Fundrechts-Novelle 2021

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

1.1.2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen im Fundrecht haben sich in den letzten Jahren stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, sogenannte „Fundboxen“, erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen, sodass diese schneller zum Fundamt gelangen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Andrerseits wenden immer weniger Menschen den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt ist und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Nur etwas mehr als ein Drittel der Funde wird abgeholt, davon rund 92% im ersten Monat nach dem Verlust. Ab dem siebten Monat nach einem Verlust wird nur noch 1% der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, bevor sie der Verwertung zugeführt werden können. Dies ist für die Fundämter mit beträchtlichen Lagerkosten verbunden.

Ziel(e)

Da der Übergang des Eigentums auf den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist, soll die Frist für den Eigentumserwerb durch den Finder verkürzt werden.

Inhalt

Der Entwurf sieht vor, die Frist für den Eigentumserwerb durch den Finder für Sachen, deren gemeine Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, von einem auf ein halbes Jahr zu reduzieren.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse.“ der Untergliederung 13 Justiz und Reformen im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Bei einer Verringerung der Aufbewahrungsfrist von Fundgegenständen, deren gemeine Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, auf sechs Monate kann die Lagerfläche um 25 % reduziert werden, sodass sich die Kosten hierfür um ca. 25.000 Euro pro Jahr verringern. Es kann auch auf die Auslagerung von Fundgegenständen verzichtet werden, woraus sich eine Einsparung von ca 20.000 Euro pro Jahr ergibt. Es ist daher mit einer jährlichen Einsparung von insgesamt ca 45.000 Euro zu rechnen.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 497352890).