Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die vorliegende Novelle vereint folgende Themenbereiche in sich:

1)     Überführung von Schulversuchen in das Regelschulwesen (Bundesanstalten für Leistungssport);

2)     Anpassungen im Bereich der Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

3)     Terminliche Änderung der Neuen Oberstufe

4)     Veröffentlichung der Prüfungsaufgaben für die standardisierte Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung im Anschluss an die Prüfung;

5)     Eingliederung des „Verbundes für Bildung und Kultur (VBK)“ in die „Österreichische Bibliothekenverbund und Service GmbH (OBVSG)“, Schaffung eines Beirats und Festlegung weiterer Aufgaben der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH (OBVSG)“;

6)     Übernahme von bestehenden Ausbildungsgängen in das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz und redaktionelle Anpassungen;

7)     Änderung des Prüfungstaxengesetzes.

Bundesanstalten für Leistungssport

Die Bestimmung über die zeitliche Befristung von Schulversuchen findet erstmals Anwendung. Die bisherigen Schulversuche in Schulen im Zusammenhang mit dem Leistungssport waren zu bewerten und nun sollen die sich daraus ergebenden Notwendigkeiten für Änderungen im Schulrecht vorgenommen werden. Aufgrund der besonderen Situation von Leistungssportlerinnen und -sportlern soll an bestehenden Schulen eine neue Bildungseinrichtung geschaffen werden, die auf die sich ergebenden Anpassungsbedürfnisse bestmöglich eingehen können soll.

Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

Die Praxis hat gezeigt, dass die Zuordnung zum Status der Schülerinnen und Schüler aufgrund der Sprachtestung nicht immer auf einen eindeutigen Grund zurückgeführt werden kann. Es soll daher die Passgenauigkeit der Maßnahmen für Kinder, deren Erstsprache die Unterrichtssprache (Deutsch) ist verbessert werden. Für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache sollen zusätzlich zur Deutschförderung andere Fördermaßnahmen möglich sein.

Veröffentlichung der Prüfungsaufgaben für die standardisierte Reifeprüfung

Nach dem Abschluss der standardisierten Reifeprüfung sollen die Fragen zur Vorbereitung für künftige Prüfungen veröffentlicht werden.

Terminliche Änderungen der Neuen Oberstufe

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Implementierung der Neuen Oberstufe für alle zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe in die finale Phase übergeleitet werden. Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 wurde die rechtliche Grundlage für die Neue Oberstufe geschaffen, um diese erstmals mit dem Schuljahr 2017/18 ins Feld zu führen. In neuen, kompetenzbasierten Lehrplänen wurden die Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe semesterweise gegliedert. Daneben sind im Rahmen der neuen organisatorischen Bedingungen am Standort Maßnahmen der Begabungsförderung vorgesehen. Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 und das BGBl. I Nr. 35/2018 wurde den Schulleitungen die Möglichkeit gegeben, die Überführung in die NOST am Standort jeweils zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Von dieser Möglichkeit haben sowohl im allgemeinbildenden als auch im berufsbildenden Bereich viele Schulen Gebrauch gemacht. Dieser Umstand sowie Rückmeldungen der Schulstandorte, die die Bestimmungen betreffend die neue Oberstufe bereits anwenden, haben den Bedarf an einer umfassenden Evaluierung deutlich gemacht. In Reaktion darauf wurde mit § 82e Abs. 4 SchUG eine Grundlage für eine umfassende Evaluierung der Neuen Oberstufe durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geschaffen. Nunmehr liegen die Evaluierungsergebnisse vor, anhand derer eine Adaptierung bzw. Optimierung der Rechtslage vorgenommen werden soll. Aufgrund der politischen Rahmenbedingungen kam es hier zu einer Verzögerung. Um die Restrukturierung der Neuen Oberstufe ideal vorbereiten zu können und auch den Standorten einen angemessenen Zeitraum zur Adaptierung an die neue Rechtslage zu geben, soll die Neue Oberstufe unter Beibehaltung der aktuellen Gegebenheiten bundesweit einheitlich erst mit Beginn des Schuljahres 2023/24 eingeführt werden.

Eingliederung des „Verbundes für Bildung und Kultur (VBK)“ in die „Österreichische Bibliothekenverbund und Service GmbH (OBVSG)“, Schaffung eines Beirats und Festlegung weiterer Aufgaben der OBVSG

Die Österreichische Bibliothekenverbund und Service GmbH (OBVSG) ist die Dienstleistungs- und operative Leitungseinrichtung für den Österreichischen Bibliothekenverbund (OBV).

Die Gesellschaft wurde mit BGBl. I Nr.15/2002 als Kapitalgesellschaft gegründet.

Der Österreichische Bibliothekenverbund (OBV) ist der große Verbund der wissenschaftlichen und administrativen Bibliotheken Österreichs mit 70 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die 91 Einzelinstitutionen repräsentieren – darunter die Österreichische Nationalbibliothek, die Universitätsbibliotheken, die Pädagogischen Hochschulen, einzelne Ministerien, zahlreiche Fachhochschulen und weitere bedeutende Sammlungen (z. B. Österreichische Akademie der Wissenschaften, AK Wien, MAK, Sigmund Freud Privatstiftung). Von weiteren 310 Einrichtungen werden die Zeitschriftenbestände sowie Buchbestände aus einem früheren Gesamtkatalog nachgewiesen. Der Verbund ist offen für die Teilnahme weiterer Einrichtungen. Es werden immer wieder Anfragen um Aufnahme in den Verbund gestellt. Der Verbund ist in den letzten 18 Jahren beträchtlich gewachsen. Für jene Bibliotheken, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft Teil des Verbundes waren, wurden die zentralen Verbunddienstleitungen mit dem Jahreszuschuss abgegolten. Die neu hinzu gekommenen Einrichtungen haben für diese Leistungen ein entsprechendes Entgelt zu entrichten. Darüber hinaus erbringt die Gesellschaft gegen Honorar auch Leistungen bei einzelnen Lokalsystemen.

