Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz und das Privatradiogesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

Das Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 lautet:

         „3. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei der der Hauptzweck oder ein abtrennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (§ 3 Z 11 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003) bereitzustellen. Darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;“

1a. In § 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

      „4a. barrierefreie Information: Information, die hör- und sehbeeinträchtigten Menschen einfach zugänglich ist sowie relevante Inhalte in einfacher Sprache verständlich vermittelt;“

2. In § 2 werden nach Z 26 folgende Z 26a und 26b eingefügt:

    „26a. Mutterunternehmen: ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert;

      26b. nutzergeneriertes Video: eine Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und von einem Nutzer erstellt und von diesem oder einem anderen Nutzer auf eine Video-Sharing-Plattform hochgeladen wird;“

3. In § 2 Z 27 wird nach der Wortfolge „innerhalb einer Sendung“ die Wortfolge „oder eines nutzergenerierten Videos“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Einbeziehung“ die Wortfolge „in eine Sendung“.

4. In § 2 werden nach Z 28 folgende Z 28a und 28b eingefügt:

    „28a. redaktionelle Entscheidung: eine der Ausübung redaktioneller Verantwortung dienende, auf regelmäßiger Grundlage getroffene und das Tagesgeschäft eines audiovisuellen Mediendienstes betreffende Entscheidung;

      28b. redaktionelle Verantwortung: die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans eines Fernsehprogrammes oder mittels eines Katalogs eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf;“

5. § 2 Z 30 lautet:

      „30. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines audiovisuellen Mediendienstes, der unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein;“

6. In § 2 wird nach Z 30 folgende Z 30a eingefügt:

    „30a. Sendergruppe: Fernsehveranstalter, die miteinander im Sinne des § 11 Abs. 5 verbunden sind;“

7. In § 2 Z 32 wird vor der Wortfolge „oder in der Produktion“ die Wortfolge „oder von Video-Sharing-Plattformen“ eingefügt.

8. In § 2 wird nach Z 34 folgende Z 34a eingefügt:

    „34a. Tochterunternehmen: ein von einem Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen, einschließlich jedes mittelbar kontrollierten Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens;“

9. In § 2 werden nach Z 35 folgende Z 35a und 35b eingefügt:

    „35a. Unternehmensgruppe: ein Mutterunternehmen eines Video-Sharing-Plattformanbieters, alle seine Tochterunternehmen und alle anderen mit ihnen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen;

      35b. Verbrauchersendungen: Sendungen, in denen Zuschauern Ratschläge im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Verwendung von Produkten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gegeben werden oder die Bewertungen für den Kauf von Produkten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen beinhalten;

10. In § 2 werden nach Z 37 folgende Z 37a und 37b eingefügt:

    „37a. Video-Sharing-Plattformanbieter (Plattformanbieter): die natürliche oder juristische Person, die einen Video-Sharing-Plattformdienst anbietet;

      37b. Video-Sharing-Plattformdienst (Video-Sharing-Plattform): eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen (Z 30), nutzergenerierte Videos (Z 26b) oder beides, für die der Plattformanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne von Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation – einschließlich automatischer Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen – vom Plattformanbieter bestimmt wird;“

11. In § 3 Abs. 3, Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 wird das Wort „Bereitstellung“ durch die Wortfolge „Durchführung der sendungsbezogenen Tätigkeiten“ ersetzt.

12. § 3 Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. der wesentliche Teil des mit der Durchführung der sendungsbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals weder in Österreich noch in der genannten anderen Vertragspartei tätig ist,“

13. Dem § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis der in Österreich niedergelassenen Mediendiensteanbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen. Das jedenfalls jährlich zu aktualisierende Verzeichnis hat deklarative Wirkung. Gelangt die Regulierungsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zur Auffassung, dass die im Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht mehr den Tatsachen entsprechen, hat sie die entsprechende Richtigstellung vorzunehmen.“

14. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „zwei Wochen vor“ durch die Wortfolge „zwei Monate nach“ ersetzt.

15. In § 10 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde die zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Zulassung oder einer Anzeige bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gemeinsam mit dem Antrag oder der Anzeige mitzuteilen. Stehen Anteile am Mediendiensteanbieter im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde jedenfalls jährlich bis zum 31. Dezember jedes Jahres die hinsichtlich der direkten und indirekten Eigentumsverhältnisse, Adresse und Vertretungsbefugnis aktualisierten Daten zu übermitteln. Änderungen der Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung oder der Anzeige sind der Regulierungsbehörde, vorausgesetzt die Änderung könnte zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach § 10 oder § 11 oder für die Beurteilung der Feststellung über die Niederlassung nach § 3 führen, vom Mediendiensteanbieter binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit der Änderung zu melden; hat der Mediendiensteanbieter Zweifel, ob die im vorstehenden Satz genannte Voraussetzung vorliegt und eine Aktualisierung erst zum Ende des Jahres daher allenfalls verspätet sein könnte, so kann er bis spätestens vier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Übertragung von der Regulierungsbehörde eine Feststellung darüber verlangen, ob eine derartige wesentliche Änderung vorliegt.“

16. In § 11 wird in Abs. 2 an das Wort „Bundesverfassungsgesetz“ die Genitivendung „es“ angefügt, entfällt Abs. 6 und erhält der bisherige Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(6)“.

17. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Inhalte in audiovisuellen Mediendiensten dürfen

           1. nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung aufstacheln;

           2. keine Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) enthalten.“

18. § 30 Abs. 3 entfällt.

19. Nach § 30 werden folgende §§ 30a und 30b samt Überschriften eingefügt:

„Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen

§ 30a. (1) Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im Versorgungsgebiet eines Mediendiensteanbieters gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Möglichkeit zur Bekanntmachung kostenlos einzuräumen. Diese Informationen sind jedenfalls so bereitzustellen, dass sie barrierefrei zugänglich sind.

(2) Im Falle derartiger Aufrufe und Meldungen hat die betreffende Behörde oder Privatperson allfällige für die Herstellung der Barrierefreiheit der Informationen dem Mediendiensteanbieter zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen.

Barrierefreiheit

§ 30b. (1) Mediendiensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass jährlich nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten in allen ihren Programmen und Katalogen der Anteil der barrierefrei zugänglichen Sendungen gegenüber dem Stand vom 1. September 2020 jeweils kontinuierlich und stufenweise erhöht wird. Anbieter, deren Umsatz in den dem Kalenderjahr vorangegangenen zwei Jahren jeweils nicht mehr als das Doppelte des nach § 35 KOG Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 ermittelten Grenzbetrags erreicht hat, sind in dem betreffenden Jahr von der Verpflichtung nach dem ersten Satz befreit.

(2) Zur Konkretisierung der für die kontinuierliche und stufenweise Erhöhung des Anteils in Angriff genommenen Maßnahmen hat ein Mediendiensteanbieter nach Anhörung einer für den Bereich der Hör- und sehbeeinträchtigten Menschen sowie einer für den Bereich der Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisation insbesondere zur Nutzerfreundlichkeit der Barrierefreiheitsmaßnahmen einen Aktionsplan einschließlich eines konkreten dreijährigen Zeitplans zur jährlichen Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen, getrennt nach den Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur sowie Sport, zu erstellen. Die Regulierungsbehörde hat Richtlinien zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Daten und zur Standardisierung der Form und des Inhalts derartiger Aktionspläne zu erlassen. Der Aktionsplan ist der Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.

(3) Mediendiensteanbieter haben der Regulierungsbehörde in von der Regulierungsbehörde mittels der in Abs. 2 genannten Richtlinien standardisierter Form zu den im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen jährlich bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres über die Umsetzung ihres Aktionsplans und die Erhöhung der Anteile in den einzelnen Kategorien zu berichten. Der Bericht ist in gleicher Weise wie der Aktionsplan zu veröffentlichen. Für den Fall der Nichterfüllung der im Aktionsplan ausgewiesenen Maßnahmen und Steigerungen bei den Anteilen ist zu begründen, warum die Vorhaben nicht erfüllt werden konnten und welche Schritte in Aussicht genommen sind, um die an sich geplante Steigerung bis zum Ende des Folgejahres einzuholen und gleichzeitig die für dieses Folgejahr veranschlagte Steigerung zu erreichen. Im Fall der Nichterfüllung oder einer mangelnden Begründung für die Nichterfüllung kann die Regulierungsbehörde ein Rechtsaufsichtsverfahren von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde einleiten; zudem hat die Regulierungsbehörde ihrem Tätigkeitsbericht eine Stellungnahme zur Nichterfüllung anzuschließen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19 KOG) für die einzelnen Mediendiensteanbieter den Stand und die Entwicklung hinsichtlich der in Abs. 1 beschriebenen Verpflichtung mit einer vergleichsweisen Darstellung der beabsichtigten Zielwerte und der tatsächlich erreichten Werte darzustellen. Sie kann diesem Bericht unterstützt von der RTR-GmbH als Servicestelle nach § 17 Abs. 8 KOG eine Stellungnahme über die weitere Verbesserung der barrierefreien Zugänglichkeit anschließen.

(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der RTR-GmbH erstmals zum 30. November 2022 und danach alle drei Jahre eine Evaluierung der ergriffenen Maßnahmen verbunden mit einer Bestandsaufnahme zur Kontinuität und zu den Schritten der Entwicklung des barrierefreien Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten für die Berichterstattung an die Europäische Kommission zu erstellen.“

20. In § 33 wird nach dem Wort „Tabakerzeugnisse“ die Wortfolge „sowie für elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter“ eingefügt.

21. In § 34 Abs. 1 wird an das Wort „kommerzielle“ der Buchstabe „n“ angefügt.

21a. In § 34 Abs. 2 ist der Satz „Sie darf den Menschen nicht schaden.“ durch die folgenden Sätze zu ersetzen: „Sie darf den Menschen nicht schaden; ebenso darf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen Tieren nicht schaden.“

22. Der bisherige Text des § 35 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

(2) Jeder Mediendiensteanbieter hat Richtlinien über auf alkoholische Getränke bezogene audiovisuelle kommerzielle Kommunikation vor, nach und in Kindersendungen zu erstellen und zu beachten. Die Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen und Inhalte audiovisueller kommerzieller Kommunikation in diesem Umfeld unangebracht sind. Die Richtlinien sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation (§ 33 Abs. 3b KOG) heranzuziehen.“

23. § 36 Abs. 1 lautet:

(1) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht zur körperlichen, geistigen oder sittlichen Beeinträchtigung Minderjähriger führen.

24. In § 36 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „auffordern“ durch das Wort „anregen“ ersetzt.

25. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Jeder Mediendiensteanbieter hat in Bezug auf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, Richtlinien zu erstellen und zu beachten. Die Richtlinien haben darzustellen, welche Formen der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation vor, nach und in Kindersendungen unangebracht sind. Sie sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation (§ 33 Abs. 3b KOG) heranzuziehen.“

26. § 38 Abs. 1 lautet:

„(1) Produktplatzierung ist mit Ausnahme von Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts sowie Kindersendungen unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen gestattet.“

27. § 38 Abs. 2 und 3 entfallen und die bisherigen Abs. 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung „(2)“ bis „(4)“.

28. § 38 Abs. 2 (neu) Z 1 lautet:

„1.  Ihr Inhalt und bei Fernsehprogrammen ihr Programmplatz, bei audiovisuellen Abrufdiensten auch ihre Platzierung im Katalog, dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird.“

29. In § 38 Abs. 2 (neu) Z 4 wird nach dem Wort „Hinweis“ die Wortfolge „über das Vorhandensein einer Produktplatzierung“ eingefügt.

30. In § 38 Abs. 3 (neu) wird nach dem Wort „Tabakerzeugnissen“ die Wortfolge „oder von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern“ eingefügt.

31. In § 38 Abs. 4 (neu) wird der Verweis auf „Abs. 4 Z 4“ durch den Verweis auf „Abs. 2 Z 4“ ersetzt.

32. Die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift vor § 39 entfallen und § 39 samt Überschrift lautet:

„Zugang und Kennzeichnung zum Schutz Minderjähriger

§ 39. (1) Inhalte in audiovisuellen Mediendiensten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, dürfen vom Mediendiensteanbieter nur so bereitgestellt werden, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können.

(2) Im Fall von Fernsehprogrammen ist dafür jedenfalls durch die Wahl der Sendezeit zu sorgen. Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 1 im Fernsehen ist durch akustische Zeichen anzukündigen und durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten enthalten.

(3) Im Übrigen dürfen die schädlichsten Inhalte, wie insbesondere grundlose Gewalttätigkeiten und solche, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen beschränken, oder die Sendungsteile beinhalten, die auf die Darstellung derartiger Inhalte reduziert sind, nur bereitgestellt werden, wenn durch Maßnahmen wie insbesondere Altersverifikationssysteme oder vergleichbare Maßnahmen der Zugangskontrolle sichergestellt ist, dass Minderjährige diese Inhalte üblicherweise nicht verfolgen können.

(4) Die Mediendiensteanbieter haben Verhaltensrichtlinien zu erstellen und zu beachten, wie sie

           1. den Zuschauern ausreichende Informationen zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten zur Verfügung zu stellen haben und dazu

           2. die in Abs. 1 beschriebenen Inhalte durch für den Nutzer leicht verständliche Symbole und Altershinweise zu kennzeichnen haben.

Die Mediendiensteanbieter haben zur Sicherstellung bundesweit einheitlicher Verhaltensrichtlinien die Initiativen zur Einrichtung und Effizienz der Selbstregulierung (§ 32a KOG) zu unterstützen und dazu beizutragen.

(5) Die Mediendiensteanbieter haben im Wege des Berichts einer Einrichtung der Selbstkontrolle der Regulierungsbehörde über den Stand der Umsetzung der Verpflichtung zur Kennzeichnung und Bereitstellung von Informationen (Abs. 4 Z 1 und 2) zu berichten (vgl. § 32a Abs. 2 Z 5 KOG). Die Regulierungsbehörde hat in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19 KOG) den Umsetzungsstand hinsichtlich der in Absatz 4 beschriebenen Verpflichtung darzustellen. Sie kann diesem Bericht eine für die weitere Verbesserung der Wirksamkeit der Kennzeichnung und Information erstellte Evaluierung anschließen.

(6) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass im Wege der Selbstregulierung (§ 32a KOG) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, keine Einrichtung der Selbstregulierung im Sinne von § 32a KOG gegründet wurde und innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten auch keine Verhaltensrichtlinien zustande gekommen sind, die alle Mediendiensteanbieter einschließlich des Österreichischen Rundfunks zur Bewertung und Kennzeichnung von Sendungen im Sinne von Abs. 1 heranziehen, so hat sie innerhalb von sechs Monaten gerechnet ab der Feststellung der Regulierungsbehörde durch Verordnung festzulegen, in welcher Art und Weise alle Mediendiensteanbieter

           1. den Zuschauern ausreichende Informationen zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten zur Verfügung zu stellen haben und

           2. die in Abs. 1 beschriebenen Inhalte durch eine für den Nutzer leicht verständliches Symbol mit einem Altershinweise zu kennzeichnen haben.

Vor Erlassung der Verordnung ist den einschlägigen Interessenverbänden im Bereich der audiovisuellen Mediendienste und des Jugendschutzes sowie dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die so befassten Stellen haben der Regulierungsbehörde Vorschläge über die Ausgestaltung der Kennzeichnung zu unterbreiten. Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig, zumindest im Abstand von zwei Jahren zu prüfen, ob weiterhin Bedarf für eine Regelung im Weg der Verordnung besteht. Gelangt sie nach Anhörung der vorstehend genannten Bundesministerien zum Ergebnis, dass im Wege einer den Vorgaben in § 32a KOG entsprechenden Selbstregulierung ausreichende und effiziente Vorkehrungen im Sinne der Z 1 und 2 getroffen sind, so hat sie die Verordnung aufzuheben.

(7) Die Anforderungen nach Abs. 1 gelten nicht für Nachrichten und Sendungen zur politischen Information. Sonstige gesetzliche Verbote bleiben unberührt.“

33. Vor § 40 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:

„8. Abschnitt

Europäische Werke in Abrufdiensten“

34. § 40 samt Überschrift lautet:

„Mindestanteil und Kennzeichnung

§ 40. (1) Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf haben dafür zu sorgen, dass

           1. im Jahresdurchschnitt berechnet zumindest 30% der Titel im jeweiligen Katalog europäische Werke sind und

           2. in der Präsentation ihrer Sendungskataloge diese europäischen Werke gegenüber anderen Werken angemessen durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben werden.

(2) Die Regulierungsbehörde hat unter Zugrundelegung der gemäß Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste 2010/13/EU, ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, von der Europäischen Kommission erlassenen Leitlinien durch Verordnung näher zu bestimmen,

           1. wie die Ermittlung des auf die Anzahl der Titel bezogenen Mindestanteils insbesondere auch im Fall von Serien und deren Staffeln sowie im Fall von finanziell aufwändigeren Produktionen zu erfolgen hat, sowie welche Daten zu übermitteln sind und

           2. welche Umsätze, Beschäftigtenzahl und Zuschauerzahlen als gering anzusehen sind, sodass Mediendiensteanbieter die mit ihren Diensten diese Kennzahlen nicht erreichen von den Verpflichtungen nach Abs.1 und 2 entbunden sind. Jedenfalls ausgenommen sind Mediendienste auf Abruf, die aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung ausschließlich oder fast vollständig aus Inhalten aus dem außereuropäischen Raum bestehen.

(3) Mediendiensteanbieter haben der Regulierungsbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres die Aufstellung der Daten über die Erreichung des Mindestanteils und eine beschreibende Darstellung der nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen zur Kennzeichnung zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die so erhobenen Daten dem Bundeskanzler in einer für die Berichterstattung an die Europäische Kommission geeigneten Weise zu übermitteln.“

35. § 42 samt Überschrift entfällt und der bisherige § 42a erhält die Bezeichnung „§ 42“.

36. In § 44 wird in Abs. 3 das Wort „Dokumentarfilme“ durch „Dokumentationen“ ersetzt und in Abs. 4 folgender Satz angefügt:

„Teleshopping während einer Kindersendung ist untersagt.“

37. § 45 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots – das sind Erscheinungsformen audiovisueller kommerzieller Kommunikation gemäß § 2 Z 40 erster Satz und § 2 Z 33 mit einer Dauer von bis zu zwölf Minuten – darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.

(2) Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen ist die Dauer von

                1. Hinweisen eines Fernsehveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind;

           2. Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit;

           3. kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken;

           4. ungestalteten An- und Absagen von gesponserten Sendungen;

           5. Produktplatzierungen;

           6. neutralen Einzelbildern zwischen redaktionellem Inhalt und Fernseh- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen derartigen Spots;

           7. Sendezeiten für ideelle Werbung.“

38. In § 47 Abs. 1 wird das Wort „Rundfunkveranstalter“ durch das Wort „Fernsehveranstalter“ ersetzt.

39. § 47 Abs. 2 lautet:

„(2) Fernsehveranstalter haben am Anfang und am Ende ihrer Fernsehprogramme sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms eindeutig auf den Namen des Veranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure hinzuweisen.“

40. § 48 entfällt samt Überschrift.

41. In § 52 wird das Datum „30. Mai“ durch das Datum „15. Februar“ ersetzt und nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „in Form einer Darstellung der Daten und Prozentsätze pro Programm samt einer Begründung für den Fall der Unterschreitung der Quoten“ eingefügt.

42. Nach § 54 werden folgende zwei Abschnitte samt Abschnitts- und Paragrafenüberschriften eingefügt:

„9a. Abschnitt

Zustimmungslose Änderungen an audiovisuellen Inhalten

Überblendung von Sendungen

§ 54a. (1) Ein audiovisueller Mediendienst darf nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mediendiensteanbieters zu kommerziellen Zwecken vollständig oder auch nur teilweise verändert oder überblendet werden. Als Veränderung oder Überblendung gelten jedenfalls

           1. die Unterbrechung oder Überblendung von Sendungen durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (§ 2 Z 2) oder

           2. soweit nicht schon nach Z 1 erfasst, die Einfügung kommerzieller Kommunikation im Sinne von § 3 Z 6 E-Commerce-Gesetz (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001, oder

           3. das vollständige oder teilweise Ersetzen von Inhalten eines audiovisuellen Mediendienstes durch andere Inhalte.

(2) Überblendungen oder Veränderungen,

           1. die vom Seher oder Nutzer eines audiovisuellen Mediendienstes zum eigenen Gebrauch veranlasst oder vorgenommen werden, wie etwa Überblendungen

                a. zur gleichzeitig mit dem Konsum einer Sendung erfolgenden Nutzung eines Dienstes zur individuellen Kommunikation,

                b. zur Untertitelung oder für vergleichbare Mittel zur Herstellung der Barrierefreiheit,

                c. mit Steuerungselementen, wie etwa Lautstärkeregler, Suchfunktionen, Navigationsmenüs oder Senderübersichten, die für die Bedienung des Wiedergabegeräts oder das Anwählen des Dienstes erforderlich sind, sowie

           2. die von Dritten ausnahmsweise veranlasst werden, um aktuelle Warnhinweise oder andere Informationen von öffentlichem Interesse (§ 30a) zu verbreiten,

sind von der Zustimmungspflicht des Mediendiensteanbieters ausgenommen.

(3) Als im Sinne von Abs. 1 zustimmungspflichtige Änderungen gelten auch nicht

           1. die aus den bei der Übertragung eines audiovisuellen Mediendienstes eingesetzten Datenkomprimierungsverfahren zur Reduktion der Größe einer Datei resultierenden technischen Änderungen oder

           2. der Einsatz sonstiger technischer Verfahren zur Anpassung der Form eines audiovisuellen Mediendienstes an den Verbreitungsweg insbesondere bei der Bildauflösung oder der Codierung,

solange nur die technische Darstellungsweise, keinesfalls aber der verbreitete Inhalt verändert wird.

Herausgabe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils

§ 54b. (1) Stellt die Regulierungsbehörde in einem Verfahren nach § 64 Abs. 4 fest, dass ein Verstoß gegen § 54a vorliegt, so hat sie in einem eigenen Verfahren auf Antrag des Mediendienstanbieters, dessen Zustimmung einzuholen gewesen wäre, mit Bescheid festzustellen, inwieweit ein Dritter durch den Verstoß einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Die Behörde hat ferner einen Betrag in der Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Der abgeschöpfte Betrag fließt dem betroffenen Mediendiensteanbieter zu.

(2) Die einer Verwaltungsübertretung überführte Person hat der Regulierungsbehörde auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, ihr alle Auskünfte zu erteilen und ihr Einsicht in alle Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um den wirtschaftlichen Vorteil feststellen zu können. Ferner ist dem betroffenen Mediendiensteanbieter Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen zu prüfen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Zahlungspflichtigen zu tragen. Soweit die Regulierungsbehörde den Abschöpfungsbetrag aus Informationen, Auskünften, Aufzeichnungen oder Büchern nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie ihn zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

9b. Abschnitt

Video-Sharing-Plattformanbieter

Niederlassung, Verzeichnis

§ 54c. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Video-Sharing-Plattformen von im Inland im Sinne von § 3 Z 3 ECG niedergelassenen Plattformanbietern.

(2) Für die Zwecke der Anwendung dieses Abschnitts gilt ein Plattformanbieter, abgesehen von Fällen nach Abs. 1, auch dann als im Inland niedergelassen, wenn er zwar nicht selbst im Inland und auch nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, allerdings

           1. sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen ist, oder

           2. sein Mutterunternehmen zwar weder im Inland noch sonst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen ist, aber ein Tochterunternehmen im Inland niedergelassen ist oder

           3. weder das Mutternehmen noch ein Tochterunternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen ist, aber ein anderes Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Video-Sharing-Plattformanbieters im Inland niedergelassen ist.

(3) Hat der Plattformanbieter zwei oder mehr Tochterunternehmen, von denen eines im Inland und die anderen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union niedergelassen sind, so gilt er dann als im Inland niedergelassen, wenn das im Inland niedergelassene Tochterunternehmen seine Geschäftstätigkeit noch vor den anderen Tochterunternehmen aufgenommen hat, vorausgesetzt, dass es weiterhin über eine stabile und effektive Verbindung mit der Wirtschaft im Inland verfügt. Existieren mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe und sind diese jeweils in unterschiedlichen Mitgliedstaaten und im Inland niedergelassen, so gilt der Plattformanbieter dann als im Inland niedergelassen, wenn das im Inland niedergelassene Unternehmen seine Geschäftstätigkeit noch vor allen anderen dieser Unternehmen aufgenommen hat, vorausgesetzt, dass es über eine stabile und effektive Verbindung mit der Wirtschaft im Inland verfügt.

(4) Von Abs. 1 bis 3 erfasste Plattformanbieter haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten auch Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Die Plattformanbieter haben die genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.

(5) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis der im Inland niedergelassenen oder als niedergelassen geltenden Plattformanbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen. In dem Verzeichnis ist anzugeben, auf welchem der vorstehenden Absätze die Niederlassung in Österreich beruht und sich damit die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde ergibt. Das jedenfalls jährlich zu aktualisierende Verzeichnis hat deklarative Wirkung. Gelangt die Regulierungsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zur Auffassung, dass die im Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht mehr den Tatsachen entsprechen, hat sie die entsprechende Richtigstellung vorzunehmen.

Verbotene und schädliche Inhalte

§ 54d. (1) Verbotene Inhalte im Sinne dieses Abschnitts sind solche, deren an die Öffentlichkeit gerichtete Bereitstellung auf einer Video-Sharing-Plattform

           1. einen der folgenden objektiven Tatbestände erfüllt: Pornografische Darstellungen Minderjähriger (§ 207a StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB), Verhetzung (§ 283 StGB),

           2. soweit sie nicht schon unter § 283 StGB fällt, sonst eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung darstellt.

(2) Schädliche Inhalte sind solche, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können.

Geeignete Maßnahmen

§ 54e. (1) Plattformanbieter haben

           1. ein System zu betreiben, durch das Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionalitäten auf der Video-Sharing-Plattform

                a. dort verfügbare Inhalte für Dritte einsehbar bewerten können,

                b. Inhalte mitsamt den für eine Beurteilung erforderlichen Angaben dem Plattformanbieter melden können und

                c. den Nutzern erklärt wird, wie mit ihrer Meldung (lit. b) verfahren wird und was das Ergebnis des betreffenden Verfahrens war;

           2. dafür zu sorgen, dass gemeldete Inhalte, soweit sie bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt als einem der in § 54d Abs. 1 genannten Tatbestände unterfallend qualifiziert werden können, unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern, entweder entfernt werden oder der Zugang dazu gesperrt wird;

           3. zu gewährleisten, dass

                a. der Nutzer, der die Meldung erstattet hat und – soweit sich dieser ohne unverhältnismäßig großen Aufwand feststellen lässt – jener Nutzer, der den betreffenden Inhalt zum Austausch hochgeladen hat, ohne unnötigen Aufschub über die wesentlichen Entscheidungsgründe zur Erledigung der betreffenden Meldung einschließlich des allfälligen Zeitpunkts einer Entfernung oder Sperre in Kenntnis gesetzt werden und

                b. die in lit. a genannten Nutzer über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren (§ 54f) informiert werden.

(2) Zur Erhöhung der Wirksamkeit der in Abs. 1 angeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen hat der Plattformanbieter zu sorgen für

           1. die Erlassung und Kundmachung von einfach verständlichen, leicht auffindbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, mit verständlichen Erläuterungen über die für von Nutzern bereitgestellte Inhalte anwendbaren Bestimmungen;

           2. die Anzeige dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und jeder Änderung davon an die Regulierungsbehörde;

           3. die Aufbewahrung von Aufzeichnungen einer Veröffentlichung jedenfalls für die Dauer von zehn Wochen ab Eingang einer Meldung.

(3) Der Plattformanbieter hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass

           1. insbesondere durch leicht verständliche schrittweise Erklärungen oder Warnhinweise für die Nutzer beim Hochladen von Inhalten die Allgemeinheit unabhängig vom in Abs. 1 dargestellten Meldeverfahren ein umfassender Schutz vor Inhalten gemäß § 54d Abs. 1 gewährleistet wird;

           2. in § 54d Abs. 2 beschriebene audiovisuelle Inhalte, etwa im Wege von Systemen elterlicher Kontrolle, ausschließlich so bereitgestellt werden, dass diese üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können und solche Inhalte mittels einer leicht handhabbaren und leicht verständlichen Funktion von den Nutzern bewertet werden können, wobei jedenfalls Inhalte mit grundloser Gewalt und Inhalte, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen (§ 39 Abs. 3) beschränken, einer wirksamen Zugangskontrolle im Wege einer Altersverifikation unterliegen müssen;

           3. er zur Sensibilisierung der Nutzer auf seiner Website ständig leicht und unmittelbar auffindbar entweder eigene Angebote zur Erhöhung der Medienkompetenz bereitstellt oder zumindest durch eine auf der Einstiegsseite der Website deutlich sichtbare Kennzeichnung und Gestaltung auf das von der RTR-GmbH (vgl. §§ 20a und 20b KOG) bereitgestellte Informationsangebot und ergänzend auf entsprechende Angebote Dritter hinweist;

           4. ein transparentes und leicht zu handhabendes Verfahren bereitstellt, mit dem Nutzer sich über die unzulängliche Umsetzung der Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 beim Plattformanbieter beschweren können.

(4) Bei in Sendungen oder nutzergenerierten Videos enthaltener oder diesen beigefügter audiovisueller kommerzieller Kommunikation (§ 2 Z 2 Satz 1 lit. a und Satz 2 und 3) hat der Plattformanbieter sicherzustellen, dass

           1. jedenfalls den in §§ 31, 33 bis 36 geregelten Anforderungen entsprochen wird, wenn diese vom Plattformanbieter selbst vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wurde;

           2. mittels der nach Abs. 2 Z 1 erforderlichen AGB, soweit möglich, auch die Nutzer der Plattform dazu verhalten werden, bei den von ihnen auf die Video-Sharing-Plattform hochgeladenen Inhalten die §§ 31, 33 bis 36 einzuhalten;

           3. für den Nutzer, der einen Inhalt hochlädt, eine Funktion vorhanden ist, mit der er erklären kann, ob der Inhalt nach dem ihm zumutbaren Kenntnisstand derartige Kommunikation enthält;

           4. bei Inhalten, die solche Kommunikation enthalten, eindeutig erkennbar darauf hingewiesen wird, vorausgesetzt der Plattformanbieter hat wegen einer Erklärung nach Z 3 oder aus anderem Grund davon Kenntnis.

Schlichtung

§ 54f. (1) Ein Nutzer kann einen Beschwerdefall über

           1. die mangelnde Funktionsfähigkeit

                a. des eingerichteten Melde- und Bewertungssystems nach § 54e Abs. 1 Z 1 bis 3;

                b. des eingesetzten Systems elterlicher Kontrolle oder der Altersverifikation nach § 54e Abs. 3 Z 2;

                c. der Werkzeuge zur Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation nach § 54e Abs. 4 Z 3;

                d. des Beschwerdesystems nach § 54e Abs. 3 Z 4 und

           2. die Gesetzeskonformität der gemäß § 54e Abs. 2 Z 1 i.V.m. Abs. 4 Z 2 erstellten AGB;

der Schlichtungsstelle zur Beurteilung vorlegen.

In den in Z 1 und Z 2 genannten Fällen ist für die Anrufung der Schlichtungsstelle Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor (§ 54e Abs. 3 Z 4) an den Plattformanbieter gewandt hat und die beiden Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Schlichtungsstelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

(2) Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Schlichtungsverfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AstG), BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(3) Die Schlichtungsstelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zu übermitteln und darin auf Auffälligkeiten hinzuweisen.

Überprüfung ergriffener Maßnahmen

§ 54g. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei

           1. wiederholten Beschwerden (§ 54f) über die von einem Plattformanbieter ergriffenen Maßnahmen;

           2. Fehlen

                a. eines Melde- und Bewertungssystems (§ 54e Abs. 1 Z 1) oder eines Beschwerdesystems (§ 54e Abs. 3 Z 4),

                b. von AGB (§ 54e Abs. 2 Z 1),

                c. von Informationsangeboten zur Medienkompetenz (§ 54e Abs. 3 Z 3);

           3. mangelnder Übereinstimmung mit den Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und der Kennzeichnung solcher Kommunikation (§ 54e Abs. 4 Z 1 bis 4);

           4. von ihr vermuteten schwerwiegenden Rechtsverletzungen wie insbesondere

                a. der Verfügbarkeit verbotener Inhalte (§ 54d Abs. 1 i.V.m. § 54e Abs. 1 Z 2) auf der Video-Sharing-Plattform oder des Fehlens einer dem Schutz vor solchen Inhalten dienenden Funktion (§ 54 Abs. 3 Z 1) oder

                b. mangelnder Wirksamkeit der Zugangskontrolle durch Altersverifikation (§ 54e Abs. 3 Z 2)

von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vom Plattformanbieter getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der in § 54e normierten Anforderungen einzuleiten.

(2) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden zur Ansicht, dass die vom Plattformanbieter ergriffenen Maßnahmen mangelhaft sind, oder stellt sie fest, dass ein Verstoß im Sinne von Abs. 1 Z 2 oder 3 vorliegt oder kommt sie zur Auffassung, dass eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt, so hat die Regulierungsbehörde

           1. außer in den Fällen der Z 2 dem Mediendiensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Plattformanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;

           2. in den Fällen, in denen gegen einen Plattformanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Plattformanbieter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, in einem Verfahren nach § 54h eine Geldbuße zu verhängen.

(3) Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Behörde zu berücksichtigen, dass die dem Plattformanbieter nach diesem Abschnitt abverlangten Maßnahmen nicht in einer allgemeinen Vorabkontrolle der Inhalte resultieren dürfen. Die Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen müssen für die Erreichung der beabsichtigten Ziele – wie insbesondere der Effizienzsteigerung der Schutzmechanismen für die Nutzer, der Einhaltung von Mindeststandards der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation, dem Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten und der Wahrung der Interessen der von solchen Inhalten individuell betroffenen Personen – unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Plattformanbieter geeignet und verhältnismäßig sein.

