Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte

Zu Art. 1 – 3:

Im Regierungsprogramm der XXVII. Gesetzgebungsperiode werden die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung im Hochschulbereich, die Erhöhung der Planungssicherheit im FH-Sektor durch gesetzliche Verankerung des Entwicklungs- und Finanzierungsplans, die Weiterentwicklung der Akkreditierungsvoraussetzungen für Fachhochschulen und die Weiterentwicklung der gesetzlichen Bestimmungen im Privatuniversitätsbereich genannt.

Mit dem Qualitätssicherungsrahmengesetz (QSRG), BGBl. I Nr. 74/2011, wurde die externe Qualitätssicherung im Hochschulbereich durch die Erlassung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) neu geregelt und ein wesentlicher Beitrag zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen der Fachhochschulen (FHStG) und Privatuniversitäten (PUG) geleistet.

Das BMBWF und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) haben verschiedene Schritte gesetzt, um die Umsetzung dieser Bestimmungen zu evaluieren (z. B. Evaluierung des HS-QSG durch die AQ Austria, Diskussionsrunde des BMBWF mit Stakeholdern zur Umsetzungen des QSRG). Diese Aktivitäten haben aufgezeigt, dass die gesetzlichen Grundlagen einen geeigneten Rahmen für die externe Qualitätssicherung, die Fachhochschulen und die Privatuniversitäten bieten. Die Praxis der Umsetzung hat aber Änderungsbedarf bzw. Klärungsbedarf in einzelnen Bestimmungen aufgezeigt, die durch entsprechende Novellen zu lösen sind. Von Seiten des BMBWF wurde eine Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung des HS-QSG, FHStG und PUG eingerichtet, um Änderungsbedarfe mit Vertreterinnen und Vertretern der Hochschulen, der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der AQ Austria, des Wissenschaftsrates, der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer Österreich zu identifizieren und zu diskutieren. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen sind das Ergebnis dieser ausführlichen Diskussionsprozesse.

HS-QSG: Die Änderungen im HS-QSG betreffen Bestimmungen zur Organisation der Agentur und Anpassungen in den Qualitätssicherungsverfahren sowie verfahrensrechtlichen Aspekten. Eine wesentliche Änderung ergibt sich auch durch die Aufnahme der Pädagogischen Hochschulen, die bislang als einziger hochschulischer Sektor nicht von den Regelungen des HS-QSG erfasst waren. Mit der vorliegenden Novelle sind nun alle Hochschulen vom System der externen Qualitätssicherung nach HS-QSG erfasst.

PHG: Mit dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, wurde erstmals in Österreich die Möglichkeit geschaffen, Privatuniversitäten einzurichten. Mit dem Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, wurde eine neue gesetzliche Grundlage für die Privatuniversitäten erlassen, die eine Anpassung an das HS-QSG, aber auch einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Privatuniversitäten leisten sollte.

Seit Bestehen des Sektors und verstärkt durch eine Publikation des Wissenschaftsrates über Privatuniversitäten in Österreich (Wissenschaftsrat, Privatuniversitäten in Österreich, Wien 2016) gab es immer wieder Diskussionen um die Anforderungen an Hochschulförmigkeit, die mit dem Begriff „Universität“ verbunden werden, aber auch um die mangelnden Alternativen zur Errichtung einer Privatuniversität.

Das PHG ist ein wichtiger Beitrag zum Bestehen, aber auch der Weiterentwicklung von privaten Hochschulen, die nach privatrechtlichen Vorschriften und unter Beachtung des Finanzierungsverbotes des Bundes etabliert werden. Mit der vorliegenden Novelle soll eine innere Differenzierung des Sektors umgesetzt werden: Die erstmalige Akkreditierung erfolgt als Privathochschule, im Rahmen der Re-Akkreditierung soll es hinkünftig die Möglichkeit geben, als Privathochschule weiter zu bestehen oder sich als Privatuniversität akkreditieren zu lassen. Mit dieser Differenzierung soll auch darauf Bedacht genommen werden, dass hochschulische Institutionen Zeit brauchen, um entsprechende Strukturen für Doktoratsstudienprogramme und Forschung zu etablieren, bzw. es private Hochschule geben kann, deren institutionelle Zielsetzungen diese Entwicklungen nicht in dieser Form vorsehen.

FHG: Mit dem vorliegenden Novellierungsentwurf wird das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) in ein Fachhochschulgesetz (FHG) umbenannt und einige Bereiche klarer gestaltet bzw. Ergänzungen im Studienrecht umgesetzt. Die Auflösung der unterschiedlichen Bezeichnungen ist ein klares Bekenntnis zur institutionellen Entwicklung der Erhalter von FH-Studiengängen zu Hochschulen in den letzten 25 Jahren. Es erfolgt die gesetzliche Klarstellung, dass Einrichtungen als Fachhochschule akkreditiert werden (analog zu Privathochschulen).

Sowohl mit dem PHG als auch den Änderungen im FHG soll weiters ein Beitrag zur Verbesserung der Transparenz über diese Hochschulsektoren für unterschiedliche Zielgruppen geleistet werden:

-       Veröffentlichung der Muster der Ausbildungsverträge auf den Webseiten der Fachhochschulen und Privathochschulen.

-       Klarstellung hinsichtlich der Veröffentlichung der Satzung an Privathochschulen.

-       Weiterentwicklung des jährlichen Berichtswesens bzgl. der Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Fachhochschulen und Privathochschulen.

-       Klarstellung, dass Veröffentlichungen jedenfalls auch auf den Webseiten der Fachhochschulen und Privathochschulen zu erfolgen haben.

Desweiteren werden sowohl im FHG, PHG als auch im HS-QSG die Bestimmungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern angepasst bzw. erweitert, um die Verbindlichkeit und Wirkung der Gleichstellungsbestimmungen zu fördern:

-       Geschlechterquoten für Frauen und Männer werden verankert.

-       Im Rahmen der Akkreditierung wird ein Prüfbereich „Gleichstellung von Frauen und Männern“ aufgenommen.

-       Gleichstellungspläne sind in die Satzungen der Fachhochschulen und Privathochschulen aufzunehmen.

Zu Art. 4:

Unter der Überschrift „Wissenschaft: Verantwortungsvoll die Grundlage für die Gesellschaft der Zukunft schaffen“ werden im Regierungsprogramm 2020 bis 2024 einerseits die „Qualitätssicherung und Profilbildung im Hochschulsektor“ und andererseits die „Modernisierung der Universitäts- und Hochschulorganisation“ als wichtige Ziele im Hochschulbereich genannt.

In den letzten Jahren wurde darüber hinaus der „Pädagogische Hochschulen – Entwicklungsplan 2021 bis 2026“ im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als strategisches Basisdokument erarbeitet. Dieser soll die Pädagogischen Hochschulen als junge tertiäre Einrichtungen in ihrer Positionierung im österreichischen Hochschulraum stärken. Es gilt Rahmenbedingung zu schaffen, damit die Pädagogischen Hochschulen sich weiterentwickeln und effizient arbeiten können.

In einem ersten Schritt soll nun mit diesem Entwurf ein professionelles Management an Pädagogischen Hochschulen sichergestellt werden sowie das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung verbessert werden.

Die Mitgliedschaft im Hochschulrat wird neu geregelt und orientiert sich an den Regelungen des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002. Darüber hinaus werden Zuständigkeiten der Organe der Pädagogischen Hochschule überarbeitet, um klare Aufgabengebiete und schnellere Entscheidungen zu gewährleisten. Die Auswahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren soll künftig entsprechend den Regelungen im Universitätsbereich durch die Rektorin oder den Rektor erfolgen. Diese oder dieser erhält das Vorschlagsrecht und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister bestellt aufgrund dieses Vorschlags die Vizerektorin(nen) oder Vizerektor(en). Die Eigenschaft der Mitglieder des Rektorats als Team, bestehend aus der Rektorin oder dem Rektor und Vizerektorinnen oder Vizerektoren, soll damit künftig weiter gestärkt werden.

Schon bisher sieht das Hochschulgesetz 2005 in § 33 den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems sowie die Durchführung regelmäßiger interner Evaluierungen vor. Detaillierte Bestimmungen über Gegenstand und Arten der Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen sind in der Hochschul-Evaluierungsverordnung (HEV), BGBl. II Nr. 214/2009, festgelegt. Mit der Übermittlung der Evaluierungsberichte zur „Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule“ an den zuständigen Bundesminister im Oktober 2017 wurde die im Jahr 2009 eingeführte HEV erstmals vollständig durchlaufen. In den letzten zehn Jahren haben sich jedoch einerseits die Rahmenbedingungen verändert und andererseits auch die Pädagogischen Hochschulen weiterentwickelt; dementsprechend wird nun in diesem Entwurf vorgeschlagen, dass die Pädagogischen Hochschulen in das österreichische System der Qualitätssicherung an Hochschulen miteinbezogen werden und die gesetzlichen Bestimmungen zu Evaluierung und Qualitätssicherung an jene der Universitäten angeglichen werden. Im § 33 wird somit die interne Qualitätssicherung neu geregelt und darüber hinaus wird ein Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, verankert. Mit der Novellierung des HS-QSG soll die in diesem Bundesgesetz verankerte externe Qualitätssicherung auch für Pädagogische Hochschulen anwendbar werden.

Überdies werden die Bestimmungen betreffend die Ausschreibungen von Funktionen und Planstellen den Regelungen im Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, bzw. im Lehrerdienstrecht angepasst und einige redaktionelle Klarstellungen verankert.

2. Kompetenzrechtliche Grundlagen

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Privathochschulgesetzes und zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderungen des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Fachhochschul-Studiengesetzes und gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 12a B-VG.

3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

4. Finanzielle Auswirkungen

Die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten durch die vorliegenden Änderungen bleiben jedenfalls unter der Wesentlichkeitsgrenze. Im Übrigen ergeben sich aus den Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Länder und die Gemeinden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 – Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG)

Zu Art. 1 Z 1 (Inhaltsverzeichnis)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an Änderungen bzgl. der Bezeichnung Fachhochschulen und der Etablierung von Privathochschulen.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 1 Abs. 1 Z 2 bis 5)

Es erfolgt die Anpassung der Änderung des Titel DUK-Gesetz in UWK-Gesetz mit BGBl. I Nr. 31/2018 und die Ergänzung von Fachhochschulen nach FHG, Privathochschulen nach PHG sowie Pädagogischen Hochschulen nach HG.

Durch die Novelle wird der Anwendungsbereich des HS-QSG auf die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen erweitert. Damit wird die externe Qualitätssicherung aller Hochschulsektoren in Österreich von den Regelungen des HS-QSG erfasst.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 2 Z 1)

In die Aufzählung der von der externen Qualitätssicherung umfassten Leistungsbereiche der Hochschulen in Z 1 werden neben Forschung nun auch die Entwicklung und Erschließung der Künste als wesentlicher Leistungsbereich künstlerischer Hochschulen aufgenommen.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 3 Abs. 3 Z 6 und 12)

In Z 3 werden redaktionelle Änderungen umgesetzt.