Bedeutung:

Die OBVSG ist die Dienstleistungs- und operative Leitungseinrichtung für den Österreichischen Bibliothekenverbund (OBV). Der OBV mit den wissenschaftlichen und administrativen Bibliotheken Österreichs (darunter alle Universitätsbibliotheken und die Österreichische Nationalbibliothek) ist für den Ankauf und die Verwaltung der gesamten in Österreich vorrätigen wissenschaftlichen Literatur, aller wissenschaftlichen Artikel und Journals zuständig. Die Universitätsbibliotheken gehören zu den autonomen Universitäten im Rahmen deren Budgetgestaltung die Ankaufsentscheidungen in Kooperation mit anderen erfolgen, um Redundanzen zu vermeiden.

Der EDV-Verbund stellt die Suche nach Literatur sicher, jeder Ankauf wird zentral nachgewiesen, kein Artikel, keine Monographie kann ohne funktionierenden Verbund ausgeliehen werden.

Der Literaturnachweis ist allen Menschen unentgeltlich zugänglich.

Die OBVSG betreibt das sogenannte Zentralsystem für alle teilnehmenden Bibliotheken und in einigen Fällen auch das Lokalsystem, das sich an den Standorten der teilnehmenden Bibliotheken befindet. Die großen Lokalsysteme werden von den Institutionen selbst betrieben.

Seit 1999 ist derzeit die zweite, große EDV Umstellung im Verbund nach erfolgreichem Abschluss der Ausschreibung und der Vergabe im Gange. Diese wird schrittweise erfolgen, weil der laufende Betrieb des Systems nicht beeinträchtigt werden soll. Die Umstellung bis 2021 erfolgt auf ein cloudbasiertes System, das den beteiligten Bibliotheken eine Fülle neuer Services bieten soll.

Die Pädagogischen Hochschulen:

Nachdem die Pädagogischen Hochschulen im Vergleich zu großen wissenschaftlichen Einrichtungen eher klein sind, hat die OBVSG schon seit ihrer Gründung 2002 die Lokalsysteme der Pädagogischen Hochschulen (damals Akademien) betrieben.

Wegen der Kleinheit der Hochschulen und der Tatsache, dass ihnen keine so weitreichende Autonomie wie den Universitäten eingeräumt wurde, musste im Einflussbereich jenes Bundesministeriums, das für die Pädagogischen Hochschulen zuständig ist, eine Stelle geschaffen werden, die für die Betreuung des Katalogs der Hochschulen zuständig ist und Ankaufsentscheidungen (etwa Zeitschriftendatenbanken) für die Hochschulen im Zusammenwirken mit dem zuständigen Bundesministerium zu treffen hat. Diese Stelle („Verbund für Bildung und Kultur (VBK)“) wurde als Dienststelle bei der Pädagogischen Hochschule Wien angesiedelt.

Mit der Schaffung der OBVSG im Jahr 2002 wurde der VBK nicht mit ausgegliedert.

Diese Ausgliederung soll mit der gegenständlichen Novelle erreicht werden.

Da sich die elektronischen Möglichkeiten seit Jahren enorm weiterentwickelt haben und die OBVSG auch ein neues cloudbasiertes EDV-System etabliert hat, sollen der VBK und die dazu gehörende Verbundzentrale VBKZ aus Gründen der Transparenz (vor allem Budgettransparenz), Verwaltungseffizienz und Verbesserung der Qualität der fachlichen Unterstützung der VBKZ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ab dem 1. Jänner 2021 der OBVSG angegliedert werden. Dazu ist für die künftige, budgetäre (Mehr-)Ausstattung der OBVSG eine Übertragung der für den VBK bislang haushaltsrechtlich der Untergliederung 30 (Bildung) zugewiesenen Mittel in die Untergliederung 31 (Wissenschaft und Forschung) erforderlich.

Der „Verbund für Bildung und Kultur (VBK)“ besteht personell aus einer Beamtin und drei Vertragsbediensteten. Die Beamtin soll der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden. Die Vertragsbediensteten werden zu Beschäftigten der Gesellschaft. Das Einverständnis der Bediensteten und deren gesetzlicher Standesvertretung wurde herbeigeführt. Jene Sachkosten, die der VBK bisher verursacht hat, werden in den Jahreszuschuss an die Gesellschaft aufgenommen.

Neue Aufgaben:

Nachdem die elektronischen Möglichkeiten seit der Schaffung der Gesellschaft im Jahr 2002 gewaltig gestiegen sind, sollen diese im Zeitalter der Digitalisierung auch ihre Abbildung im Katalog der Aufgaben der Gesellschaft finden. Der Katalog der Aufgaben wurde daher entsprechend erweitert. So soll die OBVSG in die Lage versetzt werden, elektronische Services zu entwickeln und dann (gegen zusätzliches Entgelt) an den Universitäten bzw. Universitätsbibliotheken auszurollen, z. B. die Entwicklung von Services zu großen wissenschaftlichen Datenbanken (diese entstanden erst durch die Möglichkeiten der Digitalisierung), Beiträge zur wissenschaftlichen Bibliotheken zur European Open Science Cloud (EOSC) oder auch zur Implementierung der Gemeinsamen Normdatei (GND). Die OBVSG soll weiters ermächtigt werden, Basisinfrastruktur für „Open Access“ und „Digital Preservation“ (Langzeitverfügbarkeit) anzubieten zu können. Speziell „Open Access“ ist ein wichtiges Thema geworden, so unterstützt die Bundesregierung bereits aktiv „Plan S“ zur Implementierung von „Open Access“ (Regierungsprogramm 2020 bis 2024, Seite 305). Auch Fragen der Langzeitverfügbarkeit werden für wissenschaftliche Einrichtungen zunehmend bedeutend. Wenn EDV-Anwendungen einem schnellen Wandel unterworfen sind, stellt sich die Frage nach deren Lesbarkeit auch noch in vielen Jahren. Ein entsprechendes Pilotprojekt gemeinsam mit der Österreichischen Nationalbibliothek wurde bereits gestartet (Ausschreibung zur Langzeitverfügbarkeit). Weiters bedarf es einer Koordinierung beim Shared Storing Austria durch die OBVSG. Dabei handelt es sich um eine Initiative der Universitätsbibliotheken mit dem Ziel, mehrfach vorhandene, gedruckte Zeitschriften, die auch elektronisch verfügbar sind, nicht überall physisch aufbewahren zu müssen.

