Erläuterungen

Zu § 2 Abs. 3 und 4:

In Zusammenhang mit den Vorkommnissen der letzten Jahre rund um das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ist – aufgrund internationaler Vorgaben und Erfordernisse – eine rasche Anpassung der Ausbildung dieser Bediensteten unabdingbar.

Der Verfassungsschutz erfüllt eine für die Demokratie und den Rechtsstaat zentrale Funktion. Es muss daher sichergestellt werden, dass seine Mitarbeiter eine moderne und an Grund- und Freiheitsrechten orientierte Ausbildung in allen Aspekten der Tätigkeitsfelder des Verfassungsschutzes erhalten. Durch eine Neukonzeption der Spezialausbildung soll der neuen organisatorischen Ausrichtung des Bundesamts bereits Rechnung getragen werden. Die Inhalte haben sich nicht bloß an der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgabenerfüllung zu orientieren, sondern müssen verstärkt auch Schwerpunkte der nachrichtendienstlichen Komponente umfassen. Die Ausbildung soll zudem organisatorisches, juristisches und praxisrelevantes Spezialwissen vermitteln, welches die Mitarbeiter für ihre Aufgabenerfüllung benötigen. Wesentlicher Bestandteil eines gesamtheitlichen Ausbildungskonzepts bildet auch die Qualitätssicherung der Ausbildungsinhalte und eine nachweisliche Wissensüberprüfung der Mitarbeiter.

Die Änderungen der Bestimmungen über die spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung verfolgen einen mehrdimensionalen Ansatz: Gemäß § 11 Abs. 2 SPG kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen, dass die Bereitstellung bestimmter Bildungsmaßnahmen der Sicherheitsakademie vorbehalten ist. Zum Zweck der Professionalisierung und Qualitätssteigerung der Spezialausbildung soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um die Abhaltung und Bereitstellung dieser Ausbildung exklusiv der Sicherheitsakademie als erfahrene Bildungs- und Forschungseinrichtung des Bundesministeriums für Inneres vorzubehalten. Anrechnungsmöglichkeiten der alten Ausbildung auf die neue soll es in Hinkunft nicht geben. Alle mit dem Vollzug des PStSG betrauten Mitarbeiter – ungeachtet des Zeitpunkts ihres Eintritts in den Verfassungsschutz – haben die neue Spezialausbildung zu absolvieren. Der Wegfall der Frist, in deren Rahmen die Spezialausbildung zu absolvieren ist, soll die notwendige Flexibilität gewährleisten, um entscheiden zu können, in welcher Reihenfolge und zu welchem Zeitpunkt die Bediensteten auszubilden sind.

Der Verzicht auf die verordnungsmäßige Festlegung der Ausbildungsinhalte und ihrer Schwerpunkte soll der Sicherheitsakademie die notwendige Flexibilität einräumen, um die Ausbildungsinhalte in einem dynamischen Prozess laufend an neue Gegebenheiten anpassen zu können. Darüber hinaus sollen im Rahmen der Spezialausbildung künftig auch besonders sensible Materien geschult werden, deren Inhalte für eine öffentliche Festlegung nicht geeignet sind.

Die Änderung des Abs. 4 ist lediglich eine legistische Anpassung des Zitats.

Zu § 2a, § 2 Abs. 5 und § 4 Z 3:

Im Bereich des Verfassungsschutzes ist eine erhöhte Sensibilität für die Notwendigkeit der Verschwiegenheit und Informationssicherheit unabdingbar. Gerade im Vergleich mit internationalen Standards bedarf es einer Neukonzeption der internen Überprüfung der Mitarbeiter des Verfassungsschutzes. Die Neufassung erscheint im Lichte der Entwicklungen rund um das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auch unumgänglich, weil sich die bestehenden gesetzlichen Grundlagen über die Sicherheitsüberprüfung für die Gewährleistung des Schutzes von klassifizierten Informationen in der derzeitigen Fassung als nicht zureichend erwiesen haben.