Es kommt zur Aufnahme einer weiteren Aufgabe in Z 12, die Information und Beratung zu Fragen der Anerkennung von nicht-formal und informell erworbenen Kompetenzen für Hochschulen (und nicht für Einzelpersonen). Die Anerkennung dieser Kompetenzen ist eine wichtige Thematik im Bereich des LLL und damit auch für die Hochschulen. Für deren Umsetzung sind die Entwicklung und Umsetzung von Verfahren der Qualitätssicherung von hoher Bedeutung, die AQ Austria soll in diesem Bereich für alle Hochschulen Expertise zur Verfügung stellen.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 4 Abs. 2)

Bei der Besetzung der Mitglieder aller Organe müssen mindestens 50% Frauen und 50 % Männer repräsentiert sein (Abs. 2). Es erfolgt die Klarstellung, dass dies nicht nur für das Organ als Gesamtes, sondern auch bei den für die Nominierung zuständigen Einrichtungen oder Organen zu berücksichtigen ist. Dies ist z. B. für die Bestellung der Mitglieder des Boards, d.h. für die Expertinnen und Experten, die Studierenden und die Vertreterinnen und Vertreter der Berufspraxis, entsprechend zu berücksichtigen. Aufgenommen wird auch eine Bestimmung, die die Zusammensetzung von Organen regelt, die aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen. Diese Bestimmung kommt bereits für die Nominierung der Generalversammlung nach den neuen Bestimmungen in § 11 und damit verbunden der Wahl des Kuratoriums zur Anwendung. Die Board-Mitglieder sind auf bestimmte Zeit bestellt, die neuen Bestimmungen sind für Neunominierungen zu beachten.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 4 Abs. 3)

Redaktionelle Anpassung an die neue Formulierung des § 4 Abs. 2.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. e)

In Abs. 2 Z 1 lit. e erfolgt die Streichung der Aufgabe „Stellungnahmen zur Ausschreibung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“. Damit wird ein Vorschlag der AQ Austria umgesetzt (nicht erforderliche Einbeziehung in das Mikromanagement der Agentur). Das Kuratorium bleibt weiter im Wege des Finanzplans, der auch die Personalentwicklung bzw. den Personalstand der AQ Austria ausweist, über geplante Aufnahmen von neuen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen informiert.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 6 Abs. 1 Z 1)

Die Qualifikationen der Board-Mitglieder werden um wissenschaftlich-künstlerischen Qualifikationen ergänzt.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 6 Abs. 2):

Die in Abs. 2 geregelten Unvereinbarkeitsbestimmungen bezüglich der Mitgliedschaft im Board werden durch Staatssekretärinnen und Staatssekretäre ergänzt, da diese nicht Teil der Bundesregierung sind. Desweiteren wird auch klargestellt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Kabinetts eines in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder Landes im aktiven Dienststand nicht Mitglieder des Boards der AQ Austria werden können. Die Wartefrist von vier Jahren nach Ausübung einer Funktion ist für diese Personen nicht anzuwenden.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 8 Abs. 2)

Es kommt zur Einfügung einer Bestimmung, die dem Board die Beschlussfassung im Umlaufwege unter Beachtung, dass sich alle Mitglieder dafür aussprechen, ermöglicht. Die Bestimmung ist so gefasst, dass grundsätzlich keine Ausnahmen bestimmter Themen bei der Beschlussfassung vorgesehen sind. Nähere diesbezügliche Bestimmungen können in der Geschäftsordnung des Boards getroffen werden.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 9 Abs. 1 Z 10 und 13)

Streichung der Aufgabe des Boards „Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle“ und Übertragung an die Präsidentin oder den Präsidenten (Z 10). In Z 13 erfolgt die Anpassung an die geänderten Bezeichnung der gesetzlichen Grundlagen für Fachhochschulen (FHG) und Privathochschulen (PHG).

Zu Art. 1 Z 12 (§ 10 Abs. 1)

Um die Arbeitsprozesse in der AQ Austria möglichst effizient zu gestalten, wird die Aufgabe „Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle“ mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung an die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen, die bzw. der sowohl die Leitung des Boards als auch der Geschäftsstelle innehat.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 11 Abs. 1)

Abs. 1 regelt die Zusammensetzung der Generalversammlung, die mit der Novelle angepasst bzw. ergänzt wird. Die Generalversammlung wird von 23 auf vierzehn Mitglieder, die paritätisch nach den vertretenen Gruppen zu besetzen sind, verkleinert. Damit ist weiterhin der Einbezug unterschiedlicher Gruppen in die Generalversammlung gewährleistet, aufgrund der Entwicklung und der zunehmenden Vertrauensbildung erscheint es aber nicht mehr notwendig, die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Hochschulsektoren nach der Größe der Sektoren zu differenzieren. Ebenso erfolgt die Aufnahme von Mitglieder der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen in die Generalversammlung. Auch wenn die Audit-Verfahren an Pädagogischen Hochschulen nach gesetzlichen Vorgaben erst ab 2023 vorgesehen sind, steht es den Pädagogischen Hochschulen frei sich früher einem Audit zu unterziehen. Dementsprechend notwendig ist daher bereits vorab die Berücksichtigung von Vertreterinnen und Vertretern der Pädagogischen Hochschulen in den Organen der AQ Austria.

Die Privathochschulen werden weiterhin durch die Österreichische Privatuniversitätenkonferenz vertreten, da es sich nicht um einen neuen Sektor, sondern um den Ausdruck der inneren Differenzierung des Privathochschulsektors handelt.

Zu Art. 1 Z 14 (§ 11 Abs. 2)

Redaktionelle Anpassung sowie Klarstellung, dass bei der Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung ein Nachweis der Kenntnisse des Hochschulwesens und Angelegenheiten der Qualitätssicherung zu erbringen ist.

Zu Art. 1 Z 15 (§ 12 Abs. 2)

Mit der Novelle wird die Bestimmung, dass bei der Nominierung der Mitglieder des Kuratoriums Vertreterinnen bzw. Vertreter bestimmter in der Generalversammlung vertretenen Gruppen jedenfalls zu berücksichtigen sind, gestrichen (Abs. 2). Mit der Aufnahme der Pädagogischen Hochschulen erscheinen gesetzliche Vorgaben zur Zusammensetzung als Benachteiligung einzelner Gruppen. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen hinkünftig in einem gemeinsamen Diskussions- und Aushandlungsprozess durch die Generalversammlung gewählt werden.

Zu Art. 1 Z 16 (§ 12 Abs. 3 und 5)

In Abs. 3 wird die oder der stellvertretende Vorsitzende gesetzlich verankert.

In Abs. 5 erfolgt die Anpassung des Anwesenheitsquorums an die neue Zusammensetzung der Generalversammlung mit dem Ziel der Sicherung klarer Mehrheiten, aber auch der Beschlussfähigkeit.

Zu Art. 1 Z 17 (§ 12 Abs. 7)

Hinkünftig soll den Mitgliedern der Generalversammlung das Recht auf Ersatz der Reisekosten unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift zustehen.

Zu Art. 1 Z 18 (§ 15 Abs. 2)

Derzeit wird der Finanzplan der AQ Austria für das folgende Jahr sowie eine Vorschau für zwei weitere Jahre erstellt. Einer Empfehlung des Rechnungshofes folgend wird der Planungshorizont von drei auf vier Jahre verlängert, um eine bessere Abstimmung mit dem Planungshorizont des Bundes vornehmen zu können.

Zu Art. 1 Z 19 (§ 18 Abs. 1, 2 und 3)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der Aufnahme der Pädagogischen Hochschule bzw. der Änderungen bzgl. FHG und PHG.

Zu Art. 1 Z 20 (§ 19 Abs. 1):

Universitäten und Fachhochschulen steht es bei der Durchführung von Audits frei, eine international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur gemäß den Bestimmungen des § 19 zu wählen. Abweichend von diesem Grundsatz der Wahlfreiheit wird festgelegt, dass die Audits an öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen durch die AQ Austria durchgeführt werden sollen. Damit soll eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse jedenfalls für die erste Runde der Audits an Pädagogischen Hochschulen erreicht werden, die auch zur weiteren Entwicklung dieses Sektors genutzt werden kann.

Zu Art. 1 Z 21 (§ 19 Abs. 1a):

Mit der Änderung in Abs. 1a wird klargestellt, dass das Beratungsverbot für alle Qualitätssicherungsagenturen, und nicht nur wie bislang für die AQ Austria, gilt. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Zu Art. 1 Z 22 (§ 20 Abs. 2)

In Abs. 2 erfolgt eine Streichung der Verpflichtung, die Höhe der Verfahrenspauschale für Audits zu veröffentlichen, um für die AQ Austria im Auditbereich die gleichen Rahmenbedingungen wie für andere Agenturen zu schaffen. Die Regelung bzgl. Akkreditierungsverfahren bleibt unberührt.

Zu Art. 1 Z 23 (§ 22 Abs. 2 und 3)

Es erfolgen redaktionelle Anpassungen (UWKG, FHG, Aufnahme Pädagogische Hochschulen) und Anpassungen in den einzelnen Bestimmungen:

-       Ergänzung Prüfbereich Z 2 um wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung, da dies zu den Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen gem. § 8 HG zählt.

-       Ergänzung des Prüfbereichs (Z 5) um Weiterbildung an öffentlichen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; Klarstellung, dass in allen Hochschulsektoren auch die Weiterbildungsangebote als wichtiger Beitrag der Hochschulen zur Aus- und Weiterbildung im Sinne des LLL von Qualitätsmanagementsystem erfasst und entsprechend geprüft werden sollen.

-       Neuformulierung Prüfbereich in Z 6: Mit der Aufnahme der Pädagogischen Hochschulen sollen hinkünftig die Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung der Zusammenarbeit geprüft werden, da dies einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Zusammenarbeit leistet. Der Prüfbereich gilt nun für öffentliche Universitäten und alle Pädagogischen Hochschulen.

-       Der Prüfbereich „Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen“ als eine der Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen wird aufgenommen. Damit wird klargestellt, dass dieser Aufgabenbereich in das hochschulische Qualitätsmanagementsystem eingebunden werden muss. (Die Praxisschulen sind für die externe Qualitätssicherung durch Audits kein Thema, da die Pädagogischen Hochschulen in diesem Bereich im Wesentlichen organisatorische und dienstrechtliche Funktionen haben, aber keinen Einfluss auf Inhalte oder das schulische Qualitätsmanagementsystem nehmen können).

-       Das Audit ist ein wesentliches Instrument zur hochschulischen Weiterentwicklung. Mit der expliziten Verankerung der Möglichkeit, Vertiefungen zu wählen, die in Hinblick auf die institutionelle Profilbildung und Entwicklung der Hochschule von Bedeutung sind, soll dies noch gestärkt werden und eine (weitere) Individualisierung des Verfahrens ermöglicht werden.

Mit der Neufassung des Abs. 3 wird festgelegt, dass die Konkretisierung der Prüfbereiche in entsprechender Form für alle Agenturen, die in Österreich Audits durchführen, verpflichtend ist und dies entsprechend zu veröffentlichen ist. Dies entspricht auch den Vorgaben der European Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG).