Der Aufgabenkatalog wurde im Zusammenwirken mit den Universitätsbibliotheken und der Österreichischen Nationalbibliothek adaptiert. Dazu ist für eine budgetäre (Mehr-)Ausstattung der OBVSG erforderlich, um in weiterer Folge marktfähig zu bleiben.

Neu gestaltete Zusammenarbeitsformen:

Mit Gründung der Gesellschaft wurde zur Anhörung der Wünsche und Bedürfnisse der am Verbund beteiligten Bibliotheken eine Verbundvollversammlung geschaffen. Die Stimmgewichtung bei Entscheidungen zwischen großen und kleinen Institutionen wurde einvernehmlich festgelegt. Zur Vorbereitung von Entscheidungen werden Arbeitsgruppen gegründet, die ihre Empfehlungen der Verbundvollversammlung vorlegen. Eine dieser Arbeitsgruppen ist die „AG Strategie“. Zur Vorbereitung der Beschaffung eines neuen zeitgemäßen IT-Systems wurde die „AG Systemablöse“ gegründet, die nach der Entscheidung für ein neues System wieder aufgelöst wurde.

Das Gremium der Universitätsbibliotheken und der Österreichischen Nationalbibliothek hat den Wunsch nach einer stärkeren Verankerung der „AG Strategie“ geäußert. Diesem Wunsch soll mit der Einrichtung eines Beirats (gem. § 5a des Entwurfs) Rechnung getragen werden.

Es war darauf zu achten, dass dieser keinesfalls Aufgaben übernehmen kann, die gemäß GmbH Gesetz dem Aufsichtsrat, der Generalversammlung oder der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer zugeordnet sind. Daher hat der Beirat die Aufgabe, die Gesellschaft zu beraten und Empfehlungen auszusprechen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf

–      Art. 14 B‑VG („Schulwesen“),

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 128d samt Überschrift – „Bildungsanstalt für Leistungssport“):

Die seit vielen Jahren laufenden unterschiedlichen Schulversuche zum Leistungssport haben sich sehr bewährt. Nicht nur konnten durch Absolventinnen und Absolventen dieser Schulen zahlreiche und maßgebliche sportliche Erfolge für Österreich erzielt werden, sondern es zeigen auch die Ergebnisse der standardisierten Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung, dass die schulischen Leistungen der Schülerinnen und Schüler den pädagogischen Anforderungen entsprechen. Sie sollen daher, letztendlich auch auf Grund ihrer zentralen Bedeutung für die Sportnation Österreich, in das Regelschulwesen übernommen werden.

Das Modell sieht Schulen mit einem besonderen, stark erweiterten Autonomiebereich unter der Bezeichnung „Bundesanstalten für Leistungssport“ vor. Dabei handelt es sich um eine/n bestehende Schulart, -form und -standort, die durch ihre besonderen im Gesetz geregelten Gestaltungsmöglichkeiten soweit auf die Erfordernisse von Nachwuchsleistungssportlerinnen und -sportlern eingehen kann, wie es aus Sicht des Nachwuchsleistungssports (zB die Sichtweise des Nachwuchskompetenzzentrums) nötig und aus Sicht des Bildungssystems vertretbar ist. Der Begriff Leistungssport ist im Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, definiert. Der Begriff „Schule“ ohne weitere Beifügung soll klarstellen, dass darunter sowohl öffentliche Schulen als auch Privatschulen zu verstehen sind. Künstlerische Ausbildungen in Kooperation mit einer Einrichtung nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, sollen dem Leistungssport gleichgestellt werden. Bei beiden genannten Gruppen besteht die Herausforderung, den perspektivenreichsten Jugendlichen gleichzeitig eine hochwertige schulische Ausbildung zu ermöglichen.

Abs. 1 soll die Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Bundesanstalt im Rahmen einer bestehenden Schule regeln. Es handelt sich um eine bereits bestehende Schule, die ihre Bezeichnung, zB „Oberstufenrealgymnasium“, beibehält. Für die Gründung sollen zwingende Vorrausetzungen vorgesehen werden. Die Z 1 sieht ein „Statut für Leistungssport“ vor, dessen Mindestinhalte in Abs. 2 näher bestimmt werden. Die Z 2 sieht einen eigenen, über die Möglichkeiten des § 65a SchUG hinausreichenden, Kooperationsvertrag vor. Als Partner sollen nur Sportorganisationen oder Einrichtungen nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz in Betracht kommen, die Förderungen im Rahmen der anzuwendenden haushaltsrechtlichen Normen erhalten.

An Sportorganisationen im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 kommen insbesondere Institutionen gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 BSFG 2017, nicht jedoch einzelne (Sport-)Vereine in Betracht. Dadurch soll die allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen Schule in Abhängigkeit von einer sportlichen Eignung gewährleistet werden. Eine Begrenzung auf einzelne Vereine wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung der Zugänglichkeit in Abhängigkeit von einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis.

