Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Digitalisierung der österreichischen Schulen und IT-gestützter Unterricht

-       Berechtigung der öffentlichen Schulen und Pädagogischen Hochschulen zur selbstständigen Teilnahme nach den für Österreich geänderten Vorgaben der Europäischen Kommission am EU-Bildungsprogramm Erasmus+ im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) für öffentliche Schulen und Pädagogischen Hochschulen zur selbstständigen Teilnahme am EU-Bildungsprogramm Erasmus+

-       Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen

-       Weiterentwicklung der "Neuen Oberstufe" zur semestrierten Oberstufe

Überführung von Schulversuchen (E-Learning)

Es sollen die bisherigen Schulversuche in das Regelschulwesen überführt und für die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im grundsätzlich technologieneutralen Schulwesen eine gesicherte Rechtsgrundlage geschaffen werden.

 

Teilrechtsfähigkeit Erasmus+

Öffentliche Schulen und Pädagogische Hochschulen sollen unter bestmöglichen nationalen Rahmenbedingungen am EU-Bildungsprogramm Erasmus+ (2021-2027) teilnehmen. Sie sind in der Lage, EU-Fördermittel im Rahmen der Programmvorgaben flexibel und eigenständig abzuwickeln. Österreichische Bildungseinrichtungen sollen sich im Europäischen Bildungsraum als qualitativ hochwertige Bildungseinrichtungen positionieren können. Lernende und Lehrende aus Österreich nehmen in großer Zahl am Programm teil.

 

Abschließende Prüfungen

Die Prüfungskommissionen bei abschließenden Prüfungen sollen langfristig verkleinert werden. Die Termingestaltung für die abschließenden Prüfungen im Herbst- und Wintertermin soll flexibilisiert werden, sodass der Zeitraum zwischen Klausurprüfung und mündlichen Teilprüfungen geändert werden kann. Die Leistungen der zuletzt besuchten Schulstufe sollen in die Leistungsbeurteilung der schriftlichen Klausurprüfungen einfließen, sodass eine gesamthafte Betrachtung bei der Beurteilung der Leistungen der schriftlichen Klausurprüfungen erfolgen kann.

 

Semestrierte Oberstufe

Die NOST soll zu einer klar strukturierten und kompakten semestrierte Oberstufe weiterentwickelt werden und durch Übergangsbestimmungen bei Systemwechsel eine einheitliche und transparente Vorgangsweise sicherstellen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einführung von IT-gestütztem Unterricht

-       Einführung der Amtssignatur für Zeugnisse

-       Teilrechtsfähigkeit für öffentliche Schulen und Pädagogischen Hochschulen zur selbstständigen Teilnahme am EU-Bildungsprogramm Erasmus+

-       gesamthafte Betrachtung der Leistungen der letzten Schulstufe und der Klausurprüfungen im Rahmen abschließender Prüfungen

-       Weiterentwicklung der NOST zur semestrierten Oberstufe

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Weiterentwicklung der NOST zur semestrierten Oberstufe: Der nachhaltige Kompetenzerwerb der Schüler/innen ist oberstes Ziel. Ein Zusatznutzen dabei ist die Förderung ihrer Eigenverantwortung sowie ein sorgfältiger Umgang mit ihrer Lern- und Lebenszeit. Erreicht wird der nachhaltige Kompetenzerwerb durch bedarfsgerechte Fördermaßnahmen für Schüler/innen sowie die Semestrierung, die wesentlich zu einer schrittweisen und kontinuierlichen Leistungserbringung aller Schüler/innen – von begabten bis hin zu lernschwächeren Schüler/innen – beitragen.