Zu Art. 1 Z 24 (§ 22 Abs. 5)

In Abs. 5 werden aufgrund der Rückmeldungen aus der Umsetzungspraxis die Fristen bezüglich der Erfüllung von Auflagen bei der Zertifizierung angepasst und klargestellt, dass die Überprüfung Aufgabe der durchführenden Qualitätssicherungsagentur ist.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 23)

Es erfolgen diverse Anpassungen und Ergänzungen. Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung werden erweitert (Abs. 3).

Neben der bereits bestehenden Regelung zur Anerkennung der Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren bei gemeinsam eingerichteten Studien werden noch zwei weitere Möglichkeiten gesetzlich verankert:

1.      Der AQ Austria wird ermöglicht, bei FH-Studiengängen, die als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt werden sollen, ein abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien (z. B. den European Approach für Joint Programmes) anzuwenden (Abs. 4b).

2.      Um die Kooperationen zwischen Fachhochschulen und Universitäten zu erleichtern, soll der AQ Austria auch ermöglicht werden, ein vereinfachtes Akkreditierungsverfahren für gemeinsame Studienprogramme von Fachhochschulen und öffentlichen Universitäten festzulegen, das die unterschiedlichen Strukturen hinsichtlich Qualitätssicherung, Curricula-Entwicklung sowie die Kooperationsvereinbarung berücksichtigt (Abs. 4c).

In Abs. 6 werden die Mindestinhalte des Akkreditierungsbescheids um die Bezeichnung der Fachhochschule und die Aufnahme der Standorte der Durchführung des Studiengangs ergänzt. Damit erfolgt auch die Klarstellung, dass die Akkreditierungsvoraussetzungen an allen Durchführungsstandorten gewährleistet sein müssen.

In Abs. 7 erfolgt eine Anpassung der Bestimmung hinsichtlich der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung, die durch die Entkoppelung von Akkreditierung und Zertifizierung (bisheriger Abs. 9) notwendig ist. Es wird klargestellt, dass die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung unbefristet auszusprechen ist. Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren hat sich die Fachhochschulen dann einem Audit gemäß § 22 zu unterziehen.

In Abs. 8 und Abs. 8a erfolgt eine Differenzierung hinsichtlich der Bestimmungen zur Erst-Akkreditierung mit Auflagen. Des Weiteren wird in Abs. 8 die Vorlage eines Entwicklungskonzepts an die AQ Austria gestrichen, da sich dies in der Umsetzungspraxis nicht bewährt hat. Mit der neuen Bestimmung in Abs. 8a wird klargestellt, dass erstmalige Programmakkreditierungen mit Auflagen unter bestimmten Voraussetzungen (erfolgreiche Durchführung eines Audits) möglich sind.

Mit der Neuformulierung der Bestimmung in Abs. 9 werden Audit und Akkreditierung entkoppelt und damit eine Forderung der AQ Austria und der Fachhochschulen umgesetzt. Die AQ Austria hat im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion jederzeit die Möglichkeit der Überprüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen.

Zu Art. 1 Z 26 (§ 24)

Es erfolgen diverse Anpassungen und Ergänzungen analog zu § 23. In Abs. 1 und 2 erfolgen redaktionelle Anpassungen. In Abs. 3 werden die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung ergänzt.

In Abs. 5b wird analog zur § 23 Abs. 4b ein abweichendes Akkreditierungsverfahren für gemeinsame Studienprogrammen mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen ermöglicht.

In Abs. 7 erfolgt eine Ergänzung der Mindestinhalte des Akkreditierungsbescheids um die Bezeichnung der Privathochschule, Bezeichnung, Art und Arbeitsaufwand sowie Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standort der Durchführung. Damit soll auch klargestellt werden, dass die Akkreditierungsvoraussetzungen an allen Durchführungsstandorten gewährleistet sein müssen.

In Abs. 8 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. In Abs. 9 und Abs. 9a erfolgt analog zu § 23 eine Differenzierung hinsichtlich der Bestimmungen zur Erst-Akkreditierung mit Auflagen. Auch für etablierte Privathochschulen wird die Möglichkeit der erstmaligen Programmakkreditierung mit Auflagen geschaffen, sofern eine zweimalige Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gegeben ist (Abs. 9a).

In Abs. 10 erfolgt eine Anpassung der Formulierung hinsichtlich der Akkreditierungsdauer, in Abs. 11 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 1 Z 27 (§ 25 Abs. 4 )

In Abs. 4 erfolgt die Klarstellung, dass Bescheide bei Änderungen mit Auflagen erteilt werden können.

Zu Art. 1 Z 28 und 29 (§ 25 Abs. 6 )

In Abs. 6 wird die Regelung der Einschränkung der Änderung des verfahrensleitenden Antrags nur bis zum Vorliegen des Berichts der Gutachterinnen und Gutachtern gestrichen, da sich dies in der Praxis nicht bewährt hat. Neu aufgenommen wird die Möglichkeit für die AQ Austria, im Akkreditierungsverfahren gemeinsame Gutachten vorzusehen. Damit soll ein Beitrag zur Rechtssicherheit für die AQ Austria geleistet werden, da es international üblich ist, dass Qualitätssicherungsverfahren im Hochschulbereich durch Gruppen von Expertinnen und Experten durchgeführt werden (vgl. etwa ESG). Des Weiteren wird einer Empfehlung des Rechnungshofes folgend in Hinblick auf die Regelungen in § 53a Abs. 1 AVG für die AQ Austria eine rechtliche Grundlage für eine Pauschalierung der Gebühren der Gutachterinnen und Gutachtern als nichtamtliche Sachverständige bzw. Klarstellung bzgl. Nicht-Anwendung Gebührenanspruchsgesetz aufgenommen.

Zu Art. 1 Z 30 (§ 26 Abs. 1 Z 4)

Es erfolgt die Ergänzung der Regelung, dass die Nichterfüllung von Auflagen einen Grund für das Erlöschen der Akkreditierung darstellt sowie eine Anpassung bzgl. FHG und PHG.

Zu Art. 1 Z 31 und 32 (§ 26 Abs. 2 Z 1 und 2)

Die in Abs. 2 Z 1 normierte Frist hat sich in der Umsetzungspraxis nicht bewährt und wird deshalb gestrichen. Desweiteren erfolgen in Z 1 und Z 2 redaktionelle Anpassungen.

Zu Art. 1 Z 33 (§ 26 Abs. 3)

Die Regelung in Abs. 3 hinsichtlich eines Vorschlages der Hochschuleinrichtung zum Auslaufen eines Studiums im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung wird aufgrund der Erfahrungen präzisiert. Nun ist die Vorlage eines Plans zur Abwicklung an die AQ Austria erforderlich, der von dieser genehmigt werden muss. Dies ist auch unter Auflagen (Aufnahme in befristete Programmakkreditierung) möglich. Bei Nicht-Genehmigung ist eine Fortführung des Studiengangs nicht zulässig. Ziel der Regelung ist eine verträgliche Lösung für betroffene Studierende zu finden. Kommt die AQ Austria allerdings zu dem Schluss, dass die Abwicklung – entsprechend begründet (z. B. mangelnde Finanzierung, keine personellen Ressourcen) – nicht möglich ist, dann kann auch keine befristete Programmakkreditierung für das Auslaufen erteilt werden.

Zu Art. 1 Z 34 (§ 27 Abs. 8)

Es handelt sich um eine Anpassung an die Änderung in § 28 Abs. 1 (Ergänzung Widerrufsmöglichkeiten durch Nichterfüllung von Auflagen).

Zu Art. 1 Z 35 (§ 27a Abs. 5)

Es wird eine Bestimmung aufgenommen, die die Veröffentlichung der Ergebnisse der Meldeverfahren auch durch die Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Meldeverfahrens auf deren Webseite vorsieht.

Zu Art. 1 Z 36 (§ 27b Abs. 5)

Es wird eine Bestimmung aufgenommen, die die Veröffentlichung der Ergebnisse der Meldeverfahren auch durch die Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Meldeverfahrens auf deren Webseite vorsieht.

Zu Art. 1 Z 37 (§ 28 Abs. 1)

Neu aufgenommen wird die Vorgabe eines Termins für die Vorlage des Tätigkeitsberichts der AQ Austria. Weiters wird klargestellt, dass sich dieser Bericht auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht.

Zu Art. 1 Z 38 (§ 28 Abs. 2)

Der Bezug zum Berichtswesen der Hochschulen wird gestrichen, da dies in der Umsetzungspraxis durch die AQ Austria als einschränkend gesehen wurde. Nun ist normiert, dass die AQ Austria alle drei Jahren einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtung zu erstellen und zu veröffentlichen hat. Damit steht der AQ Austria die Wahl der Ausgangsbasis – das vorhandene Berichtswesen, eigene Erhebungen unter Einbezug der Hochschulen – frei.

Zu Art. 1 Z 39 und 40 (§ 29 Überschrift, Abs. 1)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Art. 1 Z 41 (§ 31 Abs. 2)

Es wird ergänzt, dass die Ombudsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht nur mit den Studierendenvertretungen sondern auch mit den Leitungen der Hochschulen kooperieren soll.

Zu Art. 1 Z 42 (§ 31 Abs. 7)

Es erfolgt die Klarstellung, dass die Ombudsstelle in ihrem Tätigkeitsbericht jene Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, nenne darf. Dies hat sich aufgrund der parlamentarischen Diskussionen zum Bericht der Ombudsstelle als zweckmäßig erwiesen.

Zu Art. 1 Z 43 (§ 36 Abs. 9 bis 12)

In Abs. 9 wird geregelt, welche Akkreditierungsverordnungen der AQ Austria in Bezug auf eine Programmakkreditierung (z. B. bei Prüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen) heranzuziehen sind. Mit der Klarstellung, dass die jeweils aktuell gültigen Akkreditierungsverordnungen der AQ Austria heranzuziehen sind, soll Rechtssicherheit für die AQ Austria und die Hochschulen geschaffen werden und der Weiterentwicklung der Akkreditierungsvoraussetzungen Rechnung getragen werden.

Auf Grund der Neuzusammensetzung der Generalversammlung ist die derzeitige unterschiedliche Funktionsdauer der Mitglieder der Generalversammlung einheitlich zu beenden. Das Ende der Funktionsperiode wird daher im Abs. 10 mit 31. Dezember 2020 festgelegt.

Die erstmalige Nominierung in der neuen Zusammensetzung hat gemäß Abs. 11 bis 31. November 2020 zu erfolgen, damit soll gewährleistet werden, dass mit 1. Jänner 2021 die Generalversammlung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bestellt werden kann. Im Falle der Säumigkeit der Nominierung von Mitgliedern durch die Interessenvertretungen geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.

Die externe Qualitätssicherung durch Audits für Pädagogische Hochschulen soll in einem festgelegten Zeitraum erfolgen, dies erhöht auch die Planungssicherheit für die AQ Austria. Es wird in Abs. 12 festgelegt, dass die erste Runde an Audit zwischen 1.1.2023 und 31.12.2025 durchzuführen und zu beenden ist (die nächste externe Evaluierung nach Hochschul-Evaluierungsverordnung (HEV), BGBl. I Nr. 214/2009, wäre auch im vorgeschlagenen Zeitraum durchzuführen gewesen).

Zu Art. 1 Z 44 (§ 37 Abs. 8)

Diese Bestimmung enthält die Regelung zum Inkrafttreten.

