Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Formen der allgemein bildenden höheren Schulen

Formen der allgemein bildenden höheren Schulen

§ 36. Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:

§ 36. Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:

           1. mit Unter- und Oberstufe:

           1. mit Unter- und Oberstufe:

               a) bis c) ...

               a) bis c) ...

           2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, naturwissenschaftlichen und musisch-kreativen Bildungsinhalten.

           2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium, insbesondere mit Berücksichtigung von sprachlichen, naturwissenschaftlichen und musisch-kreativen Bildungsinhalten.

Teilrechtsfähigkeit

Teilrechtsfähigkeit

§ 128c. (1) bis (4) ...

§ 128c. (1) bis (4) ...

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.

(6) bis (11) ...

(6) bis (11) ...

 

Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union

 

§ 128d. (1) Öffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen und zwar durch

 

           1. Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,

 

           2. Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+ Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,

 

           3. eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme sowie der Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,

 

           4. Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder Teile dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme und

 

           5. den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben.

 

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.

 

(2) Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrerin oder einem geeigneten Lehrer vertreten lassen.

 

(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

 

(4) Soweit die Schule gemäß Abs. 1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.

 

(5) Die Tätigkeiten im Rahmen der Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der zuständigen Schulbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die zuständige Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

 

(7) Bei Auflassung der Schule sind allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+ Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Bund über und dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

 

(8) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen als Konsortium zusammenschließen, wobei eine Schule als Koordinator zu bestimmen ist. Dabei ist die Schulleiterin oder der Schulleiter der koordinierenden Schule bzw. eine geeignete Lehrerin oder ein geeigneter Lehrer der koordinierenden Schule (Abs. 2) zu bestimmen, die bzw. der das Konsortium vertritt; abweichend davon kann ein Konsortium auch von einer Vertreterin oder einem Vertreter der örtlich zuständigen Bildungsdirektion vertreten werden.

 

(9) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus-Programme müssen auf der Webseite veröffentlicht werden.

„Bildungsanstalt für Leistungssport“ und „Bildungsanstalt für darstellende Kunst“

„Bildungsanstalt für Leistungssport“ und „Bildungsanstalt für darstellende Kunst“

§ 128d. (1) Eine Schule gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 und 7 kann ganz oder teilweise als Bildungsanstalt für Leistungssport, im Fall der Z 2 lit. b als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden, wenn

§ 128e. (1) Eine Schule gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 und 7 kann ganz oder teilweise als Bildungsanstalt für Leistungssport, im Fall der Z 2 lit. b als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden, wenn

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

vorliegen.

vorliegen.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 131. (1) bis (42) ...

§ 131. (1) bis (42) ...

 

(43) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

 

           1. § 128c Abs. 5, § 128d samt Überschrift und § 128e treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft,

 

           2. § 36 Z 2 tritt mit 1. September 2021 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Unterrichtsmittel

Unterrichtsmittel

§ 14. (1) bis (9) ...

§ 14. (1) bis (9) ...

 

IT-gestützter Unterricht

 

§ 14a. IT-gestützter Unterricht ist Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Einsatz von Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie Daten (digitale Endgeräte) als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit Verordnung Vorgaben über Art und technische Erfordernisse für digitale Endgeräte erlassen.

Unterrichtsarbeit

Unterrichtsarbeit

§ 17. (1) ...

§ 17. (1) ...

(1a) Der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die insbesondere im Rahmen von nationalen Leistungsmessungen zu erhebenden individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat über die Festlegung von Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen hinaus insbesondere die Ziele der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von nationalen Leistungsmessungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die standortbezogene Förderplanung und Unterrichtsentwicklung ebenso wie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.

(1a) Der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die insbesondere im Rahmen von Kompetenzerhebungen zu erhebenden individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat über die Festlegung von Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen hinaus insbesondere die Ziele der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Kompetenzerhebungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die standortbezogene Förderplanung und Unterrichtsentwicklung ebenso wie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.

(1b) bis (5) ...

(1b) bis (5) ...

Alternative Leistungsbeurteilung und Leistungsinformation in der Volks- und Sonderschule

Alternative Leistungsbeurteilung und Leistungsinformation in der Volks- und Sonderschule

§ 18a. (1) bis (7) ...

§ 18a. (1) bis (7) ...

 

Leistungsfeststellung mittels elektronischer Kommunikation

 

§ 18b. (1) Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler kann in einzelnen Unterrichtsgegenständen im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt.

 

(2) Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn die Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten ausschließen kann, dass die Vortäuschung einer Leistung möglich ist. Die Schülerin oder der Schüler hat dies in Bezug auf die unmittelbare räumliche Umgebung glaubhaft zu machen.

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 20. (1) bis (9) ...

§ 20. (1) bis (9) ...

(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 4 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass

(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 4 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. in Abs. 4 an Stelle des „Achtfachen“ das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes zu verstehen ist und eine angemessene, kürzere als die vierwöchige Ferialpraxis vorgesehen werden kann und

           4. nach Abs. 4 gilt, wenn ein Schüler im praktischen Unterricht mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Semester versäumt, er in diesem Pflichtgegenstand nicht zu beurteilen ist, und eine angemessene, kürzere als die vierwöchige Ferialpraxis vorgesehen werden kann, und

           5. ...

           5. ...

Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung

Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung

§ 22. (1) und (1a) …

§ 22. (1) und (1a) …

(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:

(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:

          a) bis k) ...

          a) bis k) ...

            l) Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.

            l) Ort und Datum der Ausstellung, Amtssignatur oder Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.

(3) bis (11) ...

(3) bis (11) ...

Semesterzeugnis

Semesterzeugnis

§ 22a. (1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist für jeden Schüler am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen.

