Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PHG) erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

1. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG) und des Privatuniversitätengesetzes (PUG) waren das Ergebnis eines ausführlichen Diskussionsprozesses in den Jahren 2009 bis 2011 und sind im Wesentlichen seit 2012 in Kraft. Die Umsetzung hat Änderungsbedarf aufgezeigt bzw. gab es Diskussionen um die Weiterentwicklung bzw. Aufnahme einzelner Bestimmungen mit den Hochschulen und weiteren Stakeholdern.

Als wesentliche Punkte sind zu nennen:

Für das HS-QSG: Nichtaufnahme der Pädagogischen Hochschulen in das System der externen Qualitätssicherung nach HS-QSG; fehlende gesetzliche Bestimmung für Auflagen bei Erst-Akkreditierungen; mangelnde Wettbewerbsgleichheit der AQ Austria im Vergleich zu anderen Qualitätssicherungsagenturen; fehlende Verpflichtung zur Veröffentlichung der Ergebnisse der Meldeverfahren bei ausländischen Hochschulen (§ 27 HS-QSG).

Für das FHStG/FHG: fehlende gesetzliche Verankerung des FH-Entwicklungs- und Finanzierungsplans; keine einheitliche Bezeichnung der FH-Einrichtungen; keine Möglichkeit zur Finanzierung einer Anzahl an FH-Studienplätzen für definierte Zielgruppen durch außerhochschulische Rechtsträger.

Für das PUG/PHG: problematisierte „Universität ohne Doktorat; keine Verpflichtung zur Einführung eines Doktorats-Studiums; geringe Vorgaben im Studienrecht und bei der Finanzierung durch Landesmittel bzw. andere steuerfinanzierte Mittel; kein Informationsrecht des BMBWF.

2. Die Pädagogischen Hochschulen sollen als anerkannte Expertinnen- und Expertenorganisationen im Bereich der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung und der Schulentwicklungsberatung bedarfsgerecht forschungsgeleitete Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung anbieten und im nationalen und internationalen Diskurs zur Professionsforschung, zur Bildungsforschung und zur Schulentwicklung eine wichtige Rolle einnehmen. Zur Zielerreichung sollen mehrere Reformschritte erfolgen, um die Potentiale und Stärken dieser Einrichtungen auszubauen.

In einem ersten Schritt sollen daher die Zuständigkeiten der Organe der Pädagogischen Hochschule überarbeitet werden, um klare Aufgabengebiete und schnellere Entscheidungen zu gewährleisten. Überdies werden auch die Regelungen betreffend die wichtigsten Planungsinstrumente (Ziel- und Leistungsplan sowie Ressourcenplan und Organisationsplan) abgeändert.

Das Hochschulgesetz 2005 sieht in § 33 bereits bisher den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems sowie die Durchführung regelmäßiger interner Evaluierungen vor. Detaillierte Bestimmungen über Gegenstand und Arten der Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen sind in der Hochschul-Evaluierungsverordnung (HEV), BGBl. II Nr. 214/2009, festgelegt. In den letzten zehn Jahren haben sich jedoch einerseits die Rahmenbedingungen verändert und andererseits auch die Pädagogischen Hochschulen weiterentwickelt; dementsprechend wird nun dieser Gesetzentwurf vorgeschlagen, durch den einerseits die Pädagogischen Hochschulen in das österreichische System der Qualitätssicherung an Hochschulen miteinbezogen werden und andererseits die gesetzlichen Bestimmungen jenen der Universitäten angeglichen werden.

Ziel(e)

Das Regierungsprogramm 2020 bis 2024 nennt die „Modernisierung der Universitäts- und Hochschulorganisation“ und die „Qualitätssicherung und Profilbildung im Hochschulsektor“ als wichtige Ziele im Hochschulbereich.

