Ministerialentwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen

                § 1.    Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen

                § 2.    Begriffsbestimmungen

                § 3.    Dopingprävention

                § 4.    Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

                § 5.    Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

                § 6.    Datenschutzrechtliche Bestimmungen

                § 7.    Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)

                § 8.    Unabhängige Schiedskommission (USK)

                § 9.    Nationaler Testpool

              § 10.    Kostenersatz

              § 11.    Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

              § 12.    Medizinische Ausnahmegenehmigungen

              § 13.    Einleitung von Dopingkontrollverfahren

              § 14.    Inhalt der Dopingkontrollanordnung

              § 15.    Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen

              § 16.    Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen

              § 17.    Analyse der Proben und Benachrichtigung der Sportlerin oder des Sportlers

2. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

              § 18.    Prüfantrag

              § 19.    Einvernehmliche Beilegung

              § 20.    Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission

              § 21.    Sonstige Verfahrensbestimmungen

              § 22.    Verjährung

              § 23.    Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission

3. Abschnitt

Sonderbestimmungen

              § 24.    Besondere Pflichten der Sportorganisationen

              § 25.    Besondere Pflichten der Sportlerinnen und Sportler sowie Mannschaften

              § 26.    Sonderbestimmungen für Tiere

4. Abschnitt

Besondere Informations- und Strafbestimmungen, berufsrechtliche Folgen von Doping

              § 27.    Informationspflicht der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte

              § 28.    Gerichtliche Strafbestimmungen

              § 29.    Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden

              § 30.    Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung

              § 31.    Berufsrechtliche Folgen von Doping

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

              § 32.    Abgrenzung zu anderen Gesetzen

              § 33.    Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

              § 34.    Vollziehung

              § 35.    In- und Außerkrafttreten

              § 36.    Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen

Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen

§ 1. (1) Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) und kann außerdem der Gesundheit schaden. Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) verpflichtet Österreich die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung von Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen.

(2) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn

           1. sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlerinnen oder Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991 in der jeweils geltenden Fassung, (in der Folge: Verbotsliste) befinden oder

           2. Sportlerinnen oder Sportler an sich selbst verbotene Wirkstoffe anwenden oder dies versuchen oder an sich selbst verbotene Methoden gemäß Verbotsliste anwenden oder dies versuchen oder

           3. Sportlerinnen oder Sportlern verbotene Wirkstoffe durch eine Sportlerin oder einen Sportler oder eine sonstige Person verabreicht werden oder dies versucht wird oder an Sportlerinnen oder Sportlern verbotene Methoden gemäß Verbotsliste angewendet werden oder dies versucht wird oder

           4. Sportlerinnen oder Sportler gemäß § 25 Abs. 3 in einem Zeitraum von zwölf Monaten jede Kombination aus insgesamt drei Kontroll- (§ 2 Z 17) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 2 Z 19) begehen oder

           5. Sportlerinnen oder Sportler ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken oder

           6. Sportlerinnen oder Sportler oder sonstige Personen verbotene Wirkstoffe oder die Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportlerinnen oder Sportler (z. B. bei Ärztinnen und Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden oder

           7. Sportlerinnen oder Sportler oder sonstige Personen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder

           8. Sportlerinnen oder Sportler oder sonstige Personen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt sind oder sanktioniert wurden (§ 24 Abs. 4), in Ausübung ihrer sportlichen oder beruflichen Tätigkeit Umgang haben oder

           9. Sportlerinnen oder Sportler oder sonstige Personen mit verbotenen Wirkstoffen oder Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste handeln oder dies versuchen oder

        10. Sportlerinnen oder Sportler oder sonstige Personen andere Sportlerinnen oder Sportler oder sonstige Personen bei Verstößen oder versuchten Verstößen gemäß Z 2 bis 9 oder Verstößen gegen das Teilnahmeverbot während einer vorläufigen Suspendierung oder Disziplinarmaßnahme durch Anleitung, Verschleierung oder Hilfstätigkeiten unterstützen oder versuchen zu unterstützen oder

        11. Sportlerinnen oder Sportler oder sonstige Personen eine Person, die Hinweise im Zusammenhang mit Anti-Doping-Verstößen, an die für die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen bestimmten Organisationen übermittelt hat oder zu übermitteln gedenkt, einschüchtern, bedrohen oder Vergeltung an dieser Person ausüben oder sie durch das Leisten oder Versprechen von Vorteilen von der Übermittlung der Hinweise abhalten oder dies versuchen.

(3) Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 vorliegt oder nachträglich gewährt wird. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 26 zusätzlich zu beachten.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention und deren Referenzliste (Verbotsliste) oder auf das UNESCO-Übereinkommen und auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.

(5) Bei besonders schutzbedürftigen Personen (§ 2 Z 4) gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. Anti-Doping-Organisation: Eine Organisation, die zumindest für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist, dazu zählen das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Commitee (IPC), die World Anti-Doping Agency (WADA), internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;

           2. Anti-Doping-Referentin/Anti-Doping-Referent: Eine Person, die ausgebildet wurde, um Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 1 durchzuführen und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung oder von einer Anti-Doping-Organisation hiefür autorisiert wurde;

           3. Auffälliges Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten oder anerkannten Labors, das weitere Untersuchungen gemäß den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit erfordert, bevor ein normabweichendes Analyseergebnis festgestellt wird;

           4. Besonders schutzbedürftige Person: Eine Sportlerin oder ein Sportler oder eine andere natürliche Person, die oder der zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen

                a. noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, oder

                b. noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, keinem Topsegment eines Testpools angehört und noch nie an einem internationalen Wettkampf in einer offenen Kategorie teilgenommen hat oder

                c. aus anderen Gründen als dem Alter als nicht geschäftsfähig angesehen wird;

           5. Betreuungspersonen: Sämtliche Personen, die Sportlerinnen oder Sportler in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärztinnen oder Ärzte, Trainerinnen oder Trainer, Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten, Masseurinnen oder Masseure, Funktionärinnen oder Funktionäre, Familienangehörige und Managerinnen oder Manager;

           6. Biologischer Sportlerinnen- bzw. Sportlerpass: Das Programm und die Methoden zum Erfassen und Abgleichen von Daten gemäß dem internationalen Standard für Dopingkontrollen und Untersuchungen und dem internationalen Standard für Labore;

           7. BSO: Österreichische Bundes-Sportorganisation;

           8. CAS: Internationaler Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sport);

           9. Dienstleisterin/Dienstleister: Jede Person, der die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder eine andere Anti-Doping-Organisation die Verantwortung für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens oder der Dopingprävention überträgt, unter anderem Dritte oder andere Unabhängige Dopingkontrolleinrichtungen, die für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder eine andere Anti-Doping-Organisation Proben nehmen, andere Dienste im Zusammenhang mit Dopingkontrollen leisten oder Aufklärungsprogramme durchführen, oder Personen, die unabhängige Auftragnehmer sind und für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Dienste im Zusammenhang mit Dopingkontrollen leisten. Die Dienstleisterin oder der Dienstleister wird im Zusammenhang mit den soeben genannten Bestimmungen als Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) tätig. Diese Begriffsbestimmung schließt nicht den Internationalen Sportgerichtshof ein;

        10. Dopingkontrolle: Teil des Dopingkontrollverfahrens, beginnend mit der Planung von Dopingkontrollen, der Benachrichtigung der Sportlerin oder des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben bis hin zur Beförderung der Proben zum Labor;

        11. Dopingkontrollplan: Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten und deren Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportlerinnen oder Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart bzw. ihrer jeweiligen Sportdisziplin aufgeteilt werden;

        12. Dopingkontrollstation: Ort, an dem die Probennahme erfolgt;

        13. Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte und Verfahren vom Dopingkontrollplan bis zur rechtskräftigen Entscheidung und Durchsetzung der Konsequenzen sowie alle Schritte und Verfahren betreffend Dopingkontrollen, Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen, Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit, medizinische Ausnahmegenehmigungen, Probennahme, Analyse der Proben, Ergebnismanagement, Anhörungen und Rechtsbehelfe sowie Verfahren hinsichtlich der Teilnahme an Wettkämpfen während einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme.;

        14. Freizeitsportlerin/Freizeitsportler: Sportlerinnen und Sportler (Z 26), die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ihre sportliche Tätigkeit unabhängig von der Vorbereitung oder der Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften, die von einem internationalen Sportfachverband, einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation oder einer nationalen Liga veranstaltet oder aus Bundes-Sportförderungsmitteln gefördert wurden, ausgeübt haben; 

        15. Internationaler Sportfachverband: Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;

        16. Internationaler Wettkampf: Wettkampfveranstaltung, die im Rahmen der Bestimmungen des International Olympic Committee (IOC), des International Paralympic Committee (IPC), des Europäischen Olympischen Comités (EOC), einer Organisation der International Organisations of Sports for Disabled (IOSD), der International World Games Association (IWGA), von Special Olympics oder eines internationalen Sportfachverbands stattfindet oder bei der technische Funktionärinnen und Funktionäre der Wettkampfveranstaltung von diesen benannt werden;

        17. Kontrollversäumnis (Missed Test): Versäumnis einer Sportlerin oder eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (§ 9), an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;

        18. Mannschaftssportart: Sportart, in der das Auswechseln von Sportlerinnen und Sportlern während eines Wettkampfs erlaubt ist;

        19. Meldepflichtversäumnis: Versäumnis einer Sportlerin oder eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (§ 9), ihre bzw. seine vollständigen personenbezogenen Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung oder einer anderen Anti-Doping-Organisation pflichtgemäß zu melden;

        20. Meldesystem: Ein den Sportlerinnen oder Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten von der WADA zur Verfügung gestelltes und betriebenes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, (im Folgenden: DSGVO);

        21. Nationale Anti-Doping-Organisation: Die von einem Land eingesetzte Einrichtung oder eingesetzten Einrichtungen, welche die Verantwortung und Zuständigkeit für die Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen, die Veranlassung der Entnahme von Proben, das Management von Kontrollergebnissen und die Einleitung von Anti-Doping-Verfahren auf nationaler Ebene besitzt bzw. besitzen;

