Depotgesetz, Änderung (60/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Depotgesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziel

  • Schaffung einer digitalen Sammelurkunde

Inhalt

  • Es soll die Möglichkeit der Vertretung von Wertpapieren durch eine digitale Sammelurkunde geschaffen werden. Mit Anteilen an einer solcherart ausgestellten und begebenen digitalen Sammelurkunde sollen dieselben wertpapierrechtlichen Funktionen verbunden sein wie mit Anteilen an Zwischensammelurkunden und Sammelurkunden für Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikaten. Auch in diesem Zusammenhang soll der Ausfolgungsanspruch des Hinterlegers entfallen, sofern der Sammelbestand durch eine digitale Sammelurkunde vertreten ist. Darüber hinaus sollen Altbestände von Zwischensammelurkunden und Sammelurkunden für Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate, die in traditionell physischen Sammelurkunden bestehen und beim Zentralverwahrer lagern, in digitale Sammelurkunden umgewandelt werden können.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Entwurf zielt auf die Schaffung einer digitalen Sammelurkunde für Schuldverschreibungen und Investmentzertifikate ab. Dies soll insbesondere die Digitalisierung und Entbürokratisierung im Finanzdienstleistungssektor vorantreiben. Dadurch soll auch der Finanzstandort Österreich für internationale Marktteilnehmerinnen und internationale Marktteilnehmer weiter an Attraktivität gewinnen. Die Schaffung einer digitalen Sammelurkunde soll den Prozess von Wertpapieremissionen vereinfachen, da einerseits das logistische Verfahren der Verbringung an die Stelle des Zentralverwahrers sowie andererseits die dortige Lagerung von physischen Sammelurkunden eingespart werden kann. Als Beispiel hierfür darf genannt werden, dass im Jahr 2019 beim österreichischen Zentralverwahrer ca. 7756 Sammelurkunden eingeliefert wurden. Die Digitalisierung soll daher auch im Interesse der Nachhaltigkeit Papier, insbesondere aber auch Transportfahrten ersparen. Darüber hinaus soll der Entwurf dem derzeit übergeordneten Ziel der Verminderung des Ansteckungsrisikos mit COVID-19 Rechnung tragen, da der physische Kontakt zwischen am Emissionsprozess beteiligten Personen verringert werden kann.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 23.09.2020

Übermittelt von

Mag. Gernot Blümel, MBA (V)

Bundesministerium für Finanzen

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