Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Artikel 2

Bundesgesetz über Privathochschulen

Artikel 3

Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Artikel 4

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 1

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet § 23 „Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschulstudiengängen“, § 24 „Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten“ und § 29 „Aufsicht über Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten“.

2. § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5 lauten:

         „2. Universität für Weiterbildung Krems nach UWK-Gesetz (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004,

           3. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) und Fachhochschulen nach Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993,

           4. Privatuniversitäten nach Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, nach Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011 und nach Privathochschulgesetz (PHG), BGBl. I Nr. XX/XXXX sowie Privathochschulen nach PHG, BGBl. I Nr. XX/XXXX,

           5. Öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.“

3. In § 2 Z 1 wird nach dem Wort „Forschung“ die Wortfolge „bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste“ eingefügt.

4. § 3 Abs. 3 Z 6 wird das Wort „FHStG“ durch das Wort „FHG“ und das Wort „PUG“ durch das Wort „PHG“ ersetzt und nach Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

       „12. Information und Beratung zu Fragen der Anerkennung von nicht-formal und informell erworbenen Kompetenzen.“

5. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Den Organen haben 50vH Frauen und 50vH Männer anzugehören. Dies ist bereits jeweils bei der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für alle Organe gemäß § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 11 Abs. 1 bis 8 zu berücksichtigen. Bei Organen mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauen- und Männeranteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.“

6. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „Ist der Frauenanteil von mindestens 45vH“ durch die Wortfolge „Ist die Zusammensetzung gemäß Abs. 2“ ersetzt.

7. In § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e entfällt die Wortfolge „von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und“.

8. § 6 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „wissenschaftliche“ die Wortfolge „oder wissenschaftlich-künstlerische“ eingefügt.

9. 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Board dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei, der in der Generalversammlung vertretenen Einrichtungen sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien sowie des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes im aktiven Dienststand.“

10. In § 8 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Die Beschlussfassung kann auf schriftlichem Weg erfolgen, sofern sich nicht mindestens ein Mitglied dagegen ausspricht.“

11. In § 9 Abs. 1 entfällt die Z 10 und in Z 13 wird das Wort „FHStG“ durch das Wort „FHG“ und das Wort „PUG“ durch „PHG“ ersetzt.

12. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Punkt und die Wortfolge „und die Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.“ wird angefügt.

13. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Generalversammlung besteht aus vierzehn Mitgliedern und zwar:

           1. zwei Mitgliedern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen,

           2. zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014)

           4. zwei Mitgliedern, die durch die Universitätenkonferenz,

           5. zwei Mitgliedern, die durch die Fachhochschulkonferenz,

           6. zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Privatuniversitätenkonferenz,

           7. zwei Mitgliedern, die durch die Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen,

           8. und zwei Mitgliedern, die durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung nominiert werden.“

14. In § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort „müssen“ das Wort „nachweislich“ eingefügt und entfällt das Wort „in“.

15. § 12 Abs. 2 entfällt.

16. In § 12 Abs. 3 wird nach dem Wort „Vorsitzenden“ die Wortfolge „und eine Stellvertretung“ eingefügt und in § 12 Abs. 5 wird das Wort „fünfzehn“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

17. In § 12 Abs. 7 wird nach dem Punkt der Satz „Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr. 133/1955, zu ersetzen.“ angefügt.

18. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

19. § 18 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Das Qualitätsmanagementsystem von Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach UWKG, von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, die bis zum 29. Februar 2012 akkreditiert und einer institutionellen Evaluierung gemäß FHStG unterzogen werden sowie von öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen ist in periodischen Abständen einem Audit zu unterziehen.

(2) Die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Fachhochschule, als Privathochschule oder als Privatuniversität erfolgt durch Akkreditierung der Bildungseinrichtungen (institutionelle Akkreditierung) und Akkreditierung der Studien (Programmakkreditierung).

(3) Neu einzurichtende Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, sind zu akkreditieren.“

20. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Audits an Universitäten nach UG, der Universität für Weiterbildung Krems nach UWKG sowie von Fachhochschulen nach FHG gemäß den in § 22 genannten Prüfbereichen können durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, durch eine im European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt werden. In diesen Fällen hat das Ergebnis dieselben Wirkungen wie ein Audit, das von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt wurde. Audits an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen sind durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.“

21. Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bildungseinrichtungen, die ihr internes Qualitätsmanagement unter Zuhilfenahme der Beratung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, einer im EQAR registrierten oder anderen international anerkannten und unabhängigen Qualitätssicherungsagentur aufgebaut haben, dürfen beim nächsten durchzuführenden Qualitätssicherungsverfahren nicht diese Agentur wählen.“

22. In § 20 Abs. 2 wird die Wortfolge „Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1“ durch die Wortfolge „Akkreditierungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

23. § 22 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Für Universitäten nach UG und UWKG, Fachhochschulen nach FHG, öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen nach HG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche:

           1. Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente der Hochschule;

           2. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung oder wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung, Organisation und Administration und Personal;

           3. Einbindung von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem;

           4. Informationssysteme und Beteiligung von Interessensgruppen;

           5. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Universitätslehrgängen gemäß § 56 UG, von Lehrgängen zur Weiterbildung an Fachhochschulen gemäß § 9 FHG sowie von Lehrgängen zur Weiterbildung, die in Kooperationsform im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 FHG betrieben werden und von Hochschullehrgängen gemäß § 39 HG;

           6. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung der Zusammenarbeit von Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich Lehramtsstudien bzw. Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;

           7. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung hinsichtlich Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen für öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen.

Neben diesen Prüfbereichen besteht für die Bildungseinrichtungen die Möglichkeit, mit der durchführenden Agentur einen Prüfbereich als Vertiefung des Audits zu wählen, wenn dies in Hinblick auf die institutionelle Profilbildung und Entwicklung und die Weiterentwicklung von Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung dienlich ist.

(3) Die Ausgestaltung der Verfahren unter Beachtung der Prüfbereiche erfolgt durch die durchführende Qualitätssicherungsagentur, dies ist von der Qualitätssicherungsagentur auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.“

24. § 22 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Zertifizierung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn im Zuge des Audits Mängel im Qualitätsmanagement festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Im Falle einer Zertifizierung mit Auflagen muss die Behebung der Mängel bis spätestens ein Jahr nach Zertifizierung durch ein entsprechendes Follow-Up-Verfahren durch die das Audit durchführende Qualitätssicherungsagentur überprüft werden. Werden die Auflagen nicht innerhalb der Frist erfüllt, ist Abs. 6 anzuwenden.“

25. § 23 samt Überschrift lautet:

„Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen

§ 23. (1) Die Akkreditierung als Fachhochschule oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG und den in Abs. 3 oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.

(2) Jene Erhalter, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.

(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:

           1. Zielsetzung und Profilbildung;

           2. Entwicklungsplanung;

           3. Studien und Lehre;

           4. Angewandte Forschung und Entwicklung;

           5. Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;

           6. Finanzierung und Ressourcen;

           7. nationale und internationale Kooperationen;

           8. Qualitätsmanagementsystem;

           9. Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz von Frauen und Männern in allen Positionen und Funktionen.

(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Fachhochschul-Studiengang umfassen jedenfalls:

           1. Studiengang und Studiengangsmanagement;

           2. Personal;

           3. Qualitätssicherung;

           4. Finanzierung und Infrastruktur;

           5. Angewandte Forschung und Entwicklung;

           6. nationale und internationale Kooperationen.

(4a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.

(4b) Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen.

(4c) Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer Universität nach UG oder UWKG durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung unter Berücksichtigung der Strukturen und Vereinbarungen der beteiligten Bildungseinrichtungen festlegen.

(5) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.

(6) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 befristet für sechs Jahre oder gemäß Abs. 1 und Abs. 4 unbefristet auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. Zeitraum der Akkreditierung;

           2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Fachhochschule;

           3. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;

           4. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;

           5. allfällige Auflagen.

(7) Eine einmalige Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien und ist unbefristet auszusprechen. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.

(8) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.

(8a) Die erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Fachhochschulen, die bereits ein Audit gemäß § 22 erfolgreich durchgeführt haben.

(9) Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren ist die Fachhochschule einem Audit gemäß § 22 zu unterziehen. In weiterer Folge hat ein Audit alle sieben Jahre stattzufinden.

(10) Die Regelung des Abs. 4 gilt sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.“

26. § 24 samt Überschrift lautet:

„Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten

§ 24. (1) Die Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität und von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PHG und den in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.

(2) Jene juristischen Personen, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung als Privathochschule stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.

(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:

           1. Zielsetzung und Profilbildung;

           2. Entwicklungsplanung;

           3. Studien und Lehre;

           4. Forschung und Entwicklung / Erschließung und Entwicklung der Künste;

           5. Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;

           6. Finanzierung und Ressourcen;

           7. nationale und internationale Kooperationen;

           8. Qualitätsmanagementsystem;

           9. Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz von Frauen und Männern in allen Positionen und Funktionen.

(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Studiengang umfassen jedenfalls:

           1. Studiengang und Studiengangsmanagement;

           2. Personal;

           3. Qualitätssicherung;

           4. Finanzierung und Infrastruktur;

           5. Forschung und Entwicklung;

           6. nationale und internationale Kooperationen.

(5) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für Universitätslehrgänge umfassen jedenfalls:

           1. Lehrgang und Lehrgangsmanagement;

           2. Personal;

           3. Qualitätssicherung;

           4. Finanzierung und Infrastruktur;

           5. Einbindung des Lehrganges in Forschung und Entwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste.

(5a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.

(5b) Wird ein Studium als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen.

(6) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.

(7) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung befristet für sechs Jahre auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. Zeitraum der Akkreditierung;

           2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Privathochschule;

           3. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;

           4. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;

           5. allfällige Auflagen.

(8) Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.

(9) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.

(9a) Die erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Bildungseinrichtungen, deren institutionelle Akkreditierung bereits zweimal verlängert wurde.

(10) Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren kann die Akkreditierung für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren erfolgen.

(11) Die Regelungen der Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung einer Privathochschule als Privatuniversität und von weiteren Studien.

(12) Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Abs. 8.“

27. § 25 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bescheid kann mit Auflagen erteilt werden.“

28. § 25 Abs. 6 Z 1 entfällt.

29. § 25 Abs. 6 Z 2 bis 5 lauten:

         „2. Die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.

           3. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.

           4. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann im Akkreditierungsverfahren die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der Gutachterinnen und Gutachter vorsehen.

           5. Den Gutachterinnen und Gutachtern stehen pauschalierte Gebühren zu. Das Ausmaß der Gebühren ist vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen.“

30. In § 26 Abs. 1 wird der Punkt nach Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

„4. Im Falle der Nichterfüllung von Auflagen.“

31. In § 26 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „FHStG“ durch das Wort „FHG“ und das Wort „PUG“ durch das Wort „PHG“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „für die ununterbrochene Dauer von mindestens sechs Monaten“.

32. In § 26 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „FHStG“ durch das Wort „FHG“ ersetzt.

33. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.“

34. In § 27 Abs. 8 wird das Zitat „§ 26 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 1 Z 1, 2 und 4“ ersetzt.

35. Dem § 27a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.“

36. Dem § 27b wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf auf deren Webseite zu veröffentlichen.“

37. In § 28 Abs. 1 wird nach dem Wort „jährlich“ die Wortfolge „bis zum 31. Mai“ und nach dem Wort „Tätigkeitsbericht“ die Wortfolge „über das vorangegangene Kalenderjahr“ eingefügt.

38. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen und zu veröffentlichen.“

39. Die Überschrift zu § 29 lautet:

„Aufsicht über die Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten“

40. In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und die Privatuniversitäten“ durch die Wortfolge „Fachhochschulen, der Privathochschulen und der Privatuniversitäten“ ersetzt.

41. § 31 Abs. 2 Z 1 bis 3 lauten:

         „1. mit den Studierendenvertretungen und

           2. mit den Leitungen der Hochschulen zu kooperieren und

           3. in regelmäßigem Informationsaustausch mit Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, zu stehen.“

42. In § 31 Abs. 7 wird nach dem ersten Satz der Satz „Die Nennung der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, ist zulässig.“ eingefügt.

43. Nach § 36 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 bis 12 angefügt:

„(9) Für Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die im Rahmen der institutionellen Akkreditierung gem. § 23 Abs. 7 und § 24 Abs. 8 verlängert wurden, sind mit dieser Akkreditierung die jeweils gültigen Akkreditierungsvoraussetzungen für eine Programmakkreditierung gem. § 23 Abs. 4 und 5 oder § 24 Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

(10) Die Funktionsdauer der Mitglieder der Generalversammlung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 endet mit 31. Dezember 2020.

(11) Die erstmalige Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 hat bis 30. November 2020 zu erfolgen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.

(12) Öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen haben das erste Audit gemäß § 22 zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2025 durchzuführen und zu beenden.“

44. Nach § 37 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Z 1, § 3 Abs. 3 Z 6 und 12, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e, § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 10 und 13, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 1 und 1a, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, 3 und 5; § 23 samt Überschrift, § 24 samt Überschrift, § 25 Abs. 4 und 6, § 26 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3, § 27 Abs. 8, § 27a Abs. 5, § 27b Abs. 5, § 28 Abs. 1 und 2, § 29 Überschrift, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 7, § 36 Abs. 9 bis 12 und § 37 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 2

Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PHG)

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation von Privathochschulen.

(2) Das Verfahren zur Akkreditierung als Privathochschule und von Studien an Privathochschulen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

2. Abschnitt

Privathochschulen

Akkreditierungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privathochschule und für die Dauer der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:

           1. Sie muss eine juristische Person mit Sitz und wissenschaftlichem und/oder künstlerischem Lehr- und Forschungsbetrieb in Österreich sein.

           2. Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, das Personal, die Gleichstellung von Frauen und Männern und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst.

           3. Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß § 5 Abs. 2 vorlegen.

           4. Sie muss jedenfalls drei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens zwei darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen.

           5. Sie muss für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftliches oder künstlerisch ausgewiesenes Lehr- und Forschungspersonal verpflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen.

           6. Die für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und die Studien erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab Beginn des geplanten Betriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzuweisen.

           7. Die antragstellende juristische Person muss den Nachweis über die Herstellung des Einvernehmens gemäß § 6 Abs. 3 erbringen.

           8. Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 des HS-QSG erfüllen.

(2) Die Privathochschule muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren:

           1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867).

           2. Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger).

           3. Verbindung von Forschung und Lehre.

           4. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.

(3) Für die Akkreditierung von Studien an einer Privathochschule sind jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

           1. Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen.

           2. Für die Durchführung des Studiengangs ist an allen Standorten ausreichend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal vorhanden.

           3. Der Studiengang muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 HS-QSG erfüllen.

           4. Sind die dem Abschluss des Studiums an einer Privathochschule zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, hat die Bildungseinrichtung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikation für die Berufsübung zu erbringen.

(4) Anträge auf Akkreditierung als Privathochschule sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privathochschule sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

(5) Juristische Personen mit Sitz in Österreich, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privathochschule im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen. Die Bezeichnung kann auch in englischer Sprache geführt werden („private institution of higher education“).

Verlängerung der Akkreditierung

§ 3. (1) Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und den Prüfbereichen des § 24 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:

           1. Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung von Entwicklungsplan und Organisation.

           2. Umsetzung der Profilbildung und Ziele der Privathochschule.

           3. Etablierte Strukturen und Prozesse zur Qualitätssicherung akkreditierter Studiengänge und des Aufbaus eines Qualitätsmanagementsystems.

           4. Ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Privathochschule.

           5. Nachweis der Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.

(2) Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

Akkreditierung als Privatuniversität

§ 4. (1) Im Zuge der Verlängerung der Akkreditierung kann die Privathochschule einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen. Dazu sind neben den Voraussetzungen des § 2 und 3 jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

           1. Nachweis einer Mindestanzahl an hauptberuflichen und nach international kompetitiven Standards besetzten Professuren, welche die Kernkompetenzen der angebotenen Fachbereiche abdecken.

           2. Nachweis der Forschungsleistungen bzw. der Leistungen aus Entwicklung und Erschließung der Künste der Fachbereiche nach internationalen Standards und Kriterien.

           3. Nachweis der Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

           4. Erfüllung der Voraussetzungen zur Akkreditierung eines Doktoratsstudiums.

(2) Nur Privatuniversitäten sind berechtigt, Doktoratsstudien anzubieten.

(3) Anträge auf Akkreditierung als Privatuniversität, von Studien einer Privatuniversität oder der Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

(4) Mit der Akkreditierung nach HS-QSG hat die Privathochschule die Bezeichnung Privatuniversität im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen. Die Bezeichnung kann auch in englischer Sprache geführt werden („private university“).

Organisation und Personal

§ 5. (1) Jede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen hochschulischen Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

           1. Leitende Grundsätze und Aufgaben der Privathochschule.

           2. Organe der Privathochschule.

           3. Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Gleichstellungsplan.

           4. Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten.

           5. Bestimmungen über die Studien.

           6. Richtlinien für akademische Ehrungen.

           7. Richtlinien über Berufungsverfahren an Privathochschulen oder Berufungs- und Habilitationsverfahren an Privatuniversitäten.

(3) Die Privathochschule und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privathochschule“ oder „der Privatuniversität …“. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß UG ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.

(4) Die Lehrenden der Privathochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.

(5) Die Privathochschulen haben die Gleichstellung von Frauen und Männern und die ausgeglichene Repräsentanz von Frauen und Männern in allen Positionen und Funktionen zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Organe und Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Privathochschulen in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.

(6) An jeder Privathochschule ist ein Betriebsrat nach den Bestimmungen der §§50 ff Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zu wählen. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BeinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.

Finanzierungsverbot des Bundes

§ 6. (1) Einer Privathochschule dürfen keine geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden. Ausgenommen sind Gegenleistungen aus Verträgen über die Erbringung bestimmter Forschungsleistungen einer Privathochschule, die der Bund bei Bedarf mit einer Privathochschule abschließt, sowie geldwerte Leistungen des Bundes im Rahmen von öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsprogrammen.

(2) Privathochschulen gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des § 4a Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.

(3) Sofern einer Privathochschule geldwerte Leistungen von Gebietskörperschaften zuerkannt werden, ist vor der Akkreditierung das Einvernehmen zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften und der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister herzustellen.

Berichtswesen

§ 7. (1) Jede Privathochschule hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende Jänner jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Studienjahr vorzulegen. Der Jahresbericht dient der qualitativen und quantitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Privathochschule. Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

           1. Darstellung der Zielsetzungen der Privathochschule.

           2. Qualitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste, Internationalität, Kooperationen, inklusive der Darstellung von wesentlichen Änderungen gegenüber dem letzten Akkreditierungsantrag.

           3. Quantitative Darstellung und Analyse der Entwicklung der Studierenden, Absolventinnen und Absolventen, des Personals sowie der Finanzierungsstrukturen der Privathochschule.

