Investitionsprämiengesetz – InvPrG (32/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) erlassen wird

Kurzinformation

Ziele

  • Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebsstätten
  • Unterstützung von Investitionen im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science

Inhalt

  • Beschluss des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird.
  • Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG)

Redaktion: oesterreich.gv.at

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegenzuwirken. Gefördert werden sollen materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden. Explizit ausgenommen sollen vor allem klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen sein. Die Förderung soll durch die Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen Kosten erfolgen. Es soll eine Verdopplung des Zuschusses, wenn die Investition im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science in Verbindung steht, erfolgen.

Das Förderungsprogramm "COVID-19 Investitionsprämie" soll mit 1. September 2020 starten, Anträge sollen bis 28. Februar 2021 gestellt werden können. Für das Förderprogramm soll ein Budget in Höhe von 1 Mrd. Euro zur Verfügung stehen.

Eine Vorbelastung darf gemäß des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013) nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen, wenn deren zugehörige Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr den Anteil von 10 Prozent der bei der jeweiligen Untergliederung im Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze übersteigen würden. Im Hinblick auf die für 2020 für die Untergliederung 40 "Wirtschaft" vorgesehene Auszahlungsobergrenze in der Höhe von 489,283 Mio. Euro liegt die Betragsgrenze bei rd. 50 Mio. Euro jährlich. Für die Begründung der erforderlichen gegenständlichen Vorbelastungen für die Finanzjahre bis 2025 ist daher eine bundesgesetzliche Ermächtigung einzuholen.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll daher die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Begründung jener Vorbelastungen schaffen, die durch oben genannte Maßnahme entstehen. Der vorliegende Gesetzentwurf soll dazu ermächtigen, Vorbelastungen in Höhe von bis zu 1 Mrd. Euro in den Finanzjahren bis 2025 zu begründen.
Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird daher im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die erforderlichen Vorbelastungen in Höhe von bis zu 1 Mrd. Euro hinsichtlich des Zeitraums bis 2025 zu begründen.

Stand: 23.06.2020

Themen

Übermittelt von

Dr. Margarete Schramböck (V)

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Ähnliche Gegenstände

EuroVoc