Referentenentwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Artikel 4

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 5

Änderung des Prüfungstaxengesetzes

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 08/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 128c wird folgender § 128d samt Überschrift eingefügt:

„Bildungsanstalt für Leistungssport

§ 128d. (1) Eine Schule gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 und 7 kann ganz oder teilweise als Bildungsanstalt für Leistungssport geführt werden, wenn

           1. ein „Statut der Bildungsanstalt für Leistungssport“,

           2. ein Kooperationsvertrag mit zumindest einer Organisation des Nachwuchsleistungssportes oder einer Einrichtung nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, die Förderungen des Bundes erhält, und dadurch mittelfristig die Finanzierung der von der Schule getrennten sportlichen Ausbildung sichert, und

           3. eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planungen für die folgenden sechs Schuljahre

vorliegen.

(2) Das Statut hat jedenfalls zu enthalten:

           1. eine Darstellung über die Anwendung der Berechtigungen gemäß Abs. 4, einschließlich der Lehrpläne sowie der dazugehörigen Stundentafeln,

           2. Regelungen im Wege von Vereinbarungen gemäß § 65a des Schulunterrichtsgesetzes über den Übertritt in eine andere Schule gleicher Schulart für den Fall des Ausscheidens aus dem Leistungssport, falls ein Wechsel in eine andere Klasse der Schule nicht möglich ist, und

           3. wenn die Schule nicht durch einen Kooperationsvertrag in ein Nachwuchskompentenzzentrum eingebunden ist, dann sind

                a) Regelungen über die Zusammensetzung, Funktionsdauer und Wahl, Abwahl und Verteilung der Zuständigkeiten eines Kuratoriums der Bildungsanstalt, dem mindestens 40 vH Frauen anzugehören haben, wobei als Mitglieder zumindest drei Vertreter der Schule, je ein Vertreter jedes Kooperationspartners und der zuständigen Schulbehörde vorzusehen sind, und

               b) Regelungen über die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Kuratoriums, wobei vor Entscheidung über die mittelfristige Planung sowie Lehrpläne dieses jedenfalls zu hören ist, vorzusehen.

(3) Die Errichtung der Bildungsanstalt sowie das Statut und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Vorlage der beabsichtigten Errichtung durch den Schulleiter, im Falle einer Privatschule, den Schulerhalter, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

           1. Statut der Bildungsanstalt für Leistungssport,

           2. Kooperationsvertrag, dessen Vertragsdauer frühestens mit dem Tag der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister beginnen darf sowie

           3. eine mittelfristige Planung für die kommenden sechs Schuljahre.

(4) Die Bildungsanstalt ist berechtigt, ab der 9. Schulstufe schulautonome, von schulunterrichts-, schulorganisations- und schulzeitrechtlichen Normen abweichende, Regelungen in folgenden Bereichen und Ausmaßen zu treffen:

           1. bei Aufnahms- und Eignungsprüfungsvoraussetzungen und -verfahren unter Einbindung von Kooperationspartnern,

           2. der Unterrichtsorganisation, wobei jedenfalls Klassen (Jahrgänge) vorzusehen sind und der Beginn des Schuljahres um höchstens drei Wochen vorverlegt werden kann,

           3. der Führung des Unterrichtsgegenstandes „Bewegung und Sport“, wobei dieser durch einen Unterrichtsgegenstand, der sich mit den theoretischen Grundlagen des Sportes oder einer vergleichbaren körperlichen Höchstleistung auseinandersetzt, oder ein durch den Kooperationspartner durchgeführtes, durch die Schule anerkanntes „Basistraining“, ersetzt werden kann,

           4. Aufnahme, Übertritt und Beendigung des Schulbesuches im Zusammenhang mit der Ausübung von Leistungssport,

           5. Einrichtung von Fachkoordinatoren,

           6. Erhöhung der Anzahl der Schulstufen um eine und Aufteilung der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl auf diese Schulstufen,

           7. Regelungen über Struktur und Dauer des Schultages, einschließlich der Unterrichtseinheiten und Pausen, wobei die Dauer der Unterrichtseinheiten im Durchschnitt eines Unterrichtsjahres 50 (fünfzig) Minuten betragen muss,

           8. Dauer und Struktur des Unterrichtsjahres (ausgenommen § 2 Abs. 4 Z 2 und 7 des Schulzeitgesetzes), wobei die Zahl der Unterrichtseinheiten der einzelnen Gegenstände am Ende des Unterrichtsjahres die Zahl der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden multipliziert mit 36 (sechsunddreißig) ergeben muss.

(5) Die Bildungsanstalt hat folgende Pflichten:

           1. Kundmachungspflicht: Das Statut ist in der Schule in der in § 6 Abs. 3 festgelegten Art und Weise und auf der Webseite der Schule kund zu machen,

           2. Berichtspflicht: Die Bildungsanstalt hat der Bildungsdirektion jährlich einen Bericht gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, und eine mittelfristige Planung für die kommenden sechs Schuljahre vorzulegen,

           3. Informationspflicht: Die Schulleitung, im Falle einer Privatschule, der Schulerhalter, hat die zuständige Schulbehörde über jede Änderung in Bezug auf Statut, Kuratorium oder Schülerzahlen unverzüglich zu informieren. Jede Änderung des Statutes gemäß Abs. 2 ist von der zuständigen Schulbehörde der Bundesministerin oder dem Bundesminister nach vorheriger Prüfung vorzulegen.

(6) Die Genehmigung der Errichtung der Bildungsanstalt ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister aufzuheben, wenn Voraussetzungen für die Errichtung nicht mehr gegeben sind oder die Bildungsanstalt ihre Pflichten trotz Aufforderung verletzt.“

2. Dem § 131 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 128d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 08/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2a wird nach dem Wort „standardisierte“ das Wort „mehrphasige“ eingefügt.

2. Dem § 4 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

„Bei Schülerinnen und Schülern, deren Erstsprache die Unterrichtssprache ist und bei welchen die erste Phase des Testverfahrens keinen eindeutigen Rückschluss auf Z 1 ergeben hat, kann vor der Durchführung der zweiten Testphase von der Schulleitung der Einsatz einer anderen, passgenaueren Fördermaßnahme anstelle einer Teilnahme an einer Deutschförderklasse oder einem Deutschförderkurs festgelegt werden. In diesem Fall kann die zweite Testphase entfallen. Bei Schülerinnen und Schülern der Z 2 und 3 können zusätzliche passgenaue Fördermaßnahmen eingesetzt werden.“

3. In § 18 Abs. 12 wird das Wort „Muttersprache“ jeweils durch das Wort „Erstsprache“ ersetzt.

4. In § 18 Abs. 14 wird nach der Wendung „der zuständigen Schulbehörde von dieser“ das Wort „jedenfalls“ eingefügt.

5. In § 37 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 sind im Anschluss an die Prüfung zum Zweck der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf künftige abschließende Prüfungen und zur Information der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.“

6. Dem § 82 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2020 treten wie folgt in Kraft:

1. § 82e Abs. 4 tritt mit 1. September 2020 in Kraft,

2. § 4a Abs. 2a, § 18 Abs. 12 und Abs. 14, § 37 Abs. 3b treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

7. In § 82e Abs. 4 wird die Wendung „mit 1. September 2021“ durch die Wendung „mit 1. September 2023“ ersetzt.

8. Dem § 82e Abs. 4 wird folgender letzter Satz angefügt:

„An Schulen, hinsichtlich derer eine Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen wurde, treten die Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5s hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in bzw. außer Kraft. An Schulen, hinsichtlich derer eine Verordnung gemäß Abs. 3 erlassen wurde, gelten die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichend von dem in Abs. 3 erster Satz bezeichneten Zeitpunkt in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 in der vor den in § 82 Abs. 5s genannten Zeitpunkten geltenden Fassung, wobei Abs. 3 erster Satz sinngemäß gilt.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Das Bundesgesetz über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „Gläubiger- und Schuldnerpositionen“ durch die Wortfolge „Gläubigerinnen- und Gläubiger- und Schuldnerinnen- und Schuldnerpositionen“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „Arbeitnehmer“ durch die Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

4. Dem § 2 wird folgender § 2a angefügt:

§ 2a. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom „Verbund für Bildung und Kultur (VBK)“ verwaltete und genutzte Anlage- und Umlaufvermögen, wie Einrichtungen, Rechte, Rechtsverhältnisse und Forderungen, jedoch ohne die vom „Verbund für Bildung und Kultur (VBK)“ erstellte bzw. betreute Datenbank, geht mit 1. Jänner 2021 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Die Mietrechte an der vom Bund für den „Verbund für Bildung und Kultur (VBK)“ angemieteten Liegenschaft gehen mit Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über.

