Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Tierversuchsgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 44:
„§ 44 In- und Außerkrafttreten“
2. In § 2 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:
3. Dem § 2 wird folgende Z 10 angefügt:
4. In § 20 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort „eine“ die Wortfolge „falls dies geeigneter ist,“ eingefügt.
5. § 22 Abs. 4 lautet wie folgt:
6. In § 26 Abs. 8 Z 2 wird nach dem Zitat „gemäß § 37 Abs. 3“ das Wort „elektronisch“ eingefügt.
7. In § 27 Abs. 1 wird das Wort „ausreichende“ durch das Wort „artspezifische“ ersetzt.
8. § 29 Abs. 2 Z 5 lautet:
9. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen innerhalb von sechs Wochen nach Genehmigung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die nichttechnischen Projektzusammenfassungen samt etwaiger Aktualisierungen spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung elektronisch zu übermitteln. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), enthalten.“
10. In § 31 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
11. § 31 Abs. 2 lautet:
12. In § 37 Abs. 1 wird nach der Zahl „46“ das Wort „elektronisch“ eingefügt.
13. In § 37 Abs. 2 wird nach dem Wort „Kommission“ die Wortfolge „elektronisch und im Format gemäß § 43 Abs. 1 Z 8“ eingefügt.
14. In § 37 Abs. 4 wird nach dem Wort „Tötungsmethoden“ das Wort „elektronisch“ eingefügt.
15. In § 41 wird nach der Zahl „33“ die Wortfolge „, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019, S. 115,“ eingefügt.
16. § 43 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß § 31 und die Internetadresse, an der diese zu veröffentlichen sind, sowie“
17. § 43 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß § 31 sowie“
18. § 43 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. Umfang und Inhalt der nach diesem Bundesgesetz zu übermittelnden Daten“
19. Die Überschrift zu § 44 lautet:
„In- und Außerkrafttreten“
20. Dem § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 31 Abs. 1 und 1a in der Fassung der Tierversuchsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 20xx, und § 43 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Z 17 der Tierversuchsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 20xx, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“