Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Besondere Erschwerungsgründe

Besondere Erschwerungsgründe

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

           1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

           1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

           2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

           2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

           3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

           3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

           4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

           4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

           5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

           5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

           6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

           6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

           7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

           7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

           8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

           8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung

           1. als Volljähriger gegen eine minderjährige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person

           1. als Volljähriger gegen eine minderjährige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person

           2. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;

           2. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;

           3. unter Missbrauch einer Autoritätsstellung;

           3. unter Missbrauch einer Autoritätsstellung;

           4. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;

           4. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;

           5. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;

           5. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;

           6. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe

           6. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe

begangen hat.

begangen hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 105/2019)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 105/2019)

 

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach § 165 ein Verpflichteter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat.

Geldwäscherei

Geldwäscherei

§ 165. (1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder einem Vergehen nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 oder nach den §§ 27 oder 30 Suchtmittelgesetz herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 165. (1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren,

           1. mit der Absicht der Verheimlichung oder Verschleierung von deren illegalen Ursprung oder der Unterstützung einer anderen Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt, oder

           2. dadurch, dass er deren wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung oder von Rechten oder Eigentum an ihnen verheimlicht oder verschleiert

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, die aus einer in Abs. 1 genannten mit Strafe bedrohten Handlung eines anderen stammen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile erwirbt, besitzt oder verwendet, wenn er zur Zeit des Erwerbs weiß, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) eines anderen herrühren.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.

(4) Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(4) Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(5) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.

(5) Kriminelle Tätigkeiten sind mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen oder Vergehen nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 oder nach den §§ 27 oder 30 Suchtmittelgesetz, wenn sie

 

           1. den österreichischen Strafgesetzen unterliegen und rechtswidrig begangen wurden oder

 

           2. im Ausland begangenen wurden, ohne den österreichischen Strafgesetzen zu unterliegen, aber sowohl nach den österreichischen Strafgesetzen als auch – sofern es sich nicht um Taten nach Art. 2 Z 1 lit. a bis e und h der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 22, und geltendem Unionsrecht handelt – nach den Gesetzen des Tatorts den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung darstellen, die rechtswidrig begangen wurden. Es ist weder erforderlich, dass der Täter wegen der kriminellen Tätigkeit verurteilt werden kann, noch dass alle Sachverhaltselemente bzw. alle Umstände im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, wie beispielsweise die Identität des Täters, feststehen.

 

(6) Vermögensbestandteile sind Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen, weiters auch unkörperliche Spekulationsobjekte wie Einheiten virtueller Währungen und die auf diese entfallenden Wertzuwächse.

 

(7) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) her, wenn ihn der Täter der kriminellen Tätigkeit durch die Tat erlangt, für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögensbestandteils verkörpert.