Aufgrund des bislang geltenden § 2 Abs. 5 wurden die Bediensteten der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 nach den herkömmlichen Bestimmungen der Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu geheimen bzw. streng geheimen Informationen gemäß §§ 55 ff Sicherheitspolizeigesetz (SPG) überprüft. Die besondere Sensibilität der Tätigkeit für den polizeilichen Staatsschutz macht es jedoch erforderlich, die Integrität und Vertrauenswürdigkeit gerade dieser Bediensteten auch einer besonderen Überprüfung zu unterziehen. Durch die Einführung des § 2a soll die Rechtsgrundlage für eine eigene Vertrauenswürdigkeitsprüfung von all jenen Bediensteten einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3, die mit dem Vollzug des PStSG betraut sind (§ 2 Abs. 3) – unabhängig davon, ob sie bereits die spezielle Ausbildung gemäß § 2 Abs. 3 absolviert haben – geschaffen werden. Damit soll die Vertrauenswürdigkeit einer Person anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, abgeklärt werden.

Die Überprüfung dient primär der Hintanhaltung von Handlungen durch Staatsschutzorgane, die die Tätigkeit des polizeilichen Staatsschutzes gefährden bzw. konterkarieren könnten. Wenngleich es sich hierbei um einen – im Vergleich zur bereits erforderlichen Sicherheitsüberprüfung gemäß SPG – weitreichenderen Eingriff in die Privatsphäre des Bediensteten handelt, so stellt die höchste Integrität und absolute Vertrauenswürdigkeit – und damit positive Vertrauensprüfung – eines Bediensteten doch eine zwingende Voraussetzung für die Möglichkeit der Dienstverrichtung im Bereich des Verfassungsschutzes dar. Die Schwelle für die Beurteilung, ab wann von einem Bediensteten ein Risiko ausgeht und damit eine Tätigkeit im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes ausgeschlossen ist, muss daher niedrig sein. Ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz besteht jedenfalls dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene einer erhöhten Anfälligkeit für Werbungsversuche oder für die Erpressbarkeit durch fremde Nachrichtendienste oder durch Personen ausgesetzt ist, bei denen sich eine Aufgabe auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes stellen könnte. Ferner können auch nichtdienstliche Beziehungen oder Kontakte zu dem genannten Umfeld die Annahme eines Risikos für den polizeilichen Staatsschutz rechtfertigen. Die gegenständliche Vertrauenswürdigkeitsprüfungen darf ausschließlich in Bezug auf bestehende Mitarbeiter im Bereich des Verfassungsschutzes (§ 21 Abs. 5) bzw. auf interessierte Bewerber (§ 2a Abs. 1) durchgeführt werden.

Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung setzt sich zusammen aus der Erhebung der personenbezogenen Daten mittels Vertrauenswürdigkeitserklärung (Abs. 3) und der Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Betroffenen (Abs. 1).

Die Mitwirkung an der Vertrauenswürdigkeitsprüfung stellt für den Bediensteten eine besondere Dienstpflicht dar, die bei Nichterfüllung dienstrechtliche Maßnahmen (etwa eine Verwendungsänderung) rechtfertigt. Einer gesonderten Einwilligung bedarf es somit nicht, da die Vertrauenswürdigkeit eine unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit im Verfassungsschutz darstellt. In diesem Sinne soll auch Abs. 2 klarstellen, dass eine Person jedenfalls als nicht vertrauenswürdig gilt, wenn sie eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung verhindert, verweigert oder nicht in ausreichendem Ausmaß daran mitwirkt.

Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist grundsätzlich an die bereits bestehenden Bestimmungen zur Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55 ff SPG angelehnt, wobei über die Angaben zur Sicherheitserklärung für den Zugang zu streng geheimen Informationen hinaus zusätzliche Daten in die Vertrauenswürdigkeitsprüfung einbezogen werden. Sie ist stets aufgrund einer Erklärung des betroffenen Bediensteten hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände durchzuführen (Vertrauenswürdigkeitserklärung), die – wie bereits die Sicherheitserklärung für den Zugang zu streng geheimen Informationen – auch Informationen zu Eltern, Ehepartner, eingetragenem Partner, Lebenspartner sowie zu Personen über 18 Jahren, die mit dem Betroffenen in einem gemeinsamen Haushalt leben, zu enthalten hat. Zusätzlich sind zumindest drei sogenannte Referenzpersonen anzugeben, die zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen in der Vertrauenswürdigkeitserklärung befragt werden können. Hierbei kann es auch erforderlich sein, wie auch bei der Sicherheitserklärung gemäß § 55 ff SPG, Nachweise zur Bestätigung von Angaben vorzulegen.

Welche Themenbereiche im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitserklärung abgefragt und welche konkreten personenbezogenen Daten damit verarbeitet werden dürfen, soll durch den Bundesminister für Inneres mittels Verordnung festgelegt werden (Abs. 4). In diesem Sinne soll die Vertrauenswürdigkeitsprüfungs-Verordnung (VWP-V) des Bundesministers für Inneres erlassen werden. Als Vorbild für die durch die Vertrauenswürdigkeitserklärung – über die Angaben im Rahmen der Sicherheitserklärung für den Zugang zu streng geheimen Informationen hinausgehend – zu erhebenden Daten dient einerseits die auf Grund des § 24 Abs. 1 Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, erlassene Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Verlässlichkeitserklärung, BGBl. II Nr. 195/2001, andererseits auch das deutsche Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen, BGBl. I S. 867. Aufgrund der Sensibilität der Aufgabenstellung des Verfassungsschutzes und im Sinne der Stärkung der Vertraulichkeit muss jedoch dafür Sorge getragen werden, dass die genaue Art der Fragestellung im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung – anders als bisher bei der Sicherheitserklärung – nicht öffentlich gemacht wird. Dadurch ist sichergestellt, dass potentielle Innentäter oder fremde Geheimdienste keine Gegenmaßnahmen ergreifen und damit die Vertrauenswürdigkeitsprüfung wirkungslos machen können. In Anlehnung an das seit Jahren bei Militär praktizierte und bewährte Konzept der Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 f Militärbefugnisgesetz sollen im Bereich des Verfassungsschutzes die zu prüfenden Themenbereiche zwar mittels Verordnung festgelegt, nicht aber die detaillierten Fragenstellungen bzw. Formulare veröffentlicht werden. Bei der Festlegung der Themen und Daten ist stets die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Bediensteten bzw. der sonst von der Überprüfung Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren.

Die Verarbeitung der Daten im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung erfolgt gemäß § 5 PStSG nach den Bestimmungen des SPG (§ 51 ff SPG). Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 39 DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei – und somit auch des Staatsschutzes – unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.

Gemäß Abs. 5 erfolgt die Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen anhand konkreter Bestimmungen des SPG. Sollen personenbezogene Daten durch Einholen von Auskünften ermittelt werden, so ist auf den amtlichen Charakter sowie auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen, sofern nicht wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht (§ 54 Abs. 1 SPG). In die Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind jene personenbezogenen Daten miteinzubeziehen, welche die Sicherheitsbehörden in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet haben, sowie im Rahmen der erweiterten Ermittlungsermächtigung gemäß § 55 Abs. 4 SPG ermittelt werden. Im Sinne des § 55b Abs. 3 erster Satz SPG haben sich die Ermittlungen auf die Überprüfung der Angaben des Betroffenen in der Vertrauenswürdigkeitserklärung zu beschränken. Das die Vertrauenswürdigkeitsprüfung vornehmende Bundesamt (§ 4 Z 3) ist auch ermächtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen in der Vertrauenswürdigkeitserklärung benötigt. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen; eine Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf eine Auskunftsbeschränkung ist nur in solchen Fällen zulässig, wenn diese sowohl dem Betroffenen als auch Sicherheitsbehörden gegenüber gilt (vgl. § 55b Abs. 4 SPG). Darüber hinaus können zum Zwecke der Überprüfung der Angaben in der Vertrauenswürdigkeitserklärung ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) sowie Organe der Europäischen Union oder Vereinten Nationen kontaktiert, Informationen an diese übermittelt und durch Auskünfte personenbezogene Daten von diesen verlangt werden.

