Bundesgesetz über Privathochschulen; Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, Fachhochschul-Studiengesetz u.a., Änderung (21/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

Kurzinformation

Ziele
  • Das Regierungsprogramm 2020 bis 2024 nennt die "Modernisierung der Universitäts- und Hochschulorganisation" und die "Qualitätssicherung und Profilbildung im Hochschulsektor" als wichtige Ziele im Hochschulbereich.
  • Insbesondere soll erreicht werden:
    • Weiterentwicklung der gesetzlichen Bestimmungen zur externen Qualitätssicherung im Hochschulbereich
    • Aufnahme der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen in das System der externen Qualitätssicherung nach HS-QSG
    • Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen der Fachhochschulen
    • Neufassung und Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen der Privathochschulen und Privatuniversitäten

Redaktion: oesterreich.gv.at

Inhalt
  • Im HS-QSG erfolgen inhaltliche Klarstellungen bestehender Regelungen und es werden verfahrensrechtliche Anpassungen umgesetzt. Durch die Weiterentwicklung der Bestimmungen hinsichtlich der Qualitätssicherungsverfahren (Akkreditierung und Audit) soll der Rahmen für externe Qualitätssicherungsverfahren für die Hochschulen und die durchführenden Qualitätssicherungsagenturen geschärft werden.
  • Mit dem FHG wird eine wesentliche Änderung im Fachhochschulbereich verankert, denn die Bezeichnung Fachhochschule wird für alle Erhalter von FH-Studiengängen verankert. Des Weiteren werden inhaltliche Klarstellungen und Änderungen bestehender Regelungen umgesetzt, insbesondere die inhaltliche Weiterentwicklung einzelner Bestimmungen im Studienrecht und zum Berichtswesen.
  • Mit dem PHG kommt es zu einer wesentlichen Weiterentwicklung des Sektors der privaten Hochschulen in Österreich. Mit der Einführung einer inneren Differenzierung für den Sektor der privaten Hochschulen, sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für diesen Hochschultypus angepasst werden. Um die qualitative Weiterentwicklung zu unterstützen werden die Akkreditierungsvoraussetzungen ergänzt und Bestimmungen hinsichtlich Veröffentlichung wesentlicher Informationen über die Hochschule, z.B. studienrechtliche Mindeststandards oder Berichtswesen, verankert.
  • Für Pädagogische Hochschulen soll die Mitgliedschaft im Hochschulrat sowie die Zuständigkeiten dieser Vizerektorinnen/Vizerektoren soll künftig entsprechend den Regelungen im Universitätsbereich durch die Rektorin oder den Rektor erfolgen. Die Eigenschaft der Mitglieder des Rektorats als Team, bestehend aus der Rektorin oder dem Rektor und Vizerektorinnen oder Vizerektoren, soll damit künftig weiter gestärkt werden.
  • Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben (§ 8) und das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule umfasst. Diese Regelung wird auch für private Pädagogische Hochschulen anwendbar gemacht.
  • Die Zuständigkeiten für die Evaluierungen und Qualitätssicherung werden beim Rektorat gebündelt. In den Satzungen sollen Richtlinien zum Aufbau eines solchen Systems festgelegt werden. Es sind regelmäßige Evaluierungen vorzunehmen, wobei je nach Gegenstand der Evaluierung die Perioden unterschiedlich festgelegt werden können.
  • Darüber hinaus werden Regelungen hinsichtlich Personalauswahl und Ausschreibungen geändert bzw. neu verankert.
Stand: 07.05.2020

Themen

Übermittelt von

Dr. Heinz Faßmann (V)

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung