Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des österreichischen Schulwesens (DigiSchG) beschlossen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des österreichischen Schulwesens (DigiSchG)

Ziel und Zweck

§ 1. Ziel ist den Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung IT-gestützt durchführen zu können (IT-gestützter Unterricht). Der Zweck der Finanzierung ist die Schaffung der pädagogischen, didaktischen und technischen Voraussetzungen für diesen IT-gestützten Unterricht.

Maßnahmen

§ 2. (1) Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks sind die Unterstützung und Finanzierung des Einsatzes digitaler Endgeräte in IT-gestütztem Unterricht und IT-gestützter Lehr und Lernprozesse an Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen, durch

           1. Erwerb von digitalen Endgeräten einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen und Ausstattung von Begünstigten gemäß § 4 mit digitalen Endgeräten als Lern- und Arbeitsmittel,

           2. Zurverfügungstellung digitaler Endgeräte einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen für Bundeslehrpersonen, die die Begünstigten unterrichten,

           3. Erwerb und Zurverfügungstellung digitaler Endgeräte einschließlich der für deren Betrieb erforderlichen Lizenzen für Landeslehrpersonen, die die Begünstigten unterrichten und

           4. die Übernahme

                a. organisatorischer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstattung von Begünstigten und Lehrpersonen mit digitalen Endgeräten und

                b. der Betreuung und Wartung dieser digitalen Endgeräte gemäß Z 1.

(2) Den Bundesländern als Dienstgeber der Landeslehrpersonen werden in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 drei Endgeräte je erstmals teilnehmender Klasse an anspruchsberechtigten Schulen für Landeslehrpersonen zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung gestellten Endgeräte gehen in das Eigentum der Bundesländer über. Die Anzahl der gemäß Abs. 1 anspruchsberechtigten Schulen, die über ein Digitalisierungskonzept gemäß § 7 Abs. 3 verfügen, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen je Schule ist durch die Schulbehörde bis zum 15. März eines Jahres für das nächstfolgende Schuljahr bekannt zu geben. Die Aufgaben der Schulerhalter bleiben davon unberührt.

Verfügungsermächtigung

§ 3. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen durch Übertragung des Eigentums an digitalen Endgeräten, einschließlich Betriebssystem und Lizenzen, an

           1. Begünstigte gemäß § 4 oder

           2. die Bundesländer

zu verfügen. Die Verfügung hat gegenüber den Begünstigten gemäß § 4 nach den Bestimmungen des § 5 sowie gegenüber den Ländern unentgeltlich zu erfolgen und kann von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden.

Begünstigte

§ 4. (1) Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler, die eine 5. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, erstmalig besuchen. Im Schuljahr 2021/22 sind auch Schülerinnen und Schüler, die die Schulstufe wiederholen, Begünstigte. Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Begünstigte sein.

(2) Als „ordentliche Schüler“ gelten auch Schülerinnen und Schüler,

           1. die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder

           2. wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes) oder

           3. wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes)

als außerordentliche Schüler geführt werden.

Eigentumsübergang, Fernverwaltung, Eigenanteil und Haftung

§ 5. (1) Der Übergang des Eigentums von der Republik Österreich an die Begünstigten erfolgt mit einer nachweislichen Übergabe des digitalen Endgerätes an die Schülerin oder den Schüler durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragten Person.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben einen Eigenanteil in Höhe von 25 vH des vom Bund zu bezahlenden Preises des digitalen Endgerätes zu leisten.

(3) Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Abs.2 zu befreien,

           1. wenn ein Geschwisterkind, mit welchem die Schülerin oder der Schüler im gleichen Haushalt lebt, im vorangegangenen Schuljahr eine Beihilfe gemäß § 9 oder § 11 des Schülerbeihilfengesetzes 1985 oder § 1 des Studienförderungsgesetz 1992 bezogen hat, oder

           2. wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt mit einem Bezug von Mindestsicherung oder einer Ausgleichszulage gemäß § 292, 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) §§ 149, 150 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder §§ 140, 141 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), oder von der Notstandshilfe § 33 Arbeitslosenversicherung 1977 lebt, oder

           3. eine Befreiung von Gebühren gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz, BGBl I 159/1999, vorliegt.

Die Erziehungsberechtigen haben durch Vorlage eines amtlichen, auf elektronischem Wege, einzubringenden, Dokumentes, insbesondere eines Bescheides, den Bezug der Beihilfe, Mindestsicherung, Ausgleichszulage oder Notstandshilfe an eine mit der Abwicklung betrauten Abwicklungsstelle, nachzuweisen.

(4) Zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule, und damit zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO, sowie zur Unterstützung des Digitalisierungskonzeptes sind folgende technisch-organisatorischen Maßnahmen beim Einsatz der Geräte im Rahmen der schulischen Verwendung sicherzustellen:

           1. Ein vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung beauftragter IT-Dienstleister und die Schule haben, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Gegebenheiten am jeweiligen Schulstandort, die Funktionalität und Sicherheit aller Geräte mittels geeigneter technischer Maßnahmen (Mobile Device Management) zu unterstützen. Dadurch können von der Schule vorgegebene Anwendungen und Richtlinien auf die Geräte aufgebracht werden.

           2. Zur Gewährleistung der Unterrichtsziele können Lehrpersonen während des IT-gestützten oder ortsungebundenen Unterrichts mittels Fernverwaltung auf die Geräte der jeweiligen Schülerinnen und Schüler zugreifen. Diese Fernverwaltung ist so auszugestalten, dass sie nicht unbemerkt durch die Schülerin oder den Schüler stattfinden kann.

           3. Bei Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind die Zwecke und Ziele der §§ 79e – 79h BDG in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Beauftragung

§ 6. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die „OeAD (Österreichischer Austauschdienst-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH))“ insbesondere für Koordinierungs-, Monitoring- und Informationsaufgaben beauftragen.

Begriffsbestimmungen

§ 7. (1) Digitale Endgeräte sind Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets.

(2) IT-gestützter Unterricht ist Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Einsatz digitaler Endgeräte als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation.

(3) Ein Digitalisierungskonzept ist ein Entwicklungs- und Umsetzungsplan zur Nutzung digitaler Technologien und Medien im Rahmen des IT-gestützten Unterrichts sowie der Schul-, Personal- und Unterrichtsentwicklung. Er umfasst kurz-, mittel- und langfristige Entwicklungsziele und Maßnahmen.

Evaluierung

§ 8. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen den Einsatz digitaler Endgeräte und des IT-gestützten Unterrichts aufgrund dieses Bundesgesetzes bis spätestens Ende 2024 zu evaluieren.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.