Erläuternde Bemerkungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Ziel dieses Bundgesetz ist, Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auch IT-gestützt durchführen zu können (IT-gestützter Unterricht). Zur Erreichung dieses Ziels ist im Bundesgesetz als Zweck der Regelung die Finanzierung der Schaffung der pädagogischen, didaktischen und technischen Voraussetzungen für diesen IT-gestützten Unterricht vorgesehen. Dies soll insbesondere die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit digitalen Endgeräten als Arbeitsmittel und die Schaffung der erforderlichen digitalen Lernumgebung (Portal, Lernplattform) umfassen.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Ziel und Zweck):

Zweck des Gesetzes ist die Schaffung der pädagogischen, didaktischen und technischen Voraussetzungen für einen IT-gestützten Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe durch Finanzierung von in den Maßnahmen festgelegtem Verwaltungshandeln.

Der Begriff der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung umfasst alle Schulen der Sekundarstufe I, die im Schulorganisationsgesetz genannt sind, unabhängig vom Schulerhalter (Bund, Gemeinde, Gemeindeverband, privater Schulerhalter). Schulen mit aufgrund des Privatschulgesetzes genehmigten Organisationsstatuten sind somit nicht umfasst.

Zu § 2 (Maßnahmen):

Die Bindung an ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept soll sicherstellen, dass ein pädagogisch nutzbringender Einsatz in der für schulischen Unterricht erforderlichen Qualität gesichert ist. Nur jene Schulen, die ein pädagogisches Konzept für den Einsatz der digitalen Endgeräte erstellt haben, sollen als Arbeitsmittel digitale Endgeräte als Erfordernis für den Unterricht festlegen können. An anderen Schulen im Wirkungsbereich des Gesetzes wäre eine Festlegung von digitalen Endgeräten und deren technischen Spezifikationen als Arbeitsmittel sachlich nicht gerechtfertigt und könnte daher von der Schule nicht zwingend vorgesehen werden. Die digitalen Endgeräte sollen sowohl dem Lehrpersonal als auch dem pädagogischen Supportpersonal vor Ort zur Verfügung stehen.

Abs. 1 Z 1 sieht als Aufgabe die Ausstattung von in weiterer Folge in § 4 genannten Begünstigen mit digitalen Endgeräten vor. Aus der Eigenschaft als Arbeitsmittel, somit als Unterrichtsmittel, ergibt sich aufgrund der anzuwendenden schulrechtlichen Regelungen (§ 24 Schulpfichtgesetz, §§ 14 und 43ff Schulunterrichtsgesetz sowie die Schulordnung), dass Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind diese schonend zu behandeln, stets einsatzbereit zu halten und nach den Anweisungen der Lehrpersonen im Unterricht oder bei Hausübungen einzusetzen haben.

Weiters soll in Abs. 1 Z 2 auch die Bereitstellung von digitalen Endgeräten als Sachbehelf für Bundeslehrpersonen, somit durch den Dienstgeber, welchen die Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben für seine Mitarbeiter trifft. Dies umfasst auch Dienstnehmer gemäß § 19 PrivSchG.

Im Bereich der Landeslehrpersonen soll als „Anschubfinanzierung“ den Ländern die Möglichkeit zu einem durch den Bund finanzierten Erwerb von digitalen Endgeräten für die Schuljahre 2021/22 und 2022/23 im Ausmaß von drei Endgeräte je erstmals teilnehmender Klasse an anspruchsberechtigten Schulen geschaffen werden. Da der Zweck die Ausstattung von Landeslehrpersonen ist, umfasst dies auch Landeslehrpersonen, die gemäß §§ 17ff PrivSchG als lebende Subventionen zugewiesen sind.

Die Aufgaben der Schulerhalter sollen, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung und Betreuung von technischen Anbindungen und Netzwerke, davon unberührt blieben.

Zu § 3 (Verfügungsermächtigung)

Die Regelung soll sicherstellen, dass die vom Bund käuflich erworbenen digitalen Endgeräte an die Begünstigten verkauft und an die Länder unentgeltlich übereignet werden dürfen.

Dabei wird berücksichtigt, dass grundsätzlich zwar nur der Bundesminister für Finanzen gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Übertragung von Bundesvermögen zuständig ist. Er kann diese Zuständigkeit aber gemäß § 73 Abs. 6 iVm § 75 Abs. 9 Bundeshaushaltsgesetz 2013 an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, übertragen, wenn dies die Eigenart oder der Umfang der betreffenden Verfügung bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortlichkeit für die Führung des Gesamthaushaltes im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gestattet. Diese Voraussetzungen für die haushaltsrechtliche Übertragung der Verfügungsermächtigung liegen im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf die daraus resultierende Verwaltungsvereinfachung vor, sodass die Verfügungskompetenz gesetzlich übertragen werden kann.