Zu Artikel 2 – Privathochschulgesetz (PHG)

Zu Art. 2 § 1

Mit dem vorliegenden Gesetz wird eine innere Differenzierung des Sektors der privatrechtlich organisierten Hochschulen in Österreich etabliert. Ziel ist es, privaten Bildungseinrichtungen die Möglichkeit zu geben, sich als Hochschule zu akkreditieren und in der weiteren institutionellen Entwicklung zu entscheiden, ob man Privatuniversität werden will und die damit verbundenen erweiterten Voraussetzungen an Forschungsleistungen und Studienangebot (Doktorat) erfüllen kann. In den letzten Jahren gab es zunehmend eine Diskussion über die Anforderungen an den Hochschultyp „Universität“, aber auch den gesetzlichen Rahmenbedingungen für private Hochschuleinrichtungen, die keine Alternative zur Errichtung einer Privatuniversität vorsehen (vgl. etwa Wissenschaftsrat, Privatuniversitäten in Österreich, Wien 2016). Mit der nun vorgesehenen inneren Differenzierung wird auch die neue Bezeichnung „Privathochschule“ als Überbegriff für diese Bildungseinrichtungen etabliert; zur Erlangung der Bezeichnung „Privatuniversität“ für eine Privathochschule sind hinkünftig die Erfüllung weiterer Voraussetzungen (vgl. § 5) notwendig.

Der gesetzliche Rahmen für die Privathochschulen beruht auf den Vorgängerregelungen des UniAkkG bzw. PUG; zur Weiterentwicklung des Sektors, aber auch zur Förderung der Transparenz und Information über den Sektor werden auch neue Regelungen aufgenommen (z. B. Vorgaben hinsichtlich studienrechtlicher Mindestanforderungen).

Zu Art. 2 § 2

In Abs. 1 werden die Bestimmungen aus dem PUG mit Ergänzungen bzw. Anpassungen an die Terminologie übernommen:

-       In Z 1 wird klargestellt, dass nicht nur der Sitz in Österreich eine Voraussetzung für die Akkreditierung ist, sondern auch ein wissenschaftlicher und/oder künstlerischer Lehr- und Forschungsbetrieb in Österreich vorhanden sein muss (d.h. keine reinen Fernuniversitäten).

-       In Z 4 wird das Mindeststudienangebot auf jedenfalls drei mindestens dreijährige Studien sowie zwei darauf aufbauende Studien festgelegt.

-       In Z 5 und 6 wurde neben Forschung auch Entwicklung und Erschließung der Künste aufgenommen.

-       Neu ist die Bestimmung in Z 7, dass der Nachweis über die Herstellung des Einvernehmens (vgl. auch § 6 Abs. 3) im Rahmen des Akkreditierungsverfahren vorzulegen ist.

Die Regelung in Abs. 2 entspricht der Rechtslage nach PUG.

Die Regelung in Abs. 3 soll klarstellen, welche Voraussetzungen für die Akkreditierung von Studien erwartet werden. Die Akkreditierung von Studiengängen erfolgt nicht nur mit der institutionellen Erst-Akkreditierung, sondern im Laufe der Akkreditierungsperiode können weitere Studiengänge zur Akkreditierung eingereicht werden. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

1.      Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen.

2.      Für die Durchführung des Studiengangs ist an allen Standorten ausreichend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal vorhanden.

3.      Der Studiengang muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 HS-QSG erfüllen.

4.      Sind die dem Abschluss des Studiums an einer Privathochschule zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem (in Österreich) reglementierten Beruf, hat die Bildungseinrichtung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikation für die Berufsübung zu erbringen.

Die Regelung in Abs. 4 entspricht der Rechtslage nach PUG.

Die Bezeichnung „Privathochschule“ ist im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen (Abs. 5). Die Bezeichnung kann auch in englischer Sprache geführt werden („private institution of higher education“).

Zu Art. 2 § 3

Mit dieser gesonderten Bestimmung zur Verlängerung der Akkreditierung soll der institutionellen Entwicklung der Privathochschulen Rechnung getragen werden. Im PUG gab es keine Bestimmung bzgl. der Voraussetzungen zur Re-Akkreditierung, die im Unterschied zur Erst-Akkreditierung keine ex-ante Prüfung darstellt. Die Aufnahme dieser Bestimmung soll verdeutlichen, dass bei der Verlängerung der Akkreditierung nicht mehr Pläne, sondern etablierte Strukturen und Instrumente nachzuweisen sind (Abs. 1).

Die Zuständigkeit für Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung ist bei der AQ Austria (Abs. 2).

Zu Art. 2 § 4

Diese Bestimmung ist Ausdruck der inneren Differenzierung, die mit dem PHG etabliert werden soll. Alle Hochschulen nach PHG sind Privathochschulen, es wird aber die Möglichkeit geschaffen, sich als Privatuniversität akkreditieren zu lassen. Neben den Voraussetzungen für die Akkreditierung als Privathochschule sind in diesem Fall weitere Voraussetzungen zu erfüllen (Abs. 1 und 2). Diese Voraussetzungen beruhen auf den geltenden Richtlinien der AQ Austria bzw. darauf, dass hinkünftig nur Privatuniversitäten berechtigt sein sollen, Doktoratsstudien anzubieten.

Für die Akkreditierung als Privatuniversität sind von der Privathochschule folgende Nachweise zu erbringen: Die Hochschule muss über eine Mindestanzahl an hauptberuflich Lehrenden verfügen, deren Expertise die Kernkompetenzen der angebotenen Fachbereiche abdeckt und die nach international kompetitiven Standards besetzt wurden. Es müssen entsprechende Forschungsleistungen bzw. Leistungen aus Entwicklung und Erschließung der Künste und Strukturen für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vorhanden sein. Eine weitere Voraussetzung ist die positive Akkreditierung eines Doktoratsstudiums. Wird dieses nicht bis zum Ende des Verfahrens der Akkreditierung als Privatuniversität programmakkreditiert, kann die Akkreditierung als Privatuniversität nicht erfolgen. Es wird klargestellt, dass nur Privatuniversitäten berechtigt sind, Doktoratsstudien anzubieten (Abs. 2)

Die Zuständigkeit für Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung ist bei der AQ Austria (Abs. 3).

In Abs. 4 wird die Verwendung der Bezeichnung „Privatuniversität“ geregelt.

Zu Art. 2 § 5

Diese Bestimmung wurde aus dem PUG übernommen, die erfolgten Anpassungen waren aufgrund der Änderung der Bezeichnung in „Privathochschulen“ bzw. der Umsetzung des Gleichstellungsansatzes (Abs. 2 und 5) notwendig.

Neu ist die Verpflichtung zur Einrichtung eines Betriebsrates an den Privathochschulen sowie die Wahl einer Behindertenvertrauensperson (Abs. 6).

Zu Art. 2 § 6

Diese Bestimmung wurde aus dem PUG mit der Einschränkung darauf, dass hinkünftig nur der Zukauf von Forschungsleistungen einer Privathochschule durch den Bund möglich sein soll, übernommen und durch Abs. 3 ergänzt. Durch die Einführung eines Abstimmungsverfahren mit der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister soll ein Einbezug dieser Hochschulen in die Hochschulsteuerung durch den Bund gewährleistet werden. Dieses Abstimmungsverfahren ist nur für jene Fälle vorgesehen, bei denen einer Privathochschule geldwerte Leistungen einer Gebietskörperschaft zukommen sollen.

Zu Art. 2 § 7

Diese Bestimmung wurde aus dem PUG übernommen, wie bisher sind darin Berichtspflichten und die Übermittlung statistischer Daten geregelt. In Abs. 1 wurden die Anforderungen an die Inhalte des Jahresberichts grundlegend überarbeitet und der Zweck der Jahresberichte – die qualitative und quantitative Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Privathochschule – neu definiert. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zur Erhöhung der Transparenz der Leistungen und Aktivitäten in diesem Sektor geleistet werden.

Angepasst wurde auch der Berichtszeitraum (vorangegangenes abgelaufenes Studienjahr) und der Zeitpunkt der Übermittlung. Mit diesen Änderungen wurde den Erfahrungen der AQ Austria mit der Berichtslegung durch die Hochschulen Rechnung getragen.

In diesem Bericht haben die Privathochschulen ihre Zielsetzungen in Hinblick auf die Institution aber auch die Hochschule in ihrem Umfeld darzustellen, und über Entwicklungen in diversen Leistungsbereichen (z. B. Lehre, Forschung, Internationalität etc.) zu berichten und diese zu analysieren. Sofern es wesentliche Änderungen zum letzten Akkreditierungsantrag gegeben hat, sind diese ebenfalls darzulegen.

In Abs. 2 ist wie bisher geregelt, dass die AQ Austria zwecks Vereinheitlichung der Berichte mittels Verordnung eine Struktur für die Berichte vorgeben darf. Ergänzt wurde, dass öffentliche Mittel auszuweisen sind und dass sowohl die Privathochschule als auch die AQ Austria den Bericht auf der Webseite zu veröffentlichen haben.

Die Bestimmung in Abs. 3 wurde mit terminologischen Anpassungen aus dem PUG übernommen.

In Abs. 4 wurde – analog zur geltenden Rechtslage für Fachhochschulen – neu ein Informationsrecht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers verankert. Damit soll gewährleistet werden, dass sich die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister nicht nur im Wege der AQ Austria über die Angelegenheiten von Privathochschulen informieren kann.

Zu Art. 2 § 8

Diese Bestimmung wurde aus dem PUG übernommen, die erfolgten terminologischen Anpassungen waren aufgrund der Änderung der Bezeichnung „Privathochschulen“ bzw. „Fachhochschulen“ notwendig.

Angepasst an die neue Rechtslage wird die Bestimmung in Abs. 2 bzgl. der Berechtigungen zur Verleihung von akademischen Ehrungen bzw. Ehrengrade. Klargestellt wird, dass nur Privatuniversitäten den akademischen Ehrengrad „Dr. h.c.“ verleihen dürfen und dies auch aufgrund besonderer künstlerischer Leistungen erfolgen kann, akademische Ehrungen mit den festgelegten Bezeichnungen dürfen von allen Privathochschulen verliehen werden.

Zu Art. 2 § 9

Diese Bestimmung wurde aus dem PUG übernommen.

Zu Art. 2 § 10

Diese Bestimmung wurde aus dem PUG mit Anpassungen bzgl. der Bezeichnung Privathochschule, Fachhochschule übernommen.

Zu Art. 2 Z § 11

Diese Bestimmung wurde aus dem PUG übernommen, an die neue Terminologie angepasst und in einzelnen Bestimmungen ergänzt:

In Abs. 1 wurde die Verpflichtung zur Veröffentlichung aktueller Muster der Ausbildungsverträge für die angebotenen Studien aufgenommen, dies soll zur Transparenz für Studieninteressierte und Studierende, aber auch andere interessierte Zielgruppen beitragen.

In Abs. 3 wurde für Studierende an Privathochschulen die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gem. § 16 ASVG – analog zu Studierenden an öffentlichen Universitäten, Fachhochschulen etc. – verankert.