Geldbußen

§ 54h. (1) Die Regulierungsbehörde hat Geldbußen in der Höhe von bis zu 150 000 Euro über einen Plattformanbieter verhängen, wenn dieser

           1. entgegen § 54e Abs. 1 Z 1 kein oder kein funktionsfähiges Melde- oder Bewertungssystem bereitstellt;

           2. entgegen § 54e Abs. 1 Z 2 oder § 54e Abs. 3 Z 1 keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um die Allgemeinheit vor verbotenen Inhalten auf seiner Plattform zu schützen;

           3. entgegen § 54e Abs. 3 Z 2 keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um dafür zu sorgen, dass schädliche Inhalte üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können oder im Fall von Inhalten nach § 39 Abs. 3 diese nur im Wege einer wirksamen Zugangskontrolle verfügbar sind;

           4. entgegen § 54e Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht dafür vorgesorgt hat, dass den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Anforderungen entsprochen wird.

(2) Bei der Bemessung der Höhe einer Geldbuße sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

           1. Schwere und Dauer des Verstoßes;

           2. Finanzkraft des Plattformanbieters, wie sie sich beispielweise aus seinem Gesamtumsatz ablesen lässt;

           3. Höhe der erzielten Gewinne;

           4. frühere Verstöße des Plattformanbieters.

(3) Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldbußen fließen dem Bund zu und sind nach den Regelungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen. Rechtskräftige Bescheide sind Exekutionstitel.“

43. § 56 samt Überschrift lautet:

„Offensichtliche, ernste und schwerwiegende Verstöße

§ 56. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines audiovisuellen Mediendienstes aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Zugang zu diesem bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn

           1. der Mediendienst in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen § 30 Abs. 2 Z 1 oder § 39 Abs. 1 und 3 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit darstellt;

           2. einer oder mehrere der in Z 1 angeführten Tatbestände bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurden;

           3. sie dem Mediendiensteanbieter, der Regulierungsbehörde des Mitgliedstaates, dessen Rechtshoheit dieser unterworfen ist, der für die Verbreitungsplattform verantwortlichen Person (Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets) und der Europäischen Kommission (Kommission) schriftlich mitgeteilt hat, dass sie von der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 ausgeht und sie bei erneutem Auftreten beabsichtigt, die vorläufige Untersagung zu verordnen und

           4. dem Mediendiensteanbieter rechtliches Gehör und hierbei insbesondere die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den ihm zur Last gelegten Verstößen eingeräumt wurde und

           5. die Konsultationen mit dem Staat, dessen Rechtshoheit der betreffende Mediendiensteanbieter unterworfen ist, und der Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang der in Z 3 genannten Mitteilung bei der Kommission zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.

Von der Mitteilung an die Kommission gemäß Abs. 1 Z 3 ist der Bundeskanzler zu informieren. Die Verordnung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind und dazu auffordert, die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(2) Für den Fall, dass ein audiovisueller Mediendienst aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen § 30 Abs. 2 Z 2 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Wahrung innerstaatlicher Sicherheits- und Verteidigungsinteressen darstellt, kann die Weiterverbreitung durch Verordnung untersagt werden. Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. es ausreicht, wenn in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits einmal ein wie im vorstehenden Satz beschriebener Tatbestand verwirklicht wurde und

           2. das Erfordernis der Konsultation (Abs. 1 Z 5) entfällt.

(3) In besonders dringenden Fällen kann bereits beim ersten Verstoß eines Mediendiensteanbieters eine Verordnung spätestens innerhalb eines Monats nach diesem Verstoß erlassen werden, vorausgesetzt, dass

           1. dem in Abs. 1 Z 4 geregelten Erfordernis entsprochen wurde und

           2. die getroffene Maßnahme abweichend von Abs. 1 Z 3 und Z 5 unter Angabe der konkreten Gründe, warum ein besonders dringender Fall vorliegt, unverzüglich der Regulierungsbehörde des die Rechtshoheit ausübenden Mitgliedstaates und der Kommission mitgeteilt wird.

(4) Für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf aus dem sonstigen Ausland gelten die Regelungen der §§ 22 und 23 ECG sinngemäß. Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Regulierungsbehörde, die in Ausübung der diesbezüglichen Befugnisse eine Verordnung zu erlassen hat, mit der der Zugang bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt wird.“

44. § 60 samt Überschrift lautet:

„Umgehung strengerer Vorschriften

§ 60. (1) Gelangt die Regulierungsbehörde zum Schluss, dass ein Mediendiensteanbieter, dessen audiovisueller Mediendienst ganz oder vorwiegend auf das österreichische Publikum ausgerichtet ist, sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um im öffentlichen Interesse liegende, gegenüber den Regelungen der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, ausführlichere oder strengere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umgehen, kann sie die zuständige Regulierungsbehörde des anderen Mitgliedstaates kontaktieren, um darum zu ersuchen, sich der festgestellten Schwierigkeiten anzunehmen und gemeinsam ernsthaft und zügig zu einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung zusammenzuarbeiten. Die Regulierungsbehörde kann dazu auch das die österreichische Vertretung in den Kontaktausschuss nach Art. 29 der zitierten Richtlinie entsendende Bundeskanzleramt kontaktieren und um Prüfung des Falles im Kontaktausschuss ersuchen.

(2) Die Regulierungsbörde kann gegen den betreffenden Mediendiensteanbieter angemessene Maßnahmen ergreifen, wenn sie

           1. zu dem Schluss gelangt, dass die nach Abs. 1 unternommenen Schritte keine zufriedenstellenden Ergebnisse erbracht haben, und

           2. es anhand von Belegen oder Indizien als hinreichend glaubhaft gemacht ansieht (der Nachweis der Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich), dass der betreffende Mediendiensteanbieter sich in dem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um strengere oder ausführlichere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umgehen und

           3. der Kommission und dem anderen Mitgliedstaat und dessen Regulierungsbehörde die Absicht mitgeteilt hat, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und die Gründe dargelegt, auf die sich ihre Beurteilung stützt und

           4. dem betreffenden Mediendiensteanbieters rechtliches Gehör gewährt und insbesondere Gelegenheit gegeben hat, sich zu der behaupteten Umgehung und zu den beabsichtigten Maßnahmen zu äußern, und

           5. die Kommission entschieden hat, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und dass die Beurteilung der Regulierungsbehörde zutreffend begründet sind.

Die Maßnahmen müssen objektiv notwendig sein, auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden sowie in Bezug auf die damit verfolgten Ziele verhältnismäßig sein.

(3) Entscheidet die Kommission, dass die Maßnahmen nicht mit Unionsrecht vereinbar sind und hat sie dazu aufgefordert, die beabsichtigten Maßnahmen nicht zu ergreifen, so hat die Regulierungsbehörde von diesen Maßnahmen Abstand zu nehmen.“

45. In § 61 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Fernsehprogrammen“ durch die Wortfolge „audiovisuellen Mediendiensten“ ersetzt.

46. § 64 lautet:

§ 64. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme der Programmverbreitung nach § 5 Abs. 9,

           2. der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme, Änderung oder Beendigung eines Dienstes nach § 9, § 28 Abs. 1 oder 3, § 47 Abs. 4 oder § 54c Abs. 4,

           3. der Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach § 10 Abs. 7 oder 8, § 25 Abs. 7 oder § 25a Abs. 11,

           4. der Verbreitungsverpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 oder einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,

           5. der Pflicht zur Anzeige von Änderungen bei der Programmbelegung oder der Datenrate nach § 25 Abs. 6 oder § 25a Abs. 10,

           6. der Aufzeichnungspflicht nach § 29 Abs. 1 oder § 47 oder der Informationspflicht nach § 29 Abs. 2

nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen nach § 30 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt,

           2. keinen Aktionsplan nach § 30b Abs. 2 erstellt oder diesen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt oder nicht veröffentlicht,

           3. die allgemeinen Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation nach § 31 Abs. 1 und 3, § 32, § 34 Abs. 2, § 35 oder § 36 nicht erfüllt,

           4. den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Verboten in § 32 Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 und § 42a zuwiderhandelt,

           5. den das Sponsoring betreffenden Geboten und Verboten in § 37 zuwiderhandelt,

           6. den die Produktplatzierung betreffenden Geboten und Verboten in § 38 zuwiderhandelt,

           7. einer der Anforderungen an den Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten nach § 39 Abs. 1 bis 3 oder der Verpflichtung zur Erstellung von Verhaltensrichtlinien nach § 39 Abs. 4 nicht entspricht,

           8. der Berichtspflicht gemäß § 40 Abs. 3 oder § 52 nicht nachkommt,

           9. den die Fernsehwerbung und das Teleshopping betreffenden Anforderungen in den §§ 43 bis 46 nicht entspricht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. Fernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,

           2. eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitung oder Weiterverbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,

           3. einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (§ 9 Abs. 1) entgegen § 9 Abs. 7 oder § 63 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 anbietet,

           4. entgegen einer gemäß § 56 oder § 57 erlassenen Verordnung audiovisuelle Mediendienste weiter verbreitet, oder

           5. als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst überträgt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 54a Abs. 1 ohne Zustimmung des Mediendiensteanbieters Inhalte in dessen audiovisuellem Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.

