Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel 1 |
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Änderung des Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuchs |
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Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung. |
Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung. |
§ 395. Wird die Sache innerhalb eines Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder das Eigentum an der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist, an der abgegebenen Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn. Die Frist beginnt im Fall des § 391 Z 2 mit dem Zeitpunkt des Findens, sonst mit der Erstattung der Anzeige (§ 390). |
§ 395. Wird die Sache innerhalb eines Jahres oder, wenn der gemeine Wert der Sache im Zeitpunkt des Verlusts 100 Euro nicht übersteigt, innerhalb eines halben Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder das Eigentum an der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist, an der abgegebenen Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn. Die Frist beginnt im Fall des § 391 Z 2 mit dem Zeitpunkt des Findens, sonst mit der Erstattung der Anzeige (§ 390). |
Fünftes Hauptstück |
Fünftes Hauptstück |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013 |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013 |
§ 1503. (1) bis (14) ... |
§ 1503. (1) bis (14) ... |
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(15) § 395 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf alle Fundgegenstände anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt der Fundbehörde angezeigt werden. |