        22. Normabweichendes Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten oder anerkannten Labors, in dem in einer Probe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;

        23. Probe: Biologisches Material, das im Zuge der Probenahme entnommen wird;

        24. Probennahme: Alle aufeinander folgenden Handlungen, welche die Sportlerin oder den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;

        25. Sonstige Person: Jede natürliche Person oder sonstige Einrichtung, die zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen einer Sportorganisation oder einer nachgeordneten Organisation verpflichtet ist oder die eine Sportlerin oder einen Sportler im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Teilnahme an einem Wettkampf trainiert, behandelt oder auf sonstige Weise in Ausübung der sportlichen Tätigkeit unterstützt;

        26. Sportlerinnen/Sportler: Personen,

                a. die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder es zum Zeitpunkt eines potentiellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen waren oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder

                b. die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundes-Sportförderungsmitteln gefördert werden, teilnehmen oder

                c. die sich auf sonstige Weise zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichtet haben und an Wettkämpfen teilnehmen oder beabsichtigen, an Wettkämpfen teilzunehmen;

        27. Sportorganisation: Österreichisches Olympisches Comité (ÖOC), Österreichisches Paralympisches Committee (ÖPC), Bundes-Sportfachverbände, Österreichischer Behindertensportverband (ÖBSV);

        28. Substanzen mit Missbrauchspotenzial: Jene verbotenen Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker gemäß der Referenzliste der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, die als solche in der Verbotsliste gekennzeichnet sind und häufig unabhängig von der Vorbereitung oder Teilnahme an Wettkämpfen eingenommen werden;

        29. Testpool: Gruppe von Sportlerinnen oder Sportlern und Mannschaften, die auf internationaler Ebene von den internationalen Sportfachverbänden und auf nationaler Ebene von nationalen Anti-Doping-Organisationen (Nationaler Testpool) zusammengestellt wird. Die ausgewählten Sportlerinnen oder Sportler und Mannschaften unterliegen gezielten Wettkampf- und Trainingskontrollen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes oder der zuständigen nationalen Anti-Doping-Organisation und sind daher verpflichtet, Meldepflichten zu erfüllen;

        30. Trainingskontrolle (Out-of-Competition): Dopingkontrolle, die nicht während der Wettkampfdauer erfolgt;

        31. Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren: Alle intendierten Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, die darauf abzielen, das Dopingkontrollverfahren zu unterlaufen, die aber ansonsten nicht unter die Definition der verbotenen Methoden fallen würden;

        32. WADA: World Anti-Doping Agency;

        33. WADC: World Anti-Doping Code;

        34. Wettkampfdauer: Der Zeitraum ab 23:59 Uhr am Tag vor einem Wettkampf, für den eine Sportlerin oder ein Sportler eine Wettkampfberechtigung erworben hat, bis zu deren oder dessen Ausscheiden aus diesem Wettkampf und der Probennahme in Verbindung mit diesem Wettkampf, sofern der jeweils zuständige internationale Sportfachverband keine abweichenden Zeiträume vorsieht;

        35. Wettkampfkontrolle (In-Competition): Dopingkontrolle, die während der Wettkampfdauer erfolgt;

        36. Wettkampfveranstaltung: Eine Reihe einzelner Wettkämpfe, die gemeinsam von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter durchgeführt werden.

Dopingprävention

§ 3. (1) Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 5 hat Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes, der Schutz der Gesundheit und des Rechts der Sportlerinnen und Sportler auf dopingfreie Wettkämpfe ist. Diese Programme haben entsprechend den Vorgaben des Internationalen Standards für Information und Prävention das Bewusstsein zu bilden, aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und wertebasierende Entscheidungskompetenzen zu fördern, um absichtliche und unabsichtliche Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zu verhindern.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat einen Dopingpräventionsplan zu entwickeln, welche Maßnahmen zu setzen sind, um die Zielsetzung gemäß Abs. 1 zu erfüllen. Im Rahmen dieses Plans sind zu erreichende Zielgruppen zu definieren und Maßnahmenpakete entsprechend der sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß § 9 Abs. 2 für jede Sportorganisation festzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat auf Grundlage der Expertise der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Richtlinien zur Erstellung dieser Maßnahmenpakete zu erlassen. Die im jeweiligen Dopingpräventionsplan definierten Maßnahmenpakete sind gemäß § 24 von den Sportorganisationen in Abstimmung mit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung umzusetzen. Eine Evaluierung der Maßnahmenpakete hat jährlich zu erfolgen und ist im Rahmen des Tätigkeitsberichts gemäß § 11 darzulegen. Werden die Maßnahmenpakete durch die Sportorganisation nicht oder nur teilweise umgesetzt, sind gemäß § 4 Abs. 2 Förderungen rückzuerstatten und künftige Förderungen einzustellen. Sobald die Maßnahmen wieder umgesetzt werden, können die Sanktionen aufgehoben werden.

(3) Maßnahmenpakete gemäß Abs. 2 haben

           1. die Umsetzung von Aktivitäten zu fördern, welche den Schwerpunkt auf die Entwicklung von persönlichen Werten und Prinzipien legen sowie die Fähigkeit der Zielgruppen, ethische Entscheidungen zu treffen;

           2. die Behandlung von Themen und Herausforderungen im Zusammenhang mit dopingfreiem Sport;

           3. die Vermittlung von aktuellen und korrekten Informationen im Zusammenhang mit dopingfreiem Sport;

           4. Schulungen zu Anti-Doping-Themen, um informierte Entscheidungen für ein dopingfreies Sportverhalten treffen zu können

zu umfassen.

(4) Maßnahmen für jene Zielgruppen, für die im Dopingpräventionsplan gemäß Abs. 2 höchste Priorität festgelegt wurde, haben insbesondere zu behandeln:

           1. Prinzipien und Werte des sauberen Sports;

           2. Rechte und Pflichten der Sportlerinnen und Sportler sowie sonstiger Personen;

           3. Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung;

           4. Konsequenzen von Doping, beispielsweise physische und psychische, soziale und ökonomische Effekte sowie Sanktionen;

           5. Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;

           6. Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;

           7. Risiken bei der Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln;

           8. Umgang mit Medikamenten und medizinische Ausnahmegenehmigungen;

           9. Dopingkontrollverfahren, Urin- und Blutkontrollen sowie der biologische Sportlerinnen- bzw. Sportlerpass;

        10. Anforderungen für den nationalen Testpool, insbesondere Aufenthaltsinformationen und Verwendung des gemäß § 25 Abs. 5 für Sportlerinnen oder Sportler zur Verfügung gestellten elektronischen Meldesystems (§ 2 Z 20);

        11. Hinweisgebersysteme zu potentiellen Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen.

(5) Vor internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen nachweislich gemäß Abs. 4 zu schulen. Bei Sportorganisationen, für die entsprechend der sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß § 9 Abs. 2 die höchste Priorität festgelegt wurde, sind diese Maßnahmen von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchzuführen. Bei allen anderen Sportorganisationen können diese Maßnahmen von Anti-Doping-Referentinnen oder Anti-Doping-Referenten der Sportorganisationen oder von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt werden.

(6) Maßnahmen des zuständigen Internationalen Sportfachverbandes oder der WADA können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bzw. den zuständigen Sportorganisationen anerkannt werden, falls diese zu den Maßnahmen im jeweiligen Dopingpräventionsplan gemäß Abs. 2 vergleichbar sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zum Zwecke der Vereinheitlichung von Dopingpräventionsmaßnahmen befugt, personenbezogene Daten an andere Sportorganisationen, internationale Sportfachverbände, andere Anti-Doping-Organisationen sowie die WADA zu übermitteln.

(7) Die Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß Abs. 1 dürfen nur von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten durchgeführt werden. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat zur Aus-, Fort- und Weiterbildung dieser Anti-Doping-Referentinnen und -Referenten geeignete Programme und Autorisierungsprozesse zu entwickeln.

(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Anti-Doping-Beauftragten gemäß § 24 Abs. 2 Z 12 geeignete Schulungsmaßnahmen anzubieten.

(9) Die Informationen gemäß Abs. 4 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung in geeigneter Form unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.

Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 4. (1) Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen zur Einhaltung der Regelungen des 1., 2. und 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, insbesondere Abs. 2 bis 5 sowie § 3 Abs. 2 bis 5 und §§ 7 bis 26, gewährt werden.

(2) Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG 2017 ausgeschlossen. Die Fördergeberin oder der Fördergeber ist von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verletzung zu informieren.

(3) Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt wurden, sind für die Dauer der Sperre, zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen volljährige Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen grundsätzlich auf Dauer, von der Förderung nach dem BSFG 2017 ausgeschlossen. Stehen die betroffenen Sportlerinnen oder Sportler und sonstige Personen in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlusses von der Förderung nach dem BSFG 2017 keine Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlerinnen oder Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen ausgezahlten Förderungen sind zurückzuzahlen. Vom dauerhaften Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG 2017 oder der Rückzahlung kann dann ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen des Vorliegens besonderer Milderungsgründe oder wegen der Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen durch andere Personen herabgesetzt wurde.

(4) Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG 2017 über den Zeitraum nach Abs. 2 und 3 hinaus verlängert werden.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.

(6) Die Leiterinnen und Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertreterinnen und Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der Anti-Doping-Organisationen der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlerinnen und Sportlern gewährt wird.

(7) Inhalte der Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß § 3 Abs. 1 sind in geeigneter Form in die Lehrpläne und Curricula zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sämtlicher Personengruppen, die mithilfe öffentlicher Mittel für die Arbeit mit Sportlerinnen und Sportlern aus-, fort- oder weitergebildet werden, zu integrieren. Dies umfasst insbesondere Betreuungspersonen, Bewegungserzieherinnen und -erzieher sowie Sportlehrerinnen und -lehrer.

