Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes

Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes betraut sind, haben eine spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zu absolvieren, welche durch die Sicherheitsakademie (§ 11 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) durchzuführen ist.“

2. In § 2 Abs. 4 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 SPG“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 5 entfällt.

4. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Vertrauenswürdigkeitsprüfung

§ 2a. (1) Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete gemäß § 2 Abs. 3 einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den polizeilichen Staatsschutz unterziehen (Vertrauenswürdigkeitsprüfung). Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung und Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung (Abs. 3) enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Betroffenen.

(2) Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht vertrauenswürdig, wenn er eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung verhindert, verweigert oder nicht in ausreichendem Ausmaß daran mitwirkt.

(3) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist aufgrund einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände, einschließlich Informationen zu Eltern, Ehepartner, eingetragenem Partner, Lebenspartner sowie zu Personen über 18 Jahren, die mit dem Betroffenen in einem gemeinsamen Haushalt leben, durchzuführen (Vertrauenswürdigkeitserklärung). Darüber hinaus sind zumindest drei Menschen anzugeben, die über Informationen verfügen, die eine Überprüfung der Angaben in der Vertrauenswürdigkeitserklärung ermöglichen (Referenzpersonen).

(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind, und die in diesem Zusammenhang abzufragenden personenbezogenen Daten mit Verordnung festzulegen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens der Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren.

(5) Für die Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen gelten die Bestimmungen der §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 4, 55b Abs. 3 erster Satz und 4 SPG. Darüber hinaus können zu diesem Zweck personenbezogene Daten durch Auskünfte von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997) sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen verlangt werden.

(6) In die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sind nur jene Umstände einzubeziehen, die von Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz sind. Widersprechen die Ergebnisse der Vertrauenswürdigkeitsprüfung den Angaben des Betroffenen oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von ihm ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, so ist dem Betroffenen im Rahmen der mündlichen Erörterung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wurde von der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheit einer Landespolizeidirektion um eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung ersucht, ist das Ergebnis an diese zu übermitteln.

(7) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechs Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Abs. 5.

(8) Zudem muss sich jeder Bedienstete einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 alle drei Jahre einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung gilt auch als Sicherheitsüberprüfung für Menschen, die Zugang zu streng geheimer Information erhalten sollen, und hat die Überprüfung auch jener Menschen vorzusehen, die mit dem Betroffenen im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind.“

5. In § 4 Z 3 wird nach dem Klammerzitat „(§ 55 SPG)“ die Wortfolge „und Vertrauenswürdigkeitsprüfungen (§ 2a)“ eingefügt.

6. In § 6 Abs. 1 Z 3 wird das Klammerzitat „(§ 2 Abs. 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997)“ durch das Klammerzitat „(§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG)“ ersetzt.

7. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 3 und 4, § 2a samt Überschrift, § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit xx in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5 außer Kraft.“

8. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx bereits Bedienstete gemäß § 2 Abs. 3 sind, sind innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß § 2a Abs. 1 zu unterziehen. § 2a Abs. 7 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.“