Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der vorgeschlagene Entwurf soll in erster Linie der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. L 229 vom 29.06.2004 S. 35 (im Folgenden: Freizügigkeitsrichtlinie) dienen sowie die erforderlichen Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, ABl. Nr. C 384 vom 12.11.2019 S. 1 (im Folgenden: Brexit-Austrittsabkommen) schaffen.

So sollen in Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie ergänzend zu den bereits bestehenden Erleichterungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, für Personen des erweiterten Angehörigenkreises von Unionsbürgern gemäß Abs. 2 lit. a und b leg. cit., deren Einreise und Aufenthalt entsprechend den Vorgaben der Richtlinie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu erleichtern ist, weitere Begünstigungen geschaffen werden (§§ 21 Abs. 2 Z 6 und 56 NAG). Abgesehen davon, dass dieser Personengruppe künftig ermöglicht wird, ihren Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ im Inland einzubringen, wird abweichend von der grundsätzlich geltenden sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, die deutlich kürzere Frist von 90 Tagen vorgesehen. Darüber hinaus soll der – für den Erhalt eines Aufenthaltstitels allgemein erforderliche – Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG entfallen.

Darüber hinaus soll die zur Durchführung des Brexit-Austrittsabkommens mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 56/2018, geschaffene Verordnungsermächtigung des § 57a NAG adaptiert werden. So ist das Abkommen grundsätzlich unmittelbar anwendbar, beinhaltet jedoch in seiner finalen Fassung bestimmte Vorgaben, die nicht nur hinsichtlich des Aufenthalts von britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen zunächst einer Umsetzung in innerstaatliches Recht bedürfen, sondern nunmehr auch in Bezug auf Einreise und Aufenthaltsbeendigung. Die bestehende Verordnungsermächtigung soll vor diesem Hintergrund daher entsprechend erweitert werden.

Ferner soll der gegenständliche Entwurf der weiteren Förderung der Zuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften dienen und der Erhalt des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ durch Entfall des Nachweises des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erleichtert werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen).

Besonderer Teil

Zu § 21 Abs. 2 Z 6

In Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie, wonach der Aufnahmemitgliedstaat die Einreise und den Aufenthalt von den in Abs. 2 lit. a und b leg. cit. genannten Personen erleichtert, soll als weitere Erleichterung für diese, durch § 56 erfasste Personengruppe, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts die Möglichkeit zur Beantragung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 56 Abs. 1 im Inland vorgesehen werden. Zu den weiteren Erleichterungen, die zur zweckentsprechenden Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie geschaffen werden, siehe auch die Erläuterungen weiter unten zu § 56.

Zu § 21 Abs. 2 Z 8 und § 80 Abs. 2

Hierbei handelt es sich lediglich um Verweisanpassungen.

Zu § 41 Abs. 1 und 2

Um die Zuwanderung qualifizierter Arbeitskräfte nach Österreich zusätzlich zu attraktivieren und auf diese Weise zu fördern, soll für den Erhalt eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 entfallen.

Zu § 41a Abs. 2

Hierbei handelt es sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens. So wird mit Aufnahme des Verweises auf § 50a Abs. 1 klargestellt, dass der Erhalt eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 2 nicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Drittstaatsangehörige zwei Jahre über eine „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 verfügt hat, sondern auch dann, wenn er eine solche im Rahmen der EU-Mobiliät gemäß § 50a Abs. 1 erworben und bereits seit zwei Jahren innehat.

Zu § 43b und § 62 samt Überschriften

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist ein Verweis auf bestimmte Ausnahmetatbestände der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, nur statisch und nicht dynamisch möglich. Dies hat zur Folge, dass die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und einer „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ trotz mittlerweile erfolgter Ergänzungen der Ausnahmetatbestände der AuslBVO an die neu in diesen Ausnahmetatbeständen aufgenommenen Zielgruppen nicht möglich ist. Diesem Umstand soll dadurch beigekommen werden, dass jene Tätigkeiten, die gemäß den Bestimmungen der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, ausgenommen sind, nicht mehr unmittelbar im Gesetz, sondern ebenfalls mittels Verordnung festgelegt werden sollen. In diesem Sinne soll der Bundesminister für Inneres gemäß dem neuen Abs. 2 künftig dazu ermächtigt sein, weitere Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten im Sinne des § 43b Abs. 1 Z 2 oder § 62 Abs. 1 Z 2 festzulegen. Damit wird es künftig möglich sein, jene Personengruppen, deren Tätigkeiten als Ausnahme vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG neu in die AuslBVO aufgenommen werden, in kohärenter Weise und bestenfalls zeitgleich mittels Verordnung des Bundesministers für Inneres auch als (neue) Zielgruppe der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder der „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ festzulegen. In Zusammenschau mit § 82 Abs. 3 ergibt sich, dass eine solche Verordnung bereits ab dem auf die Kundmachung der gegenständlichen Änderung folgenden Tag erlassen werden kann, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Änderung in Kraft treten darf.