Die Bedingungen des Abs. 1 sollen einerseits den mittelfristigen Bestand der Einrichtung sicherstellen und andererseits auch die Grenzen der Vollzugszuständigkeiten zwischen den Bereichen Bildung und Sport klar wahren. Dem mittelfristigen Bestand kommt im Interesse der Erreichung der angestrebten beiden Ziele, Erreichung eines bestmöglichen Bildungsabschlusses bei gleichzeitiger Aktivität im Leistungssport, besondere Bedeutung zu. Weder im Leistungssport noch in der Bildung können Erfolge ohne mittelfristige Kontinuität der Arbeit erreicht werden. Die Finanzierung der beiden Bereiche erfolgt aufgrund unterschiedlicher kompetenzmäßiger Zuständigkeiten. Im Schulrecht kann und darf nur der schulrechtliche Teil verankert werden, was durch den vorliegenden Gesetzestext erfolgen soll, der aber aufgrund der im Abs. 1 vorgesehenen Bedingungen die erweiterte Autonomie an die Erfüllung der Sicherung einer mittelfristigen Betreuung im Leistungssport zur Vermeidung von Fehlinvestitionen und unnötigen Bildungslaufbahnverlusten knüpft. Die sechsjährige Betrachtungsweise für die mittelfristigen Planungen knüpft an die längste mögliche Ausbildungsdauer an.

Bei der Errichtung soll es sich um ein verwaltungsinternes Verfahren handeln. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 oder andere Verfahrensrechte sind nicht anwendbar, der Schule, Sportverbänden oder Vereinen kann keine Stellung als Partei oder Beteiligter zukommen.

Die in Abs. 1 Z 3 geforderte gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planung soll sicherstellen, dass die gemeinsamen Zielsetzungen, die zu deren Erreichung vereinbarten Maßnahmen und erforderlichen Ressourcen für alle transparent, nachvollziehbar und überprüfbar sind.

Abs. 2 soll die zwingenden Inhalte des Statuts der Bildungsanstalt regeln. Nach Abs. 2 Z 1 soll der Lehrplan einschließlich der Stundentafel Teil des Statutes sein. Die Beschreibung der Anwendung der Möglichkeiten des Abs. 4 soll dazu dienen, klar und eindeutig festzuhalten, von welchen Regelungen des Schulrechtes in welcher Form abgewichen werden soll. Diese Regelung stellt somit das Äquivalent zu schulautonomen Lehrplanbestimmungen dar. Die Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Erfordernis der Reifeprüfungs- bzw. der Reife- und Diplomprüfungs- bzw. der Abschlussprüfungsfähigkeit. Die Pflichtgegenstände müssen vorgesehen sein und die Erfordernisse aufgrund der Prüfungsordnungen müssen eingehalten werden. Wenn dies nicht erfüllt wäre, könnte das Statut nicht genehmigt werden.

Die Regelung des Abs. 2 Z 2 soll sicherstellen, dass jene Schulen, die ausschließlich als Bildungsanstalt für Leistungssport geführt werden, für den Fall des Ausscheidens einer Schülerin oder eines Schülers aus dem Leistungssport, durch eine Kooperationsvereinbarung mit einer anderen Schule gleicher Schulart den weiteren Schulbesuch des oder der Ausgeschiedenen sicherstellen müssen. Dies ist aufgrund der Regelungsmöglichkeit, dass im Fall der Beendigung des Leistungssportes ein Verbleib in der „Leistungssportklasse“ nicht mehr möglich ist, erforderlich.

Die Z 3 soll dabei eine Verbindung zu Organisationen aus dem Bereich des Sports für den Fall sicherstellen, dass eine Schule nicht in ein Nachwuchskompetenzzentrum eingebunden ist. Die lit. a und b sollen die organisationstechnischen Erfordernisse, die für ein Funktionieren eines Gremiums notwendig sind, vorsehen.

Abs. 3 soll die erforderlichen Inhalte der Vorlage der Errichtung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter und die Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister regeln und die Rechte privater Schulerhalter wahren. Da die Errichtung der Bildungsanstalt gemäß Abs. 3 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu genehmigen ist, ist die Frage der Gesetzeskonformität des Statuts durch diese zu prüfen.

Gemäß Abs. 4 soll die schulrechtliche inhaltliche Ausgestaltung, wie in den Schulversuchen, ab der 9. Schulstufe beginnen. Sie soll den Schulen die Möglichkeit geben, soweit wie möglich, auf die Erfordernisse der einzelnen Leistungssportler ihren Sport mit einem Abschluss der Sekundarstufe II zu verbinden, einzugehen. Die Grenzen ergeben sich dabei aus den Erfordernissen der Bildungsinhalte und der Sicherung eines weiteren Bildungsverlaufes im Falle des Ausscheidens aus dem Leistungssport und die Erfordernisse der abschließenden Prüfung. Durch die hohe Beanspruchung des Leistungssportes zusätzlich zur schulischen Bildung oder Ausbildung wird ein begrenzter Zeitverlust durch Verlängerung der Ausbildungsdauer in Kauf genommen. Ohne eine solche Regelung wäre das gleichzeitige Erbringen von sportlichen Leistungen auf hohem Niveau und der Erwerb der allgemeinen Universitätsreife, teilweise verbunden mit mehreren Berufsberechtigungen, nicht möglich.

