Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

§ 2. (1) Basiseinheiten und deren Zeichen sind:

           1. für die Länge der Meter (m). Der Meter ist definiert, indem für die Lichtgeschwindigkeit in Vakuum c der Zahlenwert 299 792 458 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit m/s, wobei die Sekunde mittels ΔvCs definiert ist.

           2. für die Masse das Kilogramm (kg). Das Kilogramm ist definiert, indem für die Planck-Konstante h der Zahlenwert 6,626 070 15 x 10-34 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J·s, die gleich kg·m2·s-1 ist, wobei der Meter und die Sekunde mittels c und ΔvCs definiert sind.

           3. für die Zeit die Sekunde (s). Die Sekunde ist definiert, indem für die Cäsiumfrequenz ΔvCs, der Frequenz des ungestörten Hyperfeinübergangs des Grundzustands des Cäsiumatoms 133, der Zahlenwert 9 192 631 770 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit Hz, die gleich s-1 ist.

           4. für die elektrische Stromstärke das Ampere (A). Das Ampere ist definiert, indem für die Elementarladung e der Zahlenwert 1,602 176 634 x 10-19 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit C, die gleich A·s ist, wobei die Sekunde mittels ΔvCs definiert ist.

           5. für die thermodynamische Temperatur das Kelvin (K). Das Kelvin ist definiert, indem für die Boltzmann-Konstante k der Zahlenwert 1,380 649 x 10-23 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J·K-1, die gleich kg·m2·s-2·K-1 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und ΔvCs definiert sind.

           6. für die Stoffmenge das Mol (mol). Ein Mol enthält genau 6,022 140 76 x 1023 Einzelteilchen. Diese Zahl entspricht dem für die Avogadro-Konstante NA geltenden festen Zahlenwert, ausgedrückt in der Einheit mol-1, und wird als Avogadro-Zahl bezeichnet. Die Stoffmenge (n) eines Systems ist ein Maß für eine Zahl spezifizierter Einzelteilchen. Bei einem Einzelteilchen kann es sich um ein Atom, ein Molekül, ein Ion, ein Elektron, ein anderes Teilchen oder eine Gruppe solcher Teilchen mit genau angegebener Zusammensetzung handeln.

           7. für die Lichtstärke in einer bestimmten Richtung die Candela (cd). Sie ist definiert, indem für das photometrische Strahlungsäquivalent Kcd der monochromatischen Strahlung der Frequenz 540 x 1012 Hz der Zahlenwert 683 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit lm·W-1, die gleich cd·sr·W-1 oder cd·sr·kg-1·m-2·s3 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und ΔvCs definiert sind.“

2. In § 2 Abs. 2 Z 16 wird die Worfolge „Celsius Temperatur T gleich“ durch die Wortfolge „Celsius Temperatur t gleich“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Einheitenzeichen“ durch das Wort „Zeichen“ ersetzt.

4. § 5 entfällt.

5. In § 15 Z 2 wird die Wortfolge „Z 1 und“ gestrichen.

6. In den §§ 18, 18a Abs. 1 und 2, 18b Abs. 2, 18c Abs. 1, 18e bis 18g, 21, 27, 28, 32 Abs. 1, 3 und 5, 35 Abs. 1, 4 und 8, 36 Abs. 3, 38 Abs. 8, 49 Abs. 8, 50, 53 Abs. 4 bis 6, 57 Abs. 1, 60, 62 Abs. 1 und 2 sowie 63 Abs. 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ in der jeweilig richtigen grammatikalischen Schreibweise ersetzt.

7. In § 37 Abs. 1 ist vor dem Wort „eichfähig“ die Wortfolge „eichpflichtig und“ einzufügen.

8. In § 38 Abs. 10 wird die Wortfolge „und nicht bereits in den ausgestellten“ durch die Wortfolge „und nicht bereits in allgemein zugänglichen“ ersetzt.

9. Dem § 43 Abs. 2 wird in Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.“

10. In § 45 Abs. 5 wird das Wort „beantrageten“ durch das Wort „beantragten“ und in Abs. 8 Z 1 das Wort „Sicherunsgzeichen“ durch das Wort „Sicherungszeichen“ ersetzt.

11. § 49 erster Absatz erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

12. In § 53 Abs. 6 und 7 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

13. § 70 lautet:

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der §§ 12b, 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 18g und 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 7 ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“

14. Dem § 71 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates, BGBl. II Nr. 119/2013, wird aufgehoben.“

15. In § 72 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. Richtlinie (EU) 2019/1258 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG des Rates hinsichtlich der Definitionen der SI-Basiseinheiten zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 196 vom 24.7.2019 S. 6.“

16. Dem § 72 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, mit der Notifikationsnummer 2020/XXX/A notifiziert.“