(8) Inhalte der Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß § 3 Abs. 1 sind in geeigneter Form in die Lehrpläne und Curricula von Leistungssportschulen, Nachwuchsleistungssportmodellen und Schulen mit sportlichem Schwerpunkt zu integrieren.

(9) Der Bund hat geeignete Maßnahmen zu setzen, damit Sportlerinnen und Sportler in Leistungssportkadern von öffentlichen Einrichtungen, insbesondere Bundesheer, Zoll, Polizei, und sonstige Personen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Sporteinrichtungen, die mithilfe öffentlicher Mittel finanziert werden, zivilrechtlich an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebunden sind.

(10) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat im Bereich des Fitnesssports für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kundinnen und Kunden von Fitnesssporteinrichtungen Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zur Prävention von Doping und Substanzmissbrauch im Breiten- und Freizeitsport anhand eines Kriterienkatalogs zu entwickeln und umzusetzen.

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 5. (1) Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:

           1. Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 3;

           2. Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;

           3. Feststellung von Kontroll- oder Meldepflichtversäumnissen und der damit verbundenen Kosten;

           4. Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen bezüglich potentieller Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;

           5. Einbringung von Prüfanträgen gemäß § 18;

           6. Wahrnehmung der Parteistellung gemäß §§ 20 Abs. 2 sowie 23 Abs. 2;

           7. Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist bei der inhaltlich operativen Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig von staatlichen Organen und Privaten. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass eine Person, die darüber entschieden hat, ob ein Prüfantrag gegen eine Sportlerin oder einen Sportler eingeleitet wird, nicht auch an der Entscheidung dieses Verfahrens bzw. an der Überprüfung der Entscheidung beteiligt sein darf. Die mit diesen Aufgaben betraute Einrichtung gemäß Abs. 5 ist durch Verordnung kundgemacht. Von Feststellungen gemäß Z 3 sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Stellen einzurichten, wobei jeder Stelle mindestens 50 vH Frauen anzugehören hat:

           1. die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und in der Anti-Doping-Arbeit erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;

           2. die Ärztinnen- und Ärztekommission, der drei Ärztinnen bzw. Ärzte mit entsprechender Erfahrung, eine Expertin oder ein Experte der Pharmazie und eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten. Die bzw. der der Kommission grundsätzlich angehörende Expertin oder Experte der Pharmazie sowie die oder der ihr grundsätzlich angehörende Zahnärztin oder Zahnarzt sind nur bei fachlich einschlägigen Anträgen und Beratungen Teil der Kommission und somit beizuziehen;

           3. die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärztinnen oder Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und eine Expertin oder ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;

           4. die Auswahlkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat. Sie unterstützt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung bei der Erstellung und Aktualisierung des Dopingkontrollplans;

           5. die Sportlerinnen- und Sportlerkommission, die aus mindestens drei, maximal fünf fachlich geeigneten Personen besteht, zur Unterstützung bei der Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen.

Die Mitglieder dieser Kommissionen sind auf vier Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied für den Vorsitz und ein Mitglied als ihre oder seine Stellvertretung zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsdauer ein neues zu nominieren. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden weisungsfrei und unabhängig von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Kommissionen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht.

(3) Die Organe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den jeweils zuständigen Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die ÖADR (§ 7) und die USK (§ 8) können unter der Voraussetzung des öffentlichen Interesses an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen der betroffenen Sportlerin oder des betroffenen Sportlers oder der betroffenen sonstigen Person oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des Abs. 6 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme und eine allfällige Veröffentlichung dieser ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten, oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Schutz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.

(4) Für die Mitglieder der Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen und Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter in Ergänzung zu § 3 über Folgendes zu informieren und unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen:

           1. die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;

           2. die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 9);

           3. den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;

           4. unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 und 23 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen oder Sportlern und sonstigen Personen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann. Bei besonders schutzwürdigen Personen sowie Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 9, 10 sowie 11 festgestellt wurde.

           5. welche Daten, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verarbeitet werden.

(7) Hinsichtlich der Feststellung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die jeweils betroffene Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

Datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie auf, soweit einer der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiterinnen und Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat insbesondere gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich aus der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC, sofern sich die betroffenen Personen vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies auf Grund der Anti-Doping-Bestimmungen dieses Gesetzes oder des WADC unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, unbeschadet der Bestimmung des § 30 Abs. 1, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, oder einer sonstigen Behörde erforderlichenfalls zu verarbeiten, wenn die personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Verarbeitung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist. Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende Behörde dies der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann von dieser nachweislich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.

(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Sachverhalte mit begründetem, schriftlich zu dokumentierendem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen, insbesondere Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren, und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 12) an die jeweils zuständige Nationale Anti-Doping-Organisation, den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und die WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, der WADA auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen der WADA personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.

(6) Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung als unzuständigem Verantwortlichen aus, so hat diese sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 7 bis 12 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Informationspflichten gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO werden hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als diese Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen.

(8) Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.

(9) Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.

(10) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz eine Aufbewahrungspflicht oder Datenverarbeitung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.

(11) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.

(12) Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.

(13) Zum Zwecke der Rechtsverfolgung, zur Verhinderung der Teilnahme an sportlichen Bewerben bzw. der Betreuung von Sportlerinnen oder Sportlern, zur Sicherung der Dokumentation bzw. Archivierung sowie der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes und des WADC verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren.

(14) Die NADA Austria verpflichtet sich, längstens alle drei Jahre Datensicherheitsaudits durch eine externe IT-Dienstleisterin oder einen externen IT-Dienstleister durchführen zu lassen. Des Weiteren verpflichtet sich die NADA Austria eine Datenschutzfolgenabschätzung durchführen zu lassen.

Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)

§ 7. (1) Die unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige und weisungsfreie Kommission. Die Mitglieder der ÖADR dürfen weder an den Ermittlungen gegen eine Sportlerin oder einen Sportler oder an der Entscheidung beteiligt gewesen sein, ob ein Prüfantrag gegen eine Sportlerin oder einen Sportler oder eine sonstige Person eingebracht wird, noch an der Überprüfung der Entscheidung der ÖADR durch die Unabhängige Schiedskommission gemäß § 8. Sie hat Disziplinarverfahren für den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes durchzuführen (Anti-Doping-Verfahren).

(2) Die ÖADR hat, unter Berücksichtigung bei der Besetzung von zumindest 50 vH Frauen, grundsätzlich aus einer oder einem Vorsitzenden und fünf Mitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen:

           1. die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertretung und zwei weitere Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen;

           2. zwei Mitglieder müssen Expertinnen oder Experten der Sportmedizin sein.

Für jedes Verfahren hat die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung aus den Mitgliedern der ÖADR zumindest ein Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren und zumindest ein Mitglied als Expertin oder Experten der Sportmedizin für die Durchführung des Verfahrens zu benennen.

(3) Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder der ÖADR sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung auf vier Jahre zu bestellen, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Aus dem Kreis der Mitglieder ist ein Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden zu bestellen. Eine vorzeitige Abberufung durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet die oder der Vorsitzende oder ein Mitglied vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der jeweiligen Funktionsperiode eine neue Person zu nominieren. Die ÖADR entscheidet mit Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein Mitglied anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Die ÖADR kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und weder die bzw. der Vorsitzende noch ein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die ÖADR anzuwenden.

(4) Der Bundes-Sportfachverband, für den die ÖADR zu entscheiden hat, hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Prüfantrages (§ 18) eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden, wobei dieser Person im jeweiligen Anti-Doping-Verfahren kein Stimmrecht eingeräumt wird. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die Vertreterin bzw. den Vertreter anzuwenden.

(5) Die ÖADR hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

(6) Den Sachaufwand der ÖADR trägt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und für die zwei am Verfahren teilnehmenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt sowie der Ersatz der Reisekosten sind Teil der Kosten des Verfahrens.

(7) Die ÖADR ist bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.

(8) § 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Unabhängige Schiedskommission (USK)

§ 8. (1) Die Unabhängige Schiedskommission (USK) ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige und weisungsfreie Kommission. Die Mitglieder der USK dürfen weder an den Ermittlungen gegen eine Sportlerin oder einen Sportler oder eine sonstige Person oder an der Entscheidung beteiligt gewesen sein, ob gegen eine Sportlerin oder einen Sportler ein Verfahren einzuleiten war, noch an der von ihnen überprüften Entscheidung durch die ÖADR selbst. Unbeschadet der Bestimmungen des § 23 Abs. 10 Z 1 und 2 ist sie für die Überprüfung der Entscheidungen der ÖADR in Anti-Doping-Verfahren bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.

(2) Die USK hat, unter Berücksichtigung bei der Besetzung von zumindest 50 vH Frauen, grundsätzlich aus einer oder einem Vorsitzenden und sieben Mitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen:

           1. die bzw. der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertretung müssen die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;

           2. zwei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen;

           3. zwei Mitglieder müssen Expertinnen oder Experten der analytischen Chemie oder Toxikologie sein;

           4. zwei Mitglieder müssen Expertinnen oder Experten der Sportmedizin sein.

Für jedes Verfahren hat die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertretung aus den Mitgliedern der USK zumindest ein Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren, zumindest eine Expertin oder einen Experten der analytischen Chemie oder Toxikologie und zumindest ein Mitglied als Expertin oder Experten der Sportmedizin für die Durchführung des Verfahrens zu benennen.

(3) Die bzw. der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf vier Jahre zu bestellen. Aus dem Kreis der Mitglieder ist ein Mitglied als Stellvertretung der oder des Vorsitzenden zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sowie ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung aus wichtigen Gründen sind zulässig. Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet die bzw. der Vorsitzende oder ein Mitglied vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der jeweiligen Funktionsperiode eine neue Person zu bestellen. Die USK entscheidet mit Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn die bzw. der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die USK kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und weder die bzw. der Vorsitzende noch ein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die ÖADR anzuwenden.

(4) Der betroffene Bundes-Sportfachverband hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Prüfantrages (§ 18) eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden, wobei diesem im jeweiligen Anti-Doping-Verfahren kein Stimmrecht eingeräumt wird. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die Vertreterin bzw. den Vertreter anzuwenden.

