Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Aufgrund der Umsetzungsverpflichtung, die sich für die Republik Österreich aus der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 22 ergibt, werden nunmehr die entsprechenden Anpassungen im StGB vorgenommen.

Aus diesem Grund soll das StGB einerseits um einen Erschwerungsgrund in § 33 Abs. 3 StGB ergänzt und zum anderen der Tatbestand der Geldwäscherei (§ 165 StGB) novelliert werden. Der Anwendungsbereich und somit auch die voraussichtlichen Fallzahlen sind voraussichtlich als zum geltenden Rechtsbestand unverändert einzustufen.

 

Die strafrechtliche Geldwäsche-Richtlinie ist bis zum 3. Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen (Art. 14 der Richtlinie).

Die geplante Umsetzung erfolgte ohne Übererfüllung unter Berücksichtigung des nationalen Rechtsbestands und dessen Rechtssystematik und in enger materieller Orientierung an den Richtlinienartikeln, aus denen sich ein Umsetzungsbedarf ergab.

 

Ziel(e)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 22.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Erweiterung des § 33 StGB um einen ergänzenden Erschwerungsgrund in Abs. 3 im Hinblick auf Täter, die "Verpflichtete" gem. Art. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 sind.

- Novellierung des Tatbestandes der Geldwäscherei (§ 165 StGB) im Sinne der Umsetzungsverpflichtung der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 22.

 

Es sind durch die Maßnahmen im Vergleich zum geltenden Rechtsbestand keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen iHa die Belastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte durch die Anfallszahlen zu erwarten.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse." der Untergliederung 13 Justiz und Reformen im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 22.

 

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