           4. Darstellung und Analyse der Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an Privatuniversitäten.

           5. Darstellung und Analyse der Gleichstellung von Frauen und Männern.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Privathochschulen und der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria mit Ausnahme der Angabe von privaten Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf deren Webseiten zu veröffentlichen.

(3) Privathochschulen haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Verfügung zu stellen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der Privathochschulen zu verarbeiten.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 3 siehe Anlage 1)

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten von Privathochschulen zu informieren. Die Privathochschulen sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte zu erteilen, Unterlagen über bezeichnete Gegenstände vorzulegen, angeordnete Erhebungen anzustellen sowie Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

3. Abschnitt

Studien und Studierende

Studien

§ 8. (1) Privathochschulen sind berechtigt, an die Absolventinnen und Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, geregelten akademischen Graden, zu verleihen. Die den akademischen Graden des UG gleichlautenden akademischen Grade haben die rechtliche Wirkung der akademischen Grade gemäß UG. Bietet die Privathochschule gleichlautende akademische Grade wie an Universitäten gemäß UG an, so müssen diese Studien mit den entsprechenden Studien an öffentlichen Universitäten in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig sein.

(2) Privathochschulen können als akademische Ehrungen die Bezeichnung „Ehrensenatorin“ oder „Ehrensenator“ und „Ehrenbürgerin“ oder „Ehrenbürger“ sowie die Erneuerung verliehener akademischer Grade vornehmen. Privatuniversitäten können zudem den akademischen Ehrengrad „Doktorin oder Doktor honoris causa“ („Dr. h.c.“) aufgrund besonderer wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen verleihen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

(3) Studien dürfen auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten werden. Gemeinsame Studienprogramme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.

(4) Privathochschulen sind berechtigt Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

Gemeinsame Studienprogramme

§ 9. Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, zu schließen.

Gemeinsam eingerichtete Studien

§ 10. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.

(2) In dem von den zuständigen Organen der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.

(3) In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen gemäß Abs. 6 jeweils zur Anwendung kommen.

(4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.

(5) Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad bzw. die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(6) Im Falle der Beteiligung an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität oder Pädagogischen Hochschule finden die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2001, bzw. des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, Anwendung. Gegen Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(7) Studien zur Erlangung eines Lehramtes können nur als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne von § 54 Abs. 9 UG sowie § 38 Abs. 2c HG mit zumindest einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden.

Studierende

§ 11. (1) Die Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privathochschule sind privatrechtlicher Natur. Die Privathochschule hat aktuelle Muster der Ausbildungsverträge für die angebotenen Studien auf der Webseite der Privathochschule in leicht auffindbarer Form zu veröffentlichen.

(2) Die Studierenden der Privathochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Studierenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.

(3) Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern und Selbstversicherung in der Krankenversicherung sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Studierenden an Privathochschulen anzuwenden.

(4) Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades der Privathochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit bzw. der vergleichbaren wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit zu übergeben. Die Privathochschule hat sicherzustellen, dass diese positiv beurteilten Arbeiten öffentlich zugänglich sind bzw. eine hinreichende Publizität gewährleistet ist, wobei die Kooperation mit einer Universitätsbibliothek möglich ist. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Positiv beurteilte Dissertationen sind überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Sofern vorhanden, kann die Übergabe auch in elektronischer Form erfolgen.

(5) Anlässlich der Übergabe der positiv beurteilten Arbeiten gemäß Abs. 4 kann die Verfasserin oder der Verfasser verlangen, die Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung auszuschließen. Das Verlangen ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ zu berücksichtigen, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

(6) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Privathochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers zu treffen.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § Abs. 6 siehe Anlage 2)

(7) Auf die Aufbewahrung von privathochschulspezifischen Daten ist § 53 UG anzuwenden.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § Abs. 7 siehe Anlage 3)

Studienrechtliche Mindestanforderungen

§ 12. (1) In den Bestimmungen über die Studien gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

           1. Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums.

           2. Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium.

           3. Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen.

           4. Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen.

           5. Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen.

           6. Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden.

(2) Die Satzungsteile gemäß Abs. 1 und die Curricula der Studien sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 13. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Datenschutz-Folgenabschätzungen

§ 14. Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 7 Abs. 3 sowie des § 11 Abs. 6 und 7 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Privathochschulen noch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anhängige Verfahren nach dem PUG und HS-QSG sind nach dessen Regelungen spätestens aber bis 30. September 2021 abzuschließen. Sollten diese Verfahren nicht mit Ablauf des 30. September 2021 abgeschlossen sein, sind die Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu führen.

(4) Die am 1. Jänner 2021 akkreditierten Privatuniversitäten nach PUG und HS-QSG haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 Z 4 spätestens bis 31. Dezember 2023 anzuwenden. Bis dahin werden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem PUG und HS-QSG verliehenen Berechtigungen von den Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem HS-QSG akkreditierten Studien dürfen in der anerkannten Form für die Dauer ihrer Akkreditierung weitergeführt werden.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 4 Abs. 4 und 11 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;

           2. hinsichtlich der in § 11 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und Selbstversicherung in der Krankenversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

           3. hinsichtlich der in §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der in § 11 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend;

           4. hinsichtlich der in § 11 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und der in § 6 Abs. 2 vorgesehenen steuerlichen Behandlung betreffend Zuwendungen an Privathochschulen und Privatuniversitäten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

           5. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(7) Die Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 10 mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule setzt ein einheitliches Matrikelnummernsystem und die Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen voraus.

Anhang 1: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 7 Abs. 3 PHG

 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anlagen

Anhang 2: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 11 Abs. 6 PHG

 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anlagen

Anhang 3: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 11 Abs. 7 PHG

 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anlagen

Artikel 3

Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Das Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG)“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 2 ein neuer „§ 2a. Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan“ eingefügt. § 3 lautet „Ziele und leitende Grundsätze“, nach § 8 wird ein neuer „§ 8a Verlängerung der Akkreditierung“ eingefügt, § 16 lautet „Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul-Masterstudiengängen“, § 19 lautet „Bachelorarbeiten und Masterarbeiten“ und § 22 entfällt.

3. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung von Fachhochschulen sowie die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung.“

4. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Erhalter von Fachhochschulen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschulen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb einer Fachhochschule mit Fachhochschul-Studiengängen ist.“

5. In § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Erhalter können Fachhochschul-Studiengänge gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des HS-QSG einrichten, in denen eine Anzahl von Studienplätzen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten von außerhochschulischen Rechtsträgern finanziert werden und deren Teilnahme auf eine vorab definierte Zielgruppe von Studierenden und Anzahl an Studienplätzen beschränkt werden kann.“

6.§ 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Erhalter haben die Gleichstellung von Frauen und Männern und die ausgeglichene Repräsentanz von Frauen und Männern in allen Positionen und Funktionen sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Jedem Gremium haben 50vH Frauen und 50vH Männern anzugehören. Bei Gremien mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauen- und Männeranteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist. Erhalter in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.“

7. An § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Erhalter hat aktuelle Muster der Ausbildungsverträge für die angebotenen Fachhochschul-Studiengänge auf der Website der Fachhochschule in leicht auffindbarer Form zu veröffentlichen.“

8. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan

§ 2a. (1) Der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan (FH-EF-Plan) ist das strategische Planungsinstrument des Bundes für die Entwicklung des Fachhochschulsektors und die Finanzierung von Fachhochschul-Studiengängen. Er hat insbesondere zu umfassen:

           1. die von den Fachhochschulen entsprechend den Zielen und leitenden Grundsätzen gemäß § 3 zu erbringenden Leistungen;

           2. die Grundsätze für neue Fachhochschul-Studiengänge und Änderung bestehender Fachhochschul-Studiengänge zur Weiterentwicklung des hochschulischen Portfolios und der Hochschulstruktur;

           3. die vorgesehenen finanziellen Mittel des Bundes.

(2) Der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan hat einen Planungszeitraum von zumindest drei Jahren zu umfassen.

(3) Mit jenen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, die Bundesmittel gemäß Abs. 2 Z 3 erhalten, sind Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.“

9. Die Überschrift zu § 3 lautet:

„Ziele und leitende Grundsätze“

10. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Fachhochschulen haben die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen.“

11. § 3 Abs. 2 Z 1 erster Satz lautet:

„Fachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher und wissenschaftlich-künstlerischer Methoden zu beachten;“

12. § 3 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz lautet:

„Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt § 54 Abs. 2 zweiter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, sinngemäß.“

13. In § 3 Abs. 2 Z 2a wird die Wortfolge „oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen“ gestrichen sowie die Wortfolge „desselben Erhalters“ durch die Wortfolge „derselben Fachhochschule“ ersetzt.

14. In § 3 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen“ gestrichen.

15. § 3 Abs. 2 Z 6 erster Satz lautet:

„Der Studienabschluss in einem Fachhochschul-Masterstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang setzt eine positiv beurteilte Master- oder Diplomarbeit und eine abschließende Gesamtprüfung voraus.“

16. In § 3 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „kommissionellen Prüfung“ durch das Wort „Gesamtprüfung“ ersetzt.

17. In § 3 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „dem Studierenden“ durch die Wortfolge „den Studierenden“ ersetzt und das Wort „seinem“ wird gestrichen.

18. § 3 Abs. 2 Z 8 lautet:

         „8. Die Lehrveranstaltungen sind ihrer Aufgabenstellung und dem curricular verankerten Qualifikationsprofil entsprechend didaktisch zu gestalten.“

19. In § 3 Abs. 2 Z 10 werden die Wortfolgen „Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolgen „Fachhochschulen, Privathochschulen“ ersetzt.

20. In § 3 Abs. 2 Z 11 wird die Wortfolge „Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolge „Fachhochschulen“ ersetzt.

21. In § 3b Abs. 3 und Abs. 4 werden die Wortfolgen „Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolgen „Fachhochschulen, Privathochschulen“ ersetzt.

22. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses, der sozialen Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung und der Staatsbürgerschaft allgemein zugänglich.“

23.§ 4 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Ordentliche Studien sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge.“

24. § 4 Abs. 5a lautet:

„(5a) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann die Fachhochschule die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch von der Fachhochschule bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann von der Fachhochschule eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.“

25. In § 4 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „eine angemessene Verlängerung dieser Frist“ die Wortfolge „bis längstens in das dritte Semester“ eingefügt.

26. § 4 Abs. 9 lautet:

„(9) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist“.

27. § 4 Abs. 11 erster Satz lautet:

„Die Fachhochschule hat anlässlich der erstmaligen Zulassung einer Studienwerberin oder eines Studienwerbers, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität zugelassen war, eine Matrikelnummer zuzuordnen.“

28. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „das Kollegium“ durch die Wortfolge „die Leitung des Kollegiums“ ersetzt.

29. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Erhalters“ durch die Wortfolge „der Fachhochschule“ ersetzt.

30. An § 6 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Erhalter sind berechtigt, für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses eine Taxe von 150 Euro einzuheben. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.“

31. § 7 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. bei Erteilung des Lehrauftrages für das Semester nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.“

32. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „geeigneten“ gestrichen und der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „sofern diese über die gleichen Qualifikationen verfügen.“ angefügt.

33. In § 8 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Fachhochschuleinrichtung“ durch „Fachhochschule“ ersetzt.

34. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Vorlage eines Entwicklungsplans, der jedenfalls das Entwicklungskonzept für den Aufbau der betreffenden Bildungseinrichtung zu einer Fachhochschule unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Einrichtung, der Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Personalplanung, insbesondere das Verhältnis haupt- und nebenberuflicher Lehrender, die Gleichstellung von Frauen und Männern und den Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems umfasst;“

35. § 8 Abs. 2 Z 3 erhält die neue Nummerierung „4“ und § 8 Abs. 2 Z 3 lautet:

         3. Anbieten von jedenfalls zwei Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und zwei darauf aufbauenden Fachhochschul-Masterstudiengänge;“

36. In § 8 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Unterricht“ die Wortfolge „an allen Standorten der Durchführung des Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.

37. § 8 Abs. 3 Z 12 erhält die Nummerierung „13“ und § 8 Abs. 3 Z 12 lautet:

       „12. ein Verfahren zur Aufnahme von Studierenden bei Studiengängen gemäß § 2 Abs. 2a vorgelegt wird;“

38. In § 8 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „vom Erhalter“ durch die Wortfolge „von der Fachhochschule“ ersetzt. Die Wortfolge „haupt- oder nebenberuflich zu lehren.“ wird durch die Wortfolge „zu lehren, zwei davon jedenfalls hauptberuflich“ ersetzt. Die Wortfolge „Von diesen“ wird durch die Wortfolge „Von den Lehrenden“ ersetzt. Im letzten Satz wird die Wortfolge „während des Akkreditierungszeitraumes“ gestrichen.

39. § 8 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „6“ und § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Sind die mit dem Abschluss des Fachhochschul-Studienganges zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, hat die Fachhochschule im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikationen für die Berufsausübung zu erbringen.“

40. In § 8 Abs. 6 Z 1 wird nach der Wortfolge „Name des Erhalters“ die Wortfolge „und Bezeichnung der Fachhochschule“ eingefügt.

41. In § 8 Abs. 6 Z 2 wird das Wort „der“ durch das Wort „die“ ersetzt.

42. In § 8 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben das Recht, die Bezeichnung „Fachhochschule“ oder „Hochschule für Angewandte Wissenschaften“ im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen.“

43. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule

§ 8a. (1) Die Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 und den Prüfbereichen des § 24 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:

           1. Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung des Entwicklungsplans und der Organisation der Fachhochschule;

           2. Umsetzung der Profilbildung und Zielen an der Fachhochschule;

           3. Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems, das jedenfalls Lehre und Studium, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal und Dienstleistungen umfasst;

           4. Ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Fachhochschule.

(2) Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.“

44. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Erhalter“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt.

45. In § 9 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Erhalters“ durch die Wortfolge „der Fachhochschule“ ersetzt.

46. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „jedem Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolge „jeder Fachhochschule“ ersetzt.

47. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt und die Wortfolge „mindestens 45vH Frauen“ durch die Wortfolge „50vH Frauen und 50vH Männern“ ersetzt.

48. § 10 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. Wahl der Leitung sowie der Stellvertretung auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters. Mit Zustimmung des Kollegiums kann dieser Vorschlag auf zwei Personen reduziert werden. Die vorgeschlagenen Personen müssen hauptberuflich tätig sein. Gibt die amtierende Kollegiumsleitung und deren Stellvertretung ihr Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung ohne Wahl erfolgen, wenn der Erhalter und das Kollegium mit Zweidrittelmehrheit zustimmen. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig. Die Leitung des Kollegiums hat die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des Kollegiums zu führen;“

49. § 10 Abs. 3 Z 9 lautet:

         „9. Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Ehrungen im Einvernehmen mit dem Erhalter;“

50. In § 10 Abs. 3 Z 10 wird nach der Wortfolge „deren Statuten“ die Wortfolge „Bestimmungen über Präsenzquoren des Kollegiums, Gleichstellungsplan und“ eingefügt. Das Wort „Frauenförderung“ wird durch die Wortfolge „Bestimmungen über die Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung“ ersetzt.

51. In § 10 Abs. 4 Z 1wird die Wortfolge „sofern es hauptberuflich tätige Personen sind, die Erteilung“ durch die Wortfolge „die Beauftragung und die Erteilung“ ersetzt.

52. In § 10 Abs. 4 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade.“

53. In § 10 Abs. 6 wird die Wortfolge „des Kollegiums gemäß Abs. 3 Z 9“ durch die Wortfolge „der Kollegiumsleitung gemäß Abs. 4 Z 4“ ersetzt.

54. In § 10 Abs. 10 wird die Wortfolge „von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolge „der Fachhochschule“ ersetzt.

55. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bei Bachelor- und Diplomstudiengängen“ durch die Wortfolge „Bei Bachelorstudiengängen“ ersetzt.

56. In § 11 werden nach Abs. 2 die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

„(3) Der Bewerberin oder den Bewerber ist Einsicht in die Beurteilungs- und Auswertungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist berechtigt, die Beurteilungsunterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Einsichtnahme und Vervielfältigung sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen. Vom Recht auf Vervielfältigung sind ebenso Multiple-Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen.

(4) Aufnahmeverfahren für Fachhochschul-Studiengängen sind unbeschränkt wiederholbar.

(5) Die in Abs. 1 vorgesehenen Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren sind für Fachhochschul-Studiengänge gemäß § 2 Abs. 2a anzuwenden.“

57. In § 12 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung“ die Wortfolge „oder der modulbezogenen Anerkennung“ eingefügt sowie nach der Wortfolge „der zu erlassenden Lehrveranstaltungen“ die Wortfolge „oder den zu erlassenden Modulen“ eingefügt.

58. In § 12 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Anerkennung von Lehrveranstaltungen“ ein Beistrich und das Wort „Modulen“ eingefügt.

59. In § 13 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „in geeigneter Weise“ das Wort „spätestens“ eingefügt.

60. § 13 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.“

61. § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

           1. Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf Seiten des Prüfenden und der oder des Studierenden vorhanden sein.

           2. Eine Überprüfung der Identität der oder des Studierenden hat vor Beginn der Prüfung stattzufinden.

           3. Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind vorzusehen.

           4. Über eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das auf Verlangen der oder des Studierenden binnen einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Beurteilung auf elektronischem Weg Einsicht zu gewähren ist.

           5. Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

           6. Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.“

62. Die Überschrift zu § 16 lautet:

„Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul- Masterstudiengängen“

63. § 16 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen.“

64. In § 16 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Diese kommissionelle Prüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Die Prüfung“ ersetzt.

65. § 16 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die einen Fachhochschul-Mastertudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen.“

66. In § 16 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „Diplom- oder“.

67.§ 17 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Beurteilung der den Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung sowie der den Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen:“

68. § 18 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt eine Erbringung der geforderten Leistungsnachweise im Rahmen einer kommissionellen Prüfung (2. Wiederholung).“

69. § 18 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Nicht bestandene abschließende Gesamtprüfungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 können zweimal wiederholt werden.“

70. § 18 Abs. 4 lautet:

„(4) Studierenden steht einmalig das Recht auf Wiederholdung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung zu. Die Wiederholung ist bei der Studiengangsleitung binnen eines Monats ab Mitteilung des Prüfungsergebnisses bekannt zu geben. Die Studiengangsleitung hat Prüfungen und Lehrveranstaltungen für die Wiederholung des Studienjahres festzulegen, wobei nicht bestandene Prüfungen und Lehrveranstaltungen jedenfalls, bestandene Prüfungen und Lehrveranstaltungen nur, sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht, zu wiederholen oder erneut zu besuchen sind.“

71. Die Überschrift zu § 19 lautet:

„Bachelorarbeiten und Masterarbeiten“

72. In § 19 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Diplom- oder“.

73. In § 19 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „- oder Diplomarbeit“ und wird die Wortfolge „des Erhalters von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolge „der Fachhochschule“ ersetzt.

74. § 22 entfällt.