Von den eingeholten und verarbeiteten Informationen dürfen jedoch nur jene Umstände in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Bediensteten einbezogen werden, die von Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz sind. Widersprechen die Ergebnisse der Überprüfung den Angaben des Betroffenen, so ist diesem – im Rahmen eines Gesprächs – Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben (so auch § 55b Abs. 3 letzter Satz SPG).

Wurde eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung eines Bediensteten aufgrund eines Ersuchens der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheit einer Landespolizeidirektion durchgeführt, so ist das Ergebnis der Überprüfung an diese zu übermitteln (Abs. 6 letzter Satz).

Stellt sich im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung jedoch eine konkrete sicherheits- oder kriminalpolizeiliche Aufgabe oder Staatsschutzaufgabe, so kommen natürlich die entsprechenden Rechtsmaterien zur Anwendung kommen. Die weitere Verarbeitung der Daten erfolgt dann in Erfüllung der entsprechenden Aufgabe und auf Grundlage des jeweiligen Regimes.

Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechs Jahre zu wiederholen (Abs. 7). Liegen jedoch Anhaltspunkte vor, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Vertrauenswürdigkeitsprüfung unverzüglich zu wiederholen. Zuvor ist es jedoch zulässig, zur Abklärung, ob tatsächlich solche Anhaltspunkte vorliegen, die eine vorzeitige Vertrauenswürdigkeitsprüfung erforderlich machen, die Verarbeitungsmöglichkeiten des Abs. 5 heranzuziehen.

Außerdem muss sich künftig jeder Bedienstete einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 – nicht nur wie bislang jene, die eine Leitungsfunktion anstreben – alle drei Jahre einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 SPG) unterziehen, wobei die Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 als Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) gilt. Die nächste Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information hat somit drei Jahre nach der Vertrauenswürdigkeitsprüfung zu erfolgen.

Indem die Vertrauenswürdigkeitsprüfung als Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) gilt, sind in sinngemäßer Anwendung des § 55b Abs. 1 letzter Satz SPG auch jene Menschen zu überprüfen, die mit dem Betroffenen im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind.

Durch die nunmehr in § 2a enthaltenen Bestimmungen zur Vertrauenswürdigkeits- und Sicherheitsüberprüfung wird § 2 Abs. 5 ersetzt.

Die Durchführung der Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist – wie auch die Sicherheitsüberprüfung nach dem SPG – eine Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz als Zentralstelle (§ 4 Z 3).

Zu § 6 Abs. 1 Z 3:

Es handelt sich lediglich um eine legistische Anpassung des Zitats.

Zu § 18 Abs. 4:

Es handelt sich um die erforderliche Inkraft- und Außerkrafttretensbestimmung.

Zu § 21 Abs. 5:

Hinsichtlich jener Personen, die bei Einführung der Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß § 2a bereits Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 und mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes betraut sind, ist eine Übergangsregelung erforderlich. Diese wurden entsprechend dem nunmehr entfallenden § 2 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 32/2018 bereits vor Beginn ihrer Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung (§ 55 SPG) für den Zugang zu geheimer bzw. streng geheimer Information unterzogen, welche nach drei Jahren zu wiederholen war. Anstelle der auf den nunmehr entfallenden § 2 Abs. 5 gestützten Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55 SPG sind diese Personen ebenfalls einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß § 2a zu unterziehen. Die neue Überprüfung der bereits bestehenden Bediensteten hat möglichst rasch zu erfolgen. Um eine ausreichende Frist für die vollständige Überprüfung aller erforderlichen Bediensteten, soll diese innerhalb einer Frist von sechs Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgen.

Durch den Verweis auf § 2a Abs. 7 zweiter und dritter Satz wird unmissverständlich klargestellt, dass eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente auch unverzüglich vorzunehmen ist, wenn noch keine erstmalige Vertrauenswürdigkeitsprüfung erfolgt ist.