 

Abschließende Prüfung

Die Prüfungskommissionen bei abschließenden Prüfungen sollen langfristig verkleinert werden. Die Termingestaltung für die abschließenden Prüfungen im Herbst- und Wintertermin soll flexibilisiert werden, sodass der Zeitraum zwischen Klausurprüfung und mündlichen Teilprüfungen geändert werden kann. Die Leistungen der zuletzt besuchten Schulstufe sollen in die Leistungsbeurteilung der schriftlichen Klausurprüfungen einfließen, sodass eine gesamthafte Betrachtung bei der Beurteilung der Leistungen der schriftlichen Klausurprüfungen erfolgen kann.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Die Einführung einer Teilrechtsfähigkeit im Zusammenhang mit Erasmus+ soll der Umsetzung des Entwurfs der neuen Erasmus+ Verordnung (COM(2018) 367 final) dienen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundessportakademiengesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS-Gesetz) geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhöhung des Leistungs- und Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler und von Zielgruppen in der Erwachsenenbildung" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Bedarfsorientierung sowie der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhöhung des Leistungs- und Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler und von Zielgruppen in der Erwachsenenbildung" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Steigerung der Effektivität und Effizienz in der Schulorganisation und Bildungsverwaltung" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Überführung von Schulversuchen (E-Learning)

Seit dem Jahr 2002 gibt es Schulversuche zum Einsatz von modernen Technologien im Unterricht. Die zeitliche Befristung von Schulversuchen gemäß § 130b SchOG erfordert eine Entscheidung über die Übernahme der Schulversuche in das Regelschulwesen.

 

Teilrechtsfähigkeit Erasmus+

Die bisherigen nationalen Rahmenbedingungen stehen dem ordnungsgemäßen Funktionieren des neuen Programms (2021-2027) entgegen und bedürfen daher einer Anpassung, da die Mitgliedstaaten gem. Art 27 Abs. 3 der geltenden Erasmus+ Verordnung (Art 23 Abs 2 der neuen Verordnung für die Laufzeit 2021-2027) verpflichtet sind, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen. Art 18 des Entwurfs für die neue Erasmus+ Verordnung sieht vor, dass sich an dem Programm Rechtsträger beteiligen können. Öffentliche Bundesschulen erfüllen diese Anforderung nicht, da sie als unselbstständige Anstalten des Bundes keine Rechtspersönlichkeit besitzen.

Weiters müssen Bildungseinrichtungen für eine erfolgreiche Programmteilnahme in Zukunft stärker in der Lage sein, EU-Fördermittel im Rahmen der Programmvorgaben flexibel und bedarfsorientiert zu verwalten. Pädagogische Hochschulen übernehmen ab 2021 die Verwaltung ihrer Studierendenmobilitäten selbst. Eine Projektabwicklung im Rahmen des Bundeshaushalts (zweckgebundene Gebarung) steht der notwendigen Flexibilität entgegen. Eine "Vereinfachung der Abwicklung von EU-Förderungen" ist daher auch Ziel des Regierungsprogramms (S. 178), ebenso wie das Ziel einer "stärkeren Nutzung von Erasmus+" (S. 298). Um die Teilnahme am neuen Programm zu ermöglichen, wird den öffentlichen Schulen Teilrechtsfähigkeit im für die Teilnahme am Erasmus+ Programm erforderlichen Ausmaß eingeräumt. Den Pädagogischen Hochschulen wird die Teilnahme im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit ermöglicht.

 

Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen

Die Erfahrungen mit den abschließenden Prüfungen im Schuljahr 2019/20 sollen Eingang in das Regelschulwesen finden.

 

Semestrierte Oberstufe (ehemalige NOST)

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 wurde die neue (modulare) Oberstufe rechtlich verankert. Aufgrund von Optimierungserfordernissen musste die flächendeckende Einführung mehrmals verschoben und die NOST einer inhaltlichen Weiterentwicklung unterzogen werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Überführung von Schulversuchen (E-Learning)

Die Schulversuche laufen aus und der Einsatz moderner Technologien wird eingeschränkt.

 

Teilrechtsfähigkeit Erasmus+

Da das zukünftige EU-Programm (ab 2021) die Teilnahme nur für Rechtsträger vorsieht, wären Österreichs öffentliche Schulen bei strikter Rechtsauslegung nicht teilnahmeberechtigt. Bei Nicht-Handeln würde der Bund seiner Aufgabe gemäß Art 27 Abs. 3 der geltenden Erasmus+ Verordnung (Art 23 Abs 2 der neuen Verordnung) nicht gerecht werden, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen.

Bildungseinrichtungen würde die Teilnahme am Erasmus+ Programm erschwert bzw. die Abwicklung der Mobilitäten nicht ermöglicht. Die reibungslose Durchführung des Erasmus+ Programms könnte nicht gewährleistet werden.

 

Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen

Für abschließende Prüfungen erfolgt die Beurteilung ausschließlich aufgrund der Leistungen vor der Prüfungskommission

 

Semestrierte Oberstufe (ehemalige Neue Oberstufe)

Die Neue Oberstufe wird unverändert weitergeführt und alle Schulen müssen diese verpflichtend umsetzen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Mit BGBl. I Nr. 35/2018 wurde die NOST-Evaluierung bis spätestens Ende 2019 gesetzlich verankert, die vom Institut für Psychologie an der Karl-Franzens-Universität Graz extern durchgeführt worden ist. Ziel der Evaluation war es, Haltungen und Einstellungen zur NOST sichtbar zu machen und Erfordernisse zur Weiterentwicklung der Oberstufe aufzuzeigen, bevor sie flächendeckend zur Umsetzung gelangt. Die Evaluationsergebnisse waren somit Grundlage für die rechtlichen Adaptierungen.

 

Abschließende Prüfungen

Bei den abschließenden Prüfungen im Haupttermin 2019/20 kam es aufgrund der COVID-19-Pandemiesituation zu Änderungen. Diese sahen insbesondere vor, dass die abschließenden Prüfungen trotz der COVID-19-Pandemiesituation organisatorisch durchführbar bleiben und auf die COVID-19-Pandemiesituation eingehen, da sich Kandidat/inn/en im Frühjahr 2019/20 anders auf die abschließenden Prüfungen vorbereiten mussten. Die nun geplanten Änderungen basieren auf den Erfahrungswerten aus dem Frühjahr 2019/20. Das System zur gesamthaften Betrachtung der Leistungen bei der schriftlichen Klausurprüfung wurde in Anlehnung an das Bayrische Abitur konzipiert.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es sind keine Vorbereitungen erforderlich, da die Evaluierung auf Basis der vorhandenen Verwaltungsdaten erfolgen kann.

 

Ziele

 

Ziel 1: Digitalisierung der österreichischen Schulen und IT-gestützter Unterricht

 

Beschreibung des Ziels:

Die jüngste Vergangenheit, insbesondere der ortsungebundene Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation, haben gezeigt, dass der Einsatz dieser Technologien, für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I sowie Lehrpersonen Teil des täglichen Lebens ist und der Umgang damit weitgehend beherrscht wird. Dieser Veränderung soll durch die Einführung von IT-gestütztem Unterricht Rechnung getragen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das technologieneutrale Schulrecht sieht derzeit keine Regelungen für einen Unterricht unter Einsatz von IT-Endgeräten, insbesondere technische Vorgaben für diese Arbeitsmittel, vor.

Es besteht eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von IT-Endgeräten und Vorgaben für deren technischen Erfordernisse.