75. In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt.

76.§ 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Fachhochschulen haben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende Jänner jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Studienjahr vorzulegen. Der Jahresbericht dient der qualitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Fachhochschulen. Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

           1. Darstellung der Zielsetzungen der Fachhochschule;

           2. Qualitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen in den Bereichen Studien und Lehre, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal, Internationalität, Kooperationen, inklusive der Darstellung von wesentlichen Änderungen gegenüber dem letzten Akkreditierungsantrag;

           3. Darstellung und Analyse der Gleichstellung von Frauen und Männern.“

77. In § 23 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „mit Ausnahme der Angabe von“ das Wort „privaten“ eingefügt.

78. Nach § 26 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 2 Abs. 5 und 6, § 2a samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 3b Abs. 3 und 4, § 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 8, § 7 Abs. 2 und 3, § 8, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 5, § 10, § 11, § 12, § 13 Abs. 4 und 6, § 15 Abs. 4, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 bis 4, § 19 samt Überschrift, § 22, § 23 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 11, § 27 Abs. 16 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr XX/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

79. Nach § 27 Abs. 15 werden die folgenden Abs. 16, 17, 18,19 und 20 angefügt:

„(16) § 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf jene Fachhochschulen anwendbar, die nach dem 1. Jänner 2021 eine Akkreditierung als Fachhochschule erhalten.

(17) § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf jene Fachhochschul-Studiengänge anwendbar, die nach dem 1. Jänner 2021 zur Akkreditierung eingereicht werden und eine Akkreditierung erhalten.

(18) Abweichend von § 8 Abs. 7 haben Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die am 1. Jänner 2021 eine unbefristete institutionelle Akkreditierung und ein Audit gemäß § 22 HS-QSG vorweisen können, das Recht, die Bezeichnung „Fachhochschule“ oder „Hochschule für Angewandte Wissenschaften“ im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen.

(19) Die Entsendung von sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Studierenden gemäß § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2020, hat mit 1. Jänner 2021 zu erfolgen.

(20) Studierende in Fachhochschul-Diplomstudiengängen haben den Fachhochschul-Diplomstudiengang bis 31. Dezember 2021 abzuschließen. Für diese Studierenden sind die Bestimmungen des FHStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018 anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 33 betreffende Zeile:

„§ 33.

Evaluierung und Qualitätssicherung“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 37 betreffende Zeile:

„§ 37.

Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 47 betreffende Zeile.

4. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 82d betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„§ 82e.

Übergangsrecht betreffend Studienberechtigungsprüfungen gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

§ 82f.

Übergangsrecht zur Mitgliedschaft im Hochschulrat“

5. In § 7 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wendung „des § 33 sowie“ eingefügt.

6. § 12 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1 bis 2a ersetzt:

„(1) Der Hochschulrat besteht aus vier Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere im Bereich der Bildung, der wissenschaftlichen Forschung, der Ökonomie, der Kultur bzw. an einer postsekundären Bildungseinrichtung, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Pädagogischen Hochschule leisten können. Dem Hochschulrat gehören an:

           1. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor jener Bildungsdirektion, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, oder die oder der von dieser bzw. diesem zu entsendende(n) Leiterin bzw. Leiter des Pädagogischen Dienstes,

           2. zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellende Mitglieder,

           3. ein von der Landesregierung des Landes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu bestellendes Mitglied.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Mitglieder des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien:

           1. zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellende Mitglieder, wobei eines der Mitglieder abweichend von Abs. 2a Z 8 aus dem Verwaltungsbereich „Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens“ des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellen ist,

           2. ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellendes Mitglied,

           3. ein von der Landwirtschaftskammer Österreich zu bestellendes Mitglied.

(2a) Dem Hochschulrat dürfen keine

           1. Mitglieder der Bundesregierung,

           2. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,

           3. Mitglieder einer Landesregierung, des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,

           4. Funktionäre einer politischen Partei,

           5. Personen, die eine der Funktionen gemäß Z 1 bis 4 in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,

           6. Angehörige der Pädagogischen Hochschulen in Österreich oder Angehörige von postsekundären Bildungseinrichtungen, mit welchen die betreffende Pädagogische Hochschule eine Vereinbarung gemäß § 39b abgeschlossen hat,

           7. Personen, die an der betreffenden Pädagogischen Hochschule in den letzten vier Jahren Mitglied des Rektorats waren,

           8. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zuständigen Bundesministeriums,

           9. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Bundesministerin oder Büros eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin

angehören.

Die Mitgliedschaft in mehr als einem Hochschulrat ist unzulässig. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Hochschulrats und der Pädagogischen Hochschule bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Hochschulrat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied eines Hochschulrats darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied desselben Hochschulrats stehen.“

7. § 12 Abs. 9 Z 1 lautet:

         „1. Ausschreibung der Funktionen der Rektorin oder des Rektors spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Ausscheidens sowie die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 13 Abs. 3 für die Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,“

8. Nach § 12 Abs. 9 Z 1 wird folgende Z 1a und Z 1b eingefügt:

       „1a. Stellungnahme bei Wiederbestellung von amtierenden Rektorinnen und Rektoren (§ 13 Abs. 5a),

         1b. Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors betreffend die Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,“

9. In § 12 Abs. 9 Z 2 wird nach dem Wort „strategischen“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „ökonomischen und wissenschaftlichen“ eingefügt.

10. § 12 Abs. 9 Z 4 lautet:

         „4. Stellungnahme zum Entwurf des Organisationsplanes,“

11. § 12 Abs. 9 Z 6 lautet:

         „6. Stellungnahme zum Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes,“

12. § 12 Abs. 9 Z 7 lautet:

         „7. Stellungnahme zum Entwurf des jährlichen Ressourcenplanes,“

13. In § 13 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Hochschulstudium“ durch das Wort „Doktoratsstudium“ ersetzt.

14. § 13 Abs. 3 fünfter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Hochschulrat hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister nach Durchführung des Verfahrens ein begründetes Gutachten gemeinsam mit den eingelangten schriftlichen Stellungnahmen vorzulegen. Das Gutachten hat die Angabe,

           1. welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und

           2. welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind,

zu enthalten.“

15. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion. Sie oder er hat keine Parteistellung.“

16. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor bis längstens neun Monate vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister ohne Ausschreibung erfolgen. Vor der Bestellung hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, den Hochschulrat und das Hochschulkollegium darüber zu informieren. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Wiederbestellungen sind zwei Mal zulässig.“

17. § 14 Abs. 1 bis 4 lauten:

„(1) Die Rektorin oder der Rektor bestimmt unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule, ob eine Vizerektorin oder ein Vizerektor oder zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für eine Funktionsperiode, die jener der Rektorin oder des Rektors entspricht. Vor der Bestellung hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, den Hochschulrat und das Hochschulkollegium darüber zu informieren. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Wiederbestellungen sind zwei Mal zulässig.