(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(6) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.“

47. § 65 samt Überschrift lautet:

„Reichweiten- und Marktanteilserhebung

§ 65. (1) Die für die Vollziehung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen der Rechtsaufsicht erforderliche Erhebung von Reichweiten (Marktanteilen), Versorgungsgraden und Nutzerzahlen erfolgt durch die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Auftrag der Regulierungsbehörde nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Analysen auf Basis einer laufenden Beobachtung. Die Erhebungsergebnisse sind in Form eines Berichts über den Markt bis zum 31. Mai eines jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu machen, jedenfalls aber auf der Website der Regulierungsbehörde sowie im Tätigkeitsbericht (§ 19) auszuweisen.

(2) Für den Fall, dass die Richtigkeit der über ihn erhobenen Daten bestritten wird, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Diensteanbieters einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

(3) Am österreichischen Markt tätige Mediendiensteanbieter und der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Video-Sharing-Plattformanbieter sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte über Nutzungszahlen, Reichweiten oder Teilnehmeranzahlen zu erteilen, die für die Erstellung des Marktberichtes erforderlich sind. Kommt ein Mediendiensteanbieter oder Video-Sharing-Plattformanbieter seiner Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, hat die Regulierungsbehörde die Erteilung der Auskunft mit Bescheid vorzuschreiben.“

48. § 66 lautet:

§ 66. (1) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß § 54f andererseits obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.“

49. In § 67 Abs. 5 wird in der Quellenangabe „ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1“ nach dem Datum ein Beistrich und nach der Quellenangabe die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69,“ eingefügt.

50. Dem § 67 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 9b. Abschnitts tätigen Anbieter müssen, soweit sie nicht gemäß § 54c Abs. 2 vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, die in § 54e umschriebenen Maßnahmen bis zum 31. März 2021, später hinzutretende Anbieter, soweit sie nicht gemäß § 54c Abs. 2 vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben.“

51. Dem § 69 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 2 Z 3, 26a, 26b, 27, 28a, 28b, 30, 30a, 32, 34a, 35a, 35b, 37a und 37b, § 3Abs. 3 bis 6 und 8, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 2 und 6, § 30, § 30a samt Überschrift, § 30b samt Überschrift, § 33, § 34 Abs. 1, § 35, § 36, § 38, § 39 samt Überschrift, die Bezeichnung und Überschrift des 8. Abschnitts, § 40 samt Überschrift, § 42, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 und 2, § 52, der 9a. Abschnitt, der 9b. Abschnitt, § 56 samt Überschrift, § 60 samt Überschrift, § 61 Abs. 1, § 64, § 65 samt Überschrift, § 66 sowie § 67 Abs. 5 und 11 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 20. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift vor § 39 sowie § 48 samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffern angefügt:

      „13. Teilnahme an und Mitwirkung in Vereinigungen europäischer Regulierungsbehörden,

        14. Beurteilung der Wirksamkeit von Verhaltenskodizes von Einrichtungen der Selbstkontrolle,

        15. Wahrnehmung der Aufsicht nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G.“

2. In § 2 Abs. 3 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffern angefügt:

         „8. die Steigerung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;

           9. die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattformanbieter (§ 2 Z 37a AMD-G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten.“

3. In § 13 Abs. 3 wird folgende Ziffer angefügt:

      „14. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54b und § 64 Abs. 4 AMD-G.“

3a. In § 13 Abs. 4 Z 1wird nach lit. a folgende lit. aa eingefügt:

           „aa) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8 AMD-G sowie nach § 22 Abs. 4 und 5 PrR-G;“

3b. In § 13 Abs. 4 Z 1werden folgende literae angefügt:

              „g) Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54 c Abs. 5 AMD-G;

               h) Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit (§ 30b AMD-G und § 5 Abs. 2 und 2a ORF-G;

                 i) Beurteilung der Wirksamkeit von Verhaltenskodizes von Einrichtungen der Selbstkontrolle (§ 33 Abs. 3c KOG);

                j) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD-G;

               k) Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD-G.“

4. In § 17 Abs. 1 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer angefügt:

         „5. die Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20 unter der gemeinsamen Verantwortung beider Geschäftsführer.“

5. § 17 Abs.7 lautet wie folgt:

„(7) Die RTR-GmbH nimmt ferner unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

           1. Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz im digitalen Zeitalter (vgl. §§ 20a und 20b);

           2. Servicestelle für Beschwerden und Informationen zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste;

           3. Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD‑G.“

6. Dem § 17 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In ihrer Funktion als Servicestelle zum Thema Barrierefreiheit hat die RTR-GmbH

           1. die audiovisuellen Mediendiensteanbieter durch die Bereitstellung von Informationsangeboten und die Gewährung von Förderungen darin zu unterstützen, ihre Inhalte für Menschen mit Seh- und Hörbeeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, zugänglich zu machen und

           2. ein Informationsangebot zum Thema zu erstellen und der Öffentlichkeit bereitzustellen sowie

           3. als Beschwerdestelle über Fragen der Barrierefreiheit des Inhalts audiovisueller Mediendienste zu fungieren. Für diese Aufgabe hat die RTR-GmbH Richtlinien zum Beschwerdemanagement zu erstellen und zu veröffentlichen.“

7. In § 19 Abs. 3 wird in der Z 3 nach dem Wort „RTR-GmbH“ die Wortfolge „(einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria)“ eingefügt.

8. In § 19 Abs. 3 wird nach Ziffer 5 folgende Ziffer 5a eingefügt:

      „5a. über die Tätigkeit als

                a. Servicestelle zur Barrierefreiheit (§ 17 Abs. 8);

                b. Servicestelle im Bereich Medienkompetenz (§ 20a);

                c. Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G;“

9. In § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „Fachbereich Rundfunk“ durch die Wortfolge „Fachbereich Medien“ ersetzt.

10. In § 20 Abs. 2 wird am Ende der Ziffer 1 der Beistrich durch einen Strichpunkt und am Ende der Ziffer 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. Tätigkeiten im Rahmen der Servicestelle Medienkompetenz (§ 20a).“.

11. Nach dem 2. Abschnitt wird folgender 2a. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

„2a. Abschnitt

Förderung der Medienkompetenz

Servicestelle Medienkompetenz

§ 20a. (1) Die RTR-GmbH hat für die Bereitstellung eines vielfältigen Informationsangebots zum Thema Medienkompetenz zu sorgen und als Servicestelle für Initiativen in diesem Bereich zu fungieren. Dazu zählt auch im Wege des Informationsportals (§ 20b) die Sammlung und Bereitstellung geeigneter Informationsquellen in einem auf der Website zugänglichen Verzeichnis. Ferner sind auch Medienkompetenztools zu präsentieren, damit insbesondere auch Video-Sharing-Plattform- und Mediendiensteanbieter Maßnahmen zum Erwerb von Medienkompetenz anbieten und zur Sensibilisierung der Medienkonsumenten beitragen.

(2) Zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Abschnitt sind der RTR-GmbH jährlich 0,05 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 RGG zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz sind anzuwenden.

Informationsportal Medienkompetenz

§ 20b. Die RTR-GmbH hat ein Informationsportal zu betreiben, auf dem Projekte und Initiativen, die der Vermittlung und Förderung von Medienkompetenz dienen, insbesondere solche die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, dargestellt werden. Dazu haben jedenfalls die betreffenden Förderstellen des Bundes dafür zu sorgen, dass die Fördernehmer nachfolgend der RTR-GmbH die wesentlichen Projektdaten bereitstellen.“

12. Die Abschnittsüberschrift zum 3. Abschnitt lautet:

„Gewährung von Förderungen und Selbstregulierung“

13. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „in vier gleich hohen Teilbeträgen per 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember“ durch die Wortfolge „per 31. Jänner“ ersetzt.

14. In § 29 Abs. 3 und in § 30 Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „(Veranstalter),“ die Wortfolge „sofern sie über eine Zulassung nach dem PrR-G oder dem AMD-G verfügen oder in einem Verzeichnis nach § 6a Abs. 4 PrR-G oder § 9 Abs. 4 AMD-G geführt werden,“ eingefügt.

15. Nach § 32 werden folgende §§ 32a und 32b samt Überschriften eingefügt:

„Einrichtungen der Selbstkontrolle

§ 32a. (1) Zur Unterstützung bei der Erreichung des Ziels der Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes (§ 2 Abs. 3 Z 4) kann die Tätigkeit anerkannter Einrichtungen der Selbstkontrolle gefördert werden.

