Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Schaffung eines Rechtsrahmens im Bereich des Persönlichkeitsrechtsschutzes

-       Vereinfachte und beschleunigte Rechtsdurchsetzung bei der Bekämpfung von „Hass im Netz“

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung von Regelungen betreffend die Wahrnehmung des Persönlichkeitsrechtsschutzes, den Umfang der Aktiv- und Passivlegitimation sowie die Interessenabwägung

-       Vereinfachtes Unterlassungsverfahren bei Hasspostings samt Möglichkeit zur sofortigen Vollstreckbarkeit

-       Einführung eines außerstreitigen Antrags auf Herausgabe von Nutzerdaten nach § 18 Abs. 4 E-Commerce-Gesetz

 

Wesentliche Auswirkungen

Das Vorhaben leistet einen wesentlichen rechts- und gesellschaftspolitischen Beitrag zur raschen Verfolgung und Beseitigung von massiven Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Ausgehend von den Jahresberichten des Vereins ZARA wird ein jährlicher Anfall von etwa 750 neuen Mandatsverfahren angenommen.

Der geschätzte zusätzliche Personalaufwand an Richterplanstellen beläuft sich auf rund 2 VZK.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Nettofinanzierung Bund

0

‑284

‑292

‑215

‑272

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

In sozialen Netzwerken sind überdurchschnittlich viele minderjährige Nutzer aktiv, diese sind daher besonders von Gewalt und Hass im Netz betroffen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen Kinder und Jugendliche einerseits vor (seelischen) Verletzungen durch Hasspostings oder Cybermobbing schützen und diese und andererseits ermutigen, am öffentlichen Diskurs in elektronischen Kommunikationsnetzen teilzunehmen und sich zu äußern.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem zivilrechtliche und zivilprozessuale Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden (Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG)

 

Einbringende Stelle:

BMJ

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse.“ der Untergliederung 13 Justiz und Reformen im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Schwerwiegende Verletzungen von Persönlichkeitsrechten auf Social Media Plattformen im Internet oder durch Nutzung anderer elektronischer Kommunikationsnetze stellen eine zunehmende gesellschaftspolitische und rechtspolitische Herausforderung dar. Die Schwelle für die Begehung ist niedrig, während deren Wirkung für die Opfer oft massiv und nachhaltig ist. Der zur Verfügung stehende zivilrechtliche Rechtsschutz dauert in gravierenden Fällen mitunter zu lange, insbesondere wenn die rechtsverletzenden Inhalte für viele User sichtbar und zugänglich sind. Diese Situation auch nur für einige Zeit zu erdulden, ist für die betroffenen Personen unzumutbar.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die vorgeschlagenen zivilrechtlichen und zivilprozessualen Maßnahmen müssten Betroffene mitunter langwierige Zivilverfahren in Kauf nehmen, um ihre Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche durchzusetzen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026

Evaluierungsunterlagen und -methode: Eine Evaluierung wird unter Zuhilfenahme der Auswertung von Daten aus der VJ sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum neuen Mandatsverfahren erfolgen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Schaffung eines Rechtsrahmens im Bereich des Persönlichkeitsrechtsschutzes

 

Beschreibung des Ziels:

Kodifizierung der seit Jahrzehnten von Literatur und Rechtsprechung um die „Zentralnorm“ des § 16 ABGB herum entwickelten und fortgeschriebenen Anspruchsgrundlagen des Persönlichkeitsrechtsrechtsschutzes.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

§ 16 ABGB gilt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung und einhelliger Lehre als „Zentralnorm“ und Grundlage des Persönlichkeitsrechtsschutzes. Von einer Regelung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs im ABGB hat der Gesetzgeber bisher abgesehen; im Laufe der Zeit wurden aber einzelne Aspekte an anderen Stellen geregelt. Das hat zu vielen Zweifelsfragen geführt.

Die Beurteilung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen erfolgt nach den im Gesetz festgelegten Abwägungskriterien. Die zu den neuen Bestimmungen entwickelte Judikatur trägt zur Rechtssicherheit bei.

