Mineralrohstoffgesetz, Änderung (MinroG-Novelle 2020) (59/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird (MinroG-Novelle 2020)

Kurzinformation

Ziel

  • Unionsrechtlich gebotene Durchführung der Konfliktmineralien-Verordnung, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten ihre Sorgfaltspflichten in der Lieferkette einhalten. Die Kontrolle des Handels mit Mineralen aus Konfliktgebieten soll dazu beitragen, die Finanzierung bewaffneter Gruppen durch Gewinne aus dem Rohstoffabbau und -handel zu verhindern.

Inhalt

  • Schaffung nationaler Begleitbestimmungen zur Durchführung der Konfliktmineralien-Verordnung im Mineralrohstoffgesetzes (MinroG)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Konfliktmineralien-Verordnung (Verordnung zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten) verpflichtet Unionseinführer, deren jährliche Einfuhr der genannten Mineralien oder Metalle bestimmte Mengenschwellen erreicht, Risiken im Bereich ihrer Lieferketten zu identifizieren und geeignete Maßnahmen (u.a. verstärkte branchenübergreifende Zusammenarbeit und Informationsaustausch, Förderung eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements) zu deren Minimierung zu treffen.
Die Konfliktmineralien-Verordnung zielt darauf ab, die Finanzierung bewaffneter Gruppen durch Gewinne aus dem Rohstoffabbau und -handel zu verhindern, indem der Handel mit Mineralen aus Konfliktgebieten kontrolliert wird. Das Vorbild für diese unionsrechtliche Regelung waren OECD-Leitsätze, die Unternehmen Anleitungen bieten, wie sie durch gebotene Sorgfaltspflichten ("due diligence") vermeiden können, mit ihrem Erwerb von Mineralien zu schweren Menschenrechtsverletzungen oder zur Finanzierung von Konflikten beizutragen. Diese Leitsätze beziehen sich auf Mineralien aus allen "konfliktbetroffenen Regionen und Hochrisikogebieten". Konfliktbetroffene Regionen definiert die OECD dabei als Gebiete, in denen bewaffnete Gruppen präsent sind, es weitverbreitete Gewalt oder andere Risiken gibt, die Menschen gefährden. Hochrisikogebiete sind Regionen mit politischer Instabilität, Repression, institutionellen Schwächen, Unsicherheit, Zusammenbruch der zivilen Infrastruktur und/oder weitverbreiteter Gewalt.
Da von den sich aus der Konfliktmineralien-Verordnung ergebenden Pflichten nur Unionseinführer von unverarbeiteten mineralischen Rohstoffen und der zu Metallen aufbereiteten Rohstoffe ab bestimmten Jahresimportmengen erfasst sind, kommen als nach der Verordnung Verpflichtete außer Händlerinnen/Händlern im Wesentlichen nur Eigenimporteure aus dem Bereich der Hütten- und Schmelzbetriebe sowie der metallverarbeitenden Industrie in Betracht.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 22.09.2020

Übermittelt von

Elisabeth Köstinger (V)

Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

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