Zu § 4 (Begünstigte):

Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sollen ordentliche Schülerinnen und Schüler, die eine 5. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, erstmalig besuchen, und schulrechtlich gleichgestellte Personen sein.

Zu § 5 (Eigentumsübergang, Fernverwaltung, Eigenanteil und Haftung):

Die Geräte sollen in das Eigentum der Schülerinnen und Schüler übergehen. Der Übergang des Eigentums an die Begünstigten erfolgt mit der Übergabe des digitalen Endgerätes an die Schülerin oder den Schüler durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragten Person. Die Geräte zur Nutzung durch Bundeslehrpersonal sollen im Eigentum der Republik Österreich verbleiben.

Die Erziehungsberechtigten sollen einen zweckgebundenen Anteil in Höhe von 25 vH des vom Bund zu bezahlenden Preises des digitalen Endgerätes leisten, dh. es erfolgt ein Kauf durch die Erziehungsberechtigten zu einem erheblich vergünstigten Preis.

Abs. 3 soll Befreiungen vom Anteil gemäß Abs. 2 ermöglichen, sodass der Kaufpreis vollständig durch die Republik Österreich finanziert wird. Dabei sollen drei Tatbestände, die durch die elektronische Vorlage von Dokumenten nachzuweisen sein sollen, vorgesehen werden:

           1. Bezug einer Beihilfe gemäß § 9 oder § 11 des Schülerbeihilfengesetzes 1985 oder nach dem Studienförderungsgesetz durch ein Geschwisterkind,

           2. Bezug von Mindestsicherung, Ausgleichszulage oder Notstandshilfe oder

           3. eine Befreiung von Rundfunkgebühren vorliegt.

Für die Befreiung soll aus verwaltungsökonomischen Gründen anstelle eines Betrages, der Ermittlung von Einkommen von Antragstellen und einem anschließenden Berechnungsverfahren auf das Vorliegen gesetzlicher Tatbestände aus anderen Rechtsbereichen abgestellt werden. Dadurch soll für Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung ein einfacher, rascher und kostengünstiger Vollzug sichergestellt werden.

Abs. 4 soll die erforderlichen Berechtigungen für vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung beauftragter IT-Dienstleister und Lehrpersonen für die Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO, sowie zur Unterstützung des Digitalisierungskonzeptes und einen pädagogisch sinnvollen und nutzbringenden Einsatz der Geräte im Rahmen der schulischen Verwendung sicherstellen.

Dazu ist der zur Sicherung von Funktionalität und Sicherheit der Geräte der Einsatz geeigneter technischer Maßnahmen (Mobile Device Management) vorgesehen. Dadurch können von der Schule vorgegebene Anwendungen und Richtlinien auf die Geräte aufgebracht werden. Allein aufgrund der hohen Zahl an Geräten, im Endausbau, dh. über alle 4. Schulstufen der Sekundarstufe I sind dies, einschließlich der Geräte für Lehrpersonen rund 400 000 (vierhunderttausend) Geräte, wäre keine andere Vorgangsweise möglich. Schon ab 10 Geräten ist eine gute Wartung der Geräte ohne MDM durch eine „Einzeladministration“ defacto nicht mehr leistbar.

Es soll dadurch gewährleistet werden, dass die Geräte, was Einstellungen, Apps und Updates angeht, auf einem gemeinsamen, gleichen Stand bleiben. Weiters soll dadurch schnell und unkompliziert sichergestellt werden, dass bei Störungen der Schüler-Geräte der Standard wiederhergestellt werden kann.

Eine Fernverwaltung im Unterricht ist zwingend notwendig, um beispielsweise in Prüfungssituationen den Einsatz des Gerätes auf bestimmte, prüfungsrelevante Anwendungen begrenzen und andere Anwendungen ausschließen zu können, bis zur Deaktivierung des allgemeinen Internetzugriffs. Die Begrenzung auf Unterrichtssituationen stellt sicher, dass die private Nutzung weitgehend geschützt ist, mit der Ausnahme, wenn Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit das Gerät für private Zwecke einsetzen. Dies wäre jedoch der Schülerin oder dem Schüler und nicht der Lehrperson zuzuordnen.

Zu § 6 (Beauftragung):

Zur Unterstützung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann der OeAD ((Österreichischer Austauschdienