Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992:

Der vorliegende Entwurf sieht folgende Maßnahmen vor:

-       Ergänzung des Vereinigten Königreichs in der Aufzählung jener Länder, in denen Studien mit Mobilitätsstipendium gefördert werden können;

-       Sicherstellung der Anwendbarkeit der im Studienförderungsgesetz geregelten Gleichstellungsvoraussetzungen für EU/EWR-Bürger auf Studierende aus dem Vereinigten Königreich, die aufgrund des Austrittsabkommens einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf

–      Art. 10 Abs. 1 Z 12a B‑VG („Universitäts- und Hochschulwesen“)

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 56d Abs. 1):

Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten Hochschulen in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz betrieben werden. Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jenen für Studienbeihilfe, das heißt, nur sozial förderungswürdige Studierende, die einen entsprechenden Studienerfolg nachweisen, können ein Mobilitätsstipendium beziehen.

Das Vereinigte Königreich ist nach Deutschland das zweitbeliebteste Zielland Europas für Studierende aus Österreich. Pro Studienjahr beantragen ca. 370 Studierende ein Mobilitätsstipendium für ein Studium an einer britischen Hochschule, ca. 200 Studierende erhalten ein solches bewilligt.

Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union könnten Studierende für ein Studium im Vereinigten Königreich kein Mobilitätsstipendium mehr beziehen.

Es soll daher mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 56d Abs. 1 Vorsorge dafür getroffen werden, dass Studien an Hochschulen im Vereinigten Königreich weiterhin gefördert werden können.

Zu Z 2 (§ 75 Abs. 40):

Grundsätzlich ist die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung für den Bezug von Studienbeihilfe. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen werden ausländische Studierende österreichischen Staatsbürgern in studienförderungsrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Betreffend EU/EWR-Bürger hat Österreich von der in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (kurz: Unionsbürgerrichtlinie) enthaltenen Ermächtigung, das Gleichbehandlungsrecht beim Bezug von Studienbeihilfen auf die in Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie genannten Personengruppen einzuschränken, Gebrauch gemacht. EU/EWR-Bürger können daher gemäß § 4 Abs. 1a StudFG in Österreich Studienbeihilfe nur beziehen, wenn sie entweder Wanderarbeitnehmer gemäß Art. 45 AEUV oder Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern, daueraufenthaltsberechtigt oder in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.

Auf britische Staatsbürger ist während des Übergangszeitraums (Art. 126 des Austrittsabkommens) weiterhin Unionsrecht, also auch Art. 24 Abs. 1 und 2 der Unionsbürgerrichtlinie anzuwenden. Nach dem Ende des Übergangszeitraums haben britische Staatsbürger, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen, gemäß Art. 23 des Austrittsabkommens ein Gleichbehandlungsrecht, das jenem von Unionsbürgern gemäß Art. 24 der Unionsbürgerrichtlinie entspricht.

Da die in § 4 Abs. 1a StudFG vorgesehenen Gleichstellungsvoraussetzungen zwar durch Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie (bzw. durch Art. 23 Abs. 2 des Austrittsabkommens) unionsrechtlich gedeckt sind, sich aber nicht unmittelbar aus diesen Regelungen ergeben, ist mit der vorgeschlagenen Regelung sicherzustellen, dass die für EU/EWR-Bürger geltenden Gleichstellungsvoraussetzungen künftig auch für britische Staatsbürger gelten.