Die in Abs. 4 Z 1 vorgesehene Möglichkeit für eigene Aufnahms- und Eignungsvoraussetzungen, somit die Einschränkung der allgemeinen Zugänglichkeit, ist erforderlich, um die Auswahl nach leistungssportlichen Kriterien zu ermöglichen. Durch die Regelung der Kooperationsverträge mit Institutionen gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 BSFG 2017 (vgl. Abs. 1) soll sichergestellt werden, dass die allgemeine Zugänglichkeit der Schule grundsätzlich erhalten bleibt und für alle Schülerinnen und Schüler, die die sportlichen Erfordernisse erfüllen, Chancengleichheit besteht. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft immer die Schulleitung. Eine Ablehnung der Aufnahme gemäß § 5 Abs. 2 SchUG hat schriftlich unter Angabe von Gründen zu erfolgen. Die Beurteilung der leistungssportlichen Eignung kann nur durch eine im Bereich Nachwuchs-Leistungssport tätige Institution erfolgen. Sie muss für ein objektives Gutachten eine von einzelnen Sportvereinen und der Schule unabhängige Einrichtung sein.

Die Möglichkeiten gemäß Abs. 4 Z 2 zur Erstreckung der Zahl der Schulstufen und zu Abweichungen in der Verteilung der Unterrichtszeiten im Unterrichtsjahr soll eine bestmögliche Abstimmung des Unterrichts auf die Vereinbarkeit mit dem Leistungssport, insbesondere auch den nationalen und internationalen Wettkampfkalendern, ermöglichen. Die Organisation in Klassen (Jahrgänge) ist aus schul- und dienstrechtlichen sowie verwaltungstechnischen Gründen zwingend notwendig. Das gesamte Schulsystem baut auf die Einteilung in Klassen und Gruppen auf und daher stellen auch alle Verwaltungsprogramme auf diese Einteilung ab.

Die Gestaltungsmöglichkeiten des Abs. 4 Z 3 für den Gegenstand „Bewegung und Sport“ gehen davon aus, dass für die Schülerinnen und Schüler im Leistungssport dieser Gegenstand nicht jene pädagogische Bedeutung hat wie für andere Schülerinnen und Schüler. Er soll stattdessen durch passende Gegenstände, zB „Basistraining“, „Ausgleichssport“ oder eine theoretische „Sportkunde“, die sich mit den verschiedenen theoretischen Aspekten von Ernährung über physikalische und biologische Zusammenhänge bis zu Regelkunde, Entscheidungen von Sportgerichten und Verbands- und Verbändestrukturen auseinandersetzen kann, ersetzt werden können.

Die Norm des Abs. 4 Z 4 soll eine Abstimmung mit dem Leistungssport ermöglichen. Für die Aufnahme sollen daher neben den Aufnahmeerfordernissen in die jeweilige Schulart zusätzlich sportliche Erfordernisse vorgesehen werden können. Daraus folgend müssen einerseits Übertritte in eine andere Schule und die Beendigung des Schulbesuches auf den Leistungssport abgestimmt geregelt werden können. Dabei sollen insbesondere sportliche Leistungskriterien, die durch den jeweiligen Kooperationspartner beurteilt werden müssen, berücksichtigt werden können. Insbesondere bei einer Beendigung des Leistungssports, sei es aufgrund eigener Entscheidung oder durch eine Entscheidung des jeweiligen Sportverbandes, ist ein Verbleib in der Leistungssportklasse weder aus sportlicher noch aus schulischer Sicht zweckmäßig. Daher soll auch zur Sicherung der weiteren Bildungslaufbahn eine Regelung über Übertritte, insbesondere in eine Kooperationsschule nach Abs. 2 Z 4 geschaffen werden.

Die in Abs. 4 Z 6 bis 8 vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten sollen eine bestmögliche Abstimmung des Schulbetriebes mit den Erfordernissen des Leistungssportes ermöglichen. Die Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Schultages sollen beispielsweise dazu dienen, optimale Trainingszeiten, insbesondere aus sportmedizinischer Sicht, zu ermöglichen. Dazu ist ein später Beginn des Unterrichtstages erforderlich, der aufgrund des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, nicht möglich wäre. Gleiches gilt für die Verteilung der Unterrichtseinheiten auf die Schulwochen, bzw. auch die Möglichkeit, Wochen ohne Unterricht während des Schuljahres vorzusehen, beispielsweise für die Teilnahme an speziellen Trainings oder an Wettkämpfen. Die Bestimmungen stellen somit eine besondere Regelung gegenüber dem Schulzeitgesetz dar und umfassen somit auch die Ferien und die sonstigen unterrichtsfreien Zeiten.

Die in Abs. 5 vorgesehenen Verpflichtungen ergeben sich aus dem Erfordernis der Kundmachung des konkreten Lehrplans, sollen die Regelung des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes (BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, speziell für den Bereich der Bildungsanstalt, der auch nur ein Teil einer Schule sein kann, normieren und Kooperationsverträge ermöglichen, die den durch § 65a SchUG vorgegebenen Rahmen in dem in Abs. 4 festgelegten Ausmaß überschreiten können sollen.

Abs. 6 soll die Möglichkeit für eine Aufhebung der Genehmigung der Bildungsanstalt vorsehen. Die Aufhebung erfüllt weder einen Tatbestand des § 33 SchUG noch des § 49 SchUG. Im Falle einer Aufhebung bleiben die Betroffenen daher Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule. Aufgrund der gegenüber dem Regelschulwesen um ein Jahr verlängerten Dauer und der damit verbundenen Ausdünnung des Lehrplanes im Statut, wird für jede Schülerin und jeden Schüler eine Einstufungsprüfung vorzunehmen sein.