 

Ziel 2: Vereinfachte und beschleunigte Rechtsdurchsetzung bei der Bekämpfung von „Hass im Netz“

 

Beschreibung des Ziels:

Betroffene, deren Menschenwürde durch Inhalte in elektronischen Kommunikationsmedien verletzt wird ("Hass im Netz"), sollen rasch und niederschwellig gerichtlichen Rechtsschutz erlangen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Von „Hasspostings“ betroffene Personen müssen mitunter langwierige Zivilverfahren zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Kauf nehmen. Dabei sind sowohl das Kostenrisiko als auch die fehlende Aussicht auf eine schnelle Beseitigung des „Hasspostings“ Faktoren, die die betroffenen Personen von einer gerichtlichen Geltendmachung abhalten könnten.

Das geschaffene zivilprozessuale Mandatsverfahren verschafft den von „Hasspostings“ betroffenen Personen raschen Rechtsschutz. Die (die Menschenwürde) verletzenden Inhalte werden rasch aus dem elektronischen Kommunikationsnetz beseitigt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung von Regelungen betreffend die Wahrnehmung des Persönlichkeitsrechtsschutzes, den Umfang der Aktiv- und Passivlegitimation sowie die Interessenabwägung

Beschreibung der Maßnahme:

Bestimmte Aspekte der Wahrnehmung des Persönlichkeitsrechtsschutzes sowie der sich daraus ergebenden Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung werden ausdrücklich im Gesetz geregelt.

Die Aktivlegitimation wird unter bestimmten Voraussetzungen auf den Arbeitgeber des von der Persönlichkeitsrechtsverletzung betroffenen Person ausgedehnt, wenn die Verletzung im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit steht. Die Passivlegitimation wird als Ausformung des Ingerenzprinzips ausdrücklich geregelt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

§ 16 ABGB gilt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung und einhelliger Lehre als „Zentralnorm“ und Grundlage des Persönlichkeitsrechtsschutzes. Von einer Regelung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs im ABGB hat der Gesetzgeber bisher abgesehen; im Laufe der Zeit wurden aber einzelne Aspekte an anderen Stellen geregelt. Dies hat zu teilweise inkonsistenter Judikatur und Zweifelsfragen geführt.

Die Beurteilung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen erfolgt nach den im Gesetz festgelegten Abwägungskriterien. Die zu den neuen Bestimmungen in ausreichendem Umfang entwickelte höchstgerichtliche Judikatur trägt zur Rechtssicherheit bei.

 

Maßnahme 2: Vereinfachtes Unterlassungsverfahren bei Hasspostings samt Möglichkeit zur sofortigen Vollstreckbarkeit

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll ein Sonderverfahren in der ZPO eingerichtet werden, das als Eilverfahren für besonders massive Fälle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Verfügung stehen soll. Dieses Sonderverfahren soll ausschließlich in Rechtsstreitigkeiten über Klagen zur Anwendung kommen, in denen Ansprüche auf Unterlassung wegen Verletzung der Menschenwürde in einem elektronischen Kommunikationsnetz geltend gemacht werden. Die Voraussetzung der Begehung der behaupteten Rechtsverletzung in einem elektronischen Kommunikationsnetz soll die Verbreitung persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte in breit zugänglichen sozialen Netzwerken ebenso erfassen wie Messenger-Dienste, bei denen der rechtsverletzende Inhalt nur der verletzten Person übermittelt wird.

Durch die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts und die Festsetzung des Streitwertes soll ein möglichst einfacher, günstiger und niederschwelliger Zugang für die Klagsführung geschaffen werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Von „Hasspostings“ betroffene Personen müssen mitunter langwierige Zivilverfahren zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Kauf nehmen. Dabei sind sowohl das Kostenrisiko als auch die fehlende Aussicht auf eine schnelle Beseitigung des „Hasspostings“ Faktoren, die die betroffenen Personen von einer gerichtlichen Geltendmachung abhalten könnte.

Das geschaffene zivilprozessuale Mandatsverfahren verschafft den von „Hasspostings“ betroffenen Personen raschen Rechtsschutz im Sinn einer schnellen Beseitigung der die Menschenwürde verletzenden Inhalte. Das neue Mandatsverfahren wird unter Berücksichtigung von Anlaufschwierigkeiten in zumindest dreistelliger Zahl pro Jahr in Anspruch genommen.