§ 22a. (1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist für jeden Schüler am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen (semestrierte Oberstufe).

(2) Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:

(2) Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters und

           5. die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters und

               a) und b) ...

               a) und b) ...

                c) im Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen und ein entsprechender Vermerk oder

                c) im Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen, wenn diese vor der Wiederholung zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurden, und ein entsprechender Vermerk oder

               d) ...

               d) ...

           6. bis 11. ...

           6. bis 11. ...

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

(5) Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Weiters können in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.

(5) Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Im Beiblatt können zudem ergänzende pädagogische Ausführungen vermerkt werden. Weiters können in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

Wiederholungsprüfung

Wiederholungsprüfung

§ 23. (1) ...

§ 23. (1) ...

(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.

(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.

(1b) bis (6) ...

(1b) bis (6) ...

Semesterprüfung

Semesterprüfung

§ 23a. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, die in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in diesen Unterrichtsgegenständen eine Semesterprüfung abzulegen. Im Falle der Wiederholung von Schulstufen sind Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände nicht zulässig; bereits absolvierte Semesterprüfungen schränken die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten (Abs. 7) allfälliger Semesterprüfungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand nicht ein.

§ 23a. (1) Schülerinnen und Schüler der semestrierten Oberstufe, die ab der 10. Schulstufe in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in diesen Unterrichtsgegenständen eine Semesterprüfung abzulegen. Eine einen Pflichtgegenstand betreffende Semesterprüfung, die nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, darf ein Mal wiederholt werden. Eine einen Freigegenstand betreffende Semesterprüfung darf nicht wiederholt werden, es gilt § 12 Abs. 4 sinngemäß.

(2) Prüfer der Semesterprüfung sowie der erstmaligen Wiederholung derselben ist der den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrer oder ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. Die Bestellung fachkundiger Lehrer als Prüfer für allenfalls weitere Wiederholungen von Semesterprüfungen hat auf Vorschlag des Schülers zu erfolgen; dem Vorschlag ist zu entsprechen, sofern zwingende Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Prüferin oder Prüfer der Semesterprüfung sowie der Wiederholung derselben ist die den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrperson oder eine von der Schulleitung (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellende fachkundige Lehrperson.

(3) Semesterprüfungen und deren beiden Wiederholungen sind

(3) Semesterprüfungen sowie deren einmalige Wiederholung sind auf Antrag der Schülerin oder des Schülers anzuberaumen. Die Prüfungstermine für die Semesterprüfungen (einschließlich deren Wiederholung) sind von der Prüferin oder vom Prüfer festzulegen. Semesterprüfungen sind spätestens an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen des jeweiligen Schuljahres, deren Wiederholung bis spätestens vier Wochen nach dem letzten Tag der Wiederholungsprüfungen abzulegen, wobei Wiederholungen frühestens zwei Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen sind. Semesterprüfungen über praktische Unterrichtsgegenstände an einer berufsbildenden mittleren und höheren Schule können erst nach Absolvierung einer facheinschlägigen praktischen Tätigkeit abgelegt werden, § 20 Abs. 10 Z 4 gilt sinngemäß. Die Schülerin oder der Schüler darf bis zur erfolgreichen Ablegung der Semesterprüfung am Unterricht der höheren Schulstufe teilnehmen.

           1. hinsichtlich des Wintersemesters im darauffolgenden Sommer- und Wintersemester und

 

           2. hinsichtlich des Sommersemesters im darauffolgenden Winter- und Sommersemester

 

abzuhalten. Ein fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland gemäß § 25 Abs. 9 verlängert den Zeitraum für die Ablegung der im betreffenden Semester oder in den betreffenden Semestern durchzuführenden Semesterprüfungen oder deren beiden Wiederholungen. In höchstens drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe ist über die Zeiträume gemäß Z 1 und 2 hinaus je höchstens eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) über nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterbeurteilungen zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen zulässig. Semesterprüfungen sowie Wiederholungen von Semesterprüfungen sind auf Antrag des Schülers anzuberaumen, wobei Wiederholungen zumindest vier Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen sind. Semesterprüfungen (einschließlich deren Wiederholungen) können auch an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abgehalten werden und sind der vorangegangenen Schulstufe zuzurechnen. Semesterprüfungen über das Sommersemester der letzten Schulstufe einer Ausbildung sind zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung abzuhalten; eine einmalige Wiederholung dieser Semesterprüfung kann an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abgehalten werden. Die konkreten Prüfungstermine für Semesterprüfungen (einschließlich der Wiederholungen) sind vom Prüfer anzuberaumen.

 

 

(4) Semesterprüfungen in der semestrierten Oberstufe (einschließlich deren Wiederholung) sind dem die Semesterprüfung betreffenden Semester zuzurechnen. Ein fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland gemäß § 25 Abs. 9 verlängert den Zeitraum für die Ablegung der im betreffenden Semester oder in den betreffenden Semestern durchzuführenden Semesterprüfungen oder deren Wiederholung.

 

(5) In der letzten Schulstufe sind Semesterprüfungen sowie deren einmalige Wiederholung über das Wintersemester bis zur Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6), Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters im Zeitraum zwischen der Beurteilungskonferenz und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abzulegen; eine einmalige Wiederholung der Semesterprüfungen über das Sommersemester kann an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abgehalten werden.

(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist. Mündliche und graphische Prüfungen haben zwischen 15 und 30 Minuten, praktische Prüfungen bis zu 300 Minuten zu dauern. Schriftliche Prüfungen haben höchstens 50 Minuten, im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten mindestens 50 Minuten, jedoch nicht länger als die längste Schularbeit zu dauern.