Zu Z 2 (§ 131 Abs. 41 – Inkrafttreten):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2a)

Durch die Einfügung des Wortes „mehrphasig“ wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Verfahren aus mehreren Teilen besteht. Dadurch ist es möglich einen ersten, mit geringem Zeitaufwand verbundenen, Test für Kinder mit der Unterrichtssprache (Deutsch) als Erstsprache zur Abklärung durchzuführen und die weiteren, zeitintensiveren, Testungen zur Feststellung des Förderbedarfes nur bei jenen einzusetzen, bei welchen es erforderlich ist. Damit soll ein Beitrag zum Ziel des Regierungsprogrammes „Schülerinnen und Schüler, die eine andere Erstsprache als Deutsch haben, sollen in ihrem Erlernen der Unterrichtssprache Deutsch gefördert werden“ geleistet werden.

Die Erstsprache ist dabei jene Sprache, die seit dem Kleinkindalter erlernt wurde, die im Alltag vorwiegend verwendet wird und in welcher vorwiegend aktiv und passiv (z.B. Medienkonsum) kommuniziert wird. Dabei ist zu beachten, dass es unter Umständen mehr als eine Erstsprache geben kann. Die erste Phase der Testung (Kurzfassung der Volltestung) soll bei Kindern mit Deutsch als Erstsprache vor allem dazu dienen, Gewissheit zu erlangen, dass die angenommenen sprachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.

Zu Z 2 (§ 4 Abs.2a)

Bei Kindern mit Deutsch als Erstsprache, bei welchen das Ergebnis der ersten Phase nicht eindeutig den Rückschluss zulässt, dass sie als ordentliche Schülerin oder Schüler aufgenommen werden können, soll sodann eine Klärung der Ursachen vorgenommen werden. Diese können vielfältig sein und reichen von medizinischen Indikationen, die auch die Einleitung einer Prüfung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs umfassen können, über Hörschädigungen bis zu Legasthenie. Je nach Ergebnis der Klärung soll sodann durch die Schulleitung geprüft werden, ob eine andere der bestehenden Fördermaßnahmen aufgrund der festgestellten Ursache passgenauer ist. In diesem Fall kann eine Teilnahme an einer Deutschförderklasse bzw. einem –kurs entfallen. Ergibt die Klärung, dass keine Gründe für eine andere Maßnahme vorliegen, so ist zu prüfen, ob die Erziehungsberichtigten fälschlich die Unterrichtssprache als Erstsprache angegeben haben, und es erfolgt die Testung in der Phase zwei. Auch für Schülerinnen und Schüler der Z 2 und 3 kann es zusätzlich zur Förderung von lernsprachlichen Übergangsphänomenen in der Deutschförderklasse/im Deutschförderkurs weiteren Förderbedarf (z.B. Verzögerung der Sprachentwicklung) geben, dessen Förderung durch entsprechende Maßnahmen empfohlen wird. Je nach Ergebnis der Klärung soll in diesen Fällen durch die Schulleitung geprüft werden, welche der bestehenden Maßnahmen aufgrund der festgestellten Ursache zusätzlich durchzuführen ist. In der Praxis kommt eine Vielzahl an Fördermaßnahmen, wie etwa ein sprachheilpädagogischer Einsatz oder psychosoziale Unterstützungsleistungen (Schulpsychologie) infrage. Die Teilnahme an einer Deutschförderklasse bzw. einem -kurs bleibt dabei aufrecht. Die Klarstellung für die zusätzlichen Fördermaßnahmen für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache, die weitere ergänzende Förderung benötigen, soll die Rechtssicherheit für die in der Praxis bestehenden Vorgangsweisen verbessern. Davon zu unterscheiden sind Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht in der Lage sind an der Testung teilzunehmen oder deren Testung aufgrund der Behinderung keine verwertbaren Ergebnisse ergeben. Für diese soll die aufgrund der jeweiligen Situation des Kindes beste Lösung oder Alternative am Schulstandort gewählt werden.

Zu Z 4 (§ 18 Abs. 14)

Die für Deutschförderkurse bestehende Möglichkeit eine Testung zum Nachweis des Erreichens der erforderlichen Sprachkompetenz soll auf Deutschförderklassen erweitert werden um besonderes positive Entwicklungen in Einzelfällen Rechnung zu tragen.

Zu Z 5 (§ 37 Abs. 3b):

Die Änderung soll eine Verbesserung der Vorbereitung auf die standardisierte Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung sicherstellen durch einen transparenten allgemeinen Zugang zu Prüfungsinhalten der Vergangenheit.

Zu Z 6 (§ 82 Abs. 15 – Inkrafttreten):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

Zu Z 7 und 8 (§ 82e Abs. 4):

Mit vorliegendem Entwurf soll das Inkrafttreten der Änderungen mit 1. September 2023 festgelegt werden und für jene Schulen,

- welche die Einführung der Neuen Oberstufe gemäß § 82e Abs. 1 iVm Abs. 2 SchUG durch Verordnung hinausgeschoben haben,

- die sich für ein Herausoptieren aus der Neuen Oberstufe nach § 82e Abs. 3 SchUG entschieden haben, und

- die die Neue Oberstufe bereits seit den Schuljahren 2017/18, 2018/19 und 2019/20 führen,

der jeweils zur Anwendung gebrachte Rechtsbestand bis zur bundesweiten Einführung der Neuen Oberstufe mit Schuljahr 2023/24 beibehalten werden.

