Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I – Tierärztegesetz (NEU)

 

§ 1. (1) Das Gesetz regelt

           1. die Voraussetzungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie

           2. die Bedingungen welche von Tierärztinnen und Tierärzten bei der Berufsausübung einzuhalten sind.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:

           1. den Ärztinnen und Ärzten zustehenden Befugnisse;

           2. Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;

           3. die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;

           4. durch gewerberechtliche Vorschriften geregelten Tätigkeiten;

           5. die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.

 

 

§ 2.

(2) Amtstierärzte sind die bei den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.

 

 

 

 

 

§ 2.

(3) Militärtierärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Tierärzte.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

           1. Amtstierärzte: die bei den mit dem Vollzug des Veterinärwesens betrauten Behörden der staatlichen Verwaltung in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärztinnen und Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.

           2. Grenztierärzte: die von der zuständigen Behörde zur veterinärbehördlichen Grenzkontrolle bestellten Tierärztinnen und Tierärzte.

           3. Militärtierärzte: die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Tierärztinnen und Tierärzte.

           4. Richtlinie 2005/36/EG: Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115,

           5. Kammer: die Österreichischen Tierärztekammer;

           6. Nutztiere: Tiere von Arten, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind, ausgenommen Pferde, die als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wurden;

           7. Praxisgemeinschaft: Zusammenschluss (Kooperationsmodell im Innenverhältnis) zweier oder mehrerer freiberuflich selbständiger Tierärztinnen/Tierärzte zur gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten, Personal und Inventar;

           8. Gemeinschaftspraxis: Zusammenschluss (Tierärztegesellschaft) zweier oder mehrerer freiberuflich selbständiger Tierärztinnen/Tierärzte zur Berufsausübung auf gemeinsame Rechnung;

           9. Ordination: Räumlichkeiten (Praxis) in welchen die ambulante Behandlung von Tieren durchgeführt wird oder von welchen aus die tierärztliche Tätigkeit ausgeübt und die für die Berufsausübung erforderlichen Arzneimittel und Gerätschaften aufbewahrt werden sowie die für die Ausübung der angebotenen tierärztlichen Tätigkeiten an diesem Standort beschäftigten Mitarbeiter;

         10. Tierklinik: Sonderform einer Ordination, bei der die Möglichkeit besteht, Tiere zur ambulanten und stationären tierärztlichen Versorgung aufzunehmen und die sachlich und personell so ausgestattet ist, dass die tierärztliche Versorgung sowie die tierärztliche Versorgung und Überwachung eingestellter Tiere in geeigneter Weise sichergestellt ist;

         11. Betreiben einer Ordination oder einer Tierklinik: Ausübung der Rechtsträgerschaft hinsichtlich einer tierärztlichen Ordination oder privaten Tierklinik durch eine natürliche oder juristische Person;

         12. Führung einer Ordination oder Tierklinik: eigenverantwortliche fachlich-veterinärmedizinische Leitung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt.

 

§ 1. (1) Der Tierarzt ist als Angehöriger eines Gesundheitsberufes zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.

(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf

           1. die behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;

           2. die dienstliche Tätigkeit

                a) der Militärtierärzte,

               b) der Grenztierärzte,

                c) des tierärztlichen Universitätspersonals der Veterinärmedizinischen Universität Wien,

               d) der tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften,

                e) der öffentlich-rechtlich Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.

(2) …nicht hier übernommen (siehe Begriffsbestimmungen)

(3) nicht hier übernommen (siehe Begriffsbestimmungen)

(4) Übt ein im Abs. 1 genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Berufsumfang

§ 3. (1) Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.

(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten und ein Gesundheitsberuf.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die bei der Berufsausübung einzuhaltenden Bedingungen (3. und 4. Hauptstück), ausgenommen die Meldepflichten nach § 14 Abs. 2, finden keine Anwendung auf

           1. die behördliche Tätigkeit der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte;

           2. die dienstliche Tätigkeit

                a) der Militärtierärztinnen und Militärtierärzte,

               b) der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte,

                c) des tierärztlichen Universitätspersonals der Veterinärmedizinischen Universität Wien,

               d) der tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften,

                e) der tierärztlichen Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.

Wird von Personen neben den obgenannten Tätigkeiten der tierärztlichen Beruf auch noch freiberuflich selbständig oder in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt, so unterliegt diese Berufsausübung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

§ 12. (1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 3 zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):

           1. Untersuchung und Behandlung von Tieren;

           2. Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren;

           3. operative Eingriffe an Tieren;

           4. Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;

           5. Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere;

           6. Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

           7. Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;

           8. künstliche Besamung von Haustieren.

 

(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.

(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärzten Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.

Vorbehaltene Tätigkeiten

§ 4. (1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 2 zustehenden Befugnisse nur von Tierärztinnen oder Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):

           1. Untersuchung von Tieren, Diagnostik und Behandlung;

           2. veterinärmedizinische Vorbeugungsmaßnahmen gegen Erkrankungen von Tieren insbesondere Impfungen;

           3. operative Eingriffe an Tieren;

           4. Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;

           5. Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln zur Anwendung an Tieren;

           6. Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

           7. Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;

           8. künstliche Besamung von Haustieren.

(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden Tätigkeiten von Tierhaltern und deren Hausgenossen an ihren Tieren und für ihre Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.

(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärztinnen oder Tierärzten in Abs. 1 nicht genannte Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4. Fremde, die in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen den tierärztlichen Beruf im Inland als Vertragsassistenten an einer inländischen Hochschule nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften ausüben.

Befugnis zur Berufsausübung

§ 5. (1) Der tierärztliche Beruf darf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn

           1. ein Berufssitz oder Dienstort im Inland vorliegt oder eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (§ 7) erbracht wird und

            2 die Eintragung in die Tierärzteliste, welche von der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt wird, erfolgt ist.

Dies gilt auch für die im § 3 Abs. 3 genannten Tierärzte.

(2) Für die Eintragung in die Tierärzteliste bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse und der besonderen Erfordernisse (§ 6) oder bei grenzüberschreitender Dienstleistung das Vorliegen der in § 7 genannten Voraussetzungen.

(3) Ausgenommen von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind Angehörige von Drittstaaten, die in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind und die den tierärztlichen Beruf im Inland ausschließlich

           1. als Vertragsassistent oder Vertragsassistentin an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder

           2. als Teilnehmer oder Teilnehmerin eines international anerkannten wissenschaftlichen Austausch- oder Schulungsprogrammes in einer Ordination oder privaten Tierklinik in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis

nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften ausüben.

 

§ 3. (1) Zur Ausübung des tierärztlichen Berufes bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Tierärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:

           1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung;

           2. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),

           3. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist,

           4. ausreichende Kenntnis der Amtssprache,

           5. für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens – Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Tierarzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.

(3) Die Erfordernis des Abs. 2 Z 2 entfällt für

           1. Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, für die freiberufliche Berufsausübung,

           2. Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, Asyl gewährt worden ist,

           3. Personen, die

                a) über einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, oder

               b) als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines sonstigen EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und über einen Nachweis gemäß §§ 54 oder 54a NAG

verfügen.

(4) Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entfällt das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern diesem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beigefügt ist, wonach die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.

Erfordernisse

§ 6. (1) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des § 5 Abs. 2 sind:

           1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung;

           2. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist;

           3. ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache.

(2) Besondere Erfordernisse im Sinne des § 5 Abs. 2 sind:

           1. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist,

           2. der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die Berufsausübung durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder gegebenenfalls eines vergleichbaren Nachweises des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Person die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde.

(3) Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft entfällt das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 1, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern die Voraussetzungen des Anhangs und die dort jeweils geforderten Bescheinigungen beigebracht werden.

(4) In den Bescheinigungen gemäß Abs. 2 Z 2 darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigungen dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kammer nicht älter als drei Monate sein.

(5) Erforderliche Regelungen über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 3 und über die Anerkennung von Ausbildungen oder Zertifikaten sind von der Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) festzulegen. Sofern notwendig, kann mit dieser Verordnung auch die Organisation und Durchführung der Überprüfung, einschließlich eines für die Durchführung einer allenfalls erforderlichen Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes festgelegt werden.

 

 

§ 4a. (1) Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.

(2) Tierärzte nach Abs. 1 haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, daß sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.

(3) Tierärzte nach Abs. 1 sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen den Kammermitgliedern gemäß dem 2. Abschnitt gleichgestellt.

(4) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Österreichischen Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) vor der Erbringung tierärztlicher Leistungen zu melden. Der Meldung ist eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 beizulegen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn weiterhin die Absicht besteht nach Abs. 1 tätig zu werden. Erbringen Tierärzte oder Tierärztinnen, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.

(5) Tierärzte nach Abs. 1 dürfen in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen jener gebrauchsfertigen Tierarzneimittel – ausgenommen immunologische Tierarzneimittel – zur Verabreichung an Tiere mitführen, die in Österreich nicht zugelassen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

           1. Die Tierarzneimittel müssen im Niederlassungsstaat des Tierarztes behördlich zugelassen sein.

           2. Der Tierarzt muß die Tierarzneimittel in der Originalpackung befördern.

           3. Die mitgeführten, zur Verabreichung an Nutztiere bestimmten Tierarzneimittel müssen bezüglich ihrer Wirkstoffe qualitativ und quantitativ ähnlich zusammengesetzt sein wie vergleichbare, zur Verwendung in Österreich zugelassene Arzneimittel.

           4. Der Tierarzt muß dafür sorgen, daß die jeweils erforderliche Wartezeit eingehalten wird.

           5. Der Tierarzt darf dem Tierbesitzer oder Tierhalter der in Österreich behandelten Tiere Tierarzneimittel nur insoweit überlassen, als deren Verabreichung gemäß § 12 nicht dem Tierarzt vorbehalten ist; dabei darf er dem Tierbesitzer oder Tierhalter die Tierarzneimittel nur für die von ihm selbst behandelten Tiere und nur in jenen Mengen überlassen, die für die Weiterbehandlung der betreffenden Tiere unbedingt erforderlich sind.

           6. Der Tierarzt hat über die in Österreich behandelten Tiere die Diagnose, die verabreichten Tierarzneimittel, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die eingehaltene Wartezeit Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

           7. Der Tierarzt hat den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen Auskunft über die in Z 6 angeführten Angaben zu erteilen.

(6) Die Kammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Kammer, die Berufsqualifikationen des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

Grenzüberschreitende tierärztliche Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 7. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.

(2) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, dass sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.

(3) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen (5. Hauptstück des TÄKamG) den im Inland niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzten gleichgestellt.

(4) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Kammer vor der Erbringung tierärztlicher Leistungen zu melden. Der Meldung ist eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 beizulegen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn weiterhin die Absicht besteht nach Abs. 1 tätig zu werden. Erbringen Tierärztinnen oder Tierärzte, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.

(5) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 dürfen in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen jener gebrauchsfertigen Tierarzneimittel – ausgenommen immunologische Tierarzneimittel – zur Verabreichung an Tiere mitführen, die in Österreich nicht zugelassen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

           1. Die Tierarzneimittel sind im Niederlassungsstaat der Tierärztin oder des Tierarztes behördlich zugelassen.

           2. Die Tierarzneimittel werden in der Originalpackung befördert.

           3. Die mitgeführten, zur Verabreichung an Nutztiere bestimmten Tierarzneimittel sind bezüglich ihrer Wirkstoffe qualitativ und quantitativ ähnlich zusammengesetzt wie vergleichbare, zur Verwendung in Österreich zugelassene Arzneimittel.

           4. Die Tierärztin oder der Tierarzt sorgt dafür, dass die jeweils erforderliche Wartezeit dem Tierhalter mitgeteilt und bei diesem dokumentiert wird.

           5. Die Tierärztin oder der Tierarzt überlässt an Tierbesitzer oder Tierhalter der in Österreich behandelten Tiere Tierarzneimittel nur insoweit, als deren Verabreichung nicht einer Tierärztin und Tierärzten vorbehalte Tätigkeit ist; dabei sind Tierarzneimittel nur für die behandelten Tiere und nur in jenen Mengen abzugeben, die für die Weiterbehandlung der betreffenden Tiere unbedingt erforderlich sind.

           6. Von Tierärztin oder Tierarzt sind über die in Österreich behandelten Tiere, die jeweilige Diagnose, die verabreichten Tierarzneimittel, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die eingehaltene Wartezeit Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

           7. Behördlichen Kontrollorganen ist auf Verlangen Auskunft über die in Z 6 angeführten Angaben zu erteilen.

(6) Die Kammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

 

§ 5. (1) Die Kammer hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) zu führen.

(2) Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

           1. Vor- und Familiennamen;

           2. akademischer Grad;

           3. Geburtsdatum und Geburtsort;

           4. Staatsangehörigkeit;

           5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2);

           6. Hauptwohnsitz;

           7. Zustelladresse;

           8. Berufssitz oder Dienstort bei Tierärzten, die den Beruf gemäß § 4a Abs. 1 ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;

           9. Ordinationstelefonnummer;

         10. Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;

         11. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

         12. Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung sowie Ablegung der Physikatsprüfung;

         13. Fachtierarzttitel;

         14. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

         15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken;

         16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 15a;

         17. TGD-Mitgliedschaft(en);

         18. amtliche Beauftragungen.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus

           1. spezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,

           2. sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie

           3. über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen

in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.

(5) Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.

Tierärzteliste

§ 8. (1) Die Kammer hat eine Liste der Tierärztinnen und Tierärzte, die die Erfordernisse für eine Berufsausübung in Österreich erfüllen, (Tierärzteliste) zu führen.

(2) Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

           1. Vor- und Familiennamen;

           2. akademischer Grad;

           3. Geburtsdatum und Geburtsort;

           4. Staatsangehörigkeit;

           5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 6);

           6. Hauptwohnsitz;

           7. Zustelladresse;

           8. bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten den Berufssitz oder Dienstort sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;

           9. eine vorhandene Ordinationstelefonnummer;

         10. Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;

         11. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

         12. Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie Ablegung der Physikatsprüfung;

         13. Fachtierarzttitel;

         14. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

         15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken;

         16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18;

         17. TGD-Mitgliedschaft(en);

         18. amtliche Beauftragungen.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus

           1. spezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,

           2. sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie

           3. über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen

in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.

(5) Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.

 

§ 6. (1) Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Kammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft auch die im § 2 Abs. 1 genannten Tierärzte.

(2) Erfüllt die Bewerberin bzw. der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 3, so hat sie bzw. ihn die Kammer in die Tierärzteliste einzutragen und gleichzeitig ihr bzw. ihm – außer bei Personen, die den Beruf in Österreich gemäß § 4a Abs. 1 ausüben – einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.

(3) Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid kann die Beschwerde bei jenem Landesverwaltungsgericht erhoben werden, das für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder – wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist – für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist das Landesverwaltungsgericht von Wien zuständig.

(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen.

(5) Der Tierarzt hat sich bei der nach seinem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.

(6) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises aufgenommen werden.

(7) Die Kammer hat ordentlichen Mitgliedern (§ 9 TÄKamG) der Kammer auf deren Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie

           1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und

           2. zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgrund einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2 Z 3) berechtigt sind und

           3. ihnen die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.

(8) Die Bescheinigung nach Abs. 7 ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des § 11 abzuliefern beziehungsweise einzuziehen.

(9) Bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens kann der Antrag gemäß Abs. 1 auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Kammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

(10) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Eintragung in die Tierärzteliste

§ 9. (1) Die Eintragung in die Tierärzteliste ist bei der Kammer unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise zu beantragen. Wenn möglich, ist auch der in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort bereits bei Antragstellung anzugeben.

(2) Werden die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 2 erfüllt, so ist die Person von der Kammer als Tierärztin oder Tierarzt in die Tierärzteliste einzutragen. Gleichzeitig ist, außer bei Personen, die den Beruf in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 ausüben, ein mit einem Lichtbild versehener Tierärzteausweis auszustellen.