(6) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch die Prüferin oder den Prüfer festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist. Mündliche und graphische Prüfungen haben so lange zu dauern, wie für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 30 Minuten. Praktische Prüfungen haben bis zu 300 Minuten zu dauern. Schriftliche Prüfungen haben höchstens 50 Minuten, im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten mindestens 50 Minuten, jedoch nicht länger als die längste Schularbeit zu dauern.

(5) Die Semesterprüfung hat im betreffenden Unterrichtsgegenstand jene Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe zu umfassen, die am Beiblatt zum Semesterzeugnis benannt wurden.

(7) Die Semesterprüfung hat im betreffenden Unterrichtsgegenstand jene Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe zu umfassen, die am Beiblatt zum Semesterzeugnis benannt wurden.

(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen; diese Einschränkung gilt nicht für Semesterprüfungen nach unverschuldet nicht absolvierten Nachtragsprüfungen. § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, findet Anwendung. Bei positiver Beurteilung verliert das betreffende Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und ein neues Semesterzeugnis auszustellen.

(8) Die Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch die Prüferin oder den Prüfer. Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen; diese Einschränkung gilt nicht für Semesterprüfungen nach unverschuldet nicht absolvierten Nachtragsprüfungen oder für Semesterprüfungen über praktische Unterrichtsgegenstände bei unverschuldetem Versäumen der Stundenzahl gemäß § 20 Abs. 4. Die Regelungen des § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, finden Anwendung. Bei positiver Beurteilung verliert das betreffende Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und ein neues Semesterzeugnis auszustellen.

(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen dürfen zwei Mal, in höchstens drei Pflichtgegenständen drei Mal, Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters der letzten Schulstufe jedoch nur ein Mal, wiederholt werden. Die vorstehenden Abs. finden Anwendung. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zu Terminverlust.

(9) Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zu Terminverlust.

(8) Der Prüfer hat Aufzeichnungen über den Verlauf der Semesterprüfung, insbesondere über die gestellten Fragen und die Beurteilung einschließlich der zur Beurteilung führenden Erwägungen zu führen.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer hat Aufzeichnungen über den Verlauf der Semesterprüfung, insbesondere über die gestellten Fragen und die Beurteilung einschließlich der zur Beurteilung führenden Erwägungen zu führen.

Begabungsförderung – Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände

Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände

§ 23b. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren.

§ 23b. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren (Begabungsförderung).

(2) bis (7) ...

(2) bis (7) ...

(8) § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, sowie § 23a Abs. 4 und 8 findet Anwendung.

(8) § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, sowie § 23a Abs. 6 und 10 findet Anwendung.

Aufsteigen

Aufsteigen

§ 25. (1) bis (9) ...

§ 25. (1) bis (9) ...

(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Bei insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen kann die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilen. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Für Schülerinnen und Schüler einer semestrierten Oberstufe gelten die vorstehenden Abs. 1 bis 7 nicht. In der semestrierten Oberstufe ist eine Schulstufe dann erfolgreich abgeschlossen und eine Schülerin oder ein Schüler dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in allen Pflichtgegenständen Beurteilungen und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ aufweisen oder wenn bei Wiederholung einer Schulstufe die Semesterzeugnisse höchstens eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ enthalten und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe im betreffenden Winter- oder Sommersemester zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde. Ferner ist eine Schülerin oder ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt,

 

           1. wenn ein Semesterzeugnis der betreffenden Schulstufe in einem Pflichtgegenstand eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ oder eine Nichtbeurteilung aufweist und der Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist, außer wenn in einem Semesterzeugnis der vorangegangenen Schulstufe derselbe Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde oder

 

           2. wenn die Semesterzeugnisse der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen aufweisen, jeder dieser Pflichtgegenstände einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilt, außer wenn in einem Semesterzeugnis der vorangegangenen Schulstufe einer dieser Pflichtgegenstände nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Begabungsförderung – Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände

Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände

§ 26b. (1) Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen, die über einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände Semesterprüfungen gemäß § 23b erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten auf Ansuchen berechtigt, im folgenden Semester den oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände im entsprechend höheren Semester zu besuchen.

§ 26b. (1) Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen, die über einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände Semesterprüfungen gemäß § 23b erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten auf Ansuchen berechtigt, im folgenden Semester den oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände im entsprechend höheren Semester zu besuchen (Begabungsförderung).

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Begabungsförderung – Zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester

Zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester

§ 26c. (1) Nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten kann für Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester auf Ansuchen ermöglicht werden.

§ 26c. (1) Nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten kann für Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester auf Ansuchen ermöglicht werden (Begabungsförderung).

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

 

Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart

Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart

§ 29. (1) bis (8) …

§ 29. (1) bis (8) …

 

Wechsel von der semestrierten Oberstufe

 

§ 30. (1) Wechselt eine Schülerin oder Schüler einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oder dem die semestrierte Oberstufe geführt wird, aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (§§ 29, 31) in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der die semestrierte Oberstufe nicht geführt wird, sind für diese Schülerin oder diesen Schüler an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe nicht anzuwenden und erfolgt dieser Wechsel nach Maßgabe der folgenden Absätze.

 

(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler berechtigt, über einen oder mehrere Pflichtgegenstände Semesterprüfungen abzulegen oder diese zu wiederholen (§ 23a Abs. 1), kann die Schülerin oder der Schüler im Fall eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (§§ 29, 31) an der aufnehmenden Schule bis zum 30. November desselben Kalenderjahres eine Ausgleichsprüfung über diesen Pflichtgegenstand ablegen. Für den Schulwechsel oder den Übertritt in eine höhere Schulstufe gilt § 29 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bis zur erfolgreichen Ablegung der Ausgleichsprüfung am Unterricht der höheren Schulstufe teilnehmen darf.

