Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

Problemanalyse

Die Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve führt zu einer Erhöhung des Diskontierungssatzes, mit dem Verbindlichkeiten von Versicherungsunternehmen bei der Bildung von Rückstellungen abgezinst werden können. Die Volatilitätsanpassung kann durch eine länderspezifische Komponente weiter erhöht werden. Eine der beiden Voraussetzungen hiefür ist, dass der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread höher als 100 Basispunkte ist. Im Falle Italiens war der Länder-Spread regelmäßig um die 100 Basispunkte-Schwelle geschwankt, was zu einer wiederholten Aktivierung und Deaktivierung der länderspezifischen Erhöhung und damit zu einer hohen Volatilität der Eigenmittel geführt hat. Um diesen „cliff edge“-Effekt zu neutralisieren, wird der in Art. 77d Abs. 4 erster Satz der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, vorgesehene Schwellenwert durch die Richtlinie (EU) 2019/2177, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155, auf 85 Basispunkte gesenkt. Diese unionsrechtliche Maßnahme, die von den Mitgliedstaaten spätestens ab 1. Juli 2020 anzuwenden ist, wird durch die Änderung des § 167 Abs. 4 erster Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 umgesetzt.

Ziel(e)

Mit der Maßnahme soll die Effektivität der Volatilitätsanpassung sichergestellt werden. Hierdurch wird einer unionsrechtlichen Umsetzungsverpflichtung entsprochen.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Absenkung des Schwellenwerts für den risikoberichtigten Länder-Spread, dessen Überschreiten eine Voraussetzung für die länderspezifische Erhöhung der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinskurve ist, von 100 auf 85 Basispunkte.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union und dienen seiner Umsetzung.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 531195188).