(5) Den Sachaufwand der USK hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die vier der USK grundsätzlich angehörenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der USK ist Teil der Kosten des Verfahrens.

(6) § 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Nationaler Testpool

§ 9. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die zielgerichtete Anti-Doping-Arbeit nach Anhörung des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes einen Nationalen Testpool einzurichten. Dieser Nationale Testpool gliedert sich in ein Topsegment, ein Basissegment und ein Mannschaftssegment. Für die Aufnahme von Sportlerinnen und Sportlern in den Nationalen Testpool und die jeweiligen Segmente ist durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine sportartbezogene und eine individuelle Risikoabschätzung durchzuführen.

(2) Die sportartbezogene Risikoabschätzung ist insbesondere aufgrund folgender Faktoren durchzuführen:

           1. die physiologischen Anforderungen, die eine Sportart mit sich bringt;

           2. die möglichen leistungssteigernden Effekte, die Doping für eine Sportart zu bringen vermag;

           3. das durch seine Geschichte belegte Dopingrisiko einer Sportart;

           4. der durch Expertise belegte Dopingtrend einer Sportart;

           5. die auffällige Häufung von Verdachtsmomenten hinsichtlich Dopingpraktiken in einer Sportart;

           6. die Ergebnisse der vergangenen Testzyklen;

           7. die möglicherweise in den verschiedenen Leistungsstufen einer Sportart zu erreichenden Preisgelder oder erzielbaren Förderungen;

           8. die für den Leistungssport in Österreich besondere Bedeutung einer Sportart.

(3) Die individuelle Risikoabschätzung ist insbesondere aufgrund folgender Faktoren durchzuführen:

           1. das Leistungsniveau der Sportlerin oder des Sportlers in der jeweiligen Sportart;

           2. die Leistungsentwicklung der Sportlerin oder des Sportlers in der jeweiligen Sportart;

           3. die Preisgelder und Förderungen, die mit dem Leistungsniveau gemäß Z 1 üblicherweise verbunden sind.

(4) Dem Topsegment des Nationalen Testpools werden Sportlerinnen und Sportler zugeteilt, für die die Abschätzungen gemäß Abs. 2 und 3 im hohen Ausmaß zutreffen. Alle anderen ausgewählten Sportlerinnen und Sportler gehören dem Basissegment des Nationalen Testpools an.

(5) Für Mannschaftssportarten der Bundes-Sportfachverbände der höchsten Klasse und der zweithöchsten Klasse in Sportarten, die für den Leistungssport in Österreich von besonderer Bedeutung sind, wird ein Mannschaftssegment eingerichtet. Für die Aufnahme von Mannschaften in den Nationalen Testpool ist durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine sportartbezogene Risikoabschätzung gemäß Abs. 2 durchzuführen.

(6) Sportlerinnen und Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Nationalen Testpool suspendiert oder zeitlich befristet gesperrt worden sind, verbleiben grundsätzlich für die Dauer der Suspendierung bzw. Sperre im Nationalen Testpool.

(7) Aus dem Nationalen Testpool sind auszuscheiden:

           1. Sportlerinnen und Sportler, die aufgrund der sportartbezogenen und individuellen Risikoabschätzung gemäß Abs. 2 und 3 die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr erfüllen oder

           2. Sportlerinnen und Sportler, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn schriftlich mitteilen oder

           3. Mannschaften, die aufgrund der sportartbezogenen Risikoabschätzung die Voraussetzung für die Aufnahme nicht mehr erfüllen.

(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband, die betroffene Sportlerin oder den betroffenen Sportler bzw. die betroffene Mannschaft von der Aufnahme in den und vom Ausscheiden aus dem Nationalen Testpool beziehungsweise dessen Segmentes zu informieren. Bei der Aufnahme sind der Sportlerin oder dem Sportler bzw. der Mannschaft durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die sich hierzu des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes bedient, die Gesetzesbestimmung, aufgrund derer er bzw. sie in den Nationalen Testpool aufgenommen worden ist bzw. sind, und die damit verbundenen Meldepflichten bekannt zu geben. Mit der Information der Sportlerin oder des Sportlers bzw. der Mannschaft durch den Bundes-Sportfachverband und der Verpflichtungserklärung gemäß § 25 Abs. 1 entstehen seine bzw. ihre Meldepflichten gemäß § 25.

Kostenersatz

§ 10. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz verlangen:

           1. vom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstigen Personen die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR;

           2. von der Sportlerin bzw. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und normabweichend ist;

           3. von der Sportlerin bzw. vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation;

           4. vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- oder Meldepflichtversäumnisses entstanden sind (§ 5 Abs. 1 Z 3);

           5. vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband für Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Versäumnisses einer Sportlerin oder eines Sportlers gemäß § 25 Abs. 4 oder Abs. 6 ihre oder seine Aufenthaltsinformationen ordnungsgemäß anzugeben, entstanden sind;

           6. von Organisationen gemäß § 13 Abs. 2, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;

           7. in den Fällen gemäß Z 5 ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.

           8. vom Rechtsträger einer Mannschaft die Kosten eines diese Mannschaft betreffenden Verfahrens vor der ÖADR oder der USK.

(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind von der Sportlerin bzw. vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist der Sportlerin bzw. dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.

(3) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.

(4) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person zum Ersatz aufzuerlegen.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der USK diese oder bei Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.

Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 11. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Sportorganisation, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

           1. die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;

           2. die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;

           3. die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;

           4. die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen;

           5. die Evaluierung der Maßnahmenpakete zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2;

           6. die Evaluierung der Pflichten der Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2.

Personenbezogene Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind zu anonymisieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 12. (1) Ist bei Krankheit oder Verletzung der Sportlerin oder des Sportlers oder einer Sportlerin bzw. eines Sportlers einer Mannschaft, die oder der dem Nationalen Testpool angehört, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder keine gültige Ausnahmegenehmigung einer Anti-Doping-Organisation vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

           1. das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit oder Verletzung und sämtliche relevante Befunde,

           2. die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests,

           3. den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode,

           4. die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen, und

           5. die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels oder Behandlungsmethode.

(2) Die Entscheidung ist entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des vollständigen Antrages zu treffen und der Sportlerin bzw. dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Gesundsheitsdaten der Sportlerin oder des Sportlers werden längsten bis zu zwölf Monate nach Ablauf der medizinischen Ausnahmegenehmigung aufbewahrt. Die Genehmigung sowie der Widerruf der medizinischen Ausnahmegenehmigung dürfen längstens für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Ein Widerruf ist nur nach diesen Regelungen zulässig. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat hinsichtlich der Datenverarbeitung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses, insbesondere diesbezügliche Belehrungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zu treffen.

(3) Zur Entscheidung über Anträge auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Ärztinnen- und Ärztekommission (§ 5 Abs. 2 Z 2) heranzuziehen. Für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung hat die Antrag stellende Person der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Vorhinein einen pauschalen Kostenersatz von 95 Euro zu entrichten. Dieser Kostenersatz ändert sich jeweils mit 1. Jänner eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Jänner 2022, entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex.

(4) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung einer akuten Krankheit oder Verletzung erforderlich war. Die Notfallbehandlung ist unverzüglich schriftlich bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der Gesundheitszustand der Sportlerin bzw. des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen.

(5) Für Sportlerinnen oder Sportler, die nicht dem Nationalen Testpool angehören, gelten die Regelungen mit der Abweichung, dass der Antrag auf die medizinische Ausnahmegenehmigung erst im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontrollverfahren gestellt werden kann. Die medizinische Ausnahmegenehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die Einnahme vom Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung einer verbotenen Methode zum Zeitpunkt der Probennahme medizinisch indiziert und durch medizinische Befunde belegt war.

(6) Wird keine medizinische Ausnahmegenehmigung gewährt, kann die betroffene Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der USK begehren, sofern nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist.

(7) Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen, die von einer anderen Anti-Doping-Organisation gefällt wurden, können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung entsprechend den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes bei der WADA beeinsprucht werden.

Einleitung von Dopingkontrollverfahren

§ 13. (1) Dopingkontrollverfahren dienen der Überprüfung, ob gegen Anti-Doping-Regelungen verstoßen wurde.

(2) Dopingkontrollverfahren können in Österreich von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der WADA, von einer Sportorganisation, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IOC, vom IPC oder von Veranstaltern internationaler Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen, ausländischen nationalen Sportfachverbänden oder ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen eingeleitet werden. Sportorganisationen können die Durchführung von Dopingkontrollen und die Analyse von Proben bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anfordern.

(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Einleitung von Dopingkontrollverfahren einen Dopingkontrollplan (§ 2 Z 11) zu erstellen und diesen regelmäßig entsprechend den neuesten Erkenntnissen zu aktualisieren. Sie wird dabei von der Auswahlkommission (§ 5 Abs. 2 Z 4) unterstützt.

(4) Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls ein Dopingkontrollverfahren einzuleiten.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Einleitung von Dopingkontrollverfahren ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den betroffenen Personen bekannt wird.

Inhalt der Dopingkontrollanordnung

§ 14. (1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in § 13 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:

           1. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen:

                a. Name der Person,

                b. Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und

                c. Name der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.

           2. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:

                a. Bezeichnung des Trainings,

                b. Name der Person oder Personen oder die Anzahl der Sportlerinnen oder Sportler, die von der Leiterin bzw. vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien für die Dopingkontrolle auszuwählen sind,

                c. Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und

                d. Name der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.

           3. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:

                a. Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung,

                b. Name der Person oder Personen oder die Anzahl der Sportlerinnen oder Sportler, die von der Leiterin bzw. vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien für die Dopingkontrolle auszuwählen sind, und

                c. den Namen der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.

(2) Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 13 Abs. 2 angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung die Leiterin oder den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.

Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen

§ 15. (1) Dopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, internationale Sportfachverbände, das IOC, das IPC oder die WADA durchgeführt werden. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zuständig:

           1. für Dopingkontrollen bei Sportlerinnen oder Sportlern (§ 2 Z 26) und Tieren (§ 26);

           2. für die bei ihr von der WADA, von einem Internationalen Sportfachverband, von einem ausländischen nationalen Sportfachverband, von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter einer Sportgroßveranstaltung oder von einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung bestellten Dopingkontrollen.

(2) Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe erforderliche Ausbildung aufzuweisen hat. Blutproben sind durch eine Ärztin oder einen Arzt abzunehmen. Eine Person des Kontrollteams hat dem Geschlecht der zu kontrollierenden Person anzugehören.

(3) Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die Kontrollorgane gegenüber den betroffenen Personen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren, die auf den Namen lautende schriftliche oder elektronische Anordnung zur Dopingkontrolle vorzuweisen. Eine Gleichschrift der Anordnung ist der betroffenen Person gegen Bestätigung auszufolgen. Bei besonders schutzwürdigen Sportlerinnen oder Sportlern hat die Legitimation und die Vorlage der Anordnung auch gegenüber deren Aufsichtsperson (gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, Trainerin oder Trainer, Funktionärin oder Funktionär des Vereins, dem die Sportlerin oder der Sportler angehört) zu erfolgen.

(4) Dopingkontrollen dürfen, außer in begründeten Ausnahmefällen, außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 5.00 Uhr begonnen werden. Dopingkontrollen sind unter Beachtung der Menschenwürde der betroffenen Personen vorzunehmen.

(5) Über die Dopingkontrolle ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist jedenfalls von der Leiterin oder vom Leiter des Kontrollteams und von der betroffenen Person zu unterfertigen. Die betroffene Person hat im Protokoll eine elektronische Zustelladresse (e-mail) oder postalische Zustelladresse bekannt zu geben, an die alle Zustellungen in einem allfälligen Anti-Doping-Verfahren erfolgen können.

(6) Dopingkontrollen, die abweichend von Abs. 2 bis 5, § 13 Abs. 2, §§ 14 und 16 durchgeführt wurden, sind ungültig, wenn die Abweichung ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verursacht hat. Hat die betroffene Person nachgewiesen, dass die Dopingkontrolle nicht entsprechend den Bestimmungen durchgeführt wurde und die Abweichung nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte, obliegt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Nachweis, dass die Abweichung nicht die Ursache für das von der Norm abweichende Analyseergebnis war oder die Tatsachengrundlage für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellte.

(7) Ergibt sich bei Dopingkontrollen der Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, hat das Dopingkontrollteam der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung den Sachverhalt mit den Beweismitteln unverzüglich mitzuteilen. Wird bei der Dopingkontrolle der unzulässige Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder von technischen Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden festgestellt, haben die betroffenen Sportlerinnen oder Sportler oder die betroffenen sonstigen Personen diese gegen Bestätigung dem Kontrollteam zur Verwahrung bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zwecks Beweissicherung mit der Zustimmung auszuhändigen, dass das Eigentum daran bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus diesem Grunde an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung übergeht, ansonsten ein Verstoß wegen Nichtmitwirkung bei der Dopingkontrolle vorliegt.

(8) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen und ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen, gemäß dem UNESCO-Übereinkommen in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlerinnen oder Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.

Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen

§ 16. (1) Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen können von der Leiterin oder vom Leiter des Dopingkontrollteams unter Legitimation und Vorlage der schriftlichen oder elektronischen Anordnung bei den Trainerinnen bzw. Trainern oder Wettkampfverantwortlichen angekündigt werden. Diese haben ohne Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Dopingkontrollteams jegliche direkte oder indirekte Information der Sportlerinnen oder Sportler von den vorgesehenen Dopingkontrollen zu unterlassen. Ein Verstoß dagegen gilt als unzulässige Einflussnahme auf die Dopingkontrolle.

(2) Nach Festlegung der Sportlerinnen bzw. Sportler, bei denen Dopingkontrollen durchzuführen sind, hat die Leiterin oder der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen Personen von der vorgesehenen Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich, gegebenenfalls mit Tier, hiefür bereit zu halten haben, ansonsten eine Nichtmitwirkung vorliegt.

Analyse der Proben und Benachrichtigung der Sportlerin oder des Sportlers

§ 17. (1) Für die Analyse der bei der Dopingkontrolle abgegebenen Proben auf verbotene Wirkstoffe und Methoden darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert oder anerkannt sind. „A-Probe“ und „B-Probe“ werden pseudonymisierte Probennummern zugeteilt, mit welcher sie dem Labor zugeleitet werden. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass die Proben entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit, die die von der WADA akkreditierten oder anerkannten Labors anzuwenden haben, zu analysieren und dokumentieren sind. Dies gilt insbesondere auch für weiterführende Analysen aufgrund von auffälligen Analyseergebnissen.

(2) Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „A-Probe“ hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine einschlägige medizinische Ausnahmegenehmigung vorliegt oder noch ausständig ist, auf eine solche ein Anspruch besteht oder offensichtlich keine Abweichung entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit vorliegt, welche die Richtigkeit des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses in Frage stellt oder es sonst offensichtlich ist, dass das abweichende Analyseergebnis aus einer Einnahme der jeweiligen verbotenen Substanz, die nicht verboten ist, resultiert. Wurde ein Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung gestellt, ist über ihn unverzüglich gemäß § 12 zu entscheiden. Liegt keiner dieser Gründe vor oder ist die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der Ansicht, dass eine Sportlerin oder ein Sportler oder eine sonstige Person einen sonstigen, nicht-analytischen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen hat, hat sie die Sportlerin oder den Sportler oder die sonstige Person unverzüglich nachweislich über diese Tatsache zu informieren und dieser oder diesem die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben.

(3) Verlangt die Sportlerin oder der Sportler rechtzeitig die Analyse der „B-Probe“, so hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich diese zu veranlassen. Sobald das Analyseergebnis vorliegt, ist dieses ohne Verzug der Sportlerin bzw. dem Sportler bekannt zu geben und dieser oder diesem eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

(4) Jede Mitteilung an die Sportlerin oder den Sportler oder eine sonstige Person gemäß dieser Bestimmung wird gleichzeitig von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung an die nationale Anti-Doping-Organisation der Sportlerin oder des Sportlers oder der sonstigen Person, den internationalen Sportfachverband und an die WADA übermittelt sowie unverzüglich an das Meldesystem gemäß § 2 Z 20 gemeldet.

2. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

Prüfantrag

§ 18. Sofern die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung trotz Stellungnahme der Sportlerin oder des Sportlers oder nach verstrichener Frist gemäß § 17 Abs. 2 weiterhin der Ansicht ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen wurde, hat diese unverzüglich ein Verfahren einschließlich der in den Regelungen des jeweiligen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

Einvernehmliche Beilegung

§ 19. (1) Die von einem Prüfantrag gemäß § 18 betroffene Person kann den zur Last gelegten Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen Sportfachverbandes innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Prüfantrages vorbehaltlos eingestehen und die nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen Sportfachverbandes dafür vorgesehene Disziplinarmaßnahme anerkennen.

(2) Entsprechend den geltenden Regelungen des internationalen Sportfachverbandes kann nach Antrag gemäß Abs. 1 die Dauer der Disziplinarmaßnahme gemindert werden und bereits mit dem Tag der Probennahme oder dem Tag des letzten weiteren Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen beginnen.

(3) Über den Antrag gemäß Abs. 1 entscheidet die oder der Vorsitzende der ÖADR. Die Entscheidung über diese Vorgehensweise ist abhängig von der Zustimmung der WADA.

(4) § 20 Abs. 2 bis 9 und § 23 finden keine Anwendung.

Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission

§ 20. (1) Die ÖADR hat nach Prüfantrag (§ 18) durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (§ 5) ein Anti-Doping-Verfahren (§ 7 Abs. 1) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes einzuleiten. Hierüber sind die Parteien gemäß Abs. 2 und der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband sowie jene Anti-Doping Organisationen, die ein Recht auf Überprüfung gegen die Entscheidung der ÖADR haben, nachweislich zu informieren.

(2) Parteien des Verfahrens vor der ÖADR sind

           1. die vom Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen betroffene Person oder der Rechtsträger einer betroffenen Mannschaft und

           2. die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung als die den Prüfantrag (§ 18) betreibende Stelle.

(3) Bei Einleitung eines Anti-Doping-Verfahrens sind gegen die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 die nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierung) zu verhängen. Von der Entscheidung über die verhängte Sicherungsmaßnahme sowie der Verfahrensordnung der ÖADR ist die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zu informieren.

(4) Sollte die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 nicht bereits eine Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 2 abgegeben haben, ist diese mit der Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens darauf hinzuweisen, dass sie sich innerhalb von vier Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens

           1. schriftlich zu dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen äußern und

           2. auf eine mündliche Verhandlung verzichten kann.

Verweigert die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 beharrlich die Mitwirkung am Anti-Doping-Verfahren, so kann die mündliche Verhandlung unterbleiben. Wird von der Partei eine mündliche Verhandlung beantragt, ist diese unverzüglich von der ÖADR anzuberaumen. Sofern die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 weder den ihr vorgeworfenen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen bekämpft noch eine mündliche Verhandlung verlangt, kann die ÖADR von einer mündlichen Verhandlung absehen. Die ÖADR kann in einem solchen Fall, sofern der Sachverhalt klar ist, ohne Anhörung eine vorläufige Entscheidung treffen. Spricht sich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der vorläufigen Entscheidung eine der Parteien gemäß Abs. 2, die jeweils zuständige Anti-Doping-Organisation, der jeweils zuständige internationale Sportfachverband oder die WADA schriftlich gegen diese aus, entfaltet die vorläufige Entscheidung keine Bindungswirkung und die ÖADR hat das Anti-Doping-Verfahren fortzusetzen. Sprechen sich diese nicht gegen die vorläufige Entscheidung aus, wird diese endgültig. § 23 Abs. 1 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(5) Die ÖADR hat – unbeschadet der Regelungen gemäß Abs. 4 – grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung ist von der bzw. dem Vorsitzenden anzuberaumen und zu leiten. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu einer mündlichen Verhandlung, kann sie ohne die Teilnahme dieser Partei durchgeführt werden. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeuginnen und Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand zuzuziehen. Eine Öffentlichkeit des Verfahrens kann von den Verfahrensparteien gemäß Abs. 2 beantragt werden, wobei es jedenfalls einer Zustimmung der Partei gemäß Abs. 2 Z 1 bedarf. Die ÖADR kann im Einzelfall aus sachlichen Gründen den gänzlichen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit verfügen. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Zeuginnen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Die ÖADR kann ebenfalls Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Zeuginnen und Zeugen beiziehen, wobei die dafür anfallenden Kosten Teil der Verfahrenskosten sind.