 

(3) Wurde in der semestrierten Oberstufe noch keine Semesterprüfung über den betreffenden Pflichtgegenstand abgelegt, darf die Ausgleichsprüfung in der nicht semestrierten Oberstufe einmal wiederholt werden. Für die Ausgleichsprüfung sind § 23a Abs. 6, 7, 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Prüferin oder Prüfer der Ausgleichsprüfung und der Wiederholung derselben ist eine oder ein von der Schulleitung zu bestimmende den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtende Lehrerin oder unterrichtender Lehrer.

 

(4) Im Fall eines Schulwechsels oder eines Übertrittes in der letzten Schulstufe innerhalb des Unterrichtsjahres ist die Ausgleichsprüfung spätestens zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung abzulegen, wobei eine nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Ausgleichsprüfung in den für die Wiederholungsprüfung (§ 23) vorgesehenen Tagen des darauffolgenden Schuljahres jedenfalls einmal wiederholt werden kann.

 

(5) Im Falle eines Schulwechsels oder Übertritts (§§ 29, 31) innerhalb eines Unterrichtsjahres ist § 22a Abs. 7 anzuwenden. Die in dieser Schulbesuchsbestätigung oder im Semesterzeugnis über das Wintersemester ausgewiesenen Leistungen sind an der aufnehmenden Schule im Rahmen der Leistungsbeurteilung gemäß § 20 Abs. 1 zu berücksichtigen, eine allfällige Wiederholungsprüfung über die betreffende Schulstufe hat jedoch den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu umfassen (§ 23 Abs. 5). Hat eine Schülerin oder ein Schüler über einzelne Pflichtgegenstände gemäß § 23b bereits Semesterprüfungen abgelegt, gilt § 11 Abs. 6a sinngemäß.

 

(6) Semesterprüfungen nach § 23a Abs. 3 dritter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz xxx/2020, die nach dieser Bestimmung zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abzulegen wären, werden zu Ausgleichsprüfungen. Diese sind

 

           1. im Fall eines Wiederholens einer Schulstufe an derselben Schule innerhalb des zu wiederholenden Schuljahres abzulegen,

 

           2. im Fall eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (§§ 29, 31) innerhalb des Unterrichtsjahres im selben oder im darauffolgenden Unterrichtsjahr, im Falle eines Schulwechsels oder Übertrittes am Ende des Unterrichtsjahres nach Abschluss der Schulstufe jedenfalls aber im auf den Schulwechsel oder auf den Übertritt folgenden Unterrichtsjahr abzulegen. Die Ausgleichsprüfung kann im Falle eines Schulwechsels am Ende eines Unterrichtsjahres auch an den für die Wiederholungsprüfung (§ 23) vorgesehenen Tagen des nächstfolgenden Unterrichtsjahres abgelegt werden.

 

Erfolgt ein Schulwechsel oder ein Übertritt in der letzten Schulstufe, ist die Ausgleichsprüfung spätestens zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung abzulegen. Im Fall eines Schulwechsels oder Übertrittes ist die Ausgleichsprüfung jedenfalls an der aufnehmenden Schule abzulegen.

 

Wechsel in die semestrierte Oberstufe

 

§ 30a. (1) Wechselt eine Schülerin oder Schüler einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oder dem die semestrierte Oberstufe nicht geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die semestrierte Oberstufe geführt wird, so sind für diese Schülerin oder diesen Schüler an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden und erfolgt dieser Wechsel nach Maßgabe der folgenden Absätze.

 

(2) Erfolgt ein Schulwechsel oder ein Übertritt (§§ 29, 31) am Ende des Schuljahres und weist das Jahreszeugnis der Schülerin oder des Schülers bis zu zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder „Nicht beurteilt“ auf, sind über diese Pflichtgegenstände Semesterprüfungen (§ 23a) abzulegen und gilt hinsichtlich des Aufsteigens § 25 Abs. 10 sinngemäß. Wurde der betreffende Unterrichtsgegenstand auch in der Schulnachricht (§ 19 Abs. 2) oder der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) im betreffenden Schuljahr nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, hat die Semesterprüfung in diesem Unterrichtsgegenstand die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff des gesamten Schuljahres zu umfassen, andernfalls umfasst die Semesterprüfung die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff des vorangegangenen zweiten Semesters oder des Zeitraumes bis zur Ausstellung der Schulbesuchsbestätigung der abgebenden Schule.

 

(3) Erfolgt ein Schulwechsel oder ein Übertritt (§§ 29, 31) innerhalb des ersten Semesters eines Schuljahres ist § 22 Abs. 10 anzuwenden und sind die darin ausgewiesenen Leistungen bei der Beurteilung des Wintersemesters (§ 20 Abs. 10 Z 1 iVm Abs. 1) zu berücksichtigen. Erfolgt ein Schulwechsel oder ein Übertritt im zweiten Semester eines Schuljahres und sind in der Schulnachricht (§ 19 Abs. 2) oder in der Schulbesuchsbestätigung

 

           1. Unterrichtsgegenstände mit „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“ oder „Genügend“ beurteilt, sind diese Leistungen bei der Beurteilung des Sommersemesters (§ 20 Abs. 10 Z 1 iVm Abs. 1) zu berücksichtigen, und

 

           2. sind nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Unterrichtsgegenstände als Semesterprüfungen (§ 23a) abzulegen, welche in der aufnehmenden Schule dem betreffenden Sommersemester zuzurechnen sind. Hinsichtlich des Aufsteigens in die nächsthöhere Schulstufe im betreffenden Schuljahr gilt § 25 Abs. 10 zweiter Satz mit der Maßgabe, dass dies auch zulässig ist, wenn kein Semesterzeugnis über das Wintersemester der betreffenden Schulstufe vorhanden ist.

