Landarbeitsgesetz 2021 – LAG; Behinderten-Einstellungsgesetz, Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, Änderung (36/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021 – LAG) und über Änderungen des Behinderten-Einstellungsgesetzes und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes

Kurzinformation

Ziel

  • Erlassung eines einheitlichen Bundesgesetzes, das neun derzeit bestehende Bundesgesetze ersetzt

Inhalt

  • Zusammenführung von neun Bundesgesetzen im Landarbeitsrecht in ein Bundesgesetz

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Ein neues einheitliches Landarbeitsgesetz soll den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern in der Land- und Forstwirtschaft wie die bisherigen Landarbeitsordnungen eine einzige Rechtsquelle, die weitgehend alle Gebiete des Arbeitsrechts umfasst, bieten. Daher sollen die Bestimmungen zur Gleichbehandlung, die bisher im Gleichbehandlungsgesetz geregelt wurden, in das neue Gesetz übernommen werden. Lediglich das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sowie das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz beziehen mit Verfassungsbestimmungen die Land- und Forstwirtschaft in ihre Geltungsbereiche ein.
Veränderungen gegenüber dem geltenden Recht sollen so wenig als möglich erfolgen. Stimmen die bisherigen Landarbeitsordnungen überein, soll die entsprechende Regelung meist unverändert übernommen werden.

Der Entwurf folgt dem Grundsatz, dieses Gebiet auf gesetzlicher Ebene nicht zu detailliert zu regeln. In den Ausführungsverordnungen kann einfacher, auf sich immer wieder ändernde Richtlinien der Europäischen Union, reagiert werden. Außerdem kann, soweit in der Land- und Forstwirtschaft keine abweichenden Bestimmungen notwendig sind, auf Verordnungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verwiesen werden, das ebenfalls diesem System folgt. Neben dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz werden Ausführungsverordnungen insbesondere im Bereich der Betriebsverfassung notwendig sein.

Der vertragsrechtliche Teil, der im Landarbeitsgesetz 1984 durch zahlreiche Novellen unübersichtlich geworden ist, soll ohne inhaltliche Änderungen sinnvoll neu geordnet und dabei der Verlauf eines Arbeitsverhältnisses von der Begründung bis zur Beendigung abgebildet werden. Bei der Elternkarenz soll, Mütterkarenz und Väterkarenz, die bisher getrennt geregelt waren, zusammengefasst werden. Veraltete Begriffe sollen insoweit ersetzt werden, als dies für das Verständnis der Rechtsvorschriften als sinnvoll angesehen wird. Die Aufgaben der Vollziehung sollen grundsätzlich jenen Landesbehörden übertragen werden, die bereits derzeit zuständig sind. Lediglich den Einigungskommissionen sollen ihre Aufgaben entzogen werden.

Weiters soll eine Anpassung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, die Regelungen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiterinnen/Arbeiter sowie und Angestellte enthalten, beinhalten.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 09.07.2020

Übermittelt von

Mag. (FH) Christine Aschbacher (V)

Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend