Bundesgesetz mit dem das Berufsrecht der Tierärztinnen und Tierärzte neu geregelt wird (Tierärztegesetz)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMASGK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Das tierärztliche Berufsbild hat sich in den letzten Jahrzehnten weitgehend geändert.

 

Noch im ausgehenden 20. Jahrhundert  war die Betreuung von Nutztieren im ländlichen Raum durch einen einzelnen freiberuflich selbständigen (männlichen) Tierarzt prägend. Heute erfolgt  – auch im Zusammenhang mit dem gestiegenen Frauenanteil im Beruf – die Patientenbetreuung vermehrt durch Kooperationen von Einzelpraxen oder durch Großpraxen mit Angestellten.

 

Auf Grund der gestiegenen Bedeutung des Tierschutzes haben Kleintierpraxen ein erweitertes Tätigkeitsfeld erfahren, da auf Grund der geänderten Mensch-Tier-Beziehung in diesem Bereich eine gestiegene Nachfrage nach tierärztlichen Leistungen herrscht.

Durch den Fortschritt der Wissenschaft haben sich neue tierärztliche Berufsfelder ergeben (Labordiagnostik, Zoonosenbekämpfung etc.).

 

Eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erreichen hat genauso stark zur Änderung des Berufsbildes beigetragen, wie der Strukturwandel in der Landwirtschaft in Folge des EU-Beitritts.

 

Die Republik Österreich wurde überdies wegen der Nichtumsetzung ("Schlecht-Umsetzung") der Richtlinie 2006/123/EG ("Dienstleistungsrichtlinie") hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit vom EuGH verurteilt (EuGH-Erkenntnis C 209/2018).

 

Nach Schaffung des Tierärztekammergesetzes 2012 und Herauslösung diesbezüglicher Vorschriften aus dem Tierärztegesetz blieb ein "Rumpfgesetz" übrig, das den faktischen und rechtlichen Veränderungen nicht mehr gewachsen erscheint.

 

Ziel(e)

Anpassung der beruflichen Rahmenbedingungen auf Grund der neuen Herausforderungen für den Berufsstand. Weiters soll auch standespolitischen Anliegen, die sich aus dem Vollzug des Tierärztegesetzes in den letzen Jahren ergeben haben, Rechnung getragen werden. Überdies soll mit dem Vorhaben die vollständige Umsetzung von Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sowie des EuGH-Erkenntnisses C 209/2018 erreicht werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Überarbeitung des Tierärztegesetzes mit den wesentlichen Kernpunkten für eine Neuregelung der tierärztlichen Berufsausübung:

. Vorbehalt der Ausübung der Veterinärmedizin für Tierärztinnen und Tierärzte;

. Ausnahmen bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten vom Geltungsbereich (Kontrollorgane der Gebietskörperschaften; Forschung und Lehre an Universitäten; grenztierärztliche Tätigkeit etc.).

. Modernisierung der Berufsvoraussetzungen;

. Anpassung der Möglichkeit von Berufsausübung an geltende Bestimmungen der Universitätsgesetze (Residencies & Internships) sowie Anpassung der Regelungen grenzüberschreitender Dienstleistung;

. Neuregelung über Formen der tierärztlichen Zusammenarbeit (Tierärztegesellschaften)

. Klare Trennung zwischen Betrieb einer tierärztlichen Praxis/Klinik und der Führung solcher Einrichtungen;

. Hausapothekenregelung einschließlich klarer Zugriffsrechten in Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften und anderen möglichen Kooperationsformen

. Regelung der tierärztlichen Berufsausübung; Möglichkeiten der Einbeziehung von Hilfspersonen und StudentInnen, Aufklärungs- und Informationsverpflichtungen; Streichung nicht mehr zeitgemäßer Regelungen etc.

. Neufassung von Strafbestimmungen

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Vorsorgender Schutz der VerbraucherInnengesundheit insbesondere durch sichere Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sowie durch ausreichende klare Informationen zur Lebensmittelqualität und Ernährung. Sicherstellung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um den VerbraucherInnenerwartungen gerecht zu werden und den Tier- und Warenverkehr zu gewährleisten." der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Mit dem Vorhaben wird die von der Europäischen Kommission monierte und auch vom EuGH festgestellte nicht vollständige Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie behoben und die fragliche Richtlinie vollinhaltlich umgesetzt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1920325960).