(2) Als eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle gilt eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit,

           1. die eine breite Repräsentanz der betroffenen Anbieter und umfassende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleistet und

           2. die einen Verhaltenskodex und Verfahrensrichtlinien vorgibt, die von den Hauptbeteiligten allgemein anerkannt sind und die Ziele der Selbstregulierung eindeutig definieren und

           3. eine regelmäßige, transparente und jedenfalls außenstehende sowie unabhängige Kontrolle und Bewertung der Zielerfüllung sicherstellt und

           4. für eine wirksame Behandlung von Beschwerden und die Durchsetzung ihrer Entscheidungen einschließlich der Verhängung wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen im Fall von Verstößen gegen die Verhaltensrichtlinien sorgt und

           5. jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, die festgelegten Ziele und über die nach Z 3 und 4 getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen erstellt und in geeigneter Weise veröffentlicht.

(3) Als Sanktionen im Sinne von Abs. 2 Z 4 gelten insbesondere,

           1. Veröffentlichung einer Entscheidung der Selbstregulierungseinrichtung;

           2. Veröffentlichung der Empfehlung der Selbstregulierungseinrichtung für ein zukünftiges Verhalten;

           3. Aberkennung eines nach den Richtlinien der Einrichtung verliehenen Gütesiegels oder einer Positivprädikatisierung;

           4. nach den Rechtsgrundlagen der Einrichtung mögliche Feststellungen einer Verletzung oder Abmahnungen.

Förderung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger

§ 32b. (1) Zur Förderung des Aufwands der Selbstkontrolle in Bezug auf die Kennzeichnung und Einstufung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können (§ 39 AMD-G), sind der RTR-GmbH jährlich 0,075 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen; § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz sind anzuwenden. § 33 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2, 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Neben den formellen Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 ist inhaltliche Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für eine Einrichtung der Selbstkontrolle in diesem Bereich, dass der Verhaltenskodex der Einrichtung Kriterien für

           1. ausreichende Informationen für den Zuschauer zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten und dazu

           2. eine für den Nutzer leicht verständliche Kennzeichnung mit einem Altershinweis

enthält.

(3) Für die Erstellung des Verhaltenskodex ist den einschlägigen Interessenverbänden im Bereich des Jugendschutzes sowie dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Der KommAustria ist jährlich über die Wirksamkeit der Regelungen des Verhaltenskodex sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten. Diese hat ihre Einschätzungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19) darzustellen.“

16. In der Überschrift zu § 33 entfällt die Wortfolge „Fonds zur“ und die Wortfolge „und zur Förderung der Presse“.

17. In § 33 Abs. 1 wird die Zahl „0,05“ durch die Zahl „0,075“ und das Datum „30. Jänner“ durch „31. Jänner“ ersetzt und in § 33 Abs. 2 wird nach dem Wort „Selbstkontrolle“ der Verweis „(§ 32a Abs. 2)“ eingefügt. Schließlich entfällt der zweite Satz in § 33 Abs. 2.

18. In § 33 entfällt der bisherige Abs. 3a und folgende Absätze 3a bis 3c werden eingefügt:

„(3a) Beginnend mit dem Jahr 2021 ist – insbesondere um das Ausmaß, in dem Minderjährige in audiovisuellen Mediendiensten (§ 2 Z 3 AMD-G) und auf Video-Sharing-Plattformen (vgl. § 2 Z 37a und 37b AMD-G) audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu nachfolgend genannten Produkten ausgesetzt sind, wirkungsvoll zu verringern – für die Gewährung des vollen Betrags der zur Verfügung stehenden Mittel Voraussetzung, dass der Verhaltenskodex einer Einrichtung der Selbstkontrolle Bestimmungen über unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für

           1. alkoholische Getränke und

           2. Lebensmittel und Getränke mit Nährstoffen oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung, insbesondere mit Fett, Transfettsäuren, Salz oder Natrium und Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird,

enthält.

(3b) Der Kodex hat unter Berücksichtigung der Empfehlungen europäischer Einrichtungen der Selbstregulierung im Werbebereich in einem angemessenen Interessenausgleich auch auf einschlägige Empfehlungen europäischer Verbraucherschutzverbände Bedacht zu nehmen. Der Kodex hat ferner insbesondere im Hinblick auf kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel international anerkannte Nährwertprofile zu berücksichtigen und ist daher unter Beteiligung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zu erarbeiten.

(3c) Der KommAustria ist jährlich über die Wirksamkeit der Regelungen des Verhaltenskodex sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten. Diese hat ihre Einschätzungen und Empfehlungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19) darzustellen.“

19. § 35 Abs. 1 lautet:

(1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und 14 sowie Abs. 2 entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 2 250 000 Euro jährlich ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 3 500 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2022 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.“

20. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

„Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattformanbieter

§ 35a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 15 entstehenden Aufwandes der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 7 Z 3 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien dienen im Verhältnis von 2:1 einerseits Finanzierungsbeiträge der nach § 54c AMD-G erfassten Plattformanbieter und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Hierzu sind der RTR-GmbH jährlich 0,065 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 RGG zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz sind anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweils im Inland erzielten Umsatzes der Plattformanbieter zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben. Auf das Verfahren zur Festsetzung der Finanzierungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 35 Abs. 4 bis 14 sinngemäß anzuwenden.“

21. In § 39 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht.“

22. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

„Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden und Teilnahme in europäischen Gremien

§ 39a. Die KommAustria nimmt, sobald ihre Zuständigkeiten im Bereich der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien berührt sind, in den von ihr zu besorgenden Angelegenheiten an Sitzungen von Vereinigungen europäischer Regulierungsbehörden oder deren Arbeitsgruppen teil oder entsendet einen von ihr zur Abgabe von Erklärungen ermächtigten Vertreter. Sie hat der Europäischen Kommission und anderen unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden auf deren Anfrage Informationen über einen audiovisuellen Mediendiensteanbieter zu übermitteln, soweit diese erforderlich sind, um die Rechtshoheit über einen Anbieter oder eine Umgehung der Regelungen für die Zuständigkeit zur Rechtsaufsicht (§ 3 AMD-G) festzustellen. Dies gilt nur insoweit als die Informationen nicht schon aus dem gemäß § 3 AMD-G geführten Verzeichnis ersichtlich sind.“

23. Der bisherige Text des § 41 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Eine Einrichtung der Selbstregulierung (§ 32a) ist mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wenn sie einer sie treffenden Berichtspflicht nach § 32b Abs. 4 erster Satz oder § 33 Abs. 3c erster Satz nicht nachkommt.“

24. In § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69, umgesetzt.“

25. Dem § 44 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten am 20. September 2020 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Z 1 lautet:

         „1. „audiovisueller Mediendienst“ eine unter der redaktionellen Verantwortung des Österreichischen Rundfunks oder einer seiner Tochtergesellschaften im Wege von Kommunikationsnetzen (§ 3 Z 11 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003) angebotene Dienstleistung, bei der der Hauptzweck oder ein abtrennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, für die Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen;“

2. In § 1a wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. „redaktionelle Entscheidung“ eine auf regelmäßiger Grundlage zur Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffene, das Tagesgeschäft betreffende Entscheidung;“

3. In § 1a Z 5 lit. a lautet:

        „a) in Fernsehprogrammen und Abrufdiensten eine einzelne, unabhängig von ihrer Länge in sich geschlossene Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die im Fall eines Fernsehprogramms Bestandteil eines Sendeplans oder – im Fall eines Abrufdienstes – eines Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein;“

4. In § 1a Z 5 lit. b wird nach der Wortfolge „einen einzelnen,“ die Wortfolge „unabhängig von seiner Länge“ eingefügt.

5. In § 1a Z 6 wird nach der Wortfolge „einer Sendung oder einem Angebot“ die Wortfolge „oder im Fall der lit. a auch einem nutzergenerierten Video (§ 2 Z 26b AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001)“ eingefügt.

6. In § 1a Z 10 entfällt die Wortfolge „in eine Sendung“ und wird die Wortfolge „innerhalb einer Sendung erscheinen“ durch die Wortfolge „innerhalb einer Sendung oder eines nutzergenerierten Videos (§ 2 Z 26b AMD-G) erscheint“ ersetzt. Überdies wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

7. In § 1a Z 11 ist vor und nach dem Wort „Sponsoring“ ein Anführungszeichen zu setzen.

8. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Jedenfalls die Informationssendungen des Fernsehens (§ 3 Abs. 1) müssen nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit so gestaltet sein, dass hör- und sehbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, das Verfolgen der Sendungen erleichtert wird. Der ORF hat täglich in einem seiner Programme zwischen 9 Uhr und 22 Uhr zumindest eine Nachrichtensendung in einfacher Sprache anzubieten. Über die vorgenannten Vorgaben hinaus ist dafür zu sorgen, dass der jeweilige Anteil der für Hör- und Sehbehinderte sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, barrierefrei zugänglich gemachten audiovisuellen Inhalte durch geeignete Maßnahmen kontinuierlich und stufenweise gegenüber dem Stand zum 31. Dezember 2020 erhöht wird. Hierbei kann der ORF im Hinblick auf Live-Inhalte wegen des bei diesen Inhalten erhöhten Aufwands zur Herstellung der Barrierefreiheit sachlich gerechtfertigte Ausnahmen vorsehen. Zur Konkretisierung aller für die Erhöhung des Anteils beabsichtigten Maßnahmen hat der ORF jährlich nach Anhörung des Publikumsrates sowie der für den Bereich der Hör- und Sehbehinderten sowie einer für den Bereich der Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisationen einen Aktionsplan einschließlich eines konkreten dreijährigen Zeitplans zur jährlichen Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen und seines Online-Angebots, getrennt nach den Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur sowie Sport, zu erstellen. Dieser Aktionsplan ist leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde ist von der Veröffentlichung zu informieren. In den Kategorien Information, Kunst und Kultur sowie Bildung muss die Steigerung jährlich zumindest 2,5 vH gegenüber dem Stand zum Ende des vorangehenden Kalenderjahres betragen, in der Kategorie Unterhaltung zumindest 4 vH. Dabei ist in der Kategorie Information der barrierefreien Ausgestaltung von Bundesländersendungen und Pressekonferenzen sowie im Bereich Information und Unterhaltung den Kindersendungen erhöhte Bedeutung zuzumessen. Der ORF hat zu den im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen jährlich bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres über die Umsetzung und die Erhöhung des Anteils zu berichten. Für den Fall der Nichterfüllung der im Aktionsplan ausgewiesenen Maßnahmen und der in dieser Bestimmung geregelten Steigerungsrate ist zu begründen, warum die Vorhaben nicht erfüllt und die Steigerungsrate nicht erreicht werden konnte und welche Schritte in Aussicht genommen sind, um bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres diesen Rückstand gemeinsam mit der Steigerungsrate des folgenden Kalenderjahres aufzuholen. Der Bericht ist in gleicher Weise wie der Aktionsplan zu veröffentlichen.“

9. In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Jahresbericht (§ 7) ist auszuführen, wie sich der Anteil der durch für die betreffende Personengruppe geeignete Maßnahmen (insbesondere Untertitelung, Gebärdendolmetsch, Zweikanalton, Audiodeskription) barrierefrei zugänglich gemachten Inhalte im Online-Angebot und in den Programmen erhöht hat. Bis zum Jahr 2030 ist vom ORF die Barrierefreiheit aller seiner Sendungen mit Sprachinhalten anzustreben.“

10. Dem § 5 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Informationen sind auch so bereitzustellen, dass sie barrierefrei und einfach verständlich zugänglich sind.“

11. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Sendungen und das Onlineangebot dürfen nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Personengruppe oder eine einzelne Person dieser Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung aufreizen und keine Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c StGB) enthalten.“

12. In § 10 entfallen die Abs. 11 bis 14.

13. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Schutz Minderjähriger

§ 10a. (1) Das Inhaltsangebot des Österreichischen Rundfunks darf keine Inhalte umfassen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können.

(2) Bei Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige technische Maßnahmen, wie etwa Altersverifikationstools, dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden.

(3) Frei zugängliche Sendungen gemäß Abs. 2 sind jedenfalls am Beginn durch eindeutig als Warnhinweis identifizierbare akustische Zeichen anzukündigen und durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Der Österreichische Rundfunk hat zur Sicherstellung bundesweit einheitlicher Verhaltensrichtlinien Initiativen im Wege der Selbstregulierung (§ 32a KOG) zu unterstützen und dazu beizutragen. § 39 Abs. 4 bis 6 AMD-G sind sinngemäß anzuwenden. Der ORF hat in seinem Jahresbericht über die Maßnahmen zur Kennzeichnung und Inhaltsbeschreibung zu berichten.

(4) Sendungen, die sich ihrem Inhalt nach überwiegend an unmündige Minderjährige richten, dürfen keine Appelle enthalten, Rufnummern für Mehrwertdienste zu wählen.“

14. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:

„Es ist dafür Sorge zu tragen, dass diese europäischen Werke durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben werden.“

15. In § 13 Abs. 4 wird nach dem Wort „Tabakerzeugnisse“ die Wortfolge „, für elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter“ eingefügt, und der letzte Satz „Sie darf den Menschen nicht schaden.“ durch folgende Sätze ersetzt: „Sie darf den Menschen nicht schaden; ebenso darf kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen Tieren nicht schaden.“

16. Der Einleitungssatz in § 13 Abs. 6 lautet:

„Kommerzielle Kommunikation darf nicht zu körperlicher, geistiger oder sittlicher Beeinträchtigung Minderjähriger führen und unterliegt daher folgenden Kriterien zu deren Schutz:“

17. In § 13 Abs. 6 Z 2 wird das Wort „auffordern“ durch das Wort „anregen“ ersetzt.

18. § 13 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Österreichische Rundfunk hat für kommerzielle Kommunikation

           1. für alkoholische Getränke und

           2. bei und in Kindersendungen für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, Richtlinien über auf solche Getränke und Lebensmittel bezogene audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die vor, nach und in Kindersendungen unangebracht ist, zu erstellen und zu beachten. Diese bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates und sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation heranzuziehen. Der Österreichische Rundfunk hat zur Sicherstellung bundesweit einheitlicher Richtlinien Initiativen im Wege der Selbstregulierung (§ 32a KOG) zu unterstützen und dazu beizutragen.“

19. In § 14 Abs. 6 lautet:

„(6) Nicht in die jeweilige höchstzulässige Werbedauer einzurechnen ist die Dauer von

           1. Hinweisen des Österreichischen Rundfunks in einem Fernsehprogramm auf Fernsehsendungen in diesem oder einem anderen Fernsehprogramm und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind,

           2. Produktplatzierungen und

           3. neutralen Einzelbildern zwischen redaktionellem Inhalt und Werbespots und zwischen Werbespots.“

20. In § 15 Abs. 3 wird das Wort „Dokumentarfilme“ durch das Wort „Dokumentationen“ ersetzt.

21. In § 16 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Kindersendungen“ die Wortfolge „und Verbrauchersendungen“ eingefügt und folgender dritter Satz angefügt:

„Verbrauchersendungen sind Sendungen, in denen Zuschauern Ratschläge im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Verwendung von Produkten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gegeben werden oder die Bewertungen für den Kauf von Produkten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen beinhalten.“

22. In § 16 Abs. 4 wird nach dem Wort „Tabakerzeugnissen“ die Wortfolge „oder von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern“ eingefügt.

23. In § 16 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „ihr Programmplatz“ durch die Wortfolge „ihre Platzierung“ ersetzt.

24. In § 36 Abs. 1 Z 2 lit. d wird das Wort „Fernsehprogrammen“ durch die Wortfolge „einem audiovisuellen Mediendienst oder im sonstigen Online-Angebot“ ersetzt.

25. § 38 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 verletzt;“

26. In § 38 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis auf „§ 13 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 10a“ ersetzt.

27. In § 47 Abs. 1 wird in der Quellenangabe „ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1“ nach dem Datum ein Beistrich und nach der Quellenangabe die Wortfolge „, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69,“ eingefügt.

28. Dem § 49 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) §§ 1a Z 1, 1a, 5, 6, 10 und 11, § 5 Abs. 2, 2a und 6, § 10, § 10a samt Überschrift, § 12, § 13 Abs. 4, 6 und 8, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3 bis 5, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 20. September 2020 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Privatradiogesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Änderungen der direkten oder indirekten Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung sind der Regulierungsbehörde, vorausgesetzt die Änderung könnte zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach den §§ 7 bis 9 führen, vom Hörfunkveranstalter binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit der Änderung zu melden; in allen anderen Fällen von Änderungen genügt eine Aktualisierung der diesbezüglichen Daten bis 31. Dezember jedes Jahres. Hat der Hörfunkveranstalter Zweifel, ob die im ersten Satz genannte Voraussetzung vorliegt und eine Aktualisierung zum Ende des Jahres daher allenfalls verspätet sein könnte, so kann er bis spätestens vier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Änderung von der Regulierungsbehörde eine Feststellung darüber verlangen, ob eine derartige wesentliche Änderung vorliegt.“

2. Dem § 33 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 20. September 2020 in Kraft.“