 

Ziel 2: Berechtigung der öffentlichen Schulen und Pädagogischen Hochschulen zur selbstständigen Teilnahme nach den für Österreich geänderten Vorgaben der Europäischen Kommission am EU-Bildungsprogramm Erasmus+ im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) für öffentliche Schulen und Pädagogischen Hochschulen zur selbstständigen Teilnahme am EU-Bildungsprogramm Erasmus+

 

Beschreibung des Ziels:

Öffentliche Schulen und Pädagogische Hochschulen sollen unter bestmöglichen nationalen Rahmenbedingungen am EU-Bildungsprogramm Erasmus+ (2021-2027) teilnehmen. Sie sollen in der Lage sein, EU-Fördermittel im Rahmen der Programmvorgaben flexibel und eigenständig abzuwickeln. Österreichische Bildungseinrichtungen sollen positionieren sich im Europäischen Bildungsraum weiterhin als qualitativ hochwertige Bildungseinrichtungen positionieren können. Pädagogischen Hochschulen positionieren sich im Europäischen Bildungsraum weiterhin als qualitativ hochwertige Bildungseinrichtungen. Lernende und Lehrende aus Österreich nehmen in großer Zahl am Programm teil

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nationale Rahmenbedingungen lassen keine umfassende Programmteilnahme öffentlicher Schulen und Pädagogischer Hochschulen am EU-Programm Erasmus+ zu.

Nationale Rahmenbedingungen ermöglichen die umfassende Teilnahme öffentlicher Schulen und Pädagogischer Hochschulen am EU-Programm Erasmus+.

 

Ziel 3: Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen

 

Beschreibung des Ziels:

Die Prüfungskommissionen sollen verkleinert und der Beurteilung der abschließenden Prüfung eine gesamthafte Betrachtung einschließlich der Leistungen der letzten Schulstufe zugrunde gelegt werden. Die Termingestaltung im Herbst- und Wintertermin soll flexibilisiert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Schulfremde Personen führen den Vorsitz bei Prüfungen. Die Beurteilung der schriftlichen Klausurprüfungen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Prüfungen. Die Termingestaltung im Herbst- und Wintertermin sieht vor, dass ein mind. zweiwöchiger Zeitraum zwischen Klausurprüfung und den mündlichen Teilprüfungen eingehalten wird

Die Beurteilung erfolgt aufgrund eigener Leistungsfeststellungsnormen.

Es erfolgt eine gesamthafte Beurteilung der Leistungen der zuletzt besuchten Schulstufe und der schriftlichen Klausurprüfung durch eine verkleinerte Prüfungskommission

 

Ziel 4: Weiterentwicklung der "Neuen Oberstufe" zur semestrierten Oberstufe

 

Beschreibung des Ziels:

Ziel ist eine klar strukturierte und kompakte semestrierte Oberstufe, die für alle Schüler/innen, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigte nachvollziehbar und verständlich ist. Mit der Weiterentwicklung der NOST zur semestrierten Oberstufe sollen die Parkplatzprüfungen abgeschafft und damit einhergehend neue Aufstiegsregelungen festgelegt werden. Die Anzahl der Semesterprüfungen soll reduziert und die Zeiträume für die Ablegung der Semesterprüfungen gekürzt werden.

 

Gleichzeitig werden übersichtliche und effiziente Übergangsbestimmungen für den Wechsel zwischen den Systemen festgelegt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Schüler/innen beenden ihre Schullaufbahn gegebenenfalls früher, da die bestehenden Aufstiegsregelungen einen langen Zeitraum für die Ablegung von Semesterprüfungen vorsehen und sich dadurch eine beachtliche Anzahl an "Nicht genügend" oder Nichtbeurteilungen pro Schüler/in ansammeln kann.

Es besteht eine Rechtsgrundlage, mit der relevante Rahmenbedingungen (Reduzierung der Anzahl der Semesterprüfungen, Kürzung der Zeiträume für die Ablegung der Semesterprüfungen, adaptiere Aufstiegsregelungen) neu festgelegt werden. Die vorzeitige Beendigung der Schullaufbahn von Schüler/innen in NOST Schulen hat abgenommen. Der administrative Aufwand und Prüfungsaufwand hat sich reduziert.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einführung von IT-gestütztem Unterricht

Beschreibung der Maßnahme:

Die Schulversuche und die Regelungen aus dem COVID-Schulverordnungen werden in den Rechtsbestand übernommen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Einsatz von IT-Endgeräten erfolgt auf der Grundlage von Schulversuchen zeitlich befristet.