Insbesondere soll erreicht werden:

- Weiterentwicklung der gesetzlichen Bestimmungen zur externen Qualitätssicherung im Hochschulbereich

- Aufnahme der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen in das System der externen Qualitätssicherung nach HS-QSG

- Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen der Fachhochschulen

- Neufassung und Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen der Privathochschulen und Privatuniversitäten

Der „Pädagogische Hochschulen – Entwicklungsplan 2021 bis 2026“ soll Pädagogische Hochschulen als junge tertiäre Einrichtungen in ihrer Positionierung im österreichischen Hochschulraum stärken. Mit diesem Gesetzentwurf soll ein professionelles Management an Pädagogischen Hochschulen sichergestellt werden sowie das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung verbessert werden.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Im HS-QSG erfolgen inhaltliche Klarstellungen bestehender Regelungen und es werden verfahrensrechtliche Anpassungen umgesetzt. Durch die Weiterentwicklung der Bestimmungen hinsichtlich der Qualitätssicherungsverfahren (Akkreditierung und Audit) soll der Rahmen für externe Qualitätssicherungsverfahren für die Hochschulen und die durchführenden Qualitätssicherungsagenturen geschärft werden.

Mit dem FHG wird eine wesentliche Änderung im Fachhochschulbereich verankert, denn die Bezeichnung Fachhochschule wird für alle Erhalter von FH-Studiengängen verankert. Des Weiteren werden inhaltliche Klarstellungen und Änderungen bestehender Regelungen umgesetzt, insbesondere die inhaltliche Weiterentwicklung einzelner Bestimmungen im Studienrecht und zum Berichtswesen.

Mit dem PHG kommt es zu einer wesentlichen Weiterentwicklung des Sektors der privaten Hochschulen in Österreich. Mit der Einführung einer inneren Differenzierung für den Sektor der privaten Hochschulen, sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für diesen Hochschultypus angepasst werden. Um die qualitative Weiterentwicklung zu unterstützen werden die Akkreditierungsvoraussetzungen ergänzt und Bestimmungen hinsichtlich Veröffentlichung wesentlicher Informationen über die Hochschule, zB studienrechtliche Mindeststandards oder Berichtswesen, verankert.

Für Pädagogische Hochschulen soll die Mitgliedschaft im Hochschulrat sowie die Zuständigkeiten dieses Organs neu werden geregelt, wobei sich die Normen an den Regelungen des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002, orientieren. Die Auswahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren soll künftig entsprechend den Regelungen im Universitätsbereich durch die Rektorin oder den Rektor erfolgen. Die Eigenschaft der Mitglieder des Rektorats als Team, bestehend aus der Rektorin oder dem Rektor und Vizerektorinnen oder Vizerektoren, soll damit künftig weiter gestärkt werden.

Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben (§ 8) und das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule umfasst. Diese Regelung wird auch für private Pädagogische Hochschulen anwendbar gemacht.

Die Zuständigkeiten für die Evaluierungen und Qualitätssicherung werden beim Rektorat gebündelt. In den Satzungen sollen Richtlinien zum Aufbau eines solchen Systems festgelegt werden. Es sind regelmäßige Evaluierungen vorzunehmen, wobei je nach Gegenstand der Evaluierung die Perioden unterschiedlich festgelegt werden können.

Darüber hinaus werden Regelungen hinsichtlich Personalauswahl und Ausschreibungen geändert bzw. neu verankert.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Umsetzung des Wirkungszieles „Qualitäts- bzw. kapazitätsorientierte sowie Bologna-Ziele-konforme Erhöhung der Anzahl der Bildungsabschlüsse an Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten“ der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Verbesserte Qualitätssicherung und verbindliches Qualitätsmanagement“ für das Wirkungsziel „Steigerung der Effektivität und Effizienz in der Schulorganisation und Bildungsverwaltung“ der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Vorbereitung des Autonomiemodells für die Pädagogischen Hochschulen“ für das Wirkungsziel „Steigerung der Effektivität und Effizienz in der Schulorganisation und Bildungsverwaltung“ der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten durch die vorliegenden Änderungen des Hochschulgesetzes 2005 bleiben jedenfalls unter der Wesentlichkeitsgrenze.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

keine

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1403978148).