Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger““ die Wendung „oder eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 56 Abs. 1“ eingefügt.

2. In § 21 Abs. 2 Z 8 wird das Zitat „Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013,“ durch das Zitat „Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019,“ ersetzt.

3. In § 41 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils nach der Wortfolge „die Voraussetzungen des 1. Teiles“ die Wortfolge „mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2“ eingefügt.

4. In § 41a Abs. 2 Z 1 wird nach der Wendung „Aufenthaltstitel gemäß § 42“ die Wendung „oder § 50a Abs. 1“ eingefügt.

5. § 43b samt Überschrift lautet:

„„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

§ 43b. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

           2. sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, ausüben und

           3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung weitere Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 festlegen.“

6. Dem § 43d wird folgender Schlussteil angefügt:

„In der Aufnahmevereinbarung ist ferner vorzusehen, dass diese automatisch endet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet, der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ ab- oder zurückgewiesen oder die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ entzogen wurde.“

7. In § 46 Abs. 1 Z 2 entfällt in lit. c das Wort „oder“, wird in lit. d der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. e angefügt:

              „e) einen Aufenthaltstitel nach Art. 50 EUV innehat“.

8. In § 56 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die Voraussetzungen des 1. Teiles“ die Wortfolge „mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2“ eingefügt.

9. Nach § 56 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 sind von der zuständigen Niederlassungsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.“

10. In § 57a entfällt die Wortfolge „im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes“ und wird die Wendung „, insbesondere zum Verfahren,“ durch die Wendung „hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung“ ersetzt.

11. § 62 samt Überschrift lautet:

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

§ 62. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

           2. sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. e oder j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, ausüben und

           3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung weitere Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 festlegen.“

12. In § 80 Abs. 2 wird das Zitat „PersGV 2014“ durch das Zitat „PersGV 2018“ ersetzt.

13. Dem § 82 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) Die §§ 21 Abs. 2 Z 6 und Z 8, 41 Abs. 1 und 2, 41a Abs. 2 Z 1, 43b samt Überschrift, 43d, 46 Abs. 1 Z 2, 56 Abs. 1 und 4, 57a, 62 samt Überschrift sowie 80 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“