Schulen nach § 82e Abs. 1 iVm Abs. 2 SchUG konnten bis zu den in leg cit bezeichneten Zeitpunkten durch Verordnung das In- bzw. Außerkrafttreten der Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5s leg cit hinsichtlich der 10. Schulstufe mit Schuljahr 2021/22 und hinsichtlich aller weiteren Schulstufen jeweils mit dem 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend festlegen. Für diese Schulen soll der In- bzw. Außerkrafttretenszeitpunkt nun mit 1. September 2023 festgelegt werden. In Schulen, die sich nach § 82e Abs. 3 SchUG für ein Opt-Out entschieden haben, sollen die Bestimmungen der Oberstufe dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 82e Abs. 3 erster Satz SchUG auch in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 für die 10. und jeweils aufsteigend für die nachfolgenden Schulstufen in der vor den in § 82 Abs. 5s genannten Zeitpunkten geltenden Fassung gelten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Zu Z 1 (§ 1):

Abs. 3: Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 2 bis 3 (§ 2):

Abs. 3: Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Abs. 4: Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 4 (§ 2a):

Abs. 1: Die bereits vorhandene Büroinfrastruktur soll in das Eigentum der Gesellschaft übertragen werden, nicht jedoch die seitens des „Verbunds für Bildung und Kultur (VBK)“ betreute Datenbank.

Abs. 2: In Analogie zu § 137 UG 2002 werden die Mietrechte jener Räumlichkeiten, die bisher vom „Verbund für Bildung und Kultur (VBK)“ genutzt wurden, der Gesellschaft übertragen.

Abs. 3: Der Bund bleibt Eigentümer an der Verbunddatenbank, räumt der Gesellschaft aber das unentgeltliche Fruchtgenussrecht ein.

Zu Z 5 bis 7 (§ 3):

Abs. 1: Hier erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Abs. 2: Hier erfolgte eine redaktionelle Anpassung (lit. h). Auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen: Die Aufgaben lit. j bis l wurden im Einvernehmen mit den wissenschaftlichen Bibliotheken hinzugefügt. Im Errichtungsgesetz wurden die Aufgaben a bis c als jene ausgewiesen, die mit dem Jahreszuschuss für die Bibliotheken gemäß Anlage A als abgegolten zu betrachten sind. Im gegenständlichen Entwurf ist lediglich von den Aufgaben a und b die Rede. Das begründet sich in dem Umstand, dass die Lokalsysteme der Pädagogischen Hochschulen seit der Errichtung der Gesellschaft von dieser betreut werden. Es werden allerdings auch andere Lokalsysteme gegen Entgelt betreut. Nachdem der Verbund der Pädagogischen Hochschulen nunmehr zur Gänze von der Gesellschaft übernommen wird, sind diese Aufgaben im neuen Abs. 3 enthalten. Die Erwähnung der lit. c konnte daher entfallen.

Abs. 3: Lit. a bis d beinhalten jene neuen Aufgaben, die durch den eingegliederten „Verbund für Bildung und Kultur (VBK)“ besorgt werden sollen.

Zu Z 8 (§ 4):

Abs. 1: Auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen: Statt der bisher normierten 1,72 Mio. € werden zur Finanzierung der neuen Aufgaben nunmehr 2,72 Mio. € vorgesehen. 0,7 Mio. € davon stellen eine Umschichtung von Untergliederung 30 (Bildung) nach Untergliederung 31 (Wissenschaft und Forschung) dar, 0,3 Mio. € davon werden durch Umschichtungen und Einsparungen innerhalb der Untergliederung 31 (Wissenschaft und Forschung) aufgebracht. Die neuen Aufgaben j bis l werden in den leicht gesteigerten Jahreszuschuss aufgenommen.

Abs. 2: Die neuen Aufgaben j bis l werden aufgenommen.

Abs. 2a: Die neuen Aufgaben, die durch den eingegliederten „Verbund für Bildung und Kultur (VBK)“ besorgt werden sollen, werden aufgenommen.

Abs. 3 und Abs. 3a: Es wird jener Beirat erwähnt, der gemäß § 5a auf Wunsch der wissenschaftlichen Bibliotheken geschaffen werden soll (s. Allgemeiner Teil). Der Vertrag zwischen dem Bund und der Gesellschaft – nach Anhörung des Beirats – gem. Abs. 3 und auch der Vorschlag des Beirats gem. Abs. 3a sind alle drei Jahre einer Revision zu unterziehen. Dieser Zeitraum entspricht einer Leistungsvereinbarungsperiode: Leistungsvereinbarungen zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund sind jeweils für drei Jahre abzuschließen. 

Abs. 4: Hier erfolgte eine redaktionelle Anpassung: der Ausdruck „aufwandsgleich“ wurde im Sinne einer Klarstellung durch „tatsächlich“ ersetzt.

Abs. 6: Es sollte mit jenem Bundesministerium, das gemäß Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der geltenden Fassung, für die Angelegenheiten der nicht autonomen Pädgagogischen Hochschulen zuständig ist, ein Vertag geschlossen werden, welche Dienstleistungen für die Hochschulen erbracht werden sollen, die mit jenem Betrag abgedeckt sind, der durch Übertragung von Untergliederung 30 (Bildung) nach Untergliederung 31 (Wissenschaft und Forschung) der Gesellschaft zufließt.

Abs. 7: Die Pädagogischen Hochschulen können keine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft abschließen. Die Gesellschaft ist daher nicht in der Lage zusätzliche Dienstleistungen oder die Anschaffung neuer im Interesse der Hochschulen gelegenen Zeitschriftendatenbanken diesen in Rechnung zu stellen, sondern ausschließlich dem für die Pädagogischen Hochschulen zuständigen Bundesministerium. Daher ist es notwendig einen zusätzlichen, alle drei Jahre zu erneuernden Vertrag zu normieren, der solche Dienstleistungen und Aufgaben festlegt, aber auch zusätzlich durch das für Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen zuständige Bundesministerium finanziert.

Zu Z 9 bis 12 (§ 5):

Unter Hinweis auf die bereits im Rahmen des Allgemeinen Teils der Erläuternden Bemerkungen dargelegten Veränderungen wurde dieser Teil etwas gestrafft.