Beendigung des Schulbesuches

Beendigung des Schulbesuches

§ 33. (1) ...

§ 33. (1) ...

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein

          a) bis f) ...

          a) bis f) ...

          g) wenn er als Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in mehr als drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abzulegen hätte.

          g) wenn eine Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wird oder die letztmalige Wiederholung der Ausgleichsprüfung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wird.

(3) bis (8) ...

(3) bis (8) ...

Prüfungskommission

Prüfungskommission

§ 35. (1) ...

§ 35. (1) ...

 

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

 

           1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender

 

               a) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder

 

               b) bei deren Verhinderung die Schulleitung einer anderen Schule derselben Schulart,

 

           2. der Klassenvorstand oder Jahrgangsvorstand oder in berufsbildenden mittleren Schulen bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder wenn kein Fachvorstand bestellt ist, eine vom Schulleiter zu bestellende fachkundige Lehrperson oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson,

 

           3. jene Lehrperson, welche die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder den das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und

           4.

           4. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson, beim Prüfungsgebiet „Religion“ eine Religionslehrperson (Beisitzer oder Beisitzerin).

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern oder Prüferinnen und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion der Prüferin oder des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.

Prüfungstermine

Prüfungstermine

§ 36. (1) bis (3a) ...

§ 36. (1) bis (3a) ...

(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:

(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt.

Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt. Diese Frist kann die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulbehörde für den Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a und b verkürzen oder entfallen lassen.

(5) ...

(5) ...

Zulassung zur Prüfung

Zulassung zur Prüfung

§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt,

           1. deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthalten,

           2. deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen verbindlichen Übungen einen Teilnahmevermerk aufweisen und

           3. die sämtliche im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben. § 11 Abs. 10 findet Anwendung.

Die Bestimmungen des § 36 Abs. 3 bleiben unberührt.

(BGBl. I Nr. 9/2012)

§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie Abs. 3 alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 oder Abs. 10 erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Zulassung zur Prüfung

Zulassung zur Prüfung

§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt,

           1. deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthalten,

           2. deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen verbindlichen Übungen einen Teilnahmevermerk aufweisen und

           3. die sämtliche im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben. § 11 Abs. 10 findet Anwendung.

Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie Abs. 3 bleiben unberührt.

(BGBl. I Nr. 38/2015)

§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie Abs. 3 alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 oder Abs. 10 erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) und (2) ...

§ 38. (1) und (2) ...

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen. Der Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß die gesamthafte Beurteilung eines Prüfungsgebietes der schriftlichen Klausurprüfung unter Berücksichtigung der im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese lehrplanmäßig unterrichtet wurden und der schriftlichen Klausurprüfung, einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung, zu berücksichtigen sind.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

Lehrer

Lehrer

§ 51. (1) ...

§ 51. (1) ...

(2) Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben (zB Durchführung von Standardüberprüfungen) hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls die Funktionen einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiterin bzw. Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustodin oder Kustos sowie Fachkoordinatorin oder Fachkoordinators zu übernehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

(2) Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben (zB Durchführung von Kompetenzerhebungen) hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls die Funktionen einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiterin bzw. Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustodin oder Kustos sowie Fachkoordinatorin oder Fachkoordinators zu übernehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

(3) ...

(3) ...

Schülerinnen- bzw. Schülerkarte

Schülerinnen- bzw. Schülerkarte

§ 57b. (1) ...

§ 57b. (1) ...

(2) Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte kann mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Einwilligung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.

(2) Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte kann mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.

Verfahren

Verfahren

§ 70. (1) bis (4) ...

§ 70. (1) bis (4) ...

 

Elektronische Kommunikation

 

§ 70a. (1) Aussprachen, Verständigungen, Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen können mittels elektronischer Kommunikation vorgenommen werden.

 

(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.

 

(3) Beschlüsse können während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.

 

(4) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten verarbeiten.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 82. (1) bis (17) ...

§ 82. (1) bis (17) ...

 

(18) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

 

           1. § 22a Abs. 2 Z 5 lit. c und Abs. 5, § 23a samt Überschrift, die Überschrift des § 23b, § 23b Abs. 1, § 23b Abs. 8, § 25 Abs. 10, die Überschrift des § 26b, § 26b Abs. 1, die Überschrift des § 26c, § 26c Abs. 1, § 30, § 30a und § 33 Abs. 2 lit. g treten mit 1. September 2021 ab der 10. Schulstufe aufsteigend in Kraft,

 

           2. § 14a samt Überschrift, § 17 Abs. 1a, § 18b samt Überschrift, § 20 Abs. 10 Z 4, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 lit. l, § 23 Abs. 1a, § 35 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 4, § 36a Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 51 Abs. 2, § 57b Abs. 2 und § 70a samt Überschrift, § 82e Abs. 2 und Abs. 3 und Überschrift des § 82l und § 82l mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und

 

           3. ist § 23a Abs. 3 im Schuljahr 2020/21 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Semesterprüfungen über praktische Unterrichtsgegenstände an einer berufsbildenden mittleren und höheren Schule erst nach Nachholung einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit abgelegt werden können (§ 20 Abs. 10 Z 4).

Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe

Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe

§ 82e. (1) ...

§ 82e. (1) ...