Zu Art. 2 § 12

Diese Bestimmungen zu studienrechtlichen Mindestanforderungen soll gewährleisten, dass an jeder Privathochschule in der Satzung Regelungen zu den genannten Angelegenheiten vorhanden sind und diese auf der Webseite der Hochschule veröffentlicht werden. Enthalten sein müssen Regelungen hinsichtlich der Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums, der Unterbrechung des Studiums und des Erlöschens der Zulassung zum Studium, der Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen, der Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen, der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden.

In Abs. 2 wird geregelt, dass diese Satzungsteile sowie die Curricula der Studien auf der Webseite der Privathochschule zu veröffentlichen sind.

Diese Bestimmungen sollen zu einer erhöhten Transparenz für Studierende beitragen.

Zu Art. 2 § 13

Verweisungen gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Zu Art. 2 § 14

Diese Bestimmung wurde aus dem PUG übernommen.

Zu Art. 2 § 15

Abs. 1 regelt das Inkrafttreten des PHG sowie Abs. 2 das Außerkrafttreten des PUG.

Die Übergangsregelung für anhängige Verfahren in Abs. 3 soll gewährleisten, dass bereits begonnene Verfahren innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Frist bis 30. September 2021) abgeschlossen werden müssen. Ansonsten finden die Bestimmungen des PHG Anwendung.

Die Übergangsregelung für bestehende Privatuniversitäten in Abs. 4 stellt klar, ab wann diese die neuen Bestimmungen anzuwenden haben (spätestens mit 31. Dezember 2023). Nicht anzuwenden sind die neuen Mindestvorgaben für die angebotenen Studien. D.h. eine Re-Akkreditierung ist auch ohne Erfüllung des Anbietens von mind. 3 BA und zwei darauf aufbauenden Studien (§ 2 Abs. 1 Z 4) zulässig.

Studien, die nach dem HS-QSG akkreditiert wurden, bleiben für die Dauer ihrer Akkreditierung anerkannt (Abs. 5).

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist nach Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut. Für jene Regelungen, die sich auf andere Rechtsmaterien beziehen, wird auf die jeweils zuständige Bundesministerin oder auf den jeweils zuständigen Bundesminister verwiesen.

Die Bestimmung in Abs. 7 wurde aus dem PUG übernommen.

Zu Artikel 3 – Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG)

Zu Art. 3 Z 1 (Titel)

1993 standen die Einrichtung und Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen im Fokus des Gesetzes. Seitdem hat der Fachhochschul-Sektor eine beachtliche Weiterentwicklung genommen. Gab es 1994 zehn Fachhochschul-Studiengänge mit knapp 700 Studierenden, so sind es aktuell im WS 2019/20 mehr als 55.200 Studierende in 483 Fachhochschul-Studiengängen. Dieses Wachstum bewirkte auch Änderungen an den Institutionen. Neben den räumlichen Ressourcen stieg auch das Lehr- und Forschungspersonal stetig an. Um den Aufgaben gerecht zu werden, wurde auch eine Verdichtung des Organisationsgrades erforderlich. Mit der Änderung im Titel dieses Bundesgesetzes soll der institutionellen Weiterentwicklung zu Fachhochschulen Rechnung getragen werden.

Zu Art. 3 Z 2 (Inhaltsverzeichnis)

Es wird ein § 2a neu aufgenommen, in dem der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan gesetzlich verankert wird.

Die Änderung der Überschrift in § 3 trägt der organisatorischen Entwicklung Rechnung. Fachhochschulen sind etablierte Hochschulen. Die Ziele und leitenden Grundsätze sind nicht ausschließlich für die Studiengänge zu verstehen, sondern auch auf die Hochschulen anzuwenden.

Es wird ein § 8a neu aufgenommen, der im Rahmen der Re-Akkreditierung die Überprüfung etablierter Strukturen und Verfahren in den Vordergrund stellt. Damit soll auch der institutionellen Entwicklung Rechnung getragen werden.

In den Überschriften zu § 16 und § 19 entfällt die Bezeichnung „Fachhochschul-Diplomstudiengänge“. Diese Änderung wird auch in weiteren Bestimmungen des FHG umgesetzt, da eine Neuaufnahme von Studierenden in Fachhochschul-Diplomstudiengänge schon seit 2011 nicht mehr möglich ist und Fachhochschul-Studiengänge nur mehr als Bachelor- oder Masterstudium eingerichtet werden können. Mit der Studierendenmeldung zum WS 2019/2020 gibt es nur noch zwei Studierende in Diplomstudiengängen, diesen wird durch eine Übergangsbestimmung (§ 27 Abs. 18) die Beendigung des Studiums ermöglicht.

§ 22 kann entfallen, da die Voraussetzungen der institutionellen Akkreditierung als Fachhochschule in § 8 geregelt sind und künftig keine gesonderte Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ erforderlich ist.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 1 Abs. 1)

Ursprünglich standen die Einrichtung und Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen im Fokus des Gesetzes. Die institutionelle Weiterentwicklung dieses etablierten Sektors soll nun auch gleich im Anwendungsbereich zum Ausdruck gebracht werden. Eine gesonderte Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ ist zukünftig nicht mehr erforderlich, da bereits mit Erfüllung der institutionellen Akkreditierungsvoraussetzungen dieses Recht zugestanden wird.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 2 Abs. 1)

Es erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu Art. 3 Z 5 (§ 2 Abs. 2a)

Um den Bedarf an wissenschaftlich fundierter Berufsausbildung noch weiter zu decken, soll außerhochschulischen Rechtsträgern, z. B. Unternehmen, ermöglicht werden, Studienplätze in Fachhochschul-Studiengängen zur Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bzw. einer von dieser definierten Zielgruppe kostendeckend an einer Fachhochschule zu finanzieren. D.h. die Einrichtung übernimmt die Finanzierung des Studienganges, die Akkreditierung und Durchführung des Studienganges findet durch bzw. an der Fachhochschule statt. Damit verbunden ist aber eine Einschränkung des Zugangs nur für diese definierte Zielgruppe (vgl. § 11). Diese Studiengänge unterliegen grundsätzlich allen Bestimmungen des HS-QSG und FHG.

Zu Art. 3 Z 6 (§ 2 Abs. 5)

In Abs. 5 wurde die Bestimmung hinsichtlich der Gleichstellung in Hinblick auf die ausgeglichene Repräsentanz von Frauen und Männern in allen Positionen und Funktionen überarbeitet und der Gleichstellungsansatz im FHG verankert.

Zu Art. 3 Z 7 (§ 2 Abs. 6)

Als Beitrag zur Transparenz für Studieninteressierte und Studierende wird die Verpflichtung zur Veröffentlichung aktueller Muster der Ausbildungsverträge auf der Webseite der Fachhochschule in leicht auffindbarer Form verankert (Abs. 6).

Zu Art. 3 Z 8 (§ 2a)

Mit dieser Bestimmung wird der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan als strategisches Planungsinstrument des Bundes für den Fachhochschul-Sektor und Fachhochschul-Studiengänge nun gesetzlich verankert. Er hat die genannten Mindestinhalte (die von den Fachhochschulen entsprechend den Zielen und leitenden Grundsätzen gemäß § 3 FHG zu erbringenden Leistungen; die Grundsätze für neue Fachhochschul-Studiengänge und Änderung bestehender Fachhochschul-Studiengänge zur Weiterentwicklung des hochschulischen Portfolios und der Hochschulstruktur sowie die vorgesehenen finanziellen Mittel des Bundes) zu umfassen. Darüber hinaus könne weitere Inhalte festgelegt werden. Alle bisherigen „Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungspläne“ haben konform mit den Prinzipien der Dezentralisierung und der Deregulierung auf Detailregelungen verzichtet und vielmehr den Fokus auf die Gesamtstruktur gerichtet. Mit Hilfe dieses strategischen Dokuments sollen die Entwicklungsschritte klar dargelegt und somit eine Planungssicherheit für die Fachhochschulen geschaffen werden, in dem die mittelfristig verfolgten bildungspolitischen Ziele festgehalten und die Vorstellungen des Bundes über seine finanzielle Beteiligung den Akteuren transparent gemacht wird.

Zur besseren Abstimmung mit dem Sektor der öffentlichen Universitäten beträgt der Planungszeitraum mindestens drei Jahre. Die Finanzierungsvereinbarungen zwischen Bund und den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen sind wie bisher im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung abzuschließen.

Zu Art. 3 Z 9 bis 20 (§ 3 Überschrift, Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2 , 2a, 3 , 6 , 7, 8, 10 und 11)

Die Änderung in der Überschrift trägt der organisatorischen Entwicklung Rechnung. Fachhochschulen sind etablierte Hochschulen. Die Ziele und leitenden Grundsätze sind nicht ausschließlich für die Studiengänge zu verstehen, sondern auch auf die Hochschulen anzuwenden.

Eine Unterscheidung in Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen in Abs. 1 ist hin künftig nicht mehr erforderlich, da alle institutionellen Akkreditierungen das Recht auf Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“ zur Folge haben (vgl. § 8 Abs. 7). Die Anführung von Fachhochschulen ist daher ausreichend.

In Abs. 2 Z 1 werden die Methoden um wissenschaftlich-künstlerische ergänzt.

In Abs. 2 Z 2 wird der Verweis auf das UG betreffend ECTS-Anrechnungspunkte richtiggestellt.

In Abs. 2 Z 2a, 3 und 6 erfolgt die Streichung von „Fachhochschul-Diplomstudiengang“.

In § 3 Abs. 2 Z 6 wird eine einheitliche Verwendung der Bezeichnung abschließende Gesamtprüfung in Fachhochschulbachelor-Studiengängen und Fachhochschul-Masterstudiengängen vorgenommen, die zu einer konsistenten Verwendung in § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 2 führt.

Die Anpassung in § 3 Abs. 2 Z 7 erfolgt im Sinne einer geschlechterneutralen Bezeichnung.

In Abs. 2 Z 8 wird eine Präzisierung hinsichtlich dem curricular verankerten Qualifikationsprofil vorgenommen.

In § 3 Abs. 2 Z 10 und 11 werden konsequenterweise einige Anpassungen bezüglich Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen zu Fachhochschule vorgenommen.

Zu Art. 3 Z 21 (§ 3b Abs. 3 und 4)

Konsequenterweise werden einige Anpassungen bezüglich Fachhochschuleinrichtung zu Fachhochschule vorgenommen.

Zu Art. 3 Z 22 (§ 4 Abs. 1)

Die Bestimmung wird an die Terminologie des im Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, verankerten Gleichstellungsgebots angepasst und hinsichtlich der leitenden Grundsätze für Fachhochschulen (Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems) um die Zugänglichkeit unabhängig von sozialer Herkunft und Staatsbürgerschaft erweitert.

Zu Art. 3 Z 22 bis 27 (§ 4 Abs. 3, 5a , 8 und 11)

In Abs. 3 erfolgt die Streichung der Fachhochschul-Diplomstudiengänge. Der Passus in Abs. 5a über die Einhebung von Kautionen bei Zweifel an der Echtheit von Urkunden wurde ursprünglich aus dem UG übernommen und nun an die Systematik des FHG angepasst.

In Abs. 8 wird die Verlängerung der Frist bzgl. des Nachweises einschlägiger beruflicher Qualifikationen im Falle eines Teilzeitstudiums bis längstens in das dritte Semester festgelegt.

In Abs. 11 werden zwei Anpassungen bezüglich Fachhochschuleinrichtung zu Fachhochschule vorgenommen.

Zu Art. 3 Z 28 bis 30 (§ 6 Abs. 1, 3 und 8)

Auf Grund der Kompetenzverschiebung vom Kollegium zur Kollegiumsleitung in Angelegenheiten der Verleihung und Widerruf akademischer Grade (§ 10 Abs. 4 Z 4) hat nun die Leitung des Kollegiums nach Abschluss der Studien und Prüfungen den akademischen Grad gemäß § 6 Abs. 1 zu verleihen.

In Abs. 3 wird konsequenterweise eine Anpassung bezüglich Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen zu Fachhochschule vorgenommen.

Analog zu § 90 Abs. 6 UG haben Erhalter die Möglichkeit, eine Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses festzulegen. Die Höhe der Taxe beträgt wie bei den Universitäten 150 Euro.

Zu Art. 3 Z 31 (§ 7 Abs. 2 Z 3)

Eine der Voraussetzungen, um als nebenberuflich tätige Person einen Lehrauftrag übernehmen zu können, ist der Nachweis einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Bei unvorhergesehenem Wegfall dieser Voraussetzung während eines laufenden Semesters kann dies dazu führen, dass die nebenberufliche Tätigkeit sofort niedergelegt werden muss. Dies führt zu der unbefriedigenden Situation, dass die Qualität des Studiums gemindert wird, wenn innerhalb kürzester Frist Ersatz für die betroffene Person gefunden werden muss und eine qualitätsfördernde Kontinuität während des Semesters unterbrochen wird. Zur besseren Planbarkeit für die nebenberuflich Lehrenden und die Fachhochschulen muss der Nachweis einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit daher bei der Erteilung des Lehrauftrages vorliegen, nicht während der Ausübung des Lehrauftrages.

Zur Art. 3 Z 32 (§ 7 Abs. 3)

In Abs. 3 wird klargestellt, dass sich nebenberufliches Lehrpersonal durch andere Personen vertreten lassen kann, sofern diese über die gleichen Qualifikationen verfügen. In der Praxis nimmt die Studiengangsleitung die Auswahl des nebenberuflichen Lehrpersonals wahr, bei einer geplanten Vertretung ist diese entsprechend zu informieren und hat damit auch die ausreichende Möglichkeit auf die Einhaltung der Qualifikationen hinzuwirken.

Zu Art. 3 Z 33 bis 42 (§ 8)

Konsequenterweise werden in Abs. 1 und 2 einige Anpassungen bezüglich Fachhochschuleinrichtung zu Fachhochschule vorgenommen.

In Abs. 2 Z 1 wird die Personalplanung unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses von haupt- und nebenberuflich Lehrenden als Teil der Entwicklungsplanung ergänzt.

In Abs. 2 Z 3 wird die Mindestanzahl von Studiengängen für die institutionelle Erstakkreditierung konkreter gefasst. Zukünftig sind für eine erste institutionelle Akkreditierung als Fachhochschule als Mindestvoraussetzung zwei Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und zwei darauf aufbauenden Fachhochschul-Masterstudiengänge vorgesehen, also zumindest vier Fachhochschul-Studiengänge.

Mit der Ergänzung in Abs. 3 Z 3 wird klargestellt, dass ein wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal an allen Standorten der Durchführung des Studienganges vorzusehen ist.

Abs. 3 Z 12 bezieht sich auf die Aufnahmeverfahren für die definierte Zielgruppe in § 2 Abs. 2a.

In Abs. 4 werden zwei Anpassungen bezüglich Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen zu Fachhochschule vorgenommen. Es wird klargestellt, dass zwei von den mindestens vier Personen aus dem mit der Entwicklung des FH-Studienganges betrauten Personenkreises hauptberuflich zu lehren haben. Da die Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen unbefristet ist, erübrigt sich die Angabe eines Akkreditierungszeitraumes.

Fachhochschul-Studiengänge dienen einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung auf Hochschulniveau. Dementsprechend erfolgt in Abs. 5 eine Klarstellung bezüglich reglementierter Berufe. Fachhochschulen haben in diesem Fall im Akkreditierungsverfahren nachzuweisen, dass die Qualifikationen für die Berufsausübung anerkannt werden. Ansonsten könnte die für Studierende die unsichere Situation entstehen, dass trotz Absolvierung des Fachhochschul-Studienganges kein Zugang zu einem reglementierten Beruf gegeben ist. Um haftungsrechtliche Fragen zwischen Studierenden und der Fachhochschule nachträglich gar nicht entstehen zu lassen, ist der Nachweis daher bereits im Akkreditierungsverfahren zu erbringen.

In Abs. 6 Z 1 ist die Bezeichnung der Fachhochschule ebenso anzuführen wir der Name des Erhalters. Die Änderung in Z 2 bewirkt eine geschlechterneutrale Formulierung.

In Abs. 7 ist nun das Recht verankert, dass im Falle einer institutionellen Akkreditierung nach HS-QSG die Bezeichnung „Fachhochschule“ geführt werden darf. Alternativ kann die Bezeichnung „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ geführt werden.

Zu Art. 3 Z 43 (§ 8a)

Diese Bestimmung wurde neu aufgenommen, um zu verdeutlichen, dass im Rahmen der Re-Akkreditierung keine ex-ante Prüfung mehr stattfindet, sondern die Überprüfung etablierter Strukturen und Verfahren im Vordergrund steht. Damit soll auch der institutionellen Entwicklung Rechnung getragen werden.

Zu Art. 3 Z 44 und 45 (§ 9 Abs. 1 und 5)

Zwecks Betonung der institutionellen Komponente wird die Fachhochschule anstelle des Erhalters genannt.

Zu Art. 3 Z 46 bis 54 (§ 10)

Zwecks Betonung der institutionellen Komponente wird die Fachhochschule anstelle des Erhalters genannt. Einer Forderung der ÖH folgend wird eine Drittelparität im Kollegium eingeführt. Damit verbunden ist eine Erhöhung der Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Kollegium um zwei Personen. Sie haben damit wie die anderen vertretenen Gruppen sechs Personen.

Bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die einzelnen Gruppen des Kollegiums sind mindestens 50vH Frauen und 50vH Männer zu berücksichtigen um ein geschlechterausgeglichenes Verhältnis zu erreichen.

In Abs. 3 wird eine Bestimmung betreffend erleichterter Wiederbestellung der Leitung oder Stellvertretung des Kollegiums aufgenommen und klargestellt, dass die vorgeschlagene Person hauptberuflich tätig sein muss. Auf Grund von Erfahrungswerten ist der Aufwand von einer rein formalen Wahl unverhältnismäßig, wenn im Vorfeld bereits grundsätzliche Einigkeit zwischen Leitung oder Stellvertretung des Kollegiums und den beteiligten Gremien herrscht. Zwecks Vereinheitlichung der Bezeichnung der Leitung des Kollegiums wird haben diese die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender zu führen (Z 1).

Die Mindestinhalte der Satzung werden um Bestimmungen über Präsenzquoren des Kollegiums, Gleichstellungsplan sowie die Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung ergänzt (Z 10).

In Abs. 4 Z 1 wird klargestellt, dass der Leitung des Kollegiums die Beauftragung der Erteilung von Anweisungen zu Art und Umfang der Ausübung der Lehrverpflichtung hinsichtlich allen Mitgliedern des Lehr- und Forschungspersonals zukommt. Zwecks Verwaltungsvereinfachung wird eine Aufgabenübertragung vom Kollegium auf die Leitung des Kollegiums vorgenommen. Bislang wurden akademische Grade vom Kollegium verliehen und widerrufen. Auf Grund der beachtlichen Zunahme von Studiengängen und Studierenden ist bei vielen Fachhochschulen ein enormer organisatorischer und administrativer Aufwand für eine Beschlussfassung durch das Kollegium erforderlich. Durch die Übertragung der Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie der Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade auf die Kollegiumsleitung (Abs. 3 Z 8 und Abs. 4 Z 4) kann diese monokratisch und daher rascher entscheiden. Entsprechend erfolgt auch die Anpassung in Abs. 6.

Zwecks Betonung der institutionellen Komponente wird in Abs. 10 nicht mehr auf Fachhochschul-Studiengänge Bezug genommen, sondern die Fachhochschule angeführt. Das Informationsrecht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers umfasst somit alle Angelegenheiten der Fachhochschule. Damit sind z. B. auch Informationen zu Lehrgängen zur Weiterbildung oder zum Kollegium umfasst.

Zu Art. 3 Z 55 und 56 (§ 11)

In Abs. 1 erfolgt die Streichung des Verweises auf Fachhochschul-Diplomstudiengänge. In Abs. 3 werden für das Aufnahmeverfahren Einsichtsrechte der Bewerberinnen und Bewerber normiert. Sie können binnen einer Frist von drei Monaten ab der Bekanntgabe des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens Einsicht in die Beurteilungs- und Auswahlunterlagen verlangen. Grundsätzlich dürfen die Beurteilungsunterlagen auch vervielfältigt werden. Fragen betreffend die persönliche Eignung sind von der Einsichtnahme und vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen. Multiple-Choice-Fragen und die jeweiligen Antwortmöglichkeiten sind ebenso von der Vervielfältigung ausgenommen.

Weiters wird festgelegt, dass Aufnahmeverfahren unbeschränkt wiederholbar sind (Abs. 4). Diese Bestimmungen folgt der Regelung des § 65b UG.

Die Aufnahme in Fachhochschul-Studiengänge, die durch außerhochschulische Rechtsträger für eine beschränkte und vorab definierte Zielgruppe finanziert werden, unterliegt grundsätzlich den gleichen Erfordernissen des Abs. 1 (Abs. 5).

Zu Art. 3 Z 57 und 58 (§ 12 Abs. 1 und 2)

Die Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse kann nicht nur lehrveranstaltungsbezogen, sondern auch modulbezogen erfolgen. Damit können Weiterentwicklungen in Curricula einfacher berücksichtigt werden.

Zu Art. 3 Z 59 und 60 (§ 13 Abs. 4 und 6)

In Abs. 4 wird klargestellt, dass die konkreten Prüfungsmodalitäten bis spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt zu geben sind. Analog zur Regelung im UG (Ausnahme vom Einsichtsrecht bei Prüfungen nach § 79 Abs. 5 UG und Ausnahme vom Einsichtsrecht beim Aufnahmeverfahren nach § 65b Abs. 1 UG) wird auch in der entsprechenden Bestimmung des FHG das Vervielfältigungsrecht von Multiple Choice-Fragen bei der Einsichtnahme ausgeschlossen.

Zu Art. 3 Z 61 (§ 15 Abs. 4)

Mit Abs. 4 wird eine Bestimmung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung von mündlichen Prüfungen auf elektronischem Weg aufgenommen. Die Bestimmung wurde aus der COVID-19-Fachhochschulverordnung, BGBl. II Nr. 172/2020, übernommen.

Zu Art. 3 Z 62 bis 67 (§§ 16 und 17)

Ausgehend von § 3 Abs. 2 Z 6 erfolgt in § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 2 eine einheitliche Verwendung der Bezeichnung abschließende Gesamtprüfung in Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und Fachhochschul-Masterstudiengängen. Es erfolgt die Streichung der Verweise auf Fachhochschul-Diplomstudiengänge.

Zu Art. 3 Z 68 bis 70 (§ 18)

In Abs. 2 wird einem Vorschlag der Ombudsstelle für Studierende folgend eine Klarstellung hinsichtlich der Erbringung der geforderten Leistungsnachweise bei Lehrveranstaltungen mit immanenten Prüfungscharakter im Rahmen einer kommissionellen Prüfung (2. Wiederholung) vorgenommen.

In Abs. 3 wird die Bezeichnung abschließende Gesamtprüfung einheitlich verwendet.

Die Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung wird in Abs. 4 als einmaliges Recht der oder des Studierenden festgelegt. Binnen einer Frist von einem Monat ab Mitteilung des Prüfungsergebnisses ist seitens der oder des Studierenden bei der Studiengangsleitung bekannt zu geben, ob das Recht in Anspruch genommen wird. Es obliegt der Studiengangsleitung festzulegen, welche Prüfungen und Lehrveranstaltungen zu wiederholen sind. Nicht bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind jedenfalls festzulegen, bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen nur unter der Voraussetzung, dass eine Wiederholung für den Zweck des Studiums erforderlich ist.

Zu Art. 3 Z 71 (§ 19 Überschrift)

Redaktionelle Anpassung an die Streichung der Verweise auf Fachhochschul-Studiengänge.

Zu Art. 3 Z 72 (§ 19 Abs. 2)

In Abs. 2 erfolgt die Streichung der Verweise auf Fachhochschul-Diplomstudiengänge.

Zu Art. 3 Z 73 (§ 19 Abs. 3)

Zwecks Betonung der institutionellen Komponente wird die Fachhochschule anstelle des Erhalters in Abs. 3 angeführt und es erfolgt die Streichung der Verweise auf Fachhochschul-Diplomstudiengänge.

Zu Art. 3 Z 74 (§ 22)

§ 22 kann entfallen, da die Voraussetzungen der institutionellen Akkreditierung als Fachhochschule in § 8 geregelt sind und künftig keine gesonderte Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ erforderlich ist.

Zu Art. 3 Z 75 (§ 23 Abs. 1)

Zwecks Betonung der institutionellen Komponente wird die Fachhochschule anstelle des Erhalters in Abs. 1 angeführt.

Zu Art. 3 Z 76 (§ 23 Abs. 2)

Das Berichtswesen bezüglich der Jahresberichte wird adaptiert. Der Jahresbericht dient der qualitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Fachhochschulen. Er hat die Entwicklungen im vorangegangene Studienjahr darzustellen und ist bis Ende Jänner jeden Jahres bei der AQ Austria vorzulegen. Als Mindestinhalte sind neben den Zielsetzungen der Fachhochschulen die qualitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen in den Bereichen Studien und Lehre, Angewandte Forschung und Entwicklung, Internationalität, Kooperationen sowie die Darstellung und Analyse der Gleichstellung von Frauen und Männern vorgesehen. Sofern es wesentliche Änderungen zum letzten Akkreditierungsantrag gegeben hat, sind diese ebenfalls darzulegen (Abs. 2).

Zu Art. 3 Z 77 (§ 23 Abs. 3)

Es wird ergänzt, dass sich die Beschränkung auf die Veröffentlichung von Finanzierungsquellen im Bericht gemäß Abs. 2 nur auf private Finanzierungsquellen bezieht, öffentliche Finanzierungsquellen sind im Sinne der Transparenz zu veröffentlichen. Diese Bestimmung gilt analog für Privathochschulen.

Zu Art. 3 Z 78 (§ 26 Abs. 11)

Die Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Zu Art. 3 Z 79 (§ 27 Abs. 16 bis 20)

Die Übergangsbestimmung in Abs. 16 stellt einen Bestandsschutz für bestehende Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen dar. Die nun in § 8 Abs. 2 Z 3 vorgesehene Mindestanzahl von Studiengängen für die institutionelle Erstakkreditierung (zwei Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und zwei darauf aufbauenden Fachhochschul-Masterstudiengänge) ist auf bestehende Erhalter nicht anzuwenden, sondern nur auf solche, die nach dem 1. Jänner 2021 eine Akkreditierung als Fachhochschule erhalten.

Die Übergangsbestimmung in Abs. 17 stellt sicher, dass die neuen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 nur für jene Fachhochschul-Studiengänge anzuwenden ist, die nach dem 1. Jänner 2021 zur Akkreditierung bei der AQ Austria eingereicht werden und eine Akkreditierung erhalten.

Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die am 1. Jänner 2021 eine unbefristete institutionelle Akkreditierung und ein Audit gemäß § 22 HS-QSG vorweisen können, erhalten als etablierte Hochschuleinrichtungen gemäß Abs. 18 das Recht, die Bezeichnung Fachhochschule oder Hochschule für Angewandte Wissenschaften im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen.

Auf Grund der Erhöhung der Zahl der Studierenden in den Kollegien von vier auf sechs ist eine Vergrößerung der Kollegien auf 20 Personen verbundenen. Die Funktionsperioden der Kollegien sind gesetzlich nicht festgelegt und haben an den einzelnen Fachhochschulen teilweise unterschiedliche Dauer. Die Entsendung der zwei zusätzlichen Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in das Kollegium ist daher einheitlich mit Wirkung 1. Jänner 2021 vorzunehmen (Abs. 19).

Auf Grund der Streichung von Fachhochschul-Diplomstudiengängen im FHG ist eine Übergangsbestimmung für jene Studierende notwendig, die ihr Diplomstudium noch nicht abgeschlossen haben. Die Studierenden haben bis zum 31. Dezember 2021 Zeit, ihr Diplomstudium abzuschließen. Für diese Studierenden sind die Bestimmungen des FHStG in der derzeit gültigen Fassung BGBl. I Nr. 31/2018 weiterhin anzuwenden (Abs. 20).

Zu Artikel 4 – Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Zu Z 1, 2, 3 und 4 (Inhaltsverzeichnis):

Es erfolgen Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 2):

Die Bestimmung betreffend die Evaluierung und Qualitätssicherung wird auch für anerkannte Pädagogische Hochschulen anwendbar.

Im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung des Studienrechts, durch die Novelle BGBl I Nr. 129/2017, wurde als Rechtsfolge der Anerkennung die Vollziehung eines abgegrenzten Aufgabenbereichs, nämlich der studienrechtlichen Bestimmungen, durch die Organe der privaten Pädagogischen Hochschule im Wege der Hoheitsverwaltung festgelegt.

Die organisationsrechtlichen Bestimmungen sind bisher für anerkannte private Pädagogische Hochschulen im Allgemeinen nicht bzw. nur im Zusammenhang mit den Anerkennungsvoraussetzungen des § 5 relevant. Evaluierungen und Qualitätssicherung bzw. -entwicklung war bereits bisher von den privaten Pädagogischen Hochschulen in einem solchen Ausmaß gefordert, wie es für ihre Anerkennung als Pädagogische Hochschule notwendig war, da die Ausbildung in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen hat.

Nun wird als weitere Rechtsfolge der Anerkennung ausdrücklich vorgesehen, dass auch die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen ein Qualitätsmanagementsystem gemäß § 33 aufzubauen haben und die Bestimmungen über die Qualitätssicherung auf sie anwendbar sind. Auf Art. 15 StGG und § 7 Abs. 3a ist Bedacht zu nehmen.

Die Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers gemäß § 24 erstreckt sich bei privaten Pädagogischen Hochschulen auf die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände sowie auf die Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften (ua. Tätigwerden der Organe der privaten Pädagogischen Hochschule im Rahmen der Verwaltungsführung sowie Qualitätssicherung).

Zu Z 6 (§ 12 Abs. 1 bis 2a):

Die Mitgliedschaft im Hochschulrat wird neu geregelt. Künftig gehören dem Hochschulrat lediglich vier Mitglieder an; bei der Auswahl der Mitglieder ist darauf zu achten, dass der Hochschulrat jedenfalls Expertise in den Bereichen der Bildung, der wissenschaftlichen Forschung, der Ökonomie und der Kultur vorweisen kann und dass auch zumindest eine Vertreterin oder ein Vertreter einer postsekundären Bildungseinrichtung dem Hochschulrat angehört.

Mit Abs. 2a wird entsprechend den Regelungen im Universitätsgesetz eine Entpolitisierung vorgesehen. Weiters dürfen Mitglieder des Hochschulrates auch nicht einer anderen Pädagogischen Hochschule in Österreich angehören. Angehörige von anderen postsekundären Bildungseinrichtungen, mit welchen gemeinsam eingerichtete Studien angeboten werden (insb. in den sog. „Verbünden“), dürfen ebenfalls nicht Mitglieder des Hochschulrates sein. Darüber hinaus gilt für Mitglieder des Rektorats der betreffenden Pädagogischen Hochschule eine „Cool-Down-Periode“ von vier Jahren. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, eines Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs, des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (zuständig für die Pädagogische Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) dürfen – abgesehen von der Ausnahme für die Pädagogische Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien in Abs. 2 Z 1 – ebenfalls nicht als Mitglieder des Hochschulrats bestellt werden.

Zu Z 7 (§ 12 Abs. 9 Z 1):

Der Hochschulrat führt auch künftig das Auswahlverfahren für die Funktion der Rektorin oder des Rektors durch. Die Ausschreibung hat spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts zu erfolgen. Die konkreten Regelungen über die Durchführung dieses Verfahrens befinden sich in § 13 Abs. 3 bis 5. Die Auswahl der Vizerektorinnen oder Vizerektoren hingegen erfolgt künftig durch die Rektorin oder den Rektor mit Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.

Zu Z 8 (§ 12 Abs. 9 Z 1a und 1b):

Im verkürzten Verfahren betreffend die Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors hat der Hochschulrat das Recht, eine Stellungnahme abzugeben. Gleiches gilt für die Bestellung der Vizerektorinnen oder Vizerektoren.

Zu Z 9 (§ 12 Abs. 9 Z 2):

Hiermit wird klargestellt, dass dem Hochschulrat eine umfassende Beratungsfunktion auch in ökonomischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten zukommen wird.

Zu Z 10, 11, 12, 18 und 20 (§ 12 Abs. 9 Z 4, 6 und 7, § 15 Abs. 3 Z 3, 12 und 13):

Dem Hochschulrat kommt künftig hinsichtlich dieser Planungsinstrumente das Recht zu, eine Stellungnahme abzugeben.

Zu Z 13 (§ 13 Abs. 2 Z 1):

Damit wird festgelegt, dass als akademische Voraussetzung für die Betrauung mit der Funktion als Rektorin oder Rektor ein Doktoratsstudium (Doktorgrad Dr. oder PhD) notwendig ist.

Zu Z 14 und 15 (§ 13 Abs. 3):

Das Auswahlverfahren für Rektorinnen und Rektoren ist vom Hochschulrat durchzuführen. Künftig wird der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister entsprechend den Regelungen im Ausschreibungsgesetz ein Gutachten betreffend die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen sein. Den Bewerberinnen und Bewerbern steht kein Rechtsanspruch auf Bestellung in die Funktion als Rektorin oder Rektor zu.