Darüber hinaus wurden keine inhaltlichen Änderungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage der §§ 43b und 62 vorgenommen.

Zu § 43d

In Umsetzung des Art. 10 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 21 (Forscher und Studenten-Richtlinie) ist künftig in einer gemäß § 43d zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung abgeschlossenen Aufnahmevereinbarung verpflichtend vorzusehen, dass diese bei Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen Forscher und Forschungseinrichtung sowie bei Verweigerung der Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (im Erstantrags- oder Verlängerungs-/Zweckänderungsverfahren) oder dessen Entziehung automatisch endet.

Zu § 46 Abs. 1 Z 2

Gemäß dem vorgeschlagenen § 46 Abs. 1 Z 2 lit. e soll Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 1. Teiles ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel (als Familienangehöriger) gemäß Art. 50 EUV innehat. Davon sollen Angehörige jener Fremden umfasst werden, deren Aufenthaltsstatus nach dem Brexit-Austrittsabkommen ausschließlich aus ihrer Eigenschaft als Familienangehörige von Rechtsinhabern nach Art. 10 Abs. 1 lit a bis d leg. cit. herrührt. Diese sind gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des Brexit-Austrittsabkommens ausdrücklich davon ausgenommen, selbst Rechtsinhaber im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. a bis d leg. cit zu werden, wodurch ihnen verwehrt ist, unmittelbar aus dem Brexit-Austrittsabkommen ein eigenständiges Recht auf Familienzusammenführung abzuleiten und auf diese Weise ihrerseits „Ankerpersonen“ für weitere Angehörige zu sein. Analog zur Familienzusammenführung bei Inhabern einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte, deren Familienangehörigen gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. d unter den dort genannten Voraussetzungen eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen ist, soll eine solche Familienzusammenführung auch Inhabern des Aufenthaltstitels (als Familienangehörige) nach Art. 50 EUV ermöglicht werden.

Zu § 56

In Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie, wonach der Aufnahmemitgliedstaat die Einreise und den Aufenthalt von den in Abs. 2 lit. a und b leg. cit. genannten Personen erleichtert, soll für diese, durch § 56 Abs. 1 erfasste Personengruppe zusätzlich zur vorgesehenen Inlandsantragstellung (§ 21 Abs. 2 Z 6) auch der – grundsätzlich für den Erhalt eines Aufenthaltstitels in Österreich erforderliche – Nachweis zur Erfüllung der in § 11 Abs. 2 Z 2 festgelegten allgemeinen Voraussetzung entfallen. Auf das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft ist somit künftig nicht mehr abzustellen. Als weitere Erleichterung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie soll für die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 56 Abs. 1 zudem eine im Vergleich zur allgemeinen Entscheidungsfrist des AVG verkürzte Verfahrensfrist von 90 Tagen vorgesehen werden.

Zu § 57a

Die geltende Verordnungsermächtigung des § 57a wurde zu einem Zeitpunkt geschaffen, in dem das Brexit-Austrittsabkommen, zu dessen Durchführung die Bestimmung in erster Linie vorgesehen wurde, seinem Inhalt nach noch nicht final feststand. Das nunmehr abgeschlossene Brexit-Austrittsabkommen ist grundsätzlich unmittelbar anwendbar, sieht jedoch unter anderem auch Klauseln vor, die den Mitgliedstaaten die Auswahl verschiedener Optionen einräumt, welche zu deren Durchführung zunächst einer Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Derartige Regelungen finden sich in der endgültigen Fassung des Brexit-Austrittsabkommens nicht nur betreffend den weiteren Aufenthalt von britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, sondern auch hinsichtlich deren Einreise und Aufenthaltsbeendigung. Die gegenständliche Verordnungsermächtigung soll daher auf diese Themenbereiche erweitert werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens und seiner diesbezüglichen Vorgaben zu gewährleisten. Eine solche Aufnahme in die bestehende Verordnungsermächtigung des NAG scheint aufgrund der inhaltlichen Verknüpfung der Themenbereiche angezeigt. Auch hier ergibt sich in Zusammenschau mit § 82 Abs. 3, dass eine solche Verordnung bereits ab dem auf die Kundmachung des § 57a bzw. dessen Änderung folgenden Tag erlassen werden kann, die Verordnung jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der zugrundeliegenden Ermächtigung in Kraft treten darf.

Zu § 82

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.