 

Maßnahme 3: Einführung eines außerstreitigen Antrags auf Herausgabe von Nutzerdaten nach § 18 Abs. 4 E-Commerce-Gesetz

Beschreibung der Maßnahme:

Dem Ziel einer raschen und kostengünstigen Rechtsdurchsetzung auch von Auskunftsansprüchen nach § 18 Abs. 4 ECG soll durch die Verlagerung des Auskunftsverfahrens vom streitigen in den außerstreitigen Rechtsweg Rechnung getragen werden, sodass die Antragseinbringung in Hinkunft unabhängig vom Streitwert an keine Vertretungspflicht gebunden ist.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Von „Hasspostings“ betroffene Personen müssen mitunter langwierige Zivilverfahren zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Kauf nehmen. Derzeit muss der schon bestehende Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten nach § 18 Abs. 4 ECG im streitigen Klagsweg durchgesetzt werden. Dieser Streit ist der gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen oft vorgelagert, sodass sich der prozessuale Aufwand zur Rechtsverfolgung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Summe beträchtlich erhöht.

Die Geltendmachung des Anspruches auf Herausgabe von Nutzerdaten nach § 18 Abs. 4 ECG im weniger formalen Verfahren außer Streitsachen vereinfacht und verbilligt die Rechtsverfolgung. Der neue außerstreitige Antrag wird zumindest 50 Mal pro Jahr in Anspruch genommen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Erträge

0

120

120

118

116

Personalaufwand

0

299

305

247

287

Betrieblicher Sachaufwand

0

105

107

86

101

Aufwendungen gesamt

0

404

412

333

388

Nettoergebnis

0

‑284

‑292

‑215

‑272

 

Es wird davon ausgegangen, dass in den ersten beiden Jahren nach der zweiten Instanz aufgrund der Strittigkeit und des Fehlens einer höchstgerichtlichen Judikatur durchwegs der Oberste Gerichtshof angerufen wird. Für die beiden Folgejahre wird von einer sanften Degression bei der drittinstanzlichen Befassung ausgegangen.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf das Risiko von Kindern, körperlich oder seelisch verletzt zu werden oder auf sonstige Art körperlich, psychisch oder an der Gesundheit Schaden zu nehmen

In sozialen Netzwerken sind überdurchschnittlich viele minderjährige Nutzer aktiv, diese sind daher besonders von Gewalt und Hass im Netz betroffen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden sich daher besonders in der Gruppe der Kinder und jungen Erwachsenen auswirken, wobei diese einerseits vor (seelischen) Verletzungen durch Hasspostings oder Cybermobbing geschützt und andererseits ermutigt werden sollen, am öffentlichen Diskurs in elektronischen Kommunikationsnetz teilzunehmen und sich zu äußern.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Gefährdung und die Entwicklung / Gesundheit von Kindern

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Kinder und junge Erwachsene

860 000

Nach Auskunft der Statistik Austria lebten am 1. Jänner 2020 in Österreich 1.720.915 Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren. Es wird angenommen, dass etwa die Hälfte davon regelmäßig soziale Netzwerke nutzt und daher potentiell von den vorgeschlagenen Maßnahmen betroffen sein kann.

 

Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

404

412

333

388

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2020

2021

2022

2023

2024

gem. BFRG/BFG

13.

 

 

404

412

333

388

 

Erläuterung der Bedeckung

Für die Bedeckung der aus dem Gesetzesvorhaben resultierenden Kosten werden zusätzliche Budgetmittel benötigt, welche im Rahmen der Budgetverhandlungen für das Finanzjahr 2021 zu berücksichtigen sein werden.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

 

 

299,10

2,18

305,09

2,18

246,66

2,10

287,31

2,02

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

 

Bund

RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw.

 

 

638

0,5

638

0,5

638

0,5

638

0,5

 

 

RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw.

 

 

112

5,6

112

5,6

112

5,6

112

5,6

 

 

RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw.

