Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Tierversuchsgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 44:

„§ 44 In- und Außerkrafttreten“

2. In § 2 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

       „7a. „sich selbst erhaltende Kolonie“: eine Kolonie, in der Tiere nur innerhalb der Kolonie gezüchtet oder von anderen Kolonien bezogen, nicht aber in freier Wildbahn eingefangen werden und in der die Tiere in einer Weise gehalten werden, durch die sichergestellt wird, dass sie an Menschen gewöhnt sind.“

3. Dem § 2 wird folgende Z 10 angefügt:

       „10. „zur Entkräftung führender klinischer Zustand“: eine Verminderung in der normalen physischen oder psychologischen Funktionsfähigkeit eines Menschen.“

4. In § 20 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort „eine“ die Wortfolge „falls dies geeigneter ist,“ eingefügt.

5. § 22 Abs. 4 lautet wie folgt:

„(4) Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug elektronisch zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 10. November zu erfolgen.“

6. In § 26 Abs. 8 Z 2 wird nach dem Zitat „gemäß § 37 Abs. 3“ das Wort „elektronisch“ eingefügt.

7. In § 27 Abs. 1 wird das Wort „ausreichende“ durch das Wort „artspezifische“ ersetzt.

8. § 29 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. eine Bewertung jeder der in § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 2, § 8 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 genannten Begründungen sowie“

9. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen innerhalb von sechs Wochen nach Genehmigung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die nichttechnischen Projektzusammenfassungen samt etwaiger Aktualisierungen spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung elektronisch zu übermitteln. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), enthalten.“

10. In § 31 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Nichttechnische Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, sind anhand von deren Ergebnissen zu aktualisieren. Die zuständigen Behörden haben die aktualisierten nichttechnischen Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der rückblickenden Bewertung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die aktualisierten nichttechnischen Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der rückblickenden Bewertung der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung zu übermitteln.“

11. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Nichttechnische Projektzusammenfassungen sowie deren Aktualisierungen haben die Daten zu enthalten, die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 7 angeführt sind.“

12. In § 37 Abs. 1 wird nach der Zahl „46“ das Wort „elektronisch“ eingefügt.

13. In § 37 Abs. 2 wird nach dem Wort „Kommission“ die Wortfolge „elektronisch und im Format gemäß § 43 Abs. 1 Z 8“ eingefügt.

14. In § 37 Abs. 4 wird nach dem Wort „Tötungsmethoden“ das Wort „elektronisch“ eingefügt.

15. In § 41 wird nach der Zahl „33“ die Wortfolge „, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019, S. 115, eingefügt.

16. § 43 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß § 31 und die Internetadresse, an der diese zu veröffentlichen sind, sowie“

17. § 43 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß § 31 sowie“

18. § 43 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. Umfang und Inhalt der nach diesem Bundesgesetz zu übermittelnden Daten“

19. Die Überschrift zu § 44 lautet:

„In- und Außerkrafttreten“

20. Dem § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 31 Abs. 1 und 1a in der Fassung der Tierversuchsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 20xx, und § 43 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Z 17 der Tierversuchsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 20xx, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“