(3) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs.2 nicht vor, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid kann Beschwerde bei jenem Landesverwaltungsgericht erhoben werden, das für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder – wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist – für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist das Landesverwaltungsgericht von Wien zuständig.

(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen.

(5) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises aufgenommen werden.

(6) Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte haben ihre Niederlassung bei der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.

(7) Die Kammer hat ordentlichen Mitgliedern (§ 9 TÄKamG) der Kammer auf deren Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie

           1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und

           2. zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgrund einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 6 Abs. 2) berechtigt sind und

           3. ihnen die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.

(8) Die Bescheinigung nach Abs. 7 ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des § 12 abzugeben oder einzuziehen.

(9) Bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Antrag gemäß Abs. 1 auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) eingebracht werden. Nur im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Kammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

(10) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

 

§ 10. (1) Stellt sich heraus, daß eines der allgemeinen Erfordernisse zur Berufsausübung (§ 3) nicht mehr gegeben ist, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind anzuwenden. Mit Rechtskraft des Bescheides ist die Eintragung in die Tierärzteliste zu streichen.

(2) Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt durch den Tod des Berechtigten.

(3) Das Erlöschen der Befugnis hat auch das Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.

Erlöschen der Befugnis der Berufsausübung

§ 10. (1) Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt, wenn

           1. ein rechtskräftiger Bescheid über das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung (Abs. 2) vorliegt;

           2. eine Disziplinarstrafe gemäß § 64 Abs. 4 Z 4 TÄKamG (Streichung aus der Tierärzteliste) verhängt wurde oder

           3. der oder die Berechtigte verstorben ist.

(2) Ist bei einer in die Tierärzteliste eingetragenen Person eines der allgemeinen oder besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung (§ 6) nicht mehr gegeben, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 sind anzuwenden.

(3) Die Streichung einer Person aus der Tierärzteliste ist von der Kammer bei Vorliegen eines der in Abs. 1 genannten Tatbestände unverzüglich von Amts wegen vorzunehmen.

 

§ 7. (1) Die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:

           1. eines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes des Tierarztes;

           2. eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission.

(3) Das Ruhen der Befugnis hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.

 

§ 8. (1) Ein Tierarzt kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Kammer schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der Kammer rechtswirksam. Die Kammer hat den Verzicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(2) Der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Rücknahme seines Verzichtes oder nach Ablauf seinen Beruf wieder ausüben. Die Kammer hat die Rücknahme des Verzichtes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

 

§ 9. Wird einem Tierarzt durch ein Disziplinarerkenntnis die Ausübung der tierärztlichen Praxis durch eine bestimmte Zeit verboten, so erlangt er mit Ablauf dieser Zeit wieder die volle Befugnis.

Ruhen der Befugnis der Berufsausübung

§ 11. (1) Die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:

           1. eines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes der Tierärztin oder des Tierarztes;

           2. eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission § 64 Abs. 4 Z 3 TÄKamG (befristete Untersagung der Berufsausübung).

(2) Eine Tierärztin oder ein Tierarzt kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Kammer schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der Kammer rechtswirksam. Die Kammer hat den Verzicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(3) Die Tierärztin oder der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Rücknahme seines Verzichtes oder nach Ablauf seinen Beruf wieder ausüben. Die Kammer hat die Rücknahme des Verzichtes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Wird einer Tierärztin oder einem Tierarzt durch ein Disziplinarerkenntnis die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit für eine bestimmte Zeit verboten, so wird mit Ablauf dieser Zeit die volle Befugnis wieder erlangt.

 

§ 11. Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn

           1. die Befugnis zur Berufsausübung erlischt oder

           2. die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission (§ 7 Abs. 1 Z 2) ruht.

Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Kammer zu übersenden.

Abgabe des Tierärzteausweises

§ 12. (1) Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn

           1. die Befugnis zur Berufsausübung erlischt (§ 10) oder

           2. die Befugnis zur Berufsausübung (§ 11) ruht.

Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz oder Dienstort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Kammer zu übersenden.

(2) Wird die Befugnis zur Berufsausübung wieder erlangt (§ 11 Abs. 3 und 4), so ist der Tierärztin oder dem Tierarzt der Ausweis unverzüglich von Amts wegen wieder zu übersenden oder – wenn dies beantragt wird – auszuhändigen.

 

§ 14. (1) Die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ darf nur nach Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen geführt werden.

(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.

(3) Der Bezeichnung der tierärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlichen oder vom Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie neben den akademischen Graden und Würden nur solche wahrheitsgemäße Zusätze beigefügt werden, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften gestattet.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für

           1. im Ausland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des tierärztlichen Berufes im Inland aufhalten;

           2. die im § 4 Z 1 und 2 genannten Personen.

Führung der Berufsbezeichnung

§ 13. (1) Die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ darf nur von in der Tierärzteliste eingetragenen Personen geführt werden.

(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.

(3) Der Bezeichnung der „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ dürfen neben den amtlichen oder vom Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie neben den akademischen Graden und Würden nur solche Zusätze beigefügt werden, die auf rechtmäßig erworbene Zusatzausbildungen oder die gegenwärtige Verwendung hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften gestattet.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für

           1. im Ausland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des tierärztlichen Berufes im Inland aufhalten;

           2. die im § 5 Abs. 3 genannten Personen.

 

§ 15. (1) Jeder Tierarzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der Tierarzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen Berufssitz anzugeben.

(3) Berufssitz ist der Ort, in dem und von dem aus der Tierarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

(4) Jeder freiberuflich tätige Tierarzt darf nur einen Berufssitz haben. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.

(5) Jede Verlegung des Berufssitzes ist der Kammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.

(6) Ein Tierarzt, der seinen Beruf ausschließlich in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen Dienstort anzugeben. Abs. 5 gilt entsprechend, ausgenommen für Militärtierärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(7) Tierärzte, die beabsichtigen, ausschließlich solche wiederkehrende tierärztliche Tätigkeiten in Form von Praxisvertretungen auszuüben, die weder die Führung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals beinhalten, noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden, haben dies der Kammer der Tierärzte Österreichs bekanntzugeben.

Berufsausübung

§ 14. (1) Jede Tierärztin und jeder Tierarzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht, den tierärztlichen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der tierärztliche Beruf kann freiberuflich selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden.

(3) Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte dürfen den Beruf nur von einem Berufssitz aus ausüben. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten. Tierärztinnen und Tierärzte, die den Beruf freiberuflich selbständig auszuüben beabsichtigen, haben vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn möglich bereits anlässlich des Antrags auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 8 Abs. 1), den Ort, an dem und von dem aus die freiberuflich selbständige Tätigkeit ausübt wird, (Berufssitz) anzugeben. Jede Verlegung des Berufssitzes ist der Kammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.

(4) Tierärztinnen und Tierärzte, die den Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigen, haben vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn möglich bereits anlässlich des Antrags auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 8 Abs. 1), den Dienstort anzugeben. Jeder Wechsel des Dienstortes ist der Kammer unverzüglich im Voraus anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht des Wechsels sind Militärtierärztinnen und -tierärzte im Einsatzfall.

(5) Wird der tierärztliche Berufes in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt, so darf eine Behandlung von Tieren nur dann vorgenommen werden, wenn die Tätigkeit

           1. im Rahmen einer vom Dienstgeber betriebenen Ordination oder privaten Tierklinik (§ 16) oder

           2. im Anstellungsverhältnis zur Veterinärmedizinischen Universität Wien oder

           3. im Rahmen eines vom Dienstgeber durchgeführten genehmigten Tierversuches oder

           4. als Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder in einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Einrichtung, gegenüber Tieren, die dort zu anderen als Behandlungszwecken gehalten werden,

erfolgt.

(6) Tierärztinnen und Tierärzte, die beabsichtigen, ausschließlich solche wiederkehrende tierärztliche Tätigkeiten in Form von Praxisvertretungen auszuüben, die weder die Führung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik beinhalten, noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden, haben dies der Kammer bekanntzugeben. Als Berufssitz gilt diesfalls die Wohnadresse (Wohnsitztierarzt).

