Investitionskontrollgesetz; Außenwirtschaftsgesetz, Änderung (26/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

Kurzinformation

Ziel

  • Investitionen aus Drittstaaten sollen verhindert werden, die eine Bedrohung für die Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellen können. Dabei soll es um den ausländischen Erwerb österreichischer Unternehmen bzw. von Anteilen gehen, die eine Kontrollfunktion bei diesen Unternehmen ermöglichen, wenn aufgrund des kritischen Charakters dieses Bereichs eine Bedrohung für die Sicherheit oder öffentliche Ordnung zu befürchten ist.

Inhalt

  • Neben der Konkretisierung der Bereiche, in denen eine Bedrohung durch Direktinvestitionen aus Drittstaaten für die Sicherheit oder öffentliche Ordnung vorliegen kann, soll festgelegt werden, dass die Genehmigungspflicht nicht nur die ausländische Erwerberin/den ausländischen Erwerber des österreichischen Unternehmens trifft. Zur Einholung der Genehmigung und zur Einbringung des Genehmigungsantrags soll subsidiär auch das zu erwerbende österreichische Unternehmen verpflichtet werden. Die Mindestschwelle an Stimmrechtsanteilen, ab der eine Genehmigungspflicht besteht, soll bei verteidigungsrelevanten Unternehmen, sowie bei Beteiligungserwerben an Unternehmen, die bestimmte, besonders sicherheitsrelevante zivile Infrastrukturen betreiben oder Leistungen im Umfeld solcher Infrastrukturen erbringen, von 25 Prozent auf 10 Prozent gesenkt werden. Bei der Forschung und Entwicklung von Arzneimitteln und Medizinprodukten soll diese Senkung der Mindestschwelle befristet werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die FDI-Screening-Verordnung, ist ab 11. Oktober 2020 in vollem Umfang anzuwenden. Im Hinblick auf zunehmende Direktinvestitionen aus Drittstaaten, die eine Bedrohung für die Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellen können, sollen die geltenden österreichischen Bestimmungen, die derzeit im Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) enthalten sind, geändert und im Investitionskontrollgesetz (InvKG) zusammengefasst werden.

Direktinvestitionen, die durch ein langfristiges Interesse und den Kontrollanspruch der Investorin/des Investors gekennzeichnet sind, liegen vor, wenn sich die erwerbende Person mit mindestens 10 Prozent am Unternehmen beteiligt. Geboten ist eine Absenkung der Prüfeintrittsschwelle von 25 Prozent auf 10 Prozent insbesondere bei verteidigungsrelevanten Unternehmen sowie bei Beteiligungserwerben an Unternehmen, die bestimmte, besonders sicherheitsrelevante zivile Infrastrukturen betreiben. Auch Fälle des Erwerbs eines direkten oder indirekten beherrschenden Einflusses sowie "asset deals" sollen erfasst werden, bei denen nicht Anteile am ganzen Unternehmen, sondern einzelne Vermögenswerte des Unternehmens erworben werden. Um in Fällen, in denen erwerbende Personen ihrer Pflicht zur Einbringung eines Genehmigungsantrags nicht nachkommen, ein Verfahren zur Feststellung von möglichen Gefährdungen für die Sicherheit oder öffentliche Ordnung zu ermöglichen, soll eine zusätzliche Antragspflicht für das österreichische Unternehmen eingeführt werden, überdies sollen alle am Erwerbsvorgang Beteiligten den Antrag gemeinsam stellen können. Schließlich soll im Fall der Verletzung der Genehmigungspflicht auch die Möglichkeit zur amtswegigen Einleitung eines Genehmigungsverfahrens eingeräumt werden. Es soll die Prüffrist in der ersten Verfahrensphase entsprechend verlängert werden. Wie schon bisher im AußWG 2011 soll auch im neuen Gesetz ein Beirat (Komitee für Investitionskontrolle) zur Beratung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung, eingerichtet werden. Im neuen Gesetz sollen überdies die notwendigen Definitionen, Straf- und Kontrollbestimmungen vorgesehen werden, und es soll die Möglichkeit zur Verfügung stehen, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für einen bestimmten Erwerbsvorgang zu erlangen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 29.05.2020

Themen

Übermittelt von

Dr. Margarete Schramböck (V)

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

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