(2) Wenn gemäß Abs. 1 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter das Inkrafttreten der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe

(2) Wenn gemäß Abs. 1 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter das Inkrafttreten der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe

           1. mit 1. September 2018 oder

           1. mit 1. September 2018 oder

           2. mit 1. September 2019

           2. mit 1. September 2019

und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend verordnet wurde, dann kann bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Gründe durch eine weitere Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme) das In- bzw. Außerkrafttreten der Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5s hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend festgelegt werden. Eine solche Verordnung ist im Fall der Z 1 bis spätestens 20. Juni 2018 und im Fall der Z 2 bis spätestens 1. Dezember 2018 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend verordnet wurde, dann kann bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Gründe durch eine weitere Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme) die Anwendung der Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe gemäß § 82 Abs. 5s hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend festgelegt werden. Eine solche Verordnung ist im Fall der Z 1 bis spätestens 20. Juni 2018 und im Fall der Z 2 bis spätestens 1. Dezember 2018 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) An Schulen, hinsichtlich derer keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin, wenn er oder sie es pädagogisch oder organisatorisch als zweckmäßig erachtet, mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen) verordnen, dass in den Schuljahren 2017/18 bis einschließlich 2022/23 für die 10. und jeweils aufsteigend für die nachfolgenden Schulstufen für alle Schülerinnen und Schüler, die diese Schulstufen in den genannten Schuljahren jeweils erstmals oder im Fall der Wiederholung einer oder mehrerer dieser Schulstufen durch diese Schülerinnen und Schüler allenfalls auch weitere Male besuchen, die die Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor den in § 82 Abs. 5s genannten Zeitpunkten geltenden Fassung gelten. Eine solche Verordnung ist bis spätestens bis zum Beginn des Schuljahres 2021/22 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) An Schulen, hinsichtlich derer keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin, wenn er oder sie es pädagogisch oder organisatorisch als zweckmäßig erachtet, mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen) verordnen, dass in den Schuljahren 2017/18 bis einschließlich 2022/23 für die 10. und jeweils aufsteigend für die nachfolgenden Schulstufen für alle Schülerinnen und Schüler, die diese Schulstufen in den genannten Schuljahren besuchen, die die semestrierte Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 82 Abs. 5s) nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung ist bis spätestens bis zum Beginn des Schuljahres 2021/22 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für das Schuljahr 2019/20

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

§ 82l. In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.

§ 82l. In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Prüfungskommission

Prüfungskommission

§ 34. (1) …

§ 34. (1) …

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

           1. der oder die nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständige Bedienstete der Schulaufsicht oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte oder eine andere von dieser zu bestellende Expertin des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte oder externe Fachexpertin als Vorsitzender oder Vorsitzende,

           1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender oder

 

               a) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung),

 

               b) bei dessen Verhinderung, die Schulleitung einer anderen Schule,

           2. der Schulleiter oder die Schulleiterin oder ein oder eine von ihm oder von ihr zu bestellender Abteilungsvorstand oder zu bestellende Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin,

           2. der Fachvorstand oder wenn kein Fachvorstand bestellt ist, eine vom Schulleiter zu bestellende fachkundige Lehrperson,

           3. der Fachvorstand oder die Fachvorständin oder, wenn kein Fachvorstand oder keine Fachvorständin bestellt ist, ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestimmender fachkundiger Lehrer oder eine fachkundige Lehrerin oder der Studienkoordinator oder die Studienkoordinatorin,

 

           4. jener Lehrer oder jene Lehrerin, der oder die die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder der oder die den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer/Prüferin) und

           3. jene Lehrperson, welche die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes betreut hat oder den das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und

           5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein oder eine vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestimmender fachkundiger Lehrer oder zu bestimmende fachkundige Lehrerin, beim Prüfungsgebiet „Religion“ ein Religionslehrer oder eine Religionslehrerin (Beisitzer/Beisitzerin).

           4. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson, beim Prüfungsgebiet „Religion“ eine Religionslehrperson (Beisitzender).

Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer oder Lehrerinnen als Prüfer oder Prüferin gemäß Z 4 in Betracht kommen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin einen oder eine, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer oder Lehrerinnen als Prüfer, Prüfer und Prüferin oder Prüferinnen zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern, einem Prüfer und einer Prüferin oder zwei Prüferinnen kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin gemäß Z 5. Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer oder keine fachkundige Lehrerin bzw. Religionslehrer oder Religionslehrerin als Beisitzer oder Beisitzerin gemäß Z 5 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer oder eine fachkundige Lehrerin bzw. Religionslehrer oder Religionslehrerin einer anderen Schule als Beisitzer oder Beisitzerin zu bestellen.

 

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern, dem Prüfer und der Prüferin oder den Prüferinnen bzw. dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder einen oder eine von diesem oder von dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern/Prüferinnen und dem Beisitzer/der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) und (2) ...

§ 38. (1) und (2) ...

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer und Prüferinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer und Prüferinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen. Der Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß die gesamthafte Beurteilung eines Prüfungsgebietes der schriftlichen Klausurprüfung unter Berücksichtigung der im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese lehrplanmäßig unterrichtet wurden und der schriftlichen Klausurprüfung, einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung, zu berücksichtigen sind.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 69. (1) bis (14) ...

§ 69. (1) bis (14) ...

(14) § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 37 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt ab dem Haupttermin des Schuljahres 2019/20 oder im Falle des § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

(15) § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 37 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt ab dem Haupttermin des Schuljahres 2019/20 oder im Falle des § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

(16) und (17) ...

(16) und (17) ...

 

(18) § 34 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 3 und § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für das Schuljahr 2019/20

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

§ 72a. In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.

§ 72a. In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.

Artikel 4

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Teilrechtsfähigkeit

Teilrechtsfähigkeit

§ 31c. (1) bis (4) ...

§ 31c. (1) bis (4) ...

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2), wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2), gilt die Genehmigung als erteilt.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2), wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2), gilt die Genehmigung als erteilt.

(6) bis (11) ...

(6) bis (11) ...