(6) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 5 rechtzeitig das Anti-Doping-Verfahren abgeschlossen sein wird, so kann auf ihren Antrag eine vorläufige Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen über die in Frage stehende Suspendierung zu entscheiden.

(7) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen nicht herangezogen werden.

(8) Binnen sechs Wochen ab Einleitung des Verfahrens hat entweder eine vorläufige Entscheidung oder die Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Nach dem mündlichen Verfahren und damit einhergehendem Abschluss des Beweisverfahrens ist die endgültige Entscheidung binnen vier Wochen schriftlich und begründet zu erlassen. Das Verfahren ist binnen sechs Monaten nach Einleitung abzuschließen, wobei von der betroffenen Person oder dem Rechtsträger der betroffenen Mannschaft verursachte Verzögerungen in diese Frist einzurechnen sind. Bei einer Erweiterung des Prüfantrages beginnen die Fristen von neuem zu laufen.

Sonstige Verfahrensbestimmungen

§ 21. (1) In ihrer Entscheidung hat die ÖADR auch eine Bestimmung der Kosten gemäß § 10 vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kostenbestimmung können die Parteien gemäß § 20 Abs. 2 sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern die Kosten nicht gemäß § 10 Abs. 4 der betroffenen Person zum Ersatz auferlegt wurden, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung durch die USK begehren.

(2) Die bzw. der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.

(3) Die ÖADR hat spätestens 20 Tage nach Rechtskraft des Erkenntnisses die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen bzw. Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter sowie die Allgemeinheit über verhängte Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierungen) und Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren unter Angabe des Namens der jeweils betroffenen Person, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der jeweils betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei besonders schutzwürdigen Personen sowie Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 9, 10 sowie 11 festgestellt wurde.

(4) Die ÖADR hat für die Entscheidung über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen und für die Festsetzung einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme entsprechend den Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zu entscheiden. Insbesondere sind die Regelungen auch bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern, oder bei Verstößen in Zusammenhang mit Substanzen mit Missbrauchspotenzial gemäß § 2 Z 28 heranzuziehen. Für eine Minderung der Disziplinarmaßnahme in Zusammenhang mit Substanzen mit Missbrauchspotenzial ist von der Sportlerin bzw. vom Sportler auf eigene Kosten die Inanspruchnahme eines entsprechenden Betreuungsangebotes bei einer von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anerkannten Einrichtung nachzuweisen.

(5) Jede Mitteilung gemäß diesem Abschnitt an die Sportlerin oder den Sportler oder eine sonstige Person, wird gleichzeitig von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung an die jeweilige Anti-Doping-Organisation, an den jeweiligen Bundes-Sportfachverband, an den internationalen Sportfachverband sowie an die WADA übermittelt und unverzüglich in das Meldesystem gemäß § 2 Z 20 eingetragen.

Verjährung

§ 22. Gegen die betroffene Person kann ein Anti-Doping-Verfahren aufgrund eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nur dann eingeleitet werden, wenn die betroffene Person innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des zur Last gelegten Verstoßes über diesen benachrichtigt wurde oder ein angemessener Versuch unternommen wurde, die betroffene Person zu benachrichtigen.

Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission

§ 23. (1) Gegen Entscheidungen gemäß § 20 können die Parteien gemäß Abs. 2 innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die USK begehren. Die Entscheidung ist von der USK auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jede Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß § 20, außer eine solche wird von der USK festgelegt.

(2) Parteien des Verfahrens vor der USK sind

           1. die von der Entscheidung der ÖADR betroffene Person oder der Rechtsträger der betroffenen Mannschaft,

           2. die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und

           3. die durch die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes berechtigten Personen.

(3) Auf das Verfahren vor der USK finden die Bestimmungen der §§ 580 Abs. 1 und 2, 588 Abs. 2, 592 Abs. 1 und 2, 594 und 595, 597 bis 602, 604, 606 Abs. 1 bis 5, 608 Abs. 1 und 2 und 610 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung. Die USK hat das Verfahren unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes durchzuführen. Eine Öffentlichkeit des Verfahrens kann von den Verfahrensparteien gemäß Abs. 2 beantragt werden, wobei es jedenfalls einer Zustimmung der Partei gemäß Abs. 2 Z 1 bedarf. Die USK kann im Einzelfall aus sachlichen Gründen den gänzlichen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit verfügen. § 21 Abs. 4 ist sinngemäß auf das Verfahren vor der USK anzuwenden. Darüber hinaus hat sich die USK eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

(4) Die USK hat binnen sechs Wochen ab Erhalt des Überprüfungsantrages entweder eine Entscheidung zu treffen oder eine mündliche Verhandlung auszuschreiben. Nach dem mündlichen Verfahren ist die endgültige Entscheidung binnen vier Wochen schriftlich und begründet zu erlassen. Das Verfahren ist binnen sechs Monate nach Erhalt des Überprüfungsantrages abzuschließen, wobei von der Partei gemäß Abs. 2 Z 1 verursachte Verzögerungen in diese Frist einzurechnen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Entscheidungen haben schriftlich zu ergehen und sind zu begründen. Ungeachtet des Schiedsspruchs der USK können die WADA, das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee und der jeweils zuständige internationale Sportfachverband beim CAS Berufung gegen die Entscheidung der USK einlegen. In Fällen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem internationalen Wettkampf stehen oder in Fällen von internationalen Sportlerinnen oder Sportlern, können Entscheidungen unmittelbar vor dem CAS angefochten werden. Der Weg zum Zivilgericht für die Lösung zivilrechtlicher Streitigkeiten, steht nach Ausschöpfung des internen Instanzenzuges im Anti-Doping-Verfahren weiterhin offen.

(5) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeuginnen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag der betroffenen Person eingeleitet, so ist von dieser vorab ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 7.000 Euro bis 35.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entrichten. Die entrichtete Einbringungsgebühr ist auf die Kosten des Verfahrens anzurechnen. Die Parteien haben, im Falle, dass diese einen Überprüfungsantrag vor der USK gemäß Abs. 1 eingebracht haben, die anteiligen Kosten für die Vorbereitung des Verfahrens, nach Festlegung durch die USK zu ersetzen, wenn der Überprüfungsantrag zurückgezogen wurde.

(6) In ihrer Entscheidung hat die USK auch eine Bestimmung der Kosten des Verfahrens vorzunehmen. Die oder der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.

(7) Bei einem bestätigten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen sind die Kosten gemäß Abs. 6 um den in Abs. 5 bezeichneten, vorab geleisteten Betrag vermindert der betroffenen Person bis zu einem Höchstbetrag von 6.500 Euro zum Ersatz an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung aufzuerlegen.

(8) Wurde das Verfahren auf Antrag der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt, sind die Verfahrenskosten dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband bis zu einem Höchstbetrag von 6.500 Euro aufzuerlegen. Auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes sind diese Kosten unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person zum Ersatz aufzuerlegen.

(9) Die Verfahrenskosten sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung rückzuerstatten, wenn kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt oder dies bei nachfolgender Anrufung des CAS oder eines Zivilgerichts festgestellt wird.

(10) Die USK hat, unbeschadet ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 1, zu entscheiden:

           1. gemäß § 5 Abs. 7 über die Feststellung eines Kontroll- oder Meldepflichtversäumnisses unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 1 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.250 Euro beträgt; wird lediglich die Überprüfung der mit dem Versäumnis verbundenen Kosten durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband begehrt, ist der Betrag von diesem vorab zu entrichten;

           2. gemäß § 12 Abs. 7 über die Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 2 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.250 Euro beträgt;

           3. gemäß § 21 Abs. 1 über die Bestimmung der Kosten unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 3 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.250 Euro beträgt.

(11) Parteien in den Angelegenheiten gemäß Abs. 10 sind:

           1. hinsichtlich der Entscheidung über die Feststellung eines Kontroll- oder Meldepflichtversäumnisses die von der Feststellung betroffene Person und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sowie hinsichtlich der damit verbundenen Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern er deren Abtretung nicht beantragt hat;

           2. hinsichtlich der Entscheidung über die Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung die betroffene Person und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung;

           3. hinsichtlich der Entscheidung über die Bestimmung der Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern kein Antrag gemäß § 10 Abs. 4 gestellt wurde, die betroffene Person und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.

(12) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Abs. 10 sind in der Verfahrensordnung gemäß Abs. 3 zu treffen.

(13) Die Entscheidungen der USK sind den Parteien des Verfahrens, dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband sowie den Anti-Doping-Organisationen, die ein Recht auf Überprüfung der Entscheidung der ÖADR haben, zuzustellen.

(14) Die USK hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerin oder Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterin bzw. Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei besonders schutzwürdigen Personen sowie Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 9, 10 sowie 11 festgestellt wurde.

3. Abschnitt

Sonderbestimmungen

Besondere Pflichten der Sportorganisation

§ 24. (1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen. Sie haben sicherzustellen, dass die Anti-Doping-Regelungen für alle zugehörigen Organisationen und deren Mitglieder Anwendung finden.

