Bildungsdokumentationsgesetz; Schulpflichtgesetz, Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz u.a., Änderung (66/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 erlassen wird und das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das IQS-Gesetz sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Erhöhung des Datenschutzes durch Verwendung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) und exakte Definition von Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO
  • Datengrundlage für die evidenzbasierte Bildungssteuerung
  • Implementierung von ersten Grundlagen für die Ausstellung von elektronischen Studierendenausweisen.
  • Weitere Integration der Fachhochschulen in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Inhalt

  • Anpassung der Bildungsdokumentation unter datenschutzrechtlichen Aspekten und im Hinblick auf das Bildungscontrolling gem. §5 BD-EG
  • Online-Abfrage des Lichtbildes für die Ausstellung von Studierendenausweisen aus bestehenden Registern
  • Übermittlung weiterer Daten für die Integration der Fachhochschulen in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Entwurf des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020) soll eine klare legistische Trennung der Verarbeitung von schülerinnen- und schülerbezogenen Daten (personenbezogene Daten und sonstige Informationen) von jenen der Studierenden vorgenommen werden. Gemeinsame bzw. allgemeine Bestimmungen sollen im 1. Abschnitt geregelt werden. Der 2. Abschnitt soll die Verarbeitung der Daten der Schülerinnen/Schüler festlegen. Dieser Abschnitt soll so aufgebaut sein, dass zuerst die Datensätze abgebildet werden, die auf Schulstandortebene erhoben, verarbeitet und übermittelt werden (lokale Evidenzen), dann jene zwischen den Schulen im Datenverbund zu verarbeitenden Daten und zuletzt die Daten, die auf Bundesebene benötigt werden. Der 3. Abschnitt soll sich ausschließlich auf Studierende von postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 beziehen. Der Aufbau soll dem vorherigen Abschnitt entsprechen. Zweck dieser Gliederung ist einerseits die damit einhergehende Transparenz und andererseits die Übersichtlichkeit für die Rechtsanwenderin oder den Rechtsanwender. Ebenso diesem Zweck dienend soll eine neue Gliederung der Begriffsbestimmungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen vorgenommen werden. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage sollen neue Begriffe aufgenommen werden, um den Anforderungen angesichts der zentralen Neuerungen gerecht zu werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 12.10.2020

Themen

Übermittelt von

Dr. Heinz Faßmann (V)

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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