Forstgesetz, Änderung (24/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Verbesserte Absatzmöglichkeiten von Schadholz für Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und damit Sicherung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung
  • Verbessertes Bildungsangebot und Beitrag zur individuellen Persönlichkeitsentwicklung von Schülerinnen/Schülern, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen
  • Zugang zur Forstfachschule auch für jene Personen, die das 16. Lebensjahr bis Ende des Kalenderjahres der Aufnahme vollenden und damit Kontinuität des Bildungsweges

Inhalt

  • Schaffung einer Verordnungsermächtigung, um im Falle einer gefahrdrohenden Massenvermehrung von Forstschädlingen und der damit verbundenen Gefährdung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in bestimmten Regionen holzverarbeitende Betriebe verpflichten zu können, vorrangig Schadholz aus der umgebenden Region anzukaufen
  • Einführung von Ethik als alternativem Pflichtgegenstand zu Religion
  • Änderung des Aufnahmealters für die Forstfachschule

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung beabsichtigt, ab dem Schuljahr 2021/22 den Gegenstand Ethik an den allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe) sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen als Pflichtgegenstand für jene Schülerinnen/Schüler einzuführen, die keinen Religionsunterricht besuchen. Entsprechend dieser bildungspolitischen Zielsetzung soll auch an der zweijährigen Forstfachschule in Traunkirchen, die den berufsbildenden mittleren Schulen zuzurechnen ist, Ethik als alternativer Pflichtgegenstand zu Religion eingeführt werden. Die österreichische Forstwirtschaft, insbesondere in den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich, steht in Folge der Klimaextreme der vergangenen Jahre und der daraus resultierenden Borkenkäferproblematik vor großen Herausforderungen, da beträchtliche Mengen an Schadholz aufzuarbeiten und die entstandenen Großkahlflächen wiederzubewalden sind, jedoch infolge des vorrangigen Ankaufs wesentlich preiswerteren Schadholzes aus dem benachbarten Ausland durch die heimischen holzverarbeitenden Betriebe Abnahmemöglichkeiten für die enormen Schadholzmengen fast gänzlich fehlen. Es soll daher eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, um in Zeiten einer gefahrdrohenden Massenvermehrung von Forstschädlingen, in denen die nachhaltige Waldbewirtschaftung mangels ausreichender Ressourcen der Waldeigentümerinnen/Waldeigentümer erheblich gefährdet ist, durch Verordnung eine zeitlich befristete Verpflichtung holzverarbeitender Betriebe zur vorrangigen Abnahme von Schadholz aus der sie umgebenden "Region" einführen zu können. Eine gefahrdrohende Massenvermehrung liegt dann vor, wenn dadurch die nachhaltige Waldbewirtschaftung einer Region erheblich gefährdet ist. Aufgrund der unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erfordernisse wird die konkrete Ausgestaltung der Ankaufsverpflichtung in einer Verordnung in verhältnismäßiger und daher auch angemessener Weise zu erfolgen haben, dies auch aufgrund der bestehenden Notifikationsverpflichtung.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 21.05.2020

Übermittelt von

Elisabeth Köstinger (V)

Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

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