(2) Sportorganisationen haben:

           1. die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes oder der zuständigen internationalen Sportorganisation und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlerinnen oder Sportlern erfolgt, anzuerkennen;

           2. die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere §§ 4 bis 24 anzuerkennen;

           3. ihre Mitglieder und die ihnen zugehörigen Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen regelmäßig über die Anti-Doping-Regelungen und insbesondere im Sinne des § 3 Abs. 2 bis 5 zu informieren;

           4. ihre Mitglieder sowie deren Sportlerinnen und Sportler und sonstige Personen anzuhalten, alle Informationen, die einen Verdacht auf einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen darstellen, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder andere Anti-Doping-Organisationen zu melden;

           5. in ihrem Bereich entsprechend dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart angemessene Dopingpräventionsmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung laufend zu überwachen;

           6. in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen vorzusehen:

                a. die Nichtzulassung von Sportlerinnen oder Sportlern und sonstigen Personen, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;

                b. die Nichtzulassung von Sportlerinnen oder Sportlern während der in § 25 Abs. 7 und 8 genannten Zeiträume;

                c. die Verpflichtung der Sportlerin oder des Sportlers, die Bestimmungen gemäß § 25 anzuerkennen;

                d. die Anerkennung der Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz durch die Teilnehmenden.

Sieht eine Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 8 Abweichendes vor, so sind die Teilnahmebedingungen entsprechend anzupassen;

           7. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung das Ruhen, die Änderung, den Verlust oder die Niederlegung der Mitgliedschaft von Sportlerinnen oder Sportlern des Nationalen Testpools unverzüglich anzuzeigen;

           8. ihre Mitglieder zu veranlassen, dass die ihnen zugehörigen Sportlerinnen und Sportler sowie sonstigen Personen den Aufforderungen der ÖADR und der USK Folge leisten und am Verfahren ordnungsgemäß mitwirken. Die Mitglieder haben zu gewährleisten, dass in ihren Reglements im Fall einer unbegründeten Nichtbefolgung einer Aufforderung oder einer verweigerten Mitwirkung durch die ihnen zugehörigen Sportlerinnen oder Sportler und sonstige Personen ein angemessener und wirksamer Sanktionsmechanismus vorgesehen ist;

           9. die Entscheidungen der ÖADR und der USK in den jeweiligen Auswirkungen auf ihren Wirkungsbereich anzuerkennen und umzusetzen;

        10. ihren Mitgliedern oder zugehörigen Organisationen sowie deren Sportlerinnen, Sportler und sonstige Personen die Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 9 sowie § 25 Abs. 1, soweit sachlich in Frage kommend, durch Bestimmungen im Reglement oder vertraglich zu überbinden;

        11. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung auf Anfrage unverzüglich die Verpflichtungserklärung gemäß § 25 von Sportlerinnen oder Sportler und sonstigen Personen zu übermitteln;

        12. sicherzustellen, dass Personen, die eine Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme verbüßen, nicht als Betreuungspersonen eingesetzt werden;

        13. eine Anti-Doping-Beauftragte oder einen Anti-Doping-Beauftragten zu ernennen, die oder der die Umsetzung der Maßnahmenpakete gemäß § 3 Abs. 2 in Abstimmung mit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung koordiniert. Diese oder dieser Anti-Doping-Beauftragte hat sich im Rahmen von speziellen Schulungsmaßnahmen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu diesem Zweck angeboten werden, jährlich fortzubilden sowie

        14. angemessene und wirksame Sanktionsmechanismen in ihrem Reglement im Falle eines Verstoßes von Mannschaften gegen die Verpflichtungen gemäß § 25 Abs. 6 vorzusehen.

(3) Sportorganisationen haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches:

           1. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;

           2. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;

           3. vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und der internationalen Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen in Österreich vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für die Dopingkontrollstation bereitsteht;

           4. Vertreterinnen und Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und anderer berechtigter Anti-Doping-Organisationen nach deren Legitimation ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.

(4) Sportorganisationen dürfen folgende Betreuungspersonen oder sonstige Personen nicht einsetzen:

           1. Betreuungspersonen oder sonstige Personen, die aufgrund eines Anti-Doping-Verfahrens gesperrt sind, für die Dauer der Sperre. Übersteigt die Dauer der Sperre 24 Monate, darf die betroffene Betreuungsperson oder sonstige Person insgesamt sechs Jahre ab Beginn der Sperre nicht eingesetzt werden;

           2. Betreuungspersonen oder sonstige Personen, die in einem straf- oder standesrechtlichen Verfahren für eine Handlung, die einen Anti-Doping-Verstoß dargestellt hätte, sanktioniert wurden, für die Dauer der Sanktion, mindestens jedoch für sechs Jahre seit der entsprechenden Entscheidung;

           3. Betreuungspersonen oder sonstige Personen, die sich nicht schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,

                a. sich den Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportfachverbandes oder der jeweiligen internationalen Sportorganisation zu unterwerfen,

                b. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb sowie dem Sportsgeist unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und

                c. der Sportorganisation eine postalische Zustelladresse oder elektronische Zustelladresse bekannt zu geben.

(5) Bezüglich sonstiger Personen, die Sportlerinnen und Sportlern in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit unterstützen, haben die Sportorganisationen sicher zu stellen, dass sie ihren Anti-Doping-Regelungen unterliegen.

(6) Sportorganisationen dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportlerinnen oder Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 25 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportlerinnen oder Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 dürfen die betreffenden Sportlerinnen oder Sportler und Betreuungspersonen außerdem von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden. Sportlerinnen oder Sportlern von Mannschaftssportarten kann vom zuständigen Bundes-Sportfachverband zwei Monate vor Ablauf der Sperre die Teilnahme am Training mit der Mannschaft gestattet werden, wenn durch das Verhalten während der Sperre – insbesondere durch Teilnahme an Dopingpräventionsmaßnahmen – ein weiterer Verstoß der Sportlerin oder des Sportlers gegen Anti-Doping-Regelungen nicht zu erwarten ist. Ist das letzte Viertel der verhängten Sperre kürzer als zwei Monate, so gilt der kürzere Zeitraum für die Möglichkeit der Teilnahme am Training.

(7) Sportorganisationen und die BSO dürfen nur Organisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglements zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 10 den Vorgaben der Abs. 2 bis 6 entsprechen. Wenn aufgenommene Organisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.

(8) Bundes-Sportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von Sportlerinnen und Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß § 25 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben.

(9) Sportlerinnen und Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, dürfen durch Bundes-Sportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie die Verpflichtungserklärung gemäß § 25 abgegeben haben.

(10) Die Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sonstige Personen, Anti-Doping-Beauftragte und sonstige Funktionärinnen und Funktionäre von Sportorganisationen sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der USK, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtungen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind.

Besondere Pflichten der Sportlerinnen und Sportler sowie Mannschaften

§ 25. (1) Sportlerinnen und Sportler unterliegen folgenden Verpflichtungen:

           1. den jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportfachverbandes und den Regelungen dieses Bundesgesetzes, soweit sachlich in Frage kommend,

           2. den für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt,

           3. Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,

           4. bei den Dopingkontrollen gemäß §§ 15 und 16 jederzeit und an jedem Ort mitzuwirken,

           5. die Identität einer sonstigen Person, welche die Sportlerin oder den Sportler in Ausübung der sportlichen Tätigkeit unterstützt, auf Anfrage der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, eines nationalen Verbandes oder einer sonstigen für die jeweilige Sportlerin oder den jeweiligen Sportler zuständigen Anti-Doping-Organisation, offenzulegen,

           6. bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen der Ärztin bzw. dem Arzt oder Zahnärztin bzw. Zahnarzt vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden mitzuteilen, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen,

           7. zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 24 Abs. 4 nicht hiervon ausgeschlossen sind,

           8. den Aufforderungen der ÖADR und der USK Folge zu leisten und an allfälligen Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken,

           9. an Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2 teilzunehmen.

(2) Sportlerinnen und Sportler, die gemäß § 9 in das Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundes-Sportfachverband schriftlich zu verpflichten, die in Abs. 1 genannten und im Folgenden zusätzlich angeführten Verpflichtungen einzuhalten:

           1. die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinreichung und dem Bundes-Sportfachverband zu melden;

           2. die Meldepflichten gemäß Abs. 3 oder 4, je nach Zugehörigkeit zum Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools zu erfüllen;

           3. die Wohnadresse, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen sowie jede Namensänderung unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundes-Sportfachverband zu melden.

Die Verpflichtungserklärung dieser Bestimmung sowie jene gemäß Abs. 1 sind von der Sportlerin bzw. vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung dem Bundes-Sportfachverband zu übermitteln. Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit der Sportlerin bzw. des Sportlers zum Nationalen Testpool.

(3) Sportlerinnen und Sportler, die gemäß § 9 dem Topsegment des Nationalen Testpools angehören, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes zu melden:

           1. für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem die Sportlerin bzw. der Sportler wohnen wird (z. B. Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);

           2. für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem die Sportlerin bzw. der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (z. B. Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;

           3. ihren bzw. seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem die Sportlerin bzw. der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird sowie die personenbezogenen Daten, zu denen sie bzw. er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;

           4. für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 5.00 und 23.00 Uhr, zu dem sie bzw. er jedenfalls an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.

Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.

(4) Auf Sportlerinnen und Sportler, die gemäß § 9 dem Basissegment des Nationalen Testpools angehören, findet Abs. 3 Z 1 bis 3 Anwendung.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlerinnen und Sportlern, die gemäß § 9 in das Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools aufzunehmen sind, zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem (§ 2 Z 20) zur Verfügung zu stellen. Die Sportlerinnen und Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies für die Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 5 erforderlich ist.

(6) Mannschaften, die in den Nationalen Testpool aufgenommen wurden, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 wöchentlich, spätestens bis Sonntag, 23:59 Uhr in schriftlicher oder elektronischer Form, folgende Informationen an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu übermitteln und im Bedarfsfall zu aktualisieren:

           1. für jeden Tag der folgenden Woche Namen und Adresse jedes Ortes, an dem die Mannschaft trainieren oder einer anderen sportlichen Tätigkeit nachgehen wird;

           2. die Wettkämpfe für die kommende Woche, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem die Mannschaft während dieser Woche an Wettkämpfen teilnehmen wird;

           3. den Namen jeder Sportlerin und jedes Sportlers, die und der an Tätigkeiten im Sinne der Z 1 oder Z 2 nicht teilnehmen kann;

           4. sollte eine Sportlerin oder ein Sportler einer Mannschaft nicht an einer Tätigkeit im Sinne der Z 1 oder Z 2 teilnehmen können, so hat der Rechtsträger der Mannschaft der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung für den Tag an dem er abwesend sein wird, ein 60-minütiges Zeitfenster in der Zeit zwischen 5.00 und 23.00 Uhr zu nennen, an dem er jedenfalls an einem genau anzugebenden Ort für Dopingkontrollen zur Verfügung stehen wird. Der Beginn dieses Zeitfensters darf nicht früher als zwei Stunden nach der Benachrichtigung liegen.

(7) Sportlerinnen und Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool angehört haben, haben sechs Monate vor dem ersten internationalen oder nationalen Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem zuständigen internationalen Sportfachverband schriftlich zu melden und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.

(8) Sportlerinnen und Sportler, die während der Suspendierung beziehungsweise Sperre ihre aktive Laufbahn beenden, haben dies derjenigen Anti-Doping-Organisation mitzuteilen, die gegen die Sportlerin oder den Sportler die Sperre verhängt hat. Möchte die Sportlerin oder der Sportler ihre oder seine Karriere später wiederaufnehmen, darf sie oder er solange nicht bei internationalen oder nationalen Wettkämpfen starten, bis sie oder er für Dopingkontrollen zur Verfügung steht, indem sie oder er den zuständigen internationalen Sportfachverband und die jeweilige nationale Anti-Doping-Organisation sechs Monate im Voraus schriftlich benachrichtigt hat (oder in einem Zeitraum, welcher der ab dem Tag seines Ausscheidens aus dem Sport verbliebenen Dauer der Sperre entspricht, wenn dieser Zeitraum länger als sechs Monate beträgt).

Sonderbestimmungen für Tiere

§ 26. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf Tiere sinngemäß anzuwenden, wobei allfällige Rechte und Pflichten gegenüber der Sportlerin oder dem Sportler, die oder der mit dem Tier den Sport ausübt, der für das Tier verantwortlichen Person und der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Tieres gelten.

(2) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem Folgendes:

           1. für das Tier sind die verbotenen Wirkstoffe und Methoden sowie jene Labors, die der zuständige internationale Sportfachverband festgelegt hat, maßgebend;

           2. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt der Sportlerin oder dem Sportler, die oder der mit dem Tier den Sport ausübt, der der für das Tier verantwortlichen Person oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Tieres;

           3. bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z 2 mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;

           4. das Verbot des Besitzes (§ 1 Abs. 2 Z 6) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (§ 1 Abs. 2 Z 7) sowie die Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 gelten für alle in Z 2 angeführten Personen;

           5. die Personen gemäß Z 2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.

(3) § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die Labordokumentation verlangt.

(4) Die Rechte gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen wahrnehmen.

(5) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 20 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf Durchführung einer vorläufigen Anhörung (§ 20 Abs. 6) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen. Bei Vorliegen eines ein Tier betreffenden Laborberichts hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst hierzu eine schriftliche Stellungnahme der Veterinärmedizinischen Kommission zu allfälligen verbotenen Wirkstoffen oder Methoden einzuholen. Sieht die Veterinärmedizinische Kommission keinen solchen Verdacht, ist von der Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen und den zuständigen Bundes-Sportfachverband hiervon zu informieren.

(6) §§ 7 Abs. 2 Z 2 und 8 Abs. 2 Z 4 gelten jeweils mit der Maßgabe, dass an Stelle der Expertinnen oder Experten der Sportmedizin zwei Expertinnen oder Experten der Veterinärmedizin dem Kreis der Mitglieder angehören zu haben, wobei für die Durchführung eines Verfahrens eine Expertin oder ein Experte als Mitglied zu nominieren ist.

4. Abschnitt

Besondere Informations- und Strafbestimmungen, berufsrechtliche Folgen von Doping

Informationspflicht der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte

§ 27. (1) Ist bei der Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt, die oder der für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 9 oder 10 BSFG 2017 tätig ist oder die oder der eine Sportlerin oder einen Sportler, ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat sie oder er die betroffene Person darüber zu informieren, sofern sie sich als Sportlerin oder Sportler, die bzw. der dem nationalen Testpool angehört, gegenüber der oder dem behandelnden Ärztin oder Arzt oder der oder dem behandelnden Zahnärztin oder Zahnarzt deklariert hat. Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt oder die behandelnde Zahnärztin bzw. der behandelnde Zahnarzt hat der Sportlerin oder dem Sportler, auf ihr oder sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht in Notfällen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärztinnen und Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 9 oder 10 BSFG 2017 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber der Sportlerin oder dem Sportler, der Tierhalterin oder dem Tierhalter oder der für das Tier verantwortlichen Person.

Gerichtliche Strafbestimmungen

§ 28. (1) Wer zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlichen Aktivität

           1. für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr setzt, bei Sportlerinnen und Sportlern oder anderen anwendet oder

           2. in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei Sportlerinnen und Sportlern oder anderen anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlichen Aktivität in Verkehr gesetzt oder bei Sportlerinnen und Sportlern oder anderen angewendet werden.

(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(4) Wer

           1. eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf besonders schutzbedürftige Personen begeht und im Fall, dass das Opfer minderjährig ist, selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die oder der Minderjährige ist, oder

           2. eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(5) Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(6) Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).

Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden

§ 29. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren, die in einer die Grenzmenge (§ 28 Abs. 7) übersteigenden Menge über die Grenzen des Bundesgebietes verbracht werden, zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität in Verkehr gesetzt oder bei Sportlerinnen und Sportlern oder anderen angewendet werden sollen, so sind die Zollorgane befugt, die Gegenstände sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung (§ 110 StPO) nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben.

(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle der in Abs. 1 genannten Gegenstände, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeiten und diese den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung

§ 30. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG die ihr zur Kenntnis gelangten Sachverhalte und die ihr zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen – zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.

(2) Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift sowie die im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweise zum Zwecke der Durchführung von Dopingkontrollverfahren jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen haben. Die Übermittlung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG auch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG.

(3) Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO den in Abs. 2 genannten Zwecken nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person nachweislich durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung über die Übermittlung zu informieren. Die betroffene Person hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke gemäß Abs. 2 unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.

(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 28 oder § 147 Abs. 1a des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, sowie in mit Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Strafverfahren jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975.

Berufsrechtliche Folgen von Doping

§ 31. (1) Sofern dies nicht bereits durch eine entsprechende gesundheitsberufsrechtliche Regelung normiert wird, sind zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der für die Ausübung des Gesundheitsberufes erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gegen einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes einschließlich des tierärztlichen Berufs die für die vorläufige Untersagung der Berufsausübung, Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung bzw. Verhängung einer Disziplinarstrafe in dem Gesundheitsberuf zuständigen Behörden sowie zuständige Disziplinarbehörden zu informieren:

           1. von der Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach diesem Bundesgesetz gegen eine oder einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs,

           2. von den Gerichten über eine rechtskräftige Verurteilung einer oder eines Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs wegen Verstoßes gegen eine Strafbestimmung nach diesem Bundesgesetz und

           3. von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen eine oder einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufes oder wenn sich im Disziplinarverfahren Anhaltspunkte ergeben haben, dass eine solche Angehörige oder ein solcher Angehöriger bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.

(2) Mit der Information gemäß Abs. 1 haben zu übermitteln:

           1. die Gerichte und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Entscheidung und die Protokolle der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen;

           2. die Staatsanwaltschaft alle Unterlagen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(3) Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Abs. 1 und 2 zu informieren, wenn gegen eine Inhaberin oder einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Abgrenzung zu anderen Gesetzen

§ 32. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, sowie § 5 Abs. 2 Z 7 und § 38 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, bleiben unberührt.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 33. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweilige geltende Fassung.

Vollziehung

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;

           2. hinsichtlich § 5 Abs. 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen;

           3. hinsichtlich des § 28 Abs. 1 bis 6 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;

           4. hinsichtlich des § 28 Abs. 7 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz;

           5. hinsichtlich des § 29 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;

           6. hinsichtlich der §§ 30 und 31 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;

           7. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

In- und Außerkrafttreten

§ 35. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Zugleich tritt das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 36. (1) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2020 anhängigen Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, es sei denn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2020, ergeben für die betroffene Person oder die betroffene Mannschaft Günstigeres.

(2) Verfahren wegen Verstößen gegen das ADBG 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, sind nach den zum Zeitpunkt des Verstoßes gültigen Verfahrensbestimmungen zu führen, es sei denn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2020, ergeben für die betroffene Person oder die betroffene Mannschaft Günstigeres.

(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Z 27 und die BSO haben bis 30. Juni 2021 ihren Verpflichtungen gemäß § 24 nachzukommen und ihr Reglement (z. B. Statuten) entsprechend anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2021 § 24 Abs. 2 Z 6 zu entsprechen.

Artikel 2

Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 Z 4 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

„5. Dopingpräventionsplan gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 2 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021, BGBl. I Nr. XX/2020 .“

2. Dem § 10 Abs. 2 Z 2 wird folgende lit. i) angefügt:

„i.            Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zur Prävention von Doping und Substanzmissbrauch im Breiten- und Freizeitsport.“

3. In § 14 Abs. 1 Z 16 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

„17.        Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zur Prävention von Doping und Substanzmissbrauch im Breiten- und Freizeitsport.“

4. In § 14 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „wenn dies zweckmäßiger ist, wobei“ die Wortfolge „§ 8 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 sowie“ eingefügt.

5. In § 44 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 8 Abs. 2 Z 5, § 10 Abs. 2 Z 2 lit. i), § 14 Abs. 1 Z 17 und § 14. Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“