der Europäischen Kommission notifiziert werden, sowie die Stellen nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO jeweils als „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 5 Buchstabe f der IMI-Verordnung handeln.

Der neu angefügte § 9 Abs. 2 des Vorschlags dient der Durchführung des Art. 5 Abs. 3 VBKVO, wonach die zentrale Verbindungsstelle für die Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten der zuständigen Behörden, der anderen Behörden und der benannten Stellen verantwortlich ist. Diese Koordinierungsaufgaben können sich sowohl im Rahmen des Amtshilfemechanismus des Kapitels III als auch bei koordinierten Aktionen nach Kapitel IV VBKVO ergeben.

Bei Bedarf sollen bei abzuhaltenden Koordinierungsbesprechungen auch jene Stellen beigezogen werden können, die nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifiziert wurden. Diese Stellen können über für die zuständigen Behörden hilfreiche Informationen verfügen, zB bezüglich aktueller Verbraucherbeschwerden und laufender nationaler Durchsetzungsverfahren. Auch im Hinblick auf entsprechende Warnmeldungen nach Art. 27 VBKVO, die Durchsetzungstätigkeiten zur Folge haben, oder bei Anfragen nach Art. 26 Abs. 4 VBKVO können in diesem Wege alle Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer informiert werden, etwa über ähnliche in Österreich stattfindende Verstöße oder bereits gesetzte Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen. Die in diesen Besprechungen bekanntgewordenen Tatsachen sind von den teilnehmenden Personen vertraulich zu behandeln.

§ 10 wird zur Gänze neu gefasst.

Gemäß Art. 3 Nummer 7 VBKVO ist es Aufgabe der zentralen Verbindungsstelle, die Anwendung dieser Verordnung zu koordinieren. § 10 dient der Durchführung des Informationsaustausches nach den Art. 30 und 37 VBKVO. Gemäß Art. 30 Abs. 1 Buchstabe b VBKVO informieren die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten im Bereich Erfassung, Klassifizierung und Austausch von Daten über Verbraucherbeschwerden. Im Rahmen dieses Informationsaustausches werden keine personenbezogenen Daten weitergegeben, sondern es wird über die Tätigkeit der Erfassung etc. informiert. Auf Grundlage von Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO tauschen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre Informationen über Markttrends, die die Verbraucherinteressen in dem betreffenden Mitgliedstaat und in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, aus. Darüber hinaus tauschen sie die Prioritäten für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen für die nächsten zwei Jahre aus.

Die genannten Artikel führen nicht näher aus, wie dieser Informationsaustausch in der Praxis ablaufen wird. Der Umstand, dass die Mitgliedstaaten die Informationen „untereinander“ und mit der Kommission teilen, lässt darauf schließen, dass eine der Informationsplattformen des Netzwerkes Informationsträger sein wird. Im Gegensatz zum gegenwärtigen Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird es keinen „Bericht“ der Mitgliedstaaten mehr geben, auch inhaltlich unterscheiden sich die Art. 30 und 37 VBKVO von den Vorgaben des gegenwärtigen Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004. § 10 Abs. 1 berücksichtigt die neuen Vorgaben und ist im Vergleich zum geltenden § 10 VBKG bewusst flexibel gehalten, um den derzeit nicht bekannten technischen Vorgaben der Kommission entsprechen zu können. § 10 Abs. 1 Z 2 gewährleistet, dass die Informationen, welche zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, auch auf Grundlage der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister Informationen ergehen.

Der vorgeschlagene § 10 Abs. 3 dient dem Informationsaustausch innerhalb Österreichs im Hinblick auf die Aktivitäten des Behördennetzwerkes. Er ersetzt den bisherigen Beirat nach § 11 VBKG, welcher in erster Linie einem Erfahrungsaustausch diente, wofür es jedoch – auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verwaltungseffizienz – nicht der formalen Voraussetzungen eines Beirats im Sinne des § 8 BMG bedarf. § 11 VBKG entfällt daher.

Zu Z 22 (§ 12 VBKG):

Zur Anpassung an die Begrifflichkeiten der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung wird vorgeschlagen, die Überschrift des § 12 um die Wortfolge „einer benannten Stelle“ zu ergänzen.

Die vorgeschlagenen Änderungen des § 12 Abs. 1 nehmen Bezug auf die Terminologie der neuen Verbraucherbehördenkooperationsverordnung sowie auf die neue Verfahrensart nach § 7a.

Die Möglichkeit der Beauftragung zur Durchsetzung im Sinne des Art. 7 VBKVO bezieht sich weiterhin lediglich auf die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung. Durch die Aufnahme des § 7a im ersten Satz des § 12 Abs. 1 wird zum Ausdruck gebracht, dass die Beauftragung mit der Durchsetzung neben einer Unterlassungsklage nach § 7 nunmehr auch die Klage gegen eine Unternehmerin bzw. einen Unternehmer auf Unterlassung oder Löschung sowie Anzeige eines Warnhinweises nach Maßgabe des § 7a umfasst.

Die Streichung des zweiten Satzteils des § 12 Abs. 1 ist dem Umstand geschuldet, dass die darin formulierte Voraussetzung für eine Beauftragung mit den Ablehnungsgründen nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 VBKVO kollidiert, welche die ersuchte österreichische Behörde berechtigt, die Behandlung eines Durchsetzungsersuchens bzw. die Teilnahme an einer koordinierten Aktion abzulehnen.

In § 12 Abs. 2 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 zusammengefasst, um zu verdeutlichen, dass die Verschwiegenheitspflichten der benannten Stellen des geltenden § 12 Abs. 3 VBKG einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche, wie sie in Abs. 2 beschrieben werden, nicht entgegenstehen.

Zu Z 23 (§§ 12a und 13 VBKG):

Die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission nach den §§ 7b und 7c auf die darin genannten Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter sowie die Telekom-Control-Kommission soll § 12a zufolge nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes evaluiert werden. Aufgrund der Ausgestaltung dieser Befugnisse als Ultima-Ratio-Maßnahmen und der Tatsache, dass in den zwölf Jahren seit Inkrafttreten des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes lediglich zwei an Österreich gerichtete Amtshilfeersuchen des Netzwerks durch ein Gericht durchgesetzt werden mussten, ist derzeit nur von einer geringen Inanspruchnahme des Verfahrens vor der Telekom-Control-Kommission auszugehen. Die Evaluierung soll durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgen.

Die Änderungen in § 13 dienen der Anpassung an das geltende Bundesministeriengesetz 1986 und adaptieren die Vollzugsklausel im Hinblick auf die neu geschaffenen Bestimmungen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003):

Zu Z 1 und 2 (§ 117 Z 17, 18 und 19 TKG 2003):

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 117 dienen der Anpassung im Hinblick auf die neu hinzukommenden Zuständigkeiten der Telekom-Control-Kommission.

Zu Artikel 3 (Änderung des Wettbewerbsgesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 1 WettbG):

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 2 Abs. 1 dienen der Anpassung aufgrund der wegfallenden Zuständigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde. In Zukunft soll die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Falle eines „Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung“ für die Durchsetzung des in Z 3 Anhang VBKG aufgelisteten Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen verantwortlich sein.