2. Finanz-Organisationsreformgesetz

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesminister für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der Initiativantrag zum Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) wurde am 3. Juli 2019 im Parlament eingebracht. Das FORG wurde am 29. Oktober 2019 im BGBl. I Nr. 104/2019 veröffentlicht. Seit dem Sommer 2019 wurde das Programm „Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung“ weitergeführt, woraus sich weiterer Änderungsbedarf ergeben hat.

Zusätzlich sind mittlerweile Redaktionsversehen hervorgekommen.

 

Ziele

Die Anregungen aus dem Programm sollen aufgenommen werden, zB indem in bestimmten Bereichen Zuständigkeitsverschiebungen vorgenommen werden bzw. eine Flexibilisierung der neuen Organisationsstruktur ermöglicht wird. Zusätzlich werden Redaktionsversehen beseitigt.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

–      Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung

–      Verankerung der "Zentralen Services" im Gesetz

–      Neuregelung der Zuständigkeiten für

            – die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer

            – die Erhebung der Normverbrauchsabgabe

            – Neugründungen, die in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen

            – die Außenprüfung der Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der langfristigen und nachhaltigen Aufgabenbewältigung des Ressorts durch motivierte, leistungsfähige und leistungsbereite Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um die Bedarfe und Anforderungen der Bürgerinnen und Bürger optimal erfüllen zu können." der Untergliederung 15 Finanzverwaltung im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Da das FORG erst am 1. Juli 2020 in Kraft treten wird und die Änderungen aufgrund der Ergebnisse des Programms "Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung" vorgeschlagen werden, sind mit diesem Gesetzentwurf keine Kosten verbunden, die sich nicht bereits aus dem Programm selbst ergeben würden.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Der Vorschlag eines § 54a Abs. 1 BAO stellt die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Finanzamt Österreich für eigene Zwecke sowie für das Finanzamt für Großbetriebe und für das Amt für Betrugsbekämpfung dar, soweit die Digitalisierung von schriftlichen Anbringen betroffen ist. Diese Digitalisierung ist notwendig um eine zeitnahe und nachprüfbare Erledigung von schriftlichen Anbringen zu gewährleisten und den Vollzug kostengünstig gestalten zu können. Abgesehen von technischen und organisatorischen Verfahren dient das Abgabengeheimnis (§ 48a BAO) als rechtlicher Schutz für die betroffenen Personen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 256113738).