(3) Der Bund räumt der Gesellschaft das unentgeltliche Fruchtgenussrecht für die bisher vom „Verbund für Bildung und Kultur (VBK)“ betreute Datenbank ein.“

5. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Akademien“ durch das Wort „Hochschulen“, das Wort „EDV-unterstützten“ durch das Wort „IT-unterstützten“ und die Wortfolge „sonstiger Auftraggeber“ durch die Wortfolge „sonstiger Auftraggeberinnen und Auftraggeber“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 2 lit. h wird das Wort „Akademien“ durch das Wort „Hochschulen“ ersetzt und in lit. i wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j bis l werden angefügt:

               „j) Weiterentwicklung zentraler Verbunddienstleistungen;

                k) Anbieten zentraler Basisinfrastruktur für Open Access und Digital Preservation im Bereich des wissenschaftlichen und künstlerischen Publikationswesens;

                 l) Koordination Shared Storing Austria.“

7. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Gesellschaft obliegt die Leitung und der Betrieb des „Verbundes für Bildung und Kultur (VBK)“. Dazu zählen insbesondere folgende Aufgaben:

                a) Besorgung des operativen Geschäfts des „Verbundes für Bildung und Kultur (VBK)“;

               b) Erbringung zentraler Bibliotheksdienstleistungen für die Verbundmitglieder einschließlich des Betriebs des gemeinsamen lokalen Bibliothekssystems;

                c) Ausgestaltung des Verbundes auf technischer sowie auf Angebotsebene;

               d) Vertretung des Verbundes in einschlägigen in- und ausländischen Fachgremien.“

8. § 4 lautet:

§ 4. (1) Der Bund hat der Gesellschaft zu den Aufwendungen, die durch die Besorgung der im § 3 Abs. 2 lit. a und b, j bis l und Abs. 3 genannten Aufgaben entstehen, einen Jahreszuschuss von 2,72 Millionen Euro jährlich zu leisten.

(2) Für welche Bibliotheken die in § 3 Abs. 2 lit. a, b und j bis l aufgeführten Dienstleistungen mit dem Jahreszuschuss gemäß Abs. 1 an die Gesellschaft als abgegolten anzusehen sind, regelt die Anlage A zu diesem Gesetz.

(2a) Für welche Bibliotheken die in § 3 Abs. 3 aufgeführten Dienstleistungen mit dem Jahreszuschuss gemäß Abs. 1 an die Gesellschaft als abgegolten anzusehen sind, regelt die Anlage A zu diesem Gesetz.

(3) Durch einen Vertrag zwischen dem Bund (die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und der Gesellschaft werden, nach Anhörung des gemäß § 5a eingerichteten Beirats, die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 lit. a und b, die durch den Jahreszuschuss abgegolten werden, konkretisiert. In diesem Vertrag ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen. Dieser Vertrag ist alle drei Jahre einer Revision zu unterziehen. Die erste Revision des Vertrags ist mit Stichtag 1. Jänner 2022 vorzusehen.

(3a) Der Beirat gemäß § 5a kann einen Vorschlag zur Konkretisierung jener Aufgaben erarbeiten, die gemäß § 3 Abs. 2 lit. j bis l zu erbringen sind. In diesen Vorschlag sind jedenfalls Überlegungen zu deren finanzieller Bedeckung aufzunehmen. Dieser Vorschlag ist alle drei Jahre zu erneuern. Der erste Vorschlag kann frühestens mit 1. Jänner 2022 vorgelegt werden.

(4) Alle anderen in § 3 Abs. 2 genannten Aufgaben sind gegen Entgelt zu erbringen, das zumindest dem Grundsatz der Deckung der tatsächlichen Kosten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, entspricht. Die Kosten sind auf Grund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermitteln.