(2) Die Vizerektorinnen oder Vizerektoren sind Mitglieder des Rektorats und haben die Rektorin oder den Rektor im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens der Rektorin oder des Rektors deren oder dessen Aufgaben bis zur Bestellung einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors wahrzunehmen. Dabei haben die Vizerektorinnen oder Vizerektoren bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen. Sämtliche Angelegenheiten des Abs. 3 Z 4 sind einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zuzuordnen.

(3) Bei der Auswahl der Vizerektorinnen oder der Vizerektoren ist darauf zu achten, dass die Kompetenzen im Rektorat folgende Bereiche abdecken:

           1. Ausbildung,

           2. Forschung,

           3. Studien- und Organisationsrecht,

           4. Fort- und Weiterbildung sowie Schulentwicklungsberatung und

           5. Hochschulentwicklung (Personal- und Organisationsentwicklung).

(4) Scheidet die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus oder ist zum Zeitpunkt des Ablaufes der Funktionsperiode noch keine neue Rektorin oder kein neuer Rektor bestellt, endet die Funktion der Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors bestellten Vizerektorinnen und Vizerektoren. § 13 Abs. 5 ist anwendbar.“

18. In § 15 Abs. 3 Z 3 entfällt die Wortfolge „zur Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung“.

19. In § 15 Abs. 3 Z 10 wird nach dem Wort „Evaluierungsergebnissen“ der Klammerausdruck „(§ 33)“ eingefügt.

20. In § 15 Abs. 3 Z 12 und 13 entfällt jeweils die Wortfolge „und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung“.

21. In § 17 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wendung „und über Maßnahmen der Qualitätssicherung“.

22. § 17 Abs. 1 Z 7 entfällt.

23. § 18 Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Das Rektorat hat ein Auswahlverfahren durchzuführen und der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ein begründetes Gutachten vorzulegen. Das Gutachten hat die Angabe,

           1. welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und

           2. welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind,

zu enthalten.“

24. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie oder er hat keine Parteistellung.“

25. Nach § 18 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren gemäß Abs. 2 entfällt, wenn die Planstelle mit einer Hochschullehrperson oder einer Hochschulvertragslehrperson besetzt werden soll und diese die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 2 erlangt hat.“

26. Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, findet für Lehrbeauftragte Anwendung.“

27. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Funktionen der Rektorin oder des Rektors (§ 13) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (§ 18) sind auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.“

28. § 20 Abs. 2 Z 4 entfällt.

29. Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen gemäß Abs. 1 sowie die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß Abs. 1 sind durch das Rektorat auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen. Die Besetzung erfolgt gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen. Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie oder er hat keine Parteistellung.“

30. In § 28 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen.“

31. § 29 lautet:

§ 29. Der Organisationsplan ist vom Rektorat entsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister vorzugebenden Rahmenrichtlinien zu erstellen; dem Hochschulrat und dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Organisationsplan ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen.“

32. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom zuständigen Regierungsmitglied“ durch die Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ sowie das Wort „Beschlussfassung“ durch das Wort „Stellungnahme“ ersetzt.

33. In § 30 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wendung „Profilbildung,“ die Wendung „Stand und Entwicklung des Qualitätsmanagementsystems,“ angefügt.

34. § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Rektorin oder der Rektor hat den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulrats zur Genehmigung vorzulegen.“

35. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Rektorat hat einmal jährlich einen Entwurf des Ressourcenplanes für das kommende Jahr zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Stellungnahme vorzulegen.“

36. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Rektorin oder der Rektor hat den Entwurf des Ressourcenplanes der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulrats zur Genehmigung vorzulegen.“

37. § 33 samt Überschrift lautet:

„Evaluierung und Qualitätssicherung

§ 33. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums, insbesondere hinsichtlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung durch die Studierenden, hinsichtlich der Leistungen des Lehrpersonals in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung sowie hinsichtlich der Schulentwicklungsberatung, gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.

(2) Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Organe der Pädagogischen Hochschule zugrunde zu legen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor oder die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bedarfsspezifische externe Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen veranlassen. Der Aufwand für von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister veranlasste Evaluierungen ist vom Bund zu tragen.

(4) Bei externen Evaluierungen haben die Pädagogische Hochschule und ihre Organe die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.

(5) Das Qualitätsmanagementsystem der Pädagogischen Hochschule ist in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren gemäß Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zu unterziehen.“

38. In § 34 Abs. 2 wird die Wendung „§§ 30 bis 34“ durch „§§ 30 bis 32 sowie § 34“ ersetzt.

39. Nach § 36 wird folgender § 37 samt Überschrift eingefügt:

„Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen

§ 37. Der Umfang der Studien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.“

40. § 47 samt Überschrift entfällt.

41. In § 69 Abs. 6 wird die Wendung „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wendung „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

42. § 74 lautet:

§ 74. Jede und jeder Angehörige der Pädagogischen Hochschule hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste sind Angehörige der Pädagogischen Hochschule, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.“

43. Dem § 80 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 37 betreffenden Zeile sowie § 37 samt Überschrift, § 69 und § 74 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 33 und den § 82f betreffenden Zeilen sowie § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1 bis 2a, § 12 Abs. 9 Z 1, 1a, 1b, 2, 4, 6 und 7, § 13 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1 bis 4, § 15 Abs. 3 Z 3, 10, 12 und 13, § 17 Abs. 1 Z 5, § 18 Abs. 2, 2a und 4, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Z 7 und 8, § 29, § 30 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 3, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 2,§ 37 samt Überschrift sowie § 82f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft,

           3. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 47 betreffenden Zeile, § 17 Abs. 1 Z 7, § 20 Abs. 2 Z 4 und § 47 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

44. Nach § 82e wird folgender § 82f eingefügt:

„Übergangsrecht zur Mitgliedschaft im Hochschulrat

§ 82f. Für alle Mitglieder eines Hochschulrates gelten bis zum Ende der am 1. Jänner 2021 für den einzelnen Hochschulrat laufenden Funktionsperiode § 12 Abs. 1 bis 8 und 10 bis 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2020.“