 

Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union

 

§ 31d. (1) Öffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen und zwar durch

 

           1. Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,

 

           2. Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+ Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,

 

           3. eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme sowie der Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,

 

           4. Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder Teile dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme und

 

           5. den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben.

 

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.

 

(2) Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrerin oder einem geeigneten Lehrer vertreten lassen.

 

(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

 

(4) Soweit die Schule gemäß Abs. 1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.

 

(5) Die Tätigkeiten im Rahmen der Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der zuständigen Schulbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die zuständige Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

 

(7) Bei Auflassung der Schule sind allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+ Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Bund über und dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

 

(8) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen als Konsortium zusammenschließen, wobei eine Schule als Koordinator zu bestimmen ist. Dabei ist die Schulleiterin oder der Schulleiter der koordinierenden Schule bzw. eine geeignete Lehrerin oder ein geeigneter Lehrer der koordinierenden Schule (Abs. 2) zu bestimmen, die bzw. der das Konsortium vertritt; abweichend davon kann ein Konsortium auch von einer Vertreterin oder einem Vertreter der örtlich zuständigen Bildungsdirektion gemäß § 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, vertreten werden.

 

(9) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus-Programme müssen auf der Webseite veröffentlicht werden.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 35. (1) bis (16) ...

§ 35. (1) bis (16) ...

 

(xx) § 31c Abs. 5 und § 31d samt Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Rechtspersönlichkeit

Rechtspersönlichkeit

§ 3. (1) Der öffentlichen Pädagogischen Hochschule kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen und für eigene Rechnung rechtsgeschäftlich an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule insbesondere im Bereich der über den öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehenden Lehr- und Forschungstätigkeit sowie der Erwachsenenbildung mitzuwirken, und zwar durch:

§ 3. (1) Der öffentlichen Pädagogischen Hochschule kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen und für eigene Rechnung

           1. den Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

           1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben,

           2. die Annahme von Förderungen,

           2. Förderungen anzunehmen,

           3. den Abschluss von Verträgen über die Durchführung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung,

           3. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten, Untersuchungen und Befundungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung abzuschließen,

 

           4. wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, Untersuchungen und Befundungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durchzuführen,

           4. die Organisation und Durchführung von Hochschullehrgängen in pädagogischen Berufsfeldern sowie zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen oder berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung in pädagogischen Berufen,

           5. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 anzubieten,

           5. die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten,

           6. die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten zu erwerben,

           6. den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und der Lehre,

           7. Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und der Lehre abzuschließen,

 

           8. am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen durch

 

                a. Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,

 

                b. Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+ Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,

 

                c. eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme sowie der Finanzvereinbarungen gemäß lit. b für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,

 

                d. Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder Teile dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme und

           7. den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 6 genannten Aufgaben.

           9. den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 8 genannten Aufgaben.

(2) ...

(2) ...

(3) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Pädagogische Hochschule durch den Rektor oder die Rektorin, oder im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch den Vizerektor oder die Vizerektorin, nach außen vertreten. Der Abschluss von Rechtsgeschäften bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Hochschulrat, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als drei Jahre dauern wird oder wenn das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 360 000 Euro übersteigt.

(3) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Pädagogische Hochschule durch den Rektor oder die Rektorin, oder im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch den Vizerektor oder die Vizerektorin, nach außen vertreten. Der Abschluss von Rechtsgeschäften bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Hochschulrat, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als drei Jahre dauern wird oder wenn das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 Euro übersteigt.

(4) Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sind nur insofern zulässig, als dadurch der Lehr- und Forschungsbetrieb in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(4) Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sind nur insofern zulässig, als dadurch der Betrieb der Pädagogischen Hochschule in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben (§ 8) nicht beeinträchtigt wird sowie die leitenden Grundsätze (§ 9) nicht verletzt werden. Hoheitliche Aufgaben sind insbesondere die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern und in allgemein pädagogischen Berufsfeldern gemäß §§ 38 bis 38d und § 39 Abs. 1 bis 3, die Begleitung und Beratung von Schulen zu deren Qualitätsentwicklung, die wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung sowie die Führung von Praxisschulen gemäß § 22.

(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet. In folgenden Angelegenheiten können die Bediensteten der Pädagogischen Hochschulen ihre Tätigkeiten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund erbringen:

 

           1. Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 8 und

 

           2. wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, Untersuchungen und Befundungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag, die von der Europäischen Union oder von anderen nationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Organisationen gefördert werden.

 

Werden Bedienstete im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund für die Pädagogische Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit tätig, sind Zeitaufzeichnungen zu führen.

(6) ...

(6) ...

(7) Soweit die Pädagogische Hochschule gemäß Abs. 1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung (Regierungsmitglied) ist in der von ihm festzusetzenden Form im Wege über den Rektor bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Dem zuständigen Regierungsmitglied und dem Hochschulrat ist jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

Auf Verlangen ist ein Gebarungsvorschlag für das Folgejahr vorzulegen.

(7) Soweit die Pädagogische Hochschule gemäß Abs. 1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Es ist ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen. Dieser ist dem Hochschulrat zur Kenntnis zu bringen und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Rektorin oder der Rektor hat dem Hochschulrat die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ist in der von ihr bzw. ihm festzusetzenden Form im Wege über die Rektorin oder den Rektor bis 31. Mai eines jeden Jahres der Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr samt einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme des Hochschulrats sowie ein Gebarungsvorschlag für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Dem zuständigen Regierungsmitglied und dem Hochschulrat ist jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Der Jahresabschluss ist auf der Homepage zu veröffentlichen, wenn die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag mehr als 500 000 Euro betragen und im Jahresdurchschnitt mehr als 10 (zehn) vollbeschäftigte Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) in der teilrechtsfähigen Einrichtung tätig waren.