 

§ 24. (1) Der Tierarzt hat seinen tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärzten (§ 28) auszuüben.

(2) Zur Mithilfe darf er Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen sowie unter seiner ständigen Aufsicht und Anleitung handeln.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Im Rahmen von ständigen Betreuungsverhältnissen auf betrieblicher Ebene zwischen einem Landwirt oder einer Gemeinschaft von Landwirten einerseits und einem Tierarzt beziehungsweise einer gemeldeten tierärztlichen Praxisgemeinschaft andererseits, die jeweils vn der Kammer entsprechend den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen definiert und anerkannt sind, darf der Tierarzt den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 12 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Im Rahmen eines solchen ständigen Betreuungsverhältnisses können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes Tierhalter auch in Impfungen eingebunden werden. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes und des § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes stehen daher einer solchen Einbindung auch bei Impfungen nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes nicht entgegen. Die Dokumentation ist vom Tierarzt mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Ausübung des tierärztlichen Berufes

§ 15. (1) Die Tierärztin oder der Tierarzt hat den tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärztinnen oder Tierärzten auszuüben. Zur Mithilfe darf die Tierärztin oder der Tierarzt Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach ihren oder seinen genauen Anordnungen sowie unter ihrer oder seiner ständigen Aufsicht und Anleitung handeln.

(2) Im Einzelfall kann die Tierärztin oder der Tierarzt auch tierärztliche Tätigkeiten oder Teile solcher Tätigkeiten an besonders geschulte Hilfspersonen übertragen, sofern diese

           1. eine, von der Tierärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) anerkannte oder festgelegte Ausbildung über die entsprechende Schulung nachweisen können oder

           2. eine sachkundige Person im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 Tierschutzgesetz ist, die eine spezielle Ausbildung besitzt.

Diese Personen haben nach Anordnung und allenfalls unter Aufsicht der Tierärztin oder des Tierarztes zu handeln. Die Tierärztin oder der Tierarzt trägt die Verantwortung für die Anordnung sowie die Durchführung und hat sicherzustellen, dass eine, nach Maßgabe des Sachkundenachweises allenfalls erforderliche Aufsicht erfolgt.

(3) Im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes (§ 7 Tierarzneimittelkontrollgesetze) dürfen Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 4 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren, nach Maßgabe der für Tiergesundheitsdienste geltenden Regelungen, eingebunden werden.

(4) Außerhalb von Tiergesundheitsdiensten kann die Tierärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) Rahmenbedingungen definieren, die eine Betreuung von Tierheimen, Tierasylen, Gnadenhöfen, Reitstallungen sowie die Arzneimittelanwendung im Heimtierbereich sinngemäß zu Tiergesundheitsdiensten ermöglichen.

(5) In Ausbildung stehende Studentinnen oder Studenten der Veterinärmedizin sind, sofern sie geeignet sind, unter Anleitung und Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes zur unselbständigen Ausübung folgender Tätigkeiten berechtigt:

           1. Erhebungen der Krankengeschichte (Gespräch mit der Tierhalterin/dem Tierhalter);

           2. einfache klinische Untersuchung;

           3. einzelne weitere tierärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studentinnen und Studenten nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.

 

§ 15a. (1) Zum Betreiben einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals sind nur berufsberechtigte Tierärzte oder Gesellschaften, deren Gesellschafter berufsberechtigte Tierärzte sind, berechtigt. Eine Beteiligung Berufsfremder an einer Tierärztegesellschaft ist nur für stille Teilhaber möglich. Werden bei der Errichtung einer Ges.m.b.H auch Zweigstellen vorgesehen, so ist sicherzustellen, dass verantwortlicher Leiter nur ein tierärztlicher Gesellschafter sein darf, der auch jeweils nur eine Zweigstelle leiten darf und der wesentliche Anteile an der Gesellschaft halten muss.

(2) Die verantwortliche Leitung (Führung) eines privaten Tierspitals muss durch einen berufsberechtigten Tierarzt, der berechtigt ist, eine Hausapotheke zu führen, erfolgen.

§ 16. (1) Tierärzte, die eine Ordination oder ein privates Tierspital führen, sind verpflichtet, diese

           1. in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen und dem veterinärmedizinischen Bedarf entsprechen;

           2. durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.

(2) Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard) sowie über die zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung, die auch den Gesamtauftritt nach außen regeln, sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 aufgestellten Erfordernisse durch die Kammer zu erlassen.

(3) Die Kontrolle der Ordinationen und privater Tierspitäler im Hinblick auf die Einhaltung des Mindeststandards obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung eines Vertreters der Kammer. Kommt bei der Kontrolle zutage, daß die Ordination oder das Tierspital nicht dem Mindeststandard entspricht, so ist dem Tierarzt durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(4) Eröffnung und Schließung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals sind vom Tierarzt binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Kammer anzuzeigen.

 

 

§ 22. Es ist verboten, tierärztliche Sprechstunden außerhalb des Berufssitzes abzuhalten. Ausnahmen hat die Kammer zu bewilligen, wenn dies zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an dem in Aussicht genommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet erforderlich ist.

Tierärztliche Ordinationen und private Tierkliniken

§ 16. (1) Berechtigt zum Betreiben einer tierärztlichen Ordination oder einer privaten Tierklinik sind nur freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte oder Tierärztegesellschaften (§ 18). Jede Ordination oder private Tierklinik muss von einer Tierärztin oder einem Tierarzt fachlich eigenverantwortlich geführt werden; eine Person darf jeweils nur eine private Tierklinik oder höchstens zwei Ordinationen führen.

(2) Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Ordination oder eine private Tierklinik führen, sind verpflichtet, diese

           1. in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen und dem veterinärmedizinischen Bedarf entsprechen;

           2. durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.

Weiters sind sie verpflichtet die Einhaltung der Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten sicherzustellen.

(3) Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierkliniken (Mindeststandard) sowie über die zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung, die auch den Gesamtauftritt nach außen regeln, sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 aufgestellten Erfordernisse durch die Kammer zu erlassen. Hierbei kann zwischen Kleintierordinationen und Nutztier- oder Pferdeordinationen unterschieden werden, sofern das Behandlungsangebot auf die jeweilige Kategorie beschränkt ausgeübt wird; nähere Bestimmungen über solche freiwilligen Beschränkungen des Behandlungsspektrums sind in den Ordinationsrichtlinien festzulegen.

(4) Die Kontrolle der Ordinationen und privater Tierkliniken im Hinblick auf die Einhaltung des Mindeststandards obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung eines Vertreters der Kammer. Kommt bei der Kontrolle zutage, dass die Ordination oder die Tierklinik nicht dem Mindeststandard entspricht oder zu Unrecht eine Beschränkung auf bestimmte Behandlungen angegeben wurde, so ist die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist bescheidmäßig aufzutragen.

(5) Eröffnung und Schließung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik sind von der mit der Führung betrauten Person tunlichst im Voraus, spätestens jedoch binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Kammer anzuzeigen.

(6) Es ist verboten, tierärztliche Sprechstunden außerhalb einer Ordination oder einer privaten Tierklinik abzuhalten. Ausnahmen hat die Kammer zu bewilligen, wenn dies zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an dem in Aussicht genommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet unbedingt erforderlich ist.

(7) Für tierärztliche Ordinationen und private Tierkliniken sind von Betreiber zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihres Betriebs aufrecht zu erhalten.

 

§ 28. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Tierärzten im Rahmen von Praxisgemeinschaften ist zulässig.