 

 

112

12,5

112

12,5

212

12,5

112

12,5

 

 

RS-Höherer Dienst 1 R 3, St 3; R III, Sta III; Richter d.OGH; FG-RI, FG-STA

 

 

112

12,5

112

12,5

 

 

90

12,5

 

Ausgehend von den Jahresberichten des Vereins ZARA wird ein jährlicher Anfall von etwa 750 neuen Mandatsverfahren angenommen. Die Beratungsstelle „Hass im Netz“ von ZARA verzeichnete im ersten Berichtszeitraum rund 1.320 Vorfälle pro Jahr, im zweiten Berichtszeitraum wurden rund 1.870 Vorfälle bei ZARA gemeldet. Unter Ansatz einer (im Vorjahresvergleich etwas niedrigeren) Steigerungsquote von 20 % und unter Berücksichtigung der flankierenden strafrechtlichen und der die Plattformen regulierenden Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz wird davon ausgegangen, dass sich etwa ein Drittel der von diesen Vorfällen betroffenen Personen im Rahmen des vereinfachten Unterlassungsverfahrens (neues Mandatsverfahrens) an die Zivilgerichte wenden werden.

 

Daraus resultiert ein zusätzlicher Personalaufwand für die Zivilgerichte, der sich wie folgt aufschlüsseln lässt:

Für die neuen Mandatsverfahren, in denen kein Widerspruch erhoben wird (ca. 85 % von 750 Verfahren) wird von einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 30 Minuten ausgegangen.

Für die neuen Fälle, in denen Widerspruch erhoben wird (ca. 15 % von 750 Verfahren), wird der Zeitwert von 338 Minuten herangezogen (PAR II-Gattung „C-Allgemeine Streitsachen").

Es wird davon ausgegangen, dass es sich in den Verfahren, in denen Widerspruch erhoben wird, um strittige Fälle handelt, die Rechtsmittel bis in die dritte Instanz nach sich ziehen werden.

 

Nimmt man für jene 638 Verfahren, in denen kein Widerspruch erhoben wird (85 % der Fälle), einen Zeitwert von 30 Minuten an, würden sich 19.140 Minuten im Jahr = 319 Stunden im Jahr und damit 0,19 VZK ergeben. Geht man davon aus, dass in ca. 15 % der 750 Fälle Widerspruch erhoben wird, somit in 112 Fällen, und legt man diesen 112 Verfahren den Zeitwert von 338 Minuten zugrunde, ergeben sich dafür im Jahr 37.856 Minuten = 630,93 Stunden. Bei 1720 Richter*innen-Stunden im Jahr ergibt sich ein Mehraufwand von 0,37 VZK.

 

Für das erstinstanzliche Verfahren ergibt sich daher auf Basis der folgenden Schätzungen ein Mehraufwand von 0,56 VZK.

 

Geht man von der Annahme aus, dass sämtliche der 112 Entscheidungen in Verfahren, in denen ein Widerspruch erhoben wurde, auch weiter bekämpft werden, ergibt das 112 Rechtsmittelverfahren. In der Gattung „RM in allgemeinen Streitsachen“ (L13) liegt der Zeitwert bei 752 Minuten. Damit errechnen sich 84.224 Minuten pro Jahr = 1403,73 Stunden pro Jahr = 0,82 VZK (bei 1720 Richter*innen-Stunden im Jahr) für das Verfahren in zweiter Instanz.

Für die dritte Instanz wird unter Zugrundelegung der obigen Annahmen von einem weiteren zusätzlichen Personalaufwand ausgegangen, sodass sich der geschätzte Personalaufwand an Richterplanstellen auf rund 2 VZK beläuft.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

 

104 686,53

106 780,26

86 330,87

100 558,88

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

 

120 346,00

120 346,00

117 778,00

115 638,00

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

 

Bund

 

 

750

107,00

750

107,00

750

107,00

750

107,00

 

Bund

 

 

112

144,00

112

144,00

112

144,00

112

144,00

 

Bund

 

 

112

214,00

112

214,00

100

214,00

90

214,00

 

Es handelt sich um Einnahmen aus Gerichtsgebühren.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 789292488).