Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, KommAustria-Gesetz u.a., Änderung (52/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz und das Privatradiogesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziel

  • Gewährleistung der vollständigen Umsetzung und unionsrechtskonformen Ausgestaltung der österreichischen Medienregulierung im Hinblick auf die Erfordernisse der Richtlinie (EU) 2018/1808.

Inhalt

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) auf Video-Sharing-Plattformanbieter (VSPA) einschließlich einer Angemessenheitsprüfung durch die Regulierungsbehörde;
  • Ergänzung der österreichischen Mediengesetzgebung um Anforderungen an Selbstregulierung und um Mechanismen zur Abstimmung mit den behördlichen Befugnissen ("Koregulierung");
  • Erlassung von Bestimmungen zur schrittweisen Steigerung des Anteils barrierefreier Inhalte durch Verstärkung der Berichtspflichten;
  • Adaptierung der Werberegelungen auch im Hinblick auf unangebrachte kommerzielle Kommunikation;
  • Verstärkung des Jugendschutzes und des Konsumentenschutzes sowohl bei Mediendiensteanbietern als auch VSPA;
  • Rechtsaufsichtsverfahren im Fall zustimmungsloser Überblendung fremder Medieninhalte.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das zentrale Thema der Änderungsrichtlinie bildet die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, um auch soziale Netzwerke zu erfassen. Das Hauptargument für dieses Anliegen bestand darin, dass soziale Netzwerke mit der Verbreitung audiovisueller Inhalte zunehmend in Konkurrenz zu "klassischen" elektronischen Medien im Kampf um den Zuschauendenanteile und vor allem um Werbeumsätze treten. Die diesbezüglichen Änderungen finden sich im vorliegenden Entwurf in einem neu eingefügten Abschnitt im AMD-G. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 28b Abs. 1, dafür zu sorgen, dass die Videoplattformanbieterin/Videoplattformanbieter geeignete Maßnahmen treffen, um die Nutzer vor Sendungen, nutzer-generierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation (im Folgenden: avkK) zu schützen, die
  • Minderjährige in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung beeinträchtigen könnten;
  • Aufstachelung zu gegen in Art. 21 der Grundrechte-Charta genannte Gruppen gerichteter Gewalt oder Hass enthalten;
  • terroristische, kinderpornografische und rassistische oder ausländerfeindliche Inhalte verbreiten.
Stand: 04.09.2020

Übermittelt von

Sebastian Kurz (V)

Bundeskanzleramt

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