Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    1 Änderung des Strafgesetzbuches

           Artikel    2 Inkrafttreten

           Artikel    3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach § 165 ein Verpflichteter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat.“

2. § 165 lautet:

§ 165. (1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren,

           1. mit der Absicht der Verheimlichung oder Verschleierung von deren illegalen Ursprung oder der Unterstützung einer anderen Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt, oder

           2. dadurch, dass er deren wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung oder von Rechten oder Eigentum an ihnen verheimlicht oder verschleiert,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile erwirbt, besitzt oder verwendet, wenn er zur Zeit des Erwerbs weiß, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) eines anderen herrühren.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.

(4) Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(5) Kriminelle Tätigkeiten sind mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen oder Vergehen nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 oder nach den §§ 27 oder 30 Suchtmittelgesetz, wenn sie

1. den österreichischen Strafgesetzen unterliegen und rechtswidrig begangen wurden oder

2. im Ausland begangenen wurden, ohne den österreichischen Strafgesetzen zu unterliegen, aber sowohl nach den österreichischen Strafgesetzen als auch – sofern es sich nicht um Taten nach Art. 2 Z 1 lit. a bis e und h der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 22, und geltendem Unionsrecht handelt – nach den Gesetzen des Tatorts den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung darstellen, die rechtswidrig begangen wurden. Es ist weder erforderlich, dass der Täter wegen der kriminellen Tätigkeit verurteilt werden kann, noch dass alle Sachverhaltselemente bzw. alle Umstände im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, wie beispielsweise die Identität des Täters, feststehen.

(6) Vermögensbestandteile sind Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen, weiters auch unkörperliche Spekulationsobjekte wie Einheiten virtueller Währungen und die auf diese entfallenden Wertzuwächse.

(7) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) her, wenn ihn der Täter der kriminellen Tätigkeit durch die Tat erlangt, für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögensbestandteils verkörpert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit XX. XXXX 2020 in Kraft.

Artikel 3

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 22.