Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz u.a., Änderung (GBRG-Novelle 2020) (46/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (GBRG-Novelle 2020)

Kurzinformation

Ziel

  • Bessere Vollziehbarkeit des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes.

Inhalt

  • Klarstellung betreffend das Registrierungsverfahren bei Höherqualifizierung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf
  • Herausnahme des "Geschlechts" aus dem öffentlichen Teil des Registers sowie dem Berufsausweis
  • Verzicht auf ausländische Disziplinarstrafbescheinigungen als Voraussetzung für die Eintragung
  • Zuständigkeitsänderung im Hinblick auf eine Einheitlichkeit der Entziehungsverfahren

Redaktion: oesterreich.gv.at

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Da die drei Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) aufeinander aufbauen, soll ausschließlich die höchste erworbene Qualifikation im Gesundheitsberuferegister geführt werden. Gleichzeitig soll der bis dahin eingetragene "niedrigere" Gesundheits- und Krankenpflegeberuf gestrichen werden. Personen mit einem im Ausland erworbenen Abschluss im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, denen ein Anerkennungsbescheid als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger unter Auflagen ausgestellt wurde, sollen berechtigt sein, sich als Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister für höchstens zwei Jahre ab Ausstellung des Bescheids eintragen zu lassen. Die Eintragung soll nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ab Ausstellung des Bescheids erlischen.

Das Gesundheitsberuferegister enthält das "Geschlecht", wobei entsprechend einem verfassungskonformen Vollzug bei dieser Angabe die Möglichkeiten "männlich", "weiblich" und "divers" offensteht. Im Gegensatz zu den anderen Berufsregistern/-listen für Gesundheitsberufe ist im Gesundheitsberuferegister derzeit das Geschlecht vom öffentlichen Teil erfasst und daher von jedem einsehbar. Da dies für die Betroffenen möglichweise unerwünschte Folgen haben könnte, soll durch die vorgeschlagene Änderung das Geschlecht aus dem öffentlichen Teil des Registers herausgenommen werden, wodurch keine öffentliche Zugänglichkeit zu dieser höchstpersönlichen Information mehr gegeben sein wird. Dem entsprechend soll auch das auf dem Berufsausweis angegebene Datum des Geschlechts zu streichen sein, wobei bereits ausgestellte Berufsausweise bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit behalten sollen. Für diese Änderungen soll der Stichtag 1. Jänner 2021 festgelegt werden.
Da die Berufsangehörigen im Rahmen des Eintragungsverfahrens jedenfalls verpflichtend Strafregisterbescheinigungen aus jenen Ländern, in denen sie in den letzten Jahren über einen längeren Zeitraum aufgehalten haben, vorzulegen haben, soll auf das zusätzliche teilweise unverhältnismäßige Erfordernis der Vorlage von Disziplinarstrafbescheinigungen verzichtet werden.

Die Zuständigkeit für die Entziehung und die Wiedererteilung der Berufsberechtigung soll wieder von der Bezirksverwaltungsbehörde an den die Landeshauptfrau/Landeshauptmann übertragen werden. Weiters kann die Benachrichtigung der anderen Landeshauptleute über erfolgte Entziehungen und Wiedererteilungen – zumindest hinsichtlich der vom Gesundheitsberuferegister erfassten Berufe – entfallen, da die entsprechenden Informationen aus dem Gesundheitsberuferegister öffentlich einsehbar sind.

Stand: 01.09.2020

Übermittelt von

Rudolf Anschober (G)

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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