Abs. 1: Hier erfolgte eine redaktionelle Anpassung: der Ausdruck „kaufmännischen“ wurde durch „unternehmerischen“ geändert. Weiters wurde zusätzlich zu den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auch noch die Personalentwicklung und ein Beteiligungscontrolling angeführt.

Abs. 2: Hier erfolgten redaktionelle Anpassungen. Nachdem ein Aufsichtsrat eingerichtet ist, soll dieser neben der Generalversammlung das Unternehmenskonzept der jeweils erstmals bestellten Geschäftsführung genehmigen. Diese Bestimmung ist nur bei der erstmaligen Bestellung der Geschäftsführung, aber nicht bei der Wiederbestellung der Geschäftsführung anzuwenden.

Abs. 3: Hier erfolgten redaktionelle Anpassungen.

Abs. 4: Der Termin wurde den gesetzlichen Bestimmungen und der üblichen betriebswirtschaftlichen Terminologie angepasst.

Abs. 6: Auf Wunsch der Universitätsbibliotheken und der Österreichischen Nationalbibliothek wurde der Beirat gemäß § 5a dazu ermächtigt, Vorschläge für ein internes Feedbacksystem zu machen. Der Beirat hat dabei bei der Erarbeitung der Vorschläge auf die finanzielle Situation der Gesellschaft Rücksicht zu nehmen. Der Vorschlag ist dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Zu Z 13 (§ 5a):

Siehe Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuternden Bemerkungen. Nachdem der Beirat handlungsfähig bleiben soll, wurden eine Mindest- und eine Höchstzahl vorgesehen. Als Kollegialorgan sollte der Beirat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus seiner Mitte bestimmen. Bestimmungen für eine entsprechende Frauenquote wurden aufgenommen. Die Bestellung des Beirats erfolgt durch die Generalversammlung auf Vorschlag der teilnehmenden Bibliotheken (also der Verbundvollversammlung s. Allgemeiner Teil). Da die Vielfalt der einzelnen Bibliotheken groß ist, sollte diese annähernd im Beirat abgebildet werden.

Zu Z 14 (§ 6):

Hier erfolgte eine Anpassung an die aktuelle Rechtslage und eine Klarstellung, dass der Jahresabschluss auf der Homepage der Gesellschaft zu veröffentlichen ist.

Zu Z 15 bis 16 (§ 7):

Abs. 1: Hier erfolgten redaktionelle Anpassungen. Die Funktionsdauer der bis zu Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer beträgt fünf Jahre, die Wiederbestellung ist nach Ausschreibung zulässig. Die gesetzliche Bestimmung bis zu der Bestellung der ersten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer ist obsolet.

Abs. 2: Hier erfolgte eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 17 bis 23 (§ 8):

Hier erfolgten redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 24 (§ 8a):

Es wurde in Analogie zu § 8, mit welchem die Bediensteten der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ mit Inkrafttreten von BGBl I Nr. 15/2002 zur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Gesellschaft wurden, ein neuer § 8a gestaltet, der die Überleitung der Bediensteten des „Verbunds für Bildung und Kultur (VBK)“ regelt. Auf Wunsch der Vertragsbediensteten bleibt die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung unberührt.

Zu Z 25 bis 27 (§ 9):

Hier erfolgten redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 28 (§ 12):

Hier erfolgten redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 29 (§ 14):

Die im vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen Anpassungen sollen mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten.

Zu Z 30 (Anlage A):

Die Liste jener Institutionen, die Leistungen erhalten, die vom Jahreszuschuss abgegolten sind wurde aktualisiert. Nachdem die Universitäten mit der vollen Wirksamkeit des Universitätsgesetzes 2002 autonom geworden sind, sollten diese auch in der Liste der Anlage A aufscheinen. Einige Bibliotheken wurden in andere Einrichtungen eingegliedert. Der „Verbund für Bildung und Kultur (VBK)“ wurde in die Liste aufgenommen. Daher war die Liste jener Bibliotheken, deren Lokalsysteme betreut worden sind obsolet, weil diese bei beiden Aufstellungen ident sind.

Zu Artikel 4 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes)

Zu Z 1, 2, 4, 11, 12, 13, 15 (§ 4 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 5, § 8a Abs. 2, § 31c Abs. 4, § 32, § 36):

Hier sollen Adaptierungen im Hinblick auf die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020 sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.

Zu Z 3, 5 (§ 8a Abs. 1 Z 3, 4 und 5, § 8c):

Mit dem Schuljahr 2018/19 erfolgte letztmals eine Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen. Da diese Maßnahme höchstens zwei Schuljahre andauern kann, sind die entsprechenden Bestimmungen mit Ende des Schuljahres 2019/20 obsolet und können daher zu diesem Zeitpunkt entfallen.

Zu Z 6, 7 (§ 11 Abs. 1 Z 8b und Z 9):

Der Lehrplan für die Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Digitalisiserung wurde erstmals mit dem Schuljahr 2019/20 als Übergangslehrplan erlassen. Nunmehr soll dieser Übergangslehrplan als neue Fachrichtung in das Regelschulwesen überführt werden.

Zu Z 8 (§ 18 Abs. 1):

Mit der Lehrplannovelle BGBl. II Nr. 207/2016 wurde der vierjährige Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft gesetzt. Der letzte Jahrgang des vierjährigen Aufbaulehrganges hat mit dem Schuljahr 2019/20 begonnen. Damit kann auch die rechtliche Grundlage für diesen Aufbaulehrgang mit 1 September 2020 entfallen.

Zu Z 9, 10 (§ 19 Abs. 1):

Hiermit soll eine Anpassung an das Bundesämtergesetz, BGBl. I Nr. 83/2004, vorgenommen werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Prüfungstaxengesetzes):

Durch die Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in das Prüfungstaxengesetz werden diese mit anderen berufsbildenden Fachschulen gleichgestellt.