Der Einsatz von IT-Endgeräten erfolgt geregelt als Arbeitsmittel im Rahmen technischer Vorgaben.

 

Maßnahme 2: Einführung der Amtssignatur für Zeugnisse

Beschreibung der Maßnahme:

Alle Zeugnisse müssen durch Schulleitung und eine klassenführende Lehrperson oder die Klassenvorständin oder den Klassenvorstand händisch unterschrieben werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Alle Zeugnisse müssen von zwei Personen händisch unterschrieben werden.

Alle Zeugnisse können anstelle physischer Unterschriften mit einer Amtssignatur versehen werden.

 

Maßnahme 3: Teilrechtsfähigkeit für öffentliche Schulen und Pädagogischen Hochschulen zur selbstständigen Teilnahme am EU-Bildungsprogramm Erasmus+

Beschreibung der Maßnahme:

Um öffentlichen Schulen und Pädagogischen Hochschulen einerseits eine Teilnahme am EU-Bildungsprogramm Erasmus+ (2021-2027) zu ermöglichen und andererseits ihnen die Befähigung zu geben, EU-Fördermittel im Rahmen der Programmvorgaben flexibel und bedarfsorientiert wie vom Programm vorgesehen zu verwalten, soll öffentlichen Schulen und Pädagogischen Hochschulen insofern Rechtspersönlichkeit zukommen, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am EU-Bildungsprogramm Erasmus+ teilzunehmen und die dafür erforderlichen Rechtshandlungen zu setzen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei Nicht-Handeln sind die nationalen Voraussetzungen für eine umfassende Programmteilnahme für öffentliche Schulen und Pädagogische Hochschulen ab 2021 nicht gegeben.

Die nationalen Rahmenbedingungen ermöglichen allen öffentlichen Schulen und Pädagogischen Hochschulen eine (erfolgreiche) Programmteilnahme.

 

Maßnahme 4: gesamthafte Betrachtung der Leistungen der letzten Schulstufe und der Klausurprüfungen im Rahmen abschließender Prüfungen

Beschreibung der Maßnahme:

Gesamthafte Betrachtung der Leistungen der letzten Schulstufe und der schriftlichen Klausurprüfungen im Rahmen abschließender Prüfungen:

 

Der Leistungsbeurteilung der abschließenden Prüfungen soll in Zukunft eine gesamthaftere Betrachtungsweise der Leistungen zuteil werden, sodass die Leistungen der schriftlichen Prüfungsgebiete im letzten Schuljahr, in welchem die Unterrichtsgegenstände, die ein Prüfungsgebiet bilden, lehrplanmäßig unterrichtet wurden, ebenfalls in die Beurteilung der schriftlichen Klausurprüfung mit einbezogen werden können.

 

In den Zeugnissen der abschließenden Prüfungen sollen diese Änderungen in Zukunft abgebildet werden. Dafür soll eine eigene Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen geschaffen werden.

Flexibilisierung der Terminsetzungen im Herbst- und Wintertermin: Schulen können schulautonom den Zeitraum zwischen den schriftlichen Klausurprüfungen und den mündlichen Teilprüfungen verkürzen, um die abschließenden Prüfungen schneller am Standort abwickeln zu können.

 

Verkleinerung der Prüfungskommissionen bei abschließenden Prüfungen: Der Vorsitzende einer Prüfungskommission soll von einer schulinternen Person wahrgenommen werden. Die Bestellung des Vorsitzenden erfolgt durch die Bildungsdirektion, die im Anlassfall auch externe Personen als Vorsitzende bestellen kann.

 

Umsetzung von Ziel 3, 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Schulfremde Personen führen den Vorsitz bei Prüfungen. Die Beurteilung der schriftlichen Klausurprüfungen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Prüfungen. Die Termingestaltung im Herbst- und Wintertermin sieht vor, dass ein mind. zweiwöchiger Zeitraum zwischen Klausurprüfung und den mündlichen Teilprüfungen eingehalten wird..