(5) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung fördern, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(6) Durch einen Vertrag zwischen jenem Bundesministerium, das gemäß Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der geltenden Fassung, für Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen zuständig ist, und der Gesellschaft werden jene Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 konkretisiert, die mit einem Jahreszuschuss abgegolten werden. In diesem Vertrag ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen.

(7) Ein weiterer Vertrag zwischen jenem Bundesministerium, das gemäß Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der geltenden Fassung, für Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen zuständig ist, und der Gesellschaft legt jene Aufträge fest, die im Interesse der Pädagogischen Hochschulen zu erbringen bzw. zu entwickeln und nicht im Jahreszuschuss enthalten sind. In diesem Vertrag sind die damit verbundenen zusätzlichen Kosten aufzunehmen und von dem Auftraggeber abzugelten. Dieser Vertrag ist alle drei Jahre zu erneuern.“

9. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „kaufmännischen“ durch das Wort „unternehmerischen“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:

„Die Aspekte der Personalentwicklung und eines geeigneten Controllings sind zu berücksichtigen.“.

10. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „erste“ durch die Wortfolge „erstmals bestellte“ und die Wortfolge „der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat“ ersetzt.

11. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen“, das Wort „Finanzkontrolling“ durch das Wort „Finanzcontrollings“ und die Wortfolge „die für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortliche Bundesministerin“ durch die Wortfolge „die für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortliche Bundesministerin oder den für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortlichen Bundesminister“ ersetzt.

12. § 5 Abs. 4 und Abs. 6 lauten:

„(4) Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Mai für das nächste Kalenderjahr ein Jahresarbeitsprogramm und eine integrierte Planungsrechnung, bestehend aus Planerfolgsrechnung, Planbilanz und Finanzplan, der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Der Beirat gemäß § 5a erarbeitet einen Vorschlag für ein internes Feedbacksystem, das die Qualität der Dienstleistungen der Gesellschaft sicherstellt. Der Vorschlag hat auf die finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dieser Vorschlag ist dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.“

13. Dem § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift angefügt:

„Beirat

§ 5a. Zur fachlichen Beratung der Gesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer in § 3 Abs. 2 dargestellten und durch den Jahreszuschuss abgegoltenen Aufgaben ist ein Beirat aus mindestens fünf, höchstens sieben Vertreterinnen und Vertretern der teilnehmenden Bibliotheken auf Vorschlag der Verbundteilnehmerinnen und Verbundteilnehmer gemäß Anlage A dieses Gesetzes einzurichten. Die Vertreterinnen und Vertreter müssen über die für das Bibliothekswesen erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Vorschlag hat die Heterogenität der Verbundteilnehmerinnen und Verbundteilnehmer zu berücksichtigen. Dem Beirat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist Der Beirat hat aus der Mitte der Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen. Der Beirat wird von der Generalversammlung der Gesellschaft jeweils für drei Jahre bestellt. Der Beirat hat jedenfalls zwei Mal jährlich zu tagen. Der Beirat ist mit 1. Juli 2021 einzurichten.“

14. In § 6 wird das Wort „Handelsgesetzbuches“ durch die Wortfolge „Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897,“ ersetzt und nach dem Wort „prüfen“ die Wortfolge „und auf der Homepage der Gesellschaft zu veröffentlichen“ eingefügt.

15. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, deren Funktionsdauer mit maximal fünf Jahren festgelegt ist. Die Wiederbestellung ist nach Ausschreibung möglich. Die Bestellung von Prokuristinnen und Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer gemeinsam oder durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Im Rahmen ihrer Befugnisse vertreten Prokuristinnen und Prokuristen gemeinsam mit einer weiteren Prokuristin oder einem weiteren Prokuristen oder einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer.“

16. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

17. In § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 wird das Wort „Beamte“ durch die Wortfolge „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.

18. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

19. In § 8 Abs. 1 Z 2 und 4, Abs. 2, Abs. 2 Z 3 und 4 wird das Wort „Arbeitnehmer“ durch die Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

20. In § 8 Abs. 1 Z 3 wird, das Wort „Beamten“ durch die Wortfolge „Beamtinnen und Beamten“ und das Wort „Bundesbeamte“ durch die Wortfolge „Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte“ ersetzt.

