Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Änderung (28/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Weitere Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts von den in Art. 3 Abs. 2 lit. a und b Freizügigkeitsrichtlinie genannten Personen
  • Vereinfachte Erweiterung der Zielgruppe der "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" und der "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
  • Zusätzliche Attraktivierung der Zuwanderung qualifizierter Arbeitskräfte nach Österreich

Inhalt

  • Vereinfachungen zur Erlangung einer "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" gem § 56 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Schaffung einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres (BMI)
  • Entfall der Voraussetzung des Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft bei Beantragung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte"

Redaktion: oesterreich.gv.at

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorgeschlagene Entwurf soll in erster Linie der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürgerinnen/Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung diverser Richtlinien dienen sowie die erforderlichen Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, schaffen.

So sollen in Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie ergänzend zu den bereits bestehenden Erleichterungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), für Personen des erweiterten Angehörigenkreises von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern, deren Einreise und Aufenthalt entsprechend den Vorgaben der Richtlinie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu erleichtern ist, weitere Begünstigungen geschaffen werden. Abgesehen davon, dass dieser Personengruppe künftig ermöglicht werden soll, ihren Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" im Inland einzubringen, soll abweichend von der grundsätzlich geltenden sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), die deutlich kürzere Frist von 90 Tagen vorgesehen werden. Darüber hinaus soll der – für den Erhalt eines Aufenthaltstitels allgemein erforderliche – Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft entfallen.

Darüber hinaus soll die zur Durchführung des Brexit-Austrittsabkommens mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018[NL1] , geschaffene Verordnungsermächtigung des § 57a NAG adaptiert werden. So ist soll das Abkommen grundsätzlich unmittelbar anwendbar sein, sollbeinhaltet jedoch in seiner finalen Fassung bestimmte Vorgaben beinhalten, die nicht nur hinsichtlich des Aufenthalts von britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen zunächst einer Umsetzung in innerstaatliches Recht bedürfen, sondern nunmehr auch in Bezug auf Einreise und Aufenthaltsbeendigung. Die bestehende Verordnungsermächtigung soll vor diesem Hintergrund daher entsprechend erweitert werden.

Ferner soll der gegenständliche Entwurf der weiteren Förderung der Zuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften dienen und der Erhalt des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" durch Entfall des Nachweises des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erleichtert werden.

Stand: 18.06.2020

Übermittelt von

Karl Nehammer, MSc (V)

Bundesministerium für Inneres

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