Anti-Doping-Bundesgesetz; Bundes-Sportförderungsgesetz, Änderung (63/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert werden

Kurzinformation

Ziel

  • Die Herstellung der Code-Compliance durch Anpassung der Bestimmungen an den WADC 2021. Neustrukturierung des ADBG 2007 (neue Durchnummerierung der einzelnen Bestimmungen) und sprachliche Vereinheitlichung sowie Beseitigung geschlechterdiskriminierender Sprache.

Inhalt

  • Durch Umsetzung des Gesetzesvorhabens wird die Code Compliance mit dem WADC 2021 hergestellt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das vorliegende Anti-Doping Bundesgesetz 2021 verfolgt zwei wesentliche Ziele:

Redaktion: oesterreich.gv.at

Die Umsetzung des World Anti-Doping Codes 2021 (WADC 2021)

Um diesen Ebenen gerecht zu werden, sind unter anderem die nachfolgenden Hauptumsetzungsschwerpunkte gegeben
  • Implementierung des Freizeitsportlers ("recreational athlete")
  • Implementierung eines neuen Dopingtatbestandes;
  • Implementierung der Substanzen mit Missbrauchspotential ("substances of abuse")
  • Implementierung der Regelungen des neuen Internationalen Standards für Information und Prävention
  • Neuregelung des Nationalen Testpools im Sinne der Aufnahme von Mannschaften in diesen
  • Implementierung einer einvernehmlichen Verfahrensbeilegung ("case resolution agreement")

Umsetzungen der Erfahrungen aus den letzten sechs Jahren der Vollziehung des Anti-Doping Bundesgesetzes 2007

  • Neustrukturierung der Dopingprävention;
  • 2. Neustrukturierung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Dem Umstand, dass mit mehreren Novellen bereits zahlreiche datenschutzrechtliche Bestimmungen Eingang in das ADBG 2007 gefunden haben, wird Rechnung getragen, in dem in § 6 ADBG 2021 ein eigener Paragraf hiefür implementiert wurde
  • Neustrukturierung der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) und der Unabhängigen Schiedskommission (USK). Die Kommissionen wurden derart umgestaltet, dass nun ein Pool an Mitgliedern vorhanden ist, aus dem die konkreten Mitglieder für ein Verfahren auszuwählen sind. Auf diese Weise wird die Unabhängigkeit der Kommissionen gestärkt;
  • Erweiterung des Nationalen Testpools. Aus praxisbezogenen Gesichtspunkten, insbesondere der Tatsache, dass Sportlerinnen und Sportler von Mannschaften bisher im Vorhinein keine medizinische Ausnahmegenehmigung beantragen konnten, werden nun bestimmte Kategorien von Mannschaften ebenfalls in den Nationalen Testpool aufgenommen.
  • Zur Beschleunigung des Verfahrens wird Sportlerinnen/Sportlern die Möglichkeit gegeben innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens einen ihr oder ihm vorgeworfenen Anti-Doping-Verstoß einzugestehen und somit eine Reduktion der Sperre zu bewirken. In der Praxis hat sich gezeigt, dass zahlreiche Verfahren, obwohl diese aufgrund der Aktenlage eindeutig sind, in die Länge gezogen werden. Mit der Implementierung der "Einvernehmlichen Beilegung des Verfahrens" in § 19 wurde nun eine Möglichkeit geschaffen, eine zügigere und kostengünstigere Beendigung dieser Verfahren zu erwirken.
  • Implementierung einer Verjährungsbestimmung
Stand: 02.10.2020

Themen

Übermittelt von

Mag. Werner Kogler (G)

Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

Ähnliche Gegenstände

EuroVoc