Novelle des ADBG 2007: Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Gemäß Art. 4 des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, verpflichten sich die Vertragsstaaten den Grundsätzen des Welt-Anti-Doping-Codes (WADC) der Welt Anti-Doping Agentur (WADA). Nach Art. 5 des Übereinkommens verpflichtet sich jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu ergreifen. Die Maßnahmen können Gesetze, sonstige Vorschriften, politische Maßnahmen oder Verwaltungspraktiken beinhalten. In Österreich hat man den Weg der Umsetzung in Form gesetzlicher Regelungen gewählt und im Jahre 2007 erstmals ein Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30 geschaffen. Nunmehr wird mit diesem Bundesgesetz das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021) verabschiedet, um den am 1. Jänner 2021 neu in Kraft tretenden WADC 2021 umzusetzen. Eine Verpflichtung zur Umsetzung des WADC für Österreich ergibt sich des Weiteren aus der Anti -Doping-Konvention des Europarats, BGBl. Nr. 451/1991, sowie dem Zusatzprotokoll zur Anti-Doping-Konvention, BGBl. III Nr. 14/2005. Der WADC bestimmt die Vorgaben für die weltweite Anti -Doping-Arbeit. Jeder Unterzeichner des WADC verpflichtet sich im Gegenzug, diese Vorgaben umzusetzen, andernfalls die WADA eine "Nichtübereinstimmung – "non-compliance" – berichtet. Die Folge einer Nichtumsetzung wäre für Österreich beispielsweise, dass sportliche Großveranstaltungen nicht mehr durchgeführt werden dürfen (vgl. z. B. die Vergabekriterien für Olympische Spiele, Jugendspiele etc.). In Österreich wurde der WADC – wie bereits ausgeführt – zunächst durch das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 umgesetzt. Gemäß der Einleitung des WADC 2021 ist der Code das grundlegende und allgemein gültige Dokument, auf dem das Welt-Anti-Doping-Programm im Sport basiert. Zweck des Codes ist die Förderung der Anti -Doping- Anstrengungen durch die umfassende Harmonisierung der zentralen Elemente im Bereich der Anti – Doping-Arbeit. Das Welt-Anti-Doping-Programm umfasst alle notwendigen Elemente, um eine bestmögliche Abstimmung und Umsetzung ("best practice") internationaler und nationaler Programme zur Anti-Doping-Arbeit zu gewährleisten.

 

Ziel(e)

Die Herstellung der Code-Compliance durch Anpassung der Bestimmungen an den WADC 2021. Neustrukturierung des ADBG 2007 (neue Durchnummerierung der einzelnen Bestimmungen) und sprachliche Vereinheitlichung sowie Beseitigung geschlechterdiskriminierender Sprache.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Durch Umsetzung des Gesetzesvorhabens wird die Code Compliance mit dem WADC 2021 hergestellt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Österreichische Spitzensportlerinnen und Spitzensportler mit und ohne Behinderung in der Weltklasse positionieren." der Untergliederung 17 Öffentlicher Dienst und Sport im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma "Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH" mit der Kurzbezeichnung "NADA Austria". An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro. (§ 5 Abs. 5 ADBG 2021)

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Nettofinanzierung Bund

‑2.500

‑2.500

‑2.500

‑2.500

‑2.500

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine Anmerkungen

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine Besonderheiten

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Es werden personenbezogene Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten), die für ein Anti-Doping-Verfahren notwendig sind, verarbeitet. Zur Verarbeitung und auch zur Löschung personenbezogener Daten wurden in § 6 Regelungen getroffen.

 

Die Notwendigkeit der Verarbeitung der genannten Daten wird im Interesse des sauberen Sports begründet. Österreich bekennt sich zu dopingfreien Sport-Wettbewerben und es ist im Interesse der Gesamtgesellschaft, die Einhaltung fairer und sauberer Wettbewerbe zu garantieren und diese Garantie gegebenenfalls auch zu prüfen und ahnden zu können.

 

Es ist eine maximale Aufbewahrungsfrist dieser Daten vorgesehen. Die Berücksichtigung der DSGVO erfolgte im ADBG 2007 durch die Novelle 2018.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

2.500

2.500

2.500

2.500

2.500

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2020

2021

2022

2023

2024

gem. BFRG/BFG

17.02.01 Allgemeine Sportförderung & Services

 

2.500

2.500

2.500

2.500

2.500

 

Erläuterung der Bedeckung

Der Bundesbeitrag der Nationalen Anti-Doping-Agentur GmbH wird im laufenden Budget im DB 17.02.01 "Allgemeine Sportförderung und Services" bereits geleistet.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

2.500.000,00

2.500.000,00

2.500.000,00

2.500.000,00

2.500.000,00

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Bundeszuschuss an NADA Austria GmbH

Bund

1

2.500.000,00

1

2.500.000,00

1

2.500.000,00

1

2.500.000,00

1

2.500.000,00

 

Der NADA Austria wird ein jährlicher Bundeszuschuss für Personalaufwand und betrieblichen Sachaufwand gewährt, um ihre gemäß ADBG 2021 vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen zu können.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1099398316).