Zu Z 16 (§ 13 Abs. 4):

Bis spätestens 17 Monate vor Ablauf der Funktionsperiode ist die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor berechtigt, sein Interesse zu bekunden, diese Funktion für eine weitere Funktionsperiode ausüben zu wollen. Bei der Wiederbestellung der amtierenden Rektor(inn)en ist ein verkürztes Verfahren anwendbar und keine Ausschreibung notwendig. Die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, der Hochschulrat und das Hochschulkollegium sind berechtigt, Stellungnahmen abzugeben.

Zu Z 17 und 28 (§ 14 Abs. 1 bis 4 und § 20 Abs. 2 Z 4):

Die Rektorin oder der Rektor bestimmt künftig auch die Anzahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren. Dabei hat die Rektorin oder der Rektor die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen, die sich ua. aus dem Organisationsplan (§ 29) ergibt. Die Auswahl der Vizerektorinnen oder Vizerektoren erfolgt künftig durch die Rektorin oder den Rektor mit Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister. Die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, der Hochschulrat und das Hochschulkollegium sind berechtigt, Stellungnahmen abzugeben.

Einer Vizerektorin oder einem Vizerektor sollen jedenfalls alle Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung sowie der Schulentwicklungsberatung zuzuordnen sein.

Vizerektorinnen und Vizerektoren sind für die gleiche Funktionsperiode bestellt, die der Rektorin oder dem Rektor zukommt, jedoch endet ihre Funktionsperiode erst mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der neuen Vizerektorin oder Vizerektor bzw. Vizerektorinnen und Vizerektoren. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Rektorin oder ein Rektor vorzeitig ausscheidet oder eine solche bzw. ein solcher nicht rechtzeitig nach Ablauf der Funktionsperiode bestellt wird.

Zu Z 19 (§ 15 Abs. 3 Z 10):

Es handelt sich um eine Klarstellung.

Zu Z 21, 22 und 40 (§ 17 Abs. 1 Z 5 und 7 sowie Entfall des § 47):

Bisher sind Maßnahmen zur Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Studienbetriebes (einschließlich der Setzung von Maßnahmen der Qualitätssicherung und der Evaluation der Studienangebote) in § 47 geregelt und befinden sich in der Zuständigkeit des Hochschulkollegiums, die gesamthochschulische Evaluierung sowie der Aufbau eines eigenen Qualitätsmanagementsystems hingegen sind in § 33 („gesamtes Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule“) verankert und dies liegt im Zuständigkeitsbereich des Rektorats. Im Sinne eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements sollen diese beiden Regelungen zusammengeführt werden. Evaluierungen des Lehrangebots und regelmäßige Überprüfungen von Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen stellen einen Teil des gesamten Leistungsspektrums der Pädagogischen Hochschule dar und sind daher weiterhin ein wichtiger Teil der Qualitätssicherung.

Zu Z 23 und 24 (§ 18 Abs. 2):

Gleich wie im Auswahlverfahren für Rektorinnen und Rektoren ist auch für Hochschullehrpersonen und Hochschulvertragslehrpersonen künftig ein begründetes Gutachten hinsichtlich der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber anstatt eines Reihungsvorschlages zu erstellen. Die Bewerberinnen und Bewerber haben in diesem Verfahren keine Parteistellung.

Zu Z 25 (§ 18 Abs. 2a):

Diese Bestimmung enthält eine Ausnahme zur Durchführung eines Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens gemäß Abs. 2. Dies betrifft vor allem Verlängerungen von bisher befristeten Dienstverhältnissen.

Zu Z 26 (§ 18 Abs. 4):

Lehrbeauftragten an Pädagogischen Hochschulen steht künftig eine Kompensation gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu.

Zu Z 27 (§ 20 Abs. 1):

Die Ausschreibung der Planstellen für Hochschullehrpersonen und Hochschulvertragslehrpersonen und der Funktion der Rektorin oder des Rektors wird neu geregelt.

Zu Z 29 (§ 22 Abs. 3):

Die Ausschreibung der Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen sowie die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen wird neu geregelt. Die Besetzung erfolgt weiterhin gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen. Die Parteistellung der Bewerberinnen und Bewerber ist auch in diesem Verfahren ausgeschlossen.

Zu Z 30 (§ 28 Abs. 2 Z 7):

Die Pädagogischen Hochschulen haben intern ein Qualitätsmanagementsystem aufzubauen und generelle Richtlinien dazu in der Satzung festzulegen. Diese Richtlinien haben einerseits den in § 33 verankerten Vorgaben zu entsprechen und sich bei öffentlichen Pädagogischen Hochschulen auf den Ziel- und Leistungsplan (§ 30) zu beziehen und andererseits die Schwerpunkte, Voraussetzungen, Profilbildungen usw. der betreffenden Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen.

Zu Z 31 (§ 29):

Der Organisationsplan wird künftig vom Rektorat entsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister formulierten Rahmenrichtlinien erstellt. Diese Rahmenrichtlinien werden in Form eines Erlasses den Pädagogischen Hochschulen vorzugeben sein. Der Hochschulrat und das Hochschulkollegium haben des Recht, eine Stellungnahme abzugeben. Der Bundesministerin oder dem Bundesminister ist der Organisationsplan künftig lediglich zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Zu Z 32, 34, 35 und 36 (§ 30 Abs. 1 und 3 sowie § 31 Abs. 1 und 3):

Die Entwürfe der Ziel- und Leistungspläne sowie der Ressourcenpläne sind künftig weiterhin vom Rektorat zu erstellen. Der Hochschulrat hat das Recht, eine Stellungnahme abzugeben. Die Rektorin oder der Rektor hat die Entwürfe dieser Planungsinstrumente der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulrats vorzulegen. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister genehmigt die Ziel- und Leistungspläne sowie die Ressourcenpläne.

Zu Z 33 (§ 30 Abs. 2 Z 1):

Der Zusammenhang des Ziel- und Leistungsplans mit dem System der Qualitätssicherung soll damit hergestellt werden.

Zu Z 37 und 38 (§ 33 und § 34 Abs. 2):

Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben (§ 8) und das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule umfasst. Das nunmehr aufzubauende Qualitätsmanagementsystem unterscheidet sich von dem bisherigen insofern, als die Verordnungsermächtigung in § 34 sowie die Hochschul-Evaluierungsverordnung entfällt, da diese Regelungen nicht die notwendige Flexibilität für dieses Instrument geben können. Stattdessen haben die Pädagogischen Hochschulen (entsprechend den Regelungen in § 14 des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002) in den Satzungen Richtlinien zum Aufbau eines solchen Systems festzulegen. Damit sollen bei der Qualitätssicherung die Schwerpunkte, die Profilbildung, interne Strukturen usw. der einzelnen Pädagogischen Hochschule stärkere Berücksichtigung finden sowie neue Bereiche flexibel miteinbezogen werden können.

Das Qualitätsmanagementsystem soll dazu dienen, die Qualität der Arbeit in Forschung, Lehre (Aus,- Fort- und Weiterbildung), Organisation, Planung, Schulentwicklungsberatung sowie in der Verwaltung und weiteren Bereichen zu sichern und zu verbessern und Entscheidungshilfen bei der mittel- und langfristigen Planung zu erarbeiten. Es sind regelmäßige Evaluierungen vorzunehmen, wobei je nach Gegenstand der Evaluierung die Perioden unterschiedlich festgelegt werden können.

Die diesbezüglichen Regelungen haben jedenfalls wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Verwaltung zu entsprechen.

Die Zuständigkeit für die Evaluierungen und die Qualitätssicherung einschließlich der Erlassung der Bestimmungen in der Satzung liegt beim Rektorat. Es soll eine Stabstelle oder Servicestelle für Qualitätsmanagement bei jeder Pädagogischen Hochschule eingerichtet werden. Diese Stab- bzw. Servicestelle soll einerseits das Rektorat strategisch in Bezug auf das Qualitätsmanagementsystem beraten, und ist andererseits für die operative Umsetzung der Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements (Begleitung von Lehrveranstaltungs-Evaluierungen, Begleitung externer Evaluierungen, Aufbereitung der Evaluierungsergebnisse, Analyse und Gestaltung der Prozesse und Abläufe) zuständig.

Die Organe der Pädagogischen Hochschule haben die Ergebnisse der Evaluierungen bei ihren Entscheidungen jedenfalls zu berücksichtigen.

Neben dem intern von der Pädagogischen Hochschule aufzubauenden Qualitätssicherungssystem können darüber hinaus von der Rektorin oder vom Rektor oder von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß Abs. 3 externe Evaluierungen zB zu bestimmten Thematiken oder Aufgabenstellungen nach Bedarf veranlasst werden.

Abs. 4 enthält die notwendige Datenverarbeitungs- und Datenschutzbestimmung bei externen Evaluierungen.

Abs. 5 weist auf die Anwendbarkeit des Qualitätssicherungsverfahrens (Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems durch Audit) für Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, hin.

Zu Z 39 (§ 37):

Diese Bestimmung über die Angabe des Umfanges der Studienleistungen in ECTS-Anrechnungspunkten wurde aus dem UG übernommen.

In den Erläuterungen der RV 1134 dB XXI. GP (UG) wird zur Einführung der ECTS-Anrechnungspunkte Folgendes ausgeführt:

„Die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte hat nach der workload der Studierenden zu erfolgen. Das ist die Arbeitszeit der Studierenden, die nichts mit der Semestereinteilung zu tun hat. Die Anrechnungspunkte spiegeln den quantitativen Arbeitsanteil wider, der für jede Einheit im Verhältnis zum geforderten Studienpensum für den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung an der Bildungseinrichtung aufgewendet werden muss (dh. Vorlesungen, praktische Arbeiten, Seminare, Tutorien, Exkursionen, Eigenstudium in der Bibliothek und zu Hause, Prüfungsvorbereitungen, Prüfungen und andere Formen der Leistungsbewertung usw.). Die Kontaktstunden sind Teil der workload. Studierende haben ein Recht zu wissen, wie viele Kontaktstunden Teil der workload sind. Im Zusammenhang mit der Einführung von ECTS ist auch entsprechendes Informationsmaterial über das Lehrangebot bereitzustellen, welches beispielsweise Diagramme zum Aufbau der Studien, eindeutige Beschreibung der Studien/Lehrveranstaltungsbeschreibungen, Angabe der Anrechnungspunkte für die einzelnen Komponenten zu enthalten hat.“

Zu Z 41 (§ 69 Abs. 6):

Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen Versehens. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Regelung in § 79.

Zu Z 42 (§ 74):

Bei der Änderung dieser Bestimmung handelt es sich um eine Klarstellung. Als Mitautorinnen und Mitautoren sind Hochschulangehörige dann zu nennen, wenn diese mit einer eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistung zu dieser Arbeit beigetragen haben.

Zu Z 43 (§ 80):

Es handelt sich um In- und Außerkrafttretensbestimmungen.

Zu Z 44 (§ 82f):

Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung bis zum Ende der jeweiligen Funktionsperiode der einzelnen Hochschulräte.