(8) Das zuständige Regierungsmitglied kann zum Zweck der Überprüfung der Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf die Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes, einen Wirtschaftstreuhänder mit der Überprüfung beauftragen. Die Kosten dafür sind aus den im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbenen Mitteln der Pädagogischen Hochschule zu ersetzen.

(8) Das zuständige Regierungsmitglied kann zum Zweck der Überprüfung der Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf die Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Unternehmers, einen Wirtschaftstreuhänder mit der Überprüfung beauftragen. Die Kosten dafür sind aus den im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbenen Mitteln der Pädagogischen Hochschule zu ersetzen.

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sind anzuwenden.

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sind anzuwenden. Der Bund kann zur Unterstützung bestimmter Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 8 sowie gemäß Abs. 5 Z 2, Personal und Sachmittel zur Verfügung stellen, ohne dass an den Bund dafür Kostenersatz zu leisten ist.

(10) bis (14) ...

(10) bis (14) ...

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 80. (1) bis (17) ...

§ 80. (1) bis (17) ...

 

(18) § 3 Abs. 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Bundessportakademiengesetzes

Teilrechtsfähigkeit

Teilrechtsfähigkeit

§ 10b. (1) bis (4) ...

§ 10b. (1) bis (4) ...

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern (§ 1) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern (§ 1) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.

(6) und (11) ...

(6) bis (11) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 12. (1) bis (8) ...

§ 12. (1) bis (8) ...

 

(9) § 10b Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

(2) Als Kernaufgaben sind vom IQS wahrzunehmen:

(2) Als Kernaufgaben sind vom IQS wahrzunehmen:

           1. Mitwirkung am Bildungsmonitoring und an Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere an nationalen und internationalen Schülerinnen- und Schülerleistungsmessungen und Erhebungen,

           1. Mitwirkung am Bildungsmonitoring und an Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere an nationalen und internationalen Schülerinnen- und Schülerkompetenzerhebungen und an sonstigen Erhebungen,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

§ 4. (1) Die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an nationalen und internationalen Leistungsmessungen (insbesondere Kompetenzmessungen, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen ist für diese verpflichtend und befreit sie von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Leistungsmessungen erfolgen Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische Bedingungen (z. B. Schulklima) und über weitere Faktoren, die die Lernsituation der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich Unterstützung und Förderung sichtbar machen (z. B. Lernunterstützung durch Erziehungsberechtigte und anderen Personen), bei denen personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden DSGVO), über bildungsrelevante Faktoren wie zum Beispiel Herkunft, Erstsprache oder höchster Bildungsabschluss der Erziehungsberechtigten erfasst werden. Nationale und internationale Leistungsmessungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen erfolgen im öffentlichen Interesse zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und der statistischen Auswertung der gewonnenen personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, für das Bildungsmonitoring, für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung, für die nationale Bildungsberichterstattung sowie – nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017 – für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind dabei anzuhören. Bei der Durchführung dieser Leistungsmessungen und Erhebungen handelt das IQS als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Zur Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung sind interne Überprüfungen sowie weitere Evaluierungen gemäß § 10 durchzuführen.

§ 4. (1) Die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an nationalen und internationalen Kompetenzerhebungen (insbesondere im Rahmen der Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen ist für diese verpflichtend und befreit sie von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Kompetenzerhebungen erfolgen Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische Bedingungen (z. B. Schulklima) und über weitere Faktoren, die die Lernsituation der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich Unterstützung und Förderung sichtbar machen (z. B. Lernunterstützung durch Erziehungsberechtigte und anderen Personen), bei denen personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden DSGVO), über bildungsrelevante Faktoren wie zum Beispiel Herkunft, Erstsprache oder höchster Bildungsabschluss der Erziehungsberechtigten erfasst werden. Nationale und internationale Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen erfolgen im öffentlichen Interesse zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und der statistischen Auswertung der gewonnenen personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, für das Bildungsmonitoring, für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung, für die nationale Bildungsberichterstattung sowie – nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017 – für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind dabei anzuhören. Bei der Durchführung dieser Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen handelt das IQS als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Zur Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung sind interne Überprüfungen sowie weitere Evaluierungen gemäß § 10 durchzuführen.

(2) Bei den Leistungsmessungen und Erhebungen gemäß Abs. 1 ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie insbesondere Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzung, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken, Pseudonymisierung) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Leistungsmessungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert werden können, außer hinsichtlich der Leistungsmessungen (Abs. 1 erster Satz) für einen Zeitraum von 24 Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst und ihre oder seine Erziehungsberechtigten, sowie die zuständige Lehrperson und Schulleitung, sofern die Ergebnisse aus einer Leistungsmessung als Grundlage für konkrete Maßnahmen zur standortspezifischen Qualitätsentwicklung und Unterrichts- und Förderplanung definiert sind. Die bei den Leistungsmessungen gemäß Abs. 1 gewonnenen personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu pseudonymisieren. Über die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

(2) Bei den Erhebungen gemäß Abs. 1 ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie insbesondere Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzung, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken, Pseudonymisierung) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert werden können, außer hinsichtlich der Kompetenzerhebung im Rahmen der Bildungsstandards für einen Zeitraum von 24 Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst und ihre oder seine Erziehungsberechtigten, sowie die zuständige Lehrperson und Schulleitung, sofern die Ergebnisse aus einer Kompetenzerhebung als Grundlage für konkrete Maßnahmen zur standortspezifischen Qualitätsentwicklung und Unterrichts- und Förderplanung definiert sind. Die bei den Erhebungen gemäß Abs. 1 gewonnenen personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu pseudonymisieren. Über die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

(3) …

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§ 16. (1) bis (3) …

§ 16. (1) bis (3) …

 

(4) § 2 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.