21. In § 8 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Arbeitnehmern“ durch die Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“ ersetzt.

22. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Arbeitnehmer und Arbeitgeber“ durch die Wortfolge „Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Arbeitgeberin“ ersetzt und nach der Zahl „86“ das Sonderzeichen und die Jahreszahl „/1948“ eingefügt.

23. In § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge „Geschäftsführer oder stellvertretender Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer“ ersetzt.

24. Dem § 8 wird folgender § 8a angefügt:

§ 8a. (1) Für die Bediensteten, die mit 31. Dezember 2020 im Bereich des „Verbundes für Bildung und Kultur (VBK)“ beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 2021 folgende Regelung:

           1. Beamtinnen und Beamte, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, gehören dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an und sind der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

           2. Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 1 Z 1 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Bundesdienst für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei auf alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

           3. Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamtinnen und Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Die von den Beamtinnen und Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

           4. Vertragsbedienstete, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich des „Verbundes für Bildung und Kultur (VBK)“ fallen, werden mit 1. Jänner 2021 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(2) Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt Folgendes:

           1. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung, gilt hinsichtlich der ihm zum Stichtag (Abs. 1 Z 4) unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. Die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der Bediensteten gemäß Abs. 1 Z 4 bleibt von der Überleitung unberührt.

           2. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 1 Z 4 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist in jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 2020 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen.

           3. Wechseln die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 4 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.

           4. Allfällig bestehende vertragliche Regelungen oder vertraglich oder anders fixierte Anwartschaften auf die Nutzung von BUWOG Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 Z 4 bleiben von der Übernahme dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft unberührt.

(3) Die Übernahme von Vertragsbediensteten in das Angestelltenverhältnis nach dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Arbeitgeberin erfolgen. Im Falle der Aufnahme eines Vertragsbediensteten in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948.

(4) Gehen öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer ein Dienstverhältnis befristeter Dauer mit der Gesellschaft ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses und gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Dauer dieser Dienstverhältnisse mit der Gesellschaft ist für die Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis, die von dessen jeweiliger Dauer abhängig sind, zu berücksichtigen.“

25. In § 9 Abs. 1 bis 5 wird das Wort „Arbeitnehmern“ durch die Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“ ersetzt.

26. In § 9 Abs. 1, 2, 4 und 5 wird das Wort „Arbeitnehmer“ durch die Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

27. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Geschädigten“ durch die Wortfolge „der Geschädigten oder dem Geschädigten“ und das Wort „Nebenintervenienten“ durch die Wortfolge „Nebenintervenientinnen und Nebenintervenienten“ ersetzt.

28. In § 12 Z 1 und 3 wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“, in Z 1 wird die Wortfolge „mit dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ und in Z 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

29. Der bisherige § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2 lautet:

„(2) §§ 1, 2, 2a, 3, 4, 5, 5a, 6, 7, 8, 8a, 9, 12 und Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

30. Anlage A lautet:

„Anlage A

Durch Jahrespauschale abgegoltene Leistungen

Betrieb der Verbundzentrale und Verbunddatenbanken gemäß § 3 Abs. 2 lit. a:

Für alle österreichischen wissenschaftlichen Bibliotheken.

Bereitstellung aller zentralen Verbunddienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 lit. b:

Für folgende Institutionen:

            – Österreichische Nationalbibliothek

            – Universität Wien

            – Universität Graz

            – Universität Innsbruck

            – Universität Salzburg

            – Technische Universität Wien

            – Technische Universität Graz

            – Montanuniversität Leoben

            – Universität für Bodenkultur Wien

            – Veterinärmedizinische Universität Wien

            – Wirtschaftsuniversität Wien

            – Medizinische Universität Wien

            – Medizinische Universität Graz

            – Medizinische Universität Innsbruck

            – Universität Linz

            – Universität Klagenfurt

            – Akademie der bildenden Künste Wien

            – Universität für angewandte Kunst Wien

            – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

            – Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

            – Universität Mozarteum Salzburg

            – Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz

            – Österreichische Akademie der Wissenschaften

            – Bundesinstitut für Erwachsenenbildung – St. Wolfgang

            – Bildungsdirektion für Niederösterreich

            – Bildungsdirektion für Kärnten

            – Pädagogische Hochschule Niederösterreich

            – Pädagogische Hochschule Kärnten

            – Pädagogische Hochschule Oberösterreich

            – Pädagogische Hochschule Salzburg

            – Pädagogische Hochschule Steiermark

            – Pädagogische Hochschule Tirol

            – Pädagogische Hochschule Vorarlberg

            – Pädagogische Hochschule Wien

Betrieb des „Verbundes für Bildung und Kultur (VBK)“ gemäß § 3 Abs. 3:

Für folgende Institutionen:

            – Bundesinstitut für Erwachsenenbildung – St. Wolfgang

            – Bildungsdirektion für Niederösterreich

            – Bildungsdirektion für Kärnten

            – Pädagogische Hochschule Niederösterreich

            – Pädagogische Hochschule Kärnten

            – Pädagogische Hochschule Oberösterreich

            – Pädagogische Hochschule Salzburg

            – Pädagogische Hochschule Steiermark

            – Pädagogische Hochschule Tirol

            – Pädagogische Hochschule Vorarlberg

            – Pädagogische Hochschule Wien“

Artikel 4

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 und Abs. 4 wird die Wendung „Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“ jeweils durch die Wendung „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 5 wird die Wendung für Nachhaltigkeit und Tourismus durch die Wendung für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ersetzt.

3. In § 8a Abs. 1 wird am Ende der Z 3 der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt, wird am Ende der Z 4 das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 5.

4. In § 8a Abs. 2 wird die Wendung „für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ersetzt.

5. § 8c samt Überschrift entfällt.

6. Nach § 11 Abs. 1 Z 8a wird folgende Z 8b eingefügt:

       „8b. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Digitalisierung,“

7. In § 11 Abs. 1 Z 9 wird die Wendung „8a“ durch die Wendung „8b“ ersetzt.

8. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Als Sonderformen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten können für Schülerinnen und Schüler, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens dreijährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch zurückgelegt haben oder eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft aufweisen und mindestens zwei Stufen einer land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben oder mindestens drei Stufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben, Aufbaulehrgänge geführt werden. Diese Aufbaulehrgänge haben die Aufgabe, in einem dreijährigen Bildungsgang zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einer bestimmten Fachrichtung zu führen.“

9. In § 19 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg“ durch die Wendung Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Biotechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg ersetzt.

10. In § 19 Abs. 1 Z 4 wird die Wendung Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn in Wien“ durch die Wendung Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten ersetzt.

11. In § 31c Abs. 4 wird die Wendung „für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ersetzt.

12. In § 32 Abs. 1 wird die Wendung der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

13. In § 32 Abs. 2 wird die Wendung der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

14. Dem § 35 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 8a Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sowie § 8c samt Überschrift treten mit 1. September 2020 in bzw. außer Kraft.

           2. § 11 Abs. 1 Z 8b sowie Z 9 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

           3. § 18 Abs. 1 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

           4. § 4 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 5, § 8a Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 3 und 4, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 36 sowie § 41 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

15. § 36 samt Überschrift lautet:

Vollziehung

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 3 vorletzter Satz, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2, § 31b und § 32 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

           2. hinsichtlich § 31a und § 31c Abs. 5, 8 und 11 die gemäß § 32 jeweils sachlich zuständige Bundesministerin oder der jeweils sachlich zuständige Bundesminister;

           3. hinsichtlich § 6 Abs. 5, § 8a, § 8b Abs. 2 und 3, § 15 und § 31c Abs. 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

           4. hinsichtlich § 4 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

           5. hinsichtlich § 19 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

           6. hinsichtlich § 6 Abs. 4 die Bundesregierung;

           7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

16. In § 41 wird die Wendung „2020/21“ durch die Wendung „2019/20“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Prüfungstaxengesetzes

Das Prüfungstaxengesetz, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Anlage I Abschnitt III Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“

2. In Anlage I Abschnitt III wird nach dem Wort „Lehranstalten“ die Wendung „und der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen“ und wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

         5a. Abschlussprüfungen für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Schriftführerin oder Schriftführer (Klassenvorständin oder Klassenvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson je Teilprüfung)

0,6

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen oder praktischen Teil

6,3

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7“