Die Beurteilung erfolgt aufgrund eigener Leistungsfeststellungsnormen.

Es erfolgt eine gesamthafte Beurteilung der Leistungen der zuletzt besuchten Schulstufe und der schriftlichen Klausurprüfung durch eine verkleinerte Prüfungskommission.

 

Maßnahme 5: Weiterentwicklung der NOST zur semestrierten Oberstufe

Beschreibung der Maßnahme:

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, mit der nachfolgende Änderungen zu den Semesterprüfungen verankert sind und damit neue Aufstiegsregelungen geschaffen werden:

- Abschaffung der Parkplatzprüfungen

- Reduzierung der Anzahl der Semesterprüfungen

- Kürzung der Zeiträume für die Ablegung der Semesterprüfungen

- Schaffung klarer Übergangsbestimmungen

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die bestehende gesetzliche Grundlage eröffnet nachweislich zu viele Freiräume für die Absolvierung von nicht bestandenen Semesterprüfungen: drei möglichen Semesterprüfungsantritte, langer Zeitraums für die Ablegung der Semesterprüfungen und die Möglichkeit der Parkplatzprüfungen. Dadurch kann es unmittelbar vor den abschließenden Prüfungen zur Beendigung des Schulbesuches kommen. Schüler/innen mit offenen Semesterprüfungen können sich weniger gut auf die aktuellen Lehrinhalte konzentrieren. Weiters ist damit ein hoher administrativer Aufwand und Prüfungsaufwand verbunden. Aufgrund nicht klar definierter Übergangsbestimmungen kommt es beim Systemwechsel zur Unsicherheit und unterschiedlichen Vorgangsweisen im System.

- geringere Anzahl an vorzeitigen Beendigungen des Schulbesuchs

- geringerer administrativer Aufwand

- geringerer Prüfungsaufwand/Anzahl an Semesterprüfungen

- Einheitliche Vorgangsweise bei Systemwechsel

 

Geplanter Evaluierungszeitpunkt: nach Durchlauf eines Ausbildungsganges in der semestrierten Oberstufe (voraussichtlich 2025)

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf den Zugang von Kindern zu Bildung und das Erreichen eines Bildungsziels

NOST

 

Weiterentwicklung der NOST zur semestrierten Oberstufe: Der nachhaltige Kompetenzerwerb der Schüler/innen ist oberstes Ziel. Ein Zusatznutzen dabei ist die Förderung ihrer Eigenverantwortung sowie ein sorgfältiger Umgang mit ihrer Lern- und Lebenszeit. Erreicht wird der nachhaltige Kompetenzerwerb durch bedarfsgerechte Fördermaßnahmen für Schüler/innen sowie die Semestrierung, die wesentlich zu einer schrittweisen und kontinuierlichen Leistungserbringung aller Schüler/innen – von begabten bis hin zu lernschwächeren Schüler/innen – beitragen.

 

Abschließende Prüfungen

 

Kandidat/inn/en der standardisierten Reife- bzw. (Reife-) und Diplomprüfung an allgemein bildenden und berufsbildenden höheren Schulen sowie Sonderformen und Kandidat/innen der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren Schulen werden beim Erreichen des Bildungsziels der jeweiligen Schulart unterstützt, da durch die Berücksichtigung der Leistungen eines Unterrichtsgegenstandes der zuletzt besuchten Schulstufe ein breiteres Spektrum miteinbezogen wird und dadurch negative Effekte der punktuellen Prüfung abgefedert werden können. Absolvent/inn/en der abschließenden Prüfungen an höheren Schulen in den Herbst- und Winterterminen können rascher mit ihrem Studium beginnen oder in den Arbeitsmarkt eintreten.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II

300 000

Kandidaten und Kanididat/innen der abschließenden Prüfungen

40 000

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 61474663).