(2) Die Errichtung einer Praxisgemeinschaft ist unverzüglich der Kammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Praxisgemeinschaften

§ 17. Die Zusammenarbeit von freiberuflich selbständig tätigen Tierärztinnen und Tierärzten im Rahmen von Praxisgemeinschaften zum Zweck fachlicher Zusammenarbeit, gegenseitiger Vertretung, gemeinsamer Nutzung von Praxiseinrichtungen und Instrumenten, gemeinsamen Einkaufs, gemeinsamer Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Hilfspersonal ist zulässig. Die Errichtung einer Praxisgemeinschaft ist unverzüglich der Kammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

 

Gemeinschaftspraxen und andere Tierärztegesellschaften

§ 18. (1) Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte können durch schriftlichen Vertrag eine Gemeinschaftspraxis (Tierärztegesellschaft) begründen. Diese stellt nach außen rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit dar.

(2) Andere Tierärztegesellschaften sind juristische Personen des Privatrechts, die folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:

           1. die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte stehen berufsberechtigten Tierärztinnen und Tierärzten zu oder

           2. zumindest ein Tierarzt oder eine Tierärztin ist an der Gesellschaft maßgeblich beteiligt und durch gesellschaftsvertragliche Regelungen ist sichergestellt, dass die Befugnisse für Beschlüsse mit Bezug auf das Tierärztegesetz, Tierärztekammergesetz und sich aus dem geltenden Recht ergebende sonstige besondere Rechte und Pflichten der Tierärztinnen und Tierärzte unwiderruflich auf ein Gremium übertragen sind, in dem Tierärztinnen und Tierärzte, die den Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen.

(3) Tierärztegesellschaften, die eine Ordination oder eine Tierklinik betreiben haben dafür zu sorgen, dass die verantwortliche Führung der Einrichtung entweder durch eine tierärztliche Gesellschafterin oder einen tierärztlichen Gesellschafter erfolgt oder sichergestellt ist, dass eine/ein für die Führung angestellte Tierärztin/angestellter Tierarzt in seinen fachlichen Entscheidungen weisungsfrei ist.

(4) Die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis oder einer anderen Tierärztegesellschaft ist unverzüglich der Kammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Fall des Abs. 2 ist überdies der Kammer mitzuteilen, wie die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte verteilt sind oder wie die gesellschaftsrechtliche Regelung gemäß lit. 2 lautet.

 

§ 26. (1) Freiberuflich tätige Tierärzte dürfen als Vertreter nur solche Tierärzte heranziehen, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sind der Kammer und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(2) Wenn von freiberuflich tätigen Tierärzten Sonn- und Feiertagsdienste eingerichtet werden, so gelten diese als Vertretungsverhältnisse.

 

 

§ 27. (1) Ein zur Berufsausübung berechtigter Tierarzt darf die Praxis eines verstorbenen Tierarztes unter dessen Namen ein halbes Jahr zugunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild entfernen zu müssen. Die Fortsetzung der Praxis ist der Kammer zu melden. In begründeten Fällen kann die Frist durch die Kammer verlängert werden, jedoch nicht länger als auf insgesamt ein Jahr.

(2) Die Fortsetzung der Praxis nach Abs. 1 und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste einzutragen.

Tierärztliche Vertretung und Praxisfortführung

§ 19. (1) Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte dürfen als Vertreter nur solche Tierärztinnen oder Tierärzte heranziehen, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sind der Kammer und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(2) Wenn von freiberuflich tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten Sonn- und Feiertagsdienste, außerhalb von tierärztlichen Notfalldiensten gemäß § 20 eingerichtet werden, so gelten diese als Vertretungsverhältnisse.

(3) Zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte dürfen die Praxis verstorbener Tierärztinnen oder Tierärzte unter deren Namen ein halbes Jahr zugunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild entfernen zu müssen. Die Fortsetzung der Praxis ist der Kammer zu melden. In begründeten Fällen kann die Frist durch die Kammer verlängert werden, jedoch nicht länger als auf insgesamt ein Jahr.

(4) Die Fortsetzung der Praxis nach Abs. 3 und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste einzutragen.

 

Freiwillige tierärztliche Not- und Bereitschaftsdienste

§ 20. (1) Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften, die eine Ordination oder eine private Tierklinik betreiben, dürfen im Interesse der tierärztlichen Versorgung eines Gebietes einen tierärztlichen Not- oder Bereitschaftsdienst einrichten. Diese Dienstleistung darf unter der Bezeichnung „tierärztlicher Notdienst“ oder „tierärztlicher Bereitschaftsdienst“ nur dann angeboten werden, wenn zu den angegebenen Dienstzeiten die telefonische Erreichbarkeit gewährleistet und die Vermittlung einer notwendigen tierärztlichen Versorgung sichergestellt ist.

(2) Die Einrichtung eines derartigen Dienstes ist der Kammer zu melden.

(3) Die Einrichtung eines Not- oder Bereitschaftsdienstes ist getrennt für den Kleintier-, Nutztier- und den Pferdebereich zulässig. Die Erbringung einer tierärztlichen Leistung, die über die fachliche Zumutbarkeit des jeweiligen Bereiches hinausgeht, darf ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(4) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen im Rahmen von Not- und Bereitschaftsdiensten auch telefonische Beratung – insbesondere über die Notwendigkeit einer sofortigen tierärztlichen Untersuchung und Behandlung – durchführen.

(5) Eine finanzielle Förderung von Not- oder Bereitschaftsdiensten durch Gebietskörperschaften oder Interessenvertretungen, insbesondere zur Förderung der Anliegen des Tierschutzes, ist zulässig.

(6) Besteht im Versorgungsgebiet ein Tiergesundheitsdienst (§ 7 Abs. 2 TGD) so kann auch dieser den Not- oder Bereitschaftsdienst für die von ihm betreute Tierart organisieren, wenn sichergestellt ist, dass auch für Nichtmitglieder die entsprechende tierärztliche Notversorgung geboten wird. Diesfalls ist eine unterschiedliche Entgeltfestsetzung für Mitglieder und Nichtmitglieder sachlich gerechtfertigt.

 

§ 25. (1) Der Tierarzt darf die Behandlung eines kranken Tieres, das, wie ihm bekannt ist, von einem anderen Tierarzt behandelt wird, ausgenommen den Fall der Ersten Hilfe nur übernehmen, wenn der Tierhalter auf die Behandlung durch den bisher behandelnden Tierarzt verzichtet hat.

(2) Werden gleichzeitig mehrere Tierärzte gerufen, so übernimmt, wenn der Tierhalter selbst keine Entscheidung trifft oder kein Einvernehmen erzielt wird, jener Tierarzt die Behandlung, der von den herbeigerufenen Tierärzten als erster eingetroffen ist.

(3) Im Falle des Abs. 2 kann der Tierarzt ein Honorar auch dann beanspruchen, wenn keine Behandlung stattgefunden hat, obwohl er hiezu bereit war.

Vorgehen bei Zuziehung mehrerer Tierärzte

§ 21. (1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen die Behandlung kranker Tiere, bei denen sie wissen, dass sie bereits von einer anderen Tierärztin oder einem anderen Tierarzt behandelt werden, ausgenommen den Fall der Ersten Hilfe nur übernehmen, wenn der jeweilige Tierhalter auf die bisherige tierärztliche Behandlung verzichtet hat.

(2) Werden gleichzeitig mehrere Tierärztinnen oder Tierärzte zu einer Behandlung vor Ort gerufen, so übernimmt, wenn der Tierhalter selbst keine Entscheidung trifft oder kein Einvernehmen erzielt wird, jene Tierärztin oder jener Tierarzt die Behandlung, die oder der als erster eingetroffen ist.

(3) Im Falle des Abs. 2 kann die Person, welche nicht zur Behandlung herangezogen wird, obwohl sie dazu bereit war, die Abgeltung der Fahrtkosten und sonstiger Spesen beanspruchen.

 

§ 6a. (1) Tierärzte sind ermächtigt, für die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer veterinärgesetzlicher Bestimmungen erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck

           1. der Dokumentation,

           2. der Honorar- und Arzneimittelabrechnung,

           3. der Anzeige oder Meldung,

           4. der Auskunftserteilung,

unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.

(2) Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung, vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Datenschutz

§ 22. (1) Tierärztinnen und Tierärzte sind ermächtigt, für die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer veterinärgesetzlicher Bestimmungen erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck

           1. der Dokumentation,

           2. der Honorar- und Arzneimittelabrechnung,

           3. der Anzeige oder Meldung,

           4. der Auskunftserteilung,

unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.

(2) Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung, vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

 

§ 13. (1) Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen. Zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sind nur freiberuflich tätige Tierärzte, die eine Zusatzqualifikation gemäß §§ 14j bis 14l nachweisen können, berechtigt. Die sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Wenn Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuß für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärzte angeboten werden, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:

           1. Der Tierarzt hat über die Gebarung mit solchen Tierarzneimitteln Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen für jeden Eingang und jeden Abgang derartiger Arzneimittel folgende Angaben enthalten:

                a) Datum des Ein- beziehungsweise Abganges,

               b) genaue Bezeichnung des Tierarzneimittels,

                c) Chargennummer,

               d) eingegangene oder gelieferte Menge und

                e) Name und Anschrift des Lieferanten beziehungsweise Empfängers.

           2. Der Tierarzt hat mindestens einmal jährlich im Rahmen einer genauen Prüfung die jeweiligen Ein- und Abgänge gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen.

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Arzneimittelgebarung und Hausapotheke

§ 23. (1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die unmittelbare Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen.

(2) Zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf einer von ihnen geführten tierärztlichen Ordination oder privaten Tierklinik sind nur Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Zusatzqualifikation gemäß §§ 25 und 26 nachweisen können, berechtigt. Die sonstigen Vorgaben zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.

(3) Das Ruhen der Befugnis zur tierärztlichen Berufsausübung hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge. Das Erlöschen der Befugnis zur tierärztlichen Berufsausübung hat auch das Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.

(4) Zugang zur Hausapotheke darf unter Verantwortung und Aufsicht des hausapothekenführenden Tierarztes oder der hausapothekenführenden Tierärztin allen in der jeweiligen Ordination oder der privaten Tierklinik tätigen Tierärzten und Tierärztinnen gewährt werden. Der hausapothekenführende Tierarzt oder die hausapothekenführende Tierärztin hat dabei insbesondere für die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 6 Sorge zu tragen.

(5) Die Vertretung eines hausapothekenführenden Tierarztes oder einer hausapothekenführenden Tierärztin darf nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit der entsprechenden Zusatzqualifikation (§ 25) erfolgen

(6) Wenn Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuss für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärztinnen oder Tierärzte angeboten werden, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:

           1. Über die Gebarung mit solchen Tierarzneimitteln sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen für jeden Eingang und jeden Abgang derartiger Arzneimittel folgende Angaben enthalten:

                a) Datum des Ein- beziehungsweise Abganges,

               b) genaue Bezeichnung des Tierarzneimittels,

                c) Chargennummer,

               d) eingegangene oder gelieferte Menge und

                e) Name und Anschrift des Lieferanten beziehungsweise Empfängers.

           2. Mindestens einmal jährlich sind durch hausapothekenführenden Tierärztinnen oder Tierärzte im Rahmen einer genauen Prüfung die jeweiligen Ein- und Abgänge gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen.

(7) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 6 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

 

§13a. (1) Die Kammer hat eine Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte (Hausapothekenliste) zu führen.

(2) Die Hausapothekenliste hat Vor- und Familiennamen sowie Berufssitz der Tierärztin bzw. des Tierarztes und das Datum der Eröffnung der tierärztlichen Hausapotheke zu enthalten.

(3) Jeder tierärztliche Hausapotheke ist eine unverwechselbare Nummer, aus der sich das Bundesland des Berufssitzes ableiten lässt, zuzuordnen.

Hausapothekenliste der Kammer

§ 24. (1) Die Kammer hat eine Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte (Hausapothekenliste) zu führen.

(2) Die Hausapothekenliste hat Vor- und Familiennamen sowie Berufssitz der Tierärztin bzw. des Tierarztes und das Datum der Eröffnung und der Schließung sowie das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zu enthalten.

(3) Jeder tierärztliche Hausapotheke ist eine unverwechselbare Nummer, aus der sich das Bundesland des Berufssitzes ableiten lässt, zuzuordnen.

 

§ 14j. (1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 13) haben Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben. Der Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.

(2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:

           1. Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,

           2. Apothekenrecht,

           3. weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.

 

§ 75a.….

(5) Tierärzte, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben, sind vom Nachweis der in § 13 genannten Zusatzqualifikation befreit.

Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke

§ 25. (1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 23) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen.

(2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:

           1. Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,

           2. Apothekenrecht,

           3. weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.

(3) Befreit von der Zusatzqualifikation gemäß Abs. 1 sind Tierärztinnen und Tierärzte, die

           1. ihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben, oder

           2. die tierärztliche Physikatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder

           3. einen positive Abschluss des Universitätslehrganges (ULG) Tierärztliches Physikat an der Veterinärmedizinischen Universität Wien nachweisen können.

 

§ 14k. (1) Wird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des § 14j nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten nachzuweisen sind. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfung sind durch Verordnung der Delegiertenversammlung festzulegen.

(2) Die Kommission hat den erfolgreichen Nachweis des Wissens und das Vorliegen der Zusatzqualifikation zu bestätigen. Kommt die Kommission zum Ergebnis, dass der Prüfungswerber über kein ausreichendes Wissen auf den angegebenen Gebieten verfügt, hat sie eine Frist von mindestens einem und höchstens sechs Monaten festzulegen, binnen derer der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.

(3) Eine Prüfungsgebühr ist von der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.

§ 14l. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.

Prüfung

§ 26. (1) Wird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des § 25 Abs. 2 nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in § 25 Abs. 2 genannten Gebieten nachzuweisen sind. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in § 25 Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.

(2) Die Kommission hat den erfolgreichen Nachweis des Wissens und das Vorliegen der Zusatzqualifikation zu bestätigen. Kommt die Kommission zum Ergebnis, dass der Prüfungswerber über kein ausreichendes Wissen auf den angegebenen Gebieten verfügt, hat sie eine Frist von mindestens einem und höchstens sechs Monaten festzulegen, binnen derer der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.

(3) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfung sind durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) von der Delegiertenversammlung festzulegen. Eine Prüfungsgebühr ist von der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.

 

§ 20. (1) Der Tierarzt hat seinen Beruf gewissenhaft (§ 21) und fachlich eigenverantwortlich (§ 24) auszuüben.

(2) Er hat alles zu vermeiden, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierärzte herabzusetzen.

(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen.

Berufspflichten

§ 27. (1) Tierärztinnen und Tierärzte sind in Ausübung ihres Berufes frei. Der tierärztliche Beruf ist fachlich eigenverantwortlich (§ 15) auszuüben, unabhängig davon, ob die Berufsausübung freiberuflich selbständig oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.

(2) Bei der beruflichen Tätigkeit sind die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit und das Wohl der anvertrauten Tiere zu achten. In jedem Fall ist der Beruf gewissenhaft auszuüben und ist hiebei nach den Erkenntnissen der Veterinärmedizin und nach den geltenden Rechtsvorschriften zu handeln.

(3) Bei der tierärztlichen Berufsausübung besteht die Verpflichtung sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen. Ist beabsichtigt neue Methoden oder Verfahren anzuwenden, so ist der Stand der Wissenschaft und Forschung zu beachten sowie sicherzustellen, dass keine rechtlichen Regelungen verletzt werden.

 

§ 21. (1) Jeder Tierarzt ist in seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit zu achten.

(2) Der Tierarzt ist in Ausübung seines Berufes frei. Er kann die tierärztliche Berufsausübung, soweit er nicht durch Gesetz oder Vertrag hiezu verpflichtet ist, ablehnen. Er ist in jedem Fall gehalten, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und hat hiebei nach den Erkenntnissen der Veterinärmedizin und nach den geltenden Rechtsvorschriften zu handeln.

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Der Tierarzt darf die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier nicht verweigern, wenn ihm die Hilfeleistung im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr und ohne Verletzung anderer überwiegender Interessen zumutbar ist.

(4) Beabsichtigt ein freiberuflich tätiger Tierarzt von der Behandlung eines Tieres zurückzutreten, so hat er seinen Rücktritt dem Tierhalter wegen Vorsorge für anderweitigen tierärztlichen Beistand rechtzeitig bekanntzugeben.

Behandlung

§ 28. (1) Jedes Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierärztinnen und Tierärzte herabzusetzen, ist zu vermeiden.

(2) Die tierärztliche Berufsausübung kann, soweit nicht eine Verpflichtung durch Gesetz oder Vertrag besteht, abgelehnt werden.

(3) Tierärztinnen und Tierärzte haben die Personen, die Tiere in ihre tierärztliche Beratung und Behandlung übergeben entsprechend den Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstleistungsgesetz (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011, ergeben, zu informieren.

(4) Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, den betroffenen Personen alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten tierärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben insbesondere darüber Auskunft zu geben, welche Medikamente verabreicht oder zur Anwendung verschrieben wurden und – sofern die Gebrauchsinformation dem Tierhalter oder der Tierhalterin nicht zur Verfügung steht – welche Wirkstoffe diese enthalten

(5) Die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier darf nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr und ohne Verletzung anderer überwiegender Interessen zumutbar ist.

(6) Beabsichtigt eine Tierärztin oder ein Tierarzt von der Behandlung eines Tieres zurückzutreten, so ist der Rücktritt der Tierhalterin oder dem Tierhalter wegen Vorsorge für anderweitigen tierärztlichen Beistand rechtzeitig bekanntzugeben.

 

§ 23. (1) Der Tierarzt darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Der Tierarzt ist zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.

(3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

Verschwiegenheitspflichten

§ 29. (1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.

(3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

 

§ 19. (1) Ein Tierarzt darf Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und Gewissen abgeben.

(2) Abschriften der von ihm ausgestellten Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt sieben Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name des Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.

Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten

§ 30. (1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach besten Wissen und Gewissen abgeben.

(2) Abschriften der von ihnen ausgestellten Zeugnisse und Gutachten sind von Tierärztinnen und Tierärzten sieben Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zeugnisse und Gutachten sind von der Tierärztin oder vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name der ausstellenden Tierärztin oder des ausstellenden Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.

 

§ 17. (1) Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.

(2) Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere:

           1. jede Werbung, die gemäß § 53 standeswidrig ist;

           2. jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen;

           3. jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige;

           4. die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);

           5. für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen;

           6. das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.

(3) Der Tierarzt darf weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, daß verbotene Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.

Werbebeschränkungen

§ 31. (1) Tierärztinnen und Tierärzten ist im Zusammenhang mit der Ausübung des tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.

(2) Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere:

           1. jede Werbung, die geeignet ist die Interessen des Berufsstandes zu schädigen (standeswidrige Werbung);

           2. jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen der eigenen Person oder der eigenen Leistungen;

           3. jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige insbesondere auch im Hinblick auf die Preisgestaltung der Behandlung oder Arzneimittelabgabe;

           4. die Ankündigung verbotener Behandlungsformen (zB Fernbehandlung);

           5. für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an sie bzw. ihn oder durch sie bzw. ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen;

           6. das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter.

(3) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, dass verbotene Werbung für sie durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.

 

§ 18. (1) Die Kammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen, mit der insbesondere Grundsätze der Rechnungslegung und Richtsätze für tierärztliche Honorare festzulegen sind. Die Richtsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen.

(2) Die Honorarordnung findet keine Anwendung auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.

 

(4) Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die Kammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.

Honorarordnung

§ 32. (1) Die Kammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen, mit der insbesondere Grundsätze über die Verpflichtung zur Information an die Dienstleistungsempfänger (§ 22 DLG), Grundsätze der Rechnungslegung und Richtsätze für tierärztliche Honorare festzulegen sind. Die Richtsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen.

(2) Die Honorarordnung findet keine Anwendung auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.

(3) Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die Kammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.

 

§ 14a. (1) Tierärztinnen und Tierärzte, die sich auf ein von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Tierärztekammer anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Kammer gemäß § 14c Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel „Fachtierärztin“ bzw. „Fachtierarzt“ unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn sie bzw. er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf.

(2) § 14 Abs. 2 gilt auch für Fachtierarzttitel gemäß Abs. 1.

Fachtierärztinnen und Fachtierärzte

§ 33. (1) Tierärztinnen und Tierärzte, die sich auf ein von der Delegiertenversammlung der Kammer anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Kammer gemäß § 35 Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel „Fachtierärztin“ bzw. „Fachtierarzt“ unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn sie bzw. er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf.

(2) § 13 Abs. 2 gilt auch für Fachtierarzttitel gemäß Abs. 1.

 

§ 14b. (1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:

           1. die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

           2. ein Diplom der Veterinärmedizinischen Universität Wien der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein Ausbildungsnachweis, der die Absolvierung eines dem Anhang V Punkt 5.4.1. der Richtlinie 2005/36/EG entsprechenden Ausbildungsprogrammes für Tierärzte bestätigt;

           3. der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,

           4. der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,

           5. der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und

           6. eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14a Abs. 1.

(2) Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 6 durch Verordnung festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 1 Z 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission eingerichtet, so ist diese vor Erlassung der Verordnung zu hören.

Erwerb des Fachtierarzttitels

§ 34. (1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:

           1. die Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 6;

           2. die Eintragung in die Tierärzteliste

           3. der Abschluss einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,

           4. der Abschluss einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,

           5. der Abschluss einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und

           6. eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14a Abs. 1.

(2) Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 6 durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 1 Z 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission eingerichtet, so ist diese vor Erlassung oder Änderung der Verordnung zu hören.

 

§ 14c. (1) Den Fachtierarzt-Prüfungskommissionen (Kommissionen) bei der Kammer gehören an:

           1. je Fachgebiet mindestens ein von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter Vorsitzender;

           2. je Fachgebiet mindestens ein von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierarzt oder sonstiger anerkannter Spezialist;

           3. je Fachgebiet mindestens ein über Vorschlag des Rektors der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig tätiger Universitätslehrer.

(2) Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Delegiertenversammlung der Kammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis jener Personen zu bestellen, die für das in Aussicht genommene Fachgebiet gemäß § 36 Abs. 7 Z 8 gewählt wurden. Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im voraus festzusetzen.

(3) Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen und Senate werden von der Kammer geführt.

Fachtierarzt-Prüfungskommission

§ 35. (1) Den Fachtierarzt-Prüfungskommissionen (Kommissionen) bei der Kammer gehören an:

           1. je Fachgebiet mindestens ein von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter Vorsitzender;

           2. je Fachgebiet mindestens ein von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierarzt oder sonstiger anerkannter Spezialist;

           3. je Fachgebiet mindestens ein über Vorschlag des Rektors der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig tätiger Universitätslehrer.

(2) Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Delegiertenversammlung der Kammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder zu bestellen. Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im Voraus festzusetzen.

(3) Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen und Senate werden von der Kammer geführt.

 

§ 14d. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:

           1. der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

           2. der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),

           3. die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und

           4. der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.

Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung

§ 36. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:

           1. der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

           2. der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),

           3. die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und

           4. der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.

 

§ 14e. (1) Dem Prüfungswerber sind vom Senatsvorsitzenden mindestens vier Wochen vor der Prüfung der Prüfungstermin, der Prüfungsort und die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats bekanntzugeben.

(2) Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitglieds des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie Verhinderungen aus anderen Gründen sind vom betroffenen Senatsmitglied und vom Prüfungswerber unverzüglich dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission anzuzeigen. Der Vorsitzende der Kommission hat in begründeten Fällen das in der alphabetischen Reihenfolge nächste, für das betreffende Prüfungsfach in Betracht kommende Kommissionsmitglied als Senatsmitglied zu bestimmen.

Festlegung der Prüfung

§ 37. (1) Dem Prüfungswerber sind vom Senatsvorsitzenden mindestens vier Wochen vor der Prüfung der Prüfungstermin, der Prüfungsort und die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats bekanntzugeben.

(2) Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitglieds des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie Verhinderungen aus anderen Gründen sind vom betroffenen Senatsmitglied und vom Prüfungswerber unverzüglich dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission anzuzeigen. Der Vorsitzende der Kommission hat in begründeten Fällen das in der alphabetischen Reihenfolge nächste, für das betreffende Prüfungsfach in Betracht kommende Kommissionsmitglied als Senatsmitglied zu bestimmen.

 

§ 14f. (1) Der Prüfungswerber hat dem Senatsvorsitzenden den Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr gemäß § 14i Abs. 2 vor der Prüfung vorzulegen.

(2) Bei der Prüfung hat der Prüfungswerber ein detailliertes, dem jeweils neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechendes umfassendes Wissen auf seinem Fachgebiet nachzuweisen.

(3) Die Mitglieder des Senats haben unmittelbar nach Abschluß der Prüfung in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit die Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung abzugeben. Die Beurteilung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

§ 14g. (1) Der Senatsvorsitzende hat dem Prüfungswerber in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Senats die Beurteilung mündlich bekanntzugeben. Dem Prüfungswerber ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszuhändigen. Dieses Zeugnis muß von allen Mitgliedern des Senats unterfertigt sein.

(2) Der Senatsvorsitzende hat das Ergebnis der Prüfung unverzüglich der Kammer mitzuteilen. Der Fachtierarzttitel ist in die Tierärzteliste einzutragen.

Durchführung der Prüfung

§ 38. (1) Der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ein detailliertes, dem jeweils neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechendes umfassendes Wissen auf seinem Fachgebiet nachzuweisen.

(2) Die Mitglieder des Senats haben unmittelbar nach Abschluss der Prüfung in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit die Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung abzugeben. Die Beurteilung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Der Senatsvorsitzende hat dem Prüfungswerber in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Senats die Beurteilung mündlich bekanntzugeben. Dem Prüfungswerber ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszuhändigen. Dieses Zeugnis muss von allen Mitgliedern des Senats unterfertigt sein.

(4) Der Senatsvorsitzende hat das Ergebnis der Prüfung unverzüglich der Kammer mitzuteilen. Der Fachtierarzttitel ist in die Tierärzteliste einzutragen.

 

§ 14h. (1) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.

(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Fachtierärztinnen und Fachtierärzte haben sich in einem von der Delegiertenversammlung in der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung festgelegten Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Entziehung des Fachtierarzttitels beim Vorstand der Kammer zu beantragen. Der Vorstand hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden.

Prüfungswiederholung und Fortbildung

§ 39. (1) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.

(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Fachtierärztinnen und Fachtierärzte haben sich in einem von der Delegiertenversammlung in der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung festgelegten Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Entziehung des Fachtierarzttitels beim Vorstand der Kammer zu beantragen, wenn sie begründet davon ausgehen kann, dass die Person wegen der mangelnden Fortbildung nicht mehr die erforderliche Qualifikation besitzt. Der Vorstand hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden.

 

§ 14i. (1) Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Delegiertenversammlung der Kammer gesondert festzulegen sind.

(2) Der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzulegen.

Prüfungsgebühren

§ 40. (1) Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Delegiertenversammlung der Kammer gesondert festzulegen sind.

(2) Der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzulegen.

 

Strafbestimmungen

§ 41. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. eine der im § 4 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein;

           2. den tierärztlichen Beruf in Österreich ausübt, ohne einen Berufssitz oder Dienstort im Inland zu haben oder rechtmäßig eine grenzüberschreitende Dienstleistung zu erbringen;

           3. bei Erbringung einer grenzüberschreitenden tierärztlichen Dienstleistung gegen § 7 Abs. 2, 4 oder 5 verstößt;

           4. ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ oder „Tierärztin“ führt, oder

           5. gegen § 13 Abs. 2 verstößt, oder

           6. eine tierärztliche Ordination oder eine private Tierklinik betreibt, ohne nach diesem Bundesgesetz dazu berechtigt zu sein;

           7. entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt;

           8. Meldungen gemäß § 16 Abs. 4, § 17, § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 nicht durchführt oder gegen die in § 18 Abs. 2 und 3 genannten Verpflichtungen verstößt;

           9. die Bezeichnung „tierärztlicher Notdienst“ oder „tierärztlicher Bereitschaftsdienst“ verwendet, ohne die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 oder die Meldepflichten nach Abs.2 leg. cit. zu erfüllen;

         10. eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, oder eine tierärztliche Hausapotheke ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Zusatzqualifikationen führt;

         11. bei Behandlung von Tieren den Stand der Veterinärmedizin außer Acht lässt und dadurch die menschliche Gesundheit oder das Tierwohl gefährdet;

         12. entgegen § 28 Abs. 3 die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier verweigert;

         13. Zeugnisse oder Gutachten entgegen den Vorschriften des § 30 Abs. 1 ausstellt;

         14. Aufzeichnungspflichten nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt.

(2) Gegen juristische Personen (Tierärztegesellschaften) kann eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro verhängt werden, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

           1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

           2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

           3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in § 18 Abs. 2 und 3 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Juristische Personen (Tierärztegesellschaften) können nach dieser Gesetzesstelle auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine oben genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Eine Bestrafung der handelnden Personen gemäß Abs. 1 Z 8 ist nicht Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe nach Abs. 2.

 

§ 42. (1) Das Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 2020 in Kraft.

(2) Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetze BGBl. Nr. 59/2018 tritt mit dem Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

§ 43. (1) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zur Ausübung der Veterinärmedizin berechtigt waren, behalten diese Berechtigung im bisherigen Umfang bei.

(2) Meldepflichten, die auf Grund dieses Gesetzes erstmals entstehen, sind längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen.

(3) Verordnungen auf Grund des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetze BGBl. Nr. 59/2018, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen. Diesem Gesetz widersprechende einzelne Regelungen sind bis zum Erlass einer neuen Verordnung längstens jedoch bis 31. Dezember 2021 anzuwenden.

§ 44. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 35 Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

 

ANHANG (nicht abgedruckt)


 

Artikel II – Änderungen Tierärztekammergesetz

§ 13. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des tierärztlichen Berufes (Tierärzteliste);

           2. Entgegennahme der An- und Abmeldungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes;

           3. Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Tierärzteliste;

           4. Ausstellung und Einziehung der Tierärzteausweise;

           5. Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes;

           6. Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung eines Fachtierarzttitels;

           7. Bestätigung der Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke;

           8. Führung einer Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte;

           9. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2005/36 EG;

         10. Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich gemäß § 6 Abs. 7 Tierärztegesetz;

         11. Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gemäß § 4a Tierärztegesetz und Nachprüfung der Qualifikation;

         12. Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (Heimtierausweise);

         13. die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Einrichtung der Fachtierarztprüfungskommissionen;

         14. Erlassung von Verordnungen über die Fachtierarztausbildung und die Fachtierarztprüfung;

         15. Festlegung von Gebieten der Weiterbildung gemäß § 14j Abs. 2 Z 3 Tierärztegesetz und Erlassung einer Verordnung über die Prüfung gemäß § 14k Tierärztegesetz.

§ 13. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des tierärztlichen Berufes (Tierärzteliste);

           2. Entgegennahme der An- und Abmeldungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes;

           3. Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Tierärzteliste;

           4. Ausstellung und Einziehung der Tierärzteausweise;

           5. Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes;

           6. Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung eines Fachtierarzttitels;

           7. Bestätigung der Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke;

           8. Führung einer Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte;

           9. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2005/36 EG;

         10. Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich gemäß § 6 Abs. 7 Tierärztegesetz;

         11. Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gemäß § 4a Tierärztegesetz und Nachprüfung der Qualifikation;

         12. Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (Heimtierausweise);

         13. die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Einrichtung der Fachtierarztprüfungskommissionen;

         14. Erlassung von Verordnungen über die Fachtierarztausbildung und die Fachtierarztprüfung;

        15. Erlassungen von sonstigen Verordnungen für die die Kammer durch Tierärztegesetz im übertragenen Wirkungsbereich ermächtigt wird.