Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(1a) ... Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.

(1a) ... Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. xxx/2020, insbesondere zum Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

E. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

E. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

§ 16. (1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, e, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zu den mit Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes festgelegten Stichtagen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:

§ 16. (1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, zu den mit Verordnung gemäß § 7 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 festgelegten Stichtagen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

(8) Die Spezifizierung der in Abs. 1 genannten Informationen einschließlich der Festlegung der Übermittlungsformate hat durch Verordnung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen. § 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes findet hinsichtlich der Datensicherheitsbestimmungen Anwendung.

(8) Die Spezifizierung der in Abs. 1 genannten Informationen einschließlich der Festlegung der Übermittlungsformate hat durch Verordnung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen. § 4 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 findet hinsichtlich der Datensicherheitsbestimmungen Anwendung.

§ 30. (1) bis (26) …

§ 30. (1) bis (26) …

 

(27) § 6 Abs. 1a sowie § 16 Abs. 1 und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung

Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

(3) Der Antrag hat neben den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, genannten Angaben zu enthalten:

           1. bis 7. …

(3) Der Antrag hat neben den in § 5 Abs. 1 Z 3, 6 bis 10, 12, 13 und 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. xxx/2020, genannten Angaben zu enthalten:

           1. bis 7. …

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 13. (1) bis (4) …

§ 13. (1) bis (4) …

 

(5) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Matrikelnummer, Studierendenevidenz

Matrikelnummer, Studierendenevidenz

§ 53. (1) …

§ 53. (1) …

(2) Der Rektor oder die Rektorin hat hinsichtlich der zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die neben der Matrikelnummer als bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen die gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zu erfassenden Daten zu enthalten hat.

(2) Der Rektor oder die Rektorin hat hinsichtlich der zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die neben der Matrikelnummer als bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen die gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. xxx/2020, zu erfassenden Daten zu enthalten hat.

(3) Folgende Prüfungsdaten gemäß § 3 Abs. 3 Z 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:

           1. bis 6. …

(3) Folgende Prüfungsdaten gemäß § 10 Z 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:

           1. bis 6. …

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 80. (1) bis (17) …

§ 80. (1) bis (17) …

 

(18) § 53 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

§ 26. (1) …

§ 26. (1) …

(2) Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:

           1. …

(2) Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:

           1. …

           2. bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002 und FHStG;

           2. bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. xxx/2020 und FHStG;

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 37. (1) bis (8) …

§ 37. (1) bis (8) …

 

(9) § 26 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) bis (41) …

§ 143. (1) bis (41) …

(42) Der 3a. Abschnitt des II. Teils samt Überschrift (§§ 71a bis 71d samt Überschriften) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2020 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Es ist zulässig, von den Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern die Erwerbstätigkeit sowie die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf im Sinne des § 9 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zu erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke zu verarbeiten.

(42) Der 3a. Abschnitt des II. Teils samt Überschrift (§§ 71a bis 71d samt Überschriften) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2020 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Es ist zulässig, von den Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern die Erwerbstätigkeit sowie die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf im Sinne des § 18 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. xxx/2020, zu erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke zu verarbeiten.

(43) bis (58) …

(43) bis (58) …

 

(59) § 143 Abs. 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 7

Änderung des IQS- Gesetzes

Aufgaben

Aufgaben

Daten, Datenschutz

Daten, Datenschutz

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.

(2) Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. xxx/2020, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.

(3) …

(3) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 16. (1) bis (4) …

§ 16. (1) bis (4) …

 

(5) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes

Statistische Erfassung

Statistische Erfassung

§ 12. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) hat in ihrer Funktion als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, unter Heranziehung der gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, an die Bundesanstalt übermittelten personenbezogenen Daten eine Statistik über die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen zu führen und jährlich zu veröffentlichen.

§ 12. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) hat in ihrer Funktion als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, unter Heranziehung der gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. xxx/2020, an die Bundesanstalt übermittelten personenbezogenen Daten eine Statistik über die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen zu führen und jährlich zu veröffentlichen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) bis (4) …

§ 14. (1) bis (4) …

 

(5) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.