Novelle zum Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2015/2193/EU (MCPD)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMDW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Novelle dient zwei legistischen Vorhaben. Zum einen erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2015/2193/EU zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, in Folge: MCPD. Zum anderen soll das Schreiben der Europäischen Kommission EUP (2017) 9266 betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, in Folge: IED, Berücksichtigung finden. Bei der vorliegenden Novelle wurde auch auf eine möglichst gute Abstimmung mit der Feuerungsanlagen Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, geachtet.

 

Ziel(e)

Einheitliche Standards im Hinblick auf die Schadstoffemissionen aus Kesselanlagen in die Luft.

 

Verwaltungsvereinfachung.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die Emissionsgrenzwerte der MCPD und der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011, wurden in Form einer Neuerlassung der FAV 2019 zusammengeführt. Durch die Novelle zum EG-K 2013 soll auf diese zusammengeführten Emissionsgrenzwerte der FAV 2019 verwiesen und der sonstige aufgrund der MCPD gegebene Novellierungsbedarf zum EG-K 2013 umgesetzt werden.

 

Die Umsetzung der MCPD erfordert die einmalige Registrierung der Anlagen. Die Registrierungsfrist für die bestehenden Anlagen läuft bis Ende 2023.

 

Die Anzahl der betroffenen Anlagen ist mit ca. 1.000 abzuschätzen. Das entspricht durchschnittlich rund 250 erforderlichen Eintragungen pro Jahr in die Registrierungsdatenbank für neue und bestehende Anlagen für die Dauer von vier Jahren (2020 – 2023), sodann in geringer Zahl nur noch für neue Anlagen. Die jeweilige Eintragung erfordert einen Zeitaufwand von durchschnittlich ca. 3 Stunden. Das WFA-Tool gibt einen Kostensatz für Verwaltungskosten für Unternehmen in Höhe von 42 Euro pro Stunde vor. Damit ergibt sich ein jährlicher Verwaltungskostenaufwand für die betroffenen Unternehmen im Ausmaß von etwa € 31.500 im Zeitraum 2020 – 2023.

 

Weitere nennenswerte Kosten fallen nicht an, da die Novelle auf den bereits vorgegebenen, bewährten und bekannten Emissionsstandard der bestehenden FAV 2019 verweist.

 

Die Wesentlichkeitskriterien sind daher nicht erfüllt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die umzusetzende MCPD sieht die Einrichtung eines Registers verpflichtend vor. Dafür soll – wie in der WFA zur FAV 2019 bereits angeführt wurde – das bestehende EDM (Elektronisches Datenmanagement des Bundes) genützt werden, welches zu diesem Zweck erweitert wird. Die entsprechenden Zusatzkosten für die Ergänzung des EDM wurden bereits in der WFA zur FAV 2019 im Detail ausgewiesen und werden hier nicht noch einmal angeführt, weil sie nur einmalig anfallen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient der Umsetzung der EU-Richtlinie MCPD.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

nicht erforderlich

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 546794128).