Epidemiegesetz, Tuberkulosegesetz u.a., Änderung (41/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Normierung, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die im Rahmen der internationalen Kontaktpersonennachverfolgung sachdienliche Informationen besitzen, diese auch dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) als oberste Gesundheitsbehörde zur Verfügung zu stellen haben
  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, dass Betriebe, Veranstalterinnen/Veranstalter und Vereine berechtigt sind, Kontaktdaten, in deren Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt wurde, z.B. von Gästen, Besucherinnen/Besuchern, Sportlerinnen/Sportlern, für einen Zeitraum von 28 Tagen aufzubewahren, um diese im Anlassfall bei einer Umgebungsuntersuchung der Gesundheitsbehörde zur Verfügung stellen zu können
  • Entlastung der Gerichte im Hinblick auf die Überprüfung einer rechtmäßigen Freiheitsbeschränkung
  • Präventionskonzepte sollen Auflagen für Veranstaltungen sein und von der Behörde auch vor Ort überprüft werden können
  • Schaffung einer einheitlichen Kaskadenregelung im Hinblick auf die behördlichen Zuständigkeiten im Epidemiegesetz 1950 und im COVID-19-Maßnahmengesetz
  • Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für Betretungsregelungen für öffentliche Orte und Konkretisierung der Verordnungsermächtigungen im COVID-19-Maßnahmengesetz
  • Individualisierung der Strafbestimmungen im COVID-19-Maßnahmengesetz und Herabsetzung der Strafhöhen

Inhalt

  • Schaffung von Rechtsgrundlagen
  • Neuformulierung der Betretungsregeln und Strafbestimmungen im COVID-19-Maßnahmengesetz

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das Vorhaben soll zum Wirkungsziel "Sicherstellung der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung von Infektionskrankheiten, chronischen und psychischen Erkrankungen sowie unter Bedachtnahme spezieller Zielgruppen (z.B. Kinder)" der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 beitragen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 12.08.2020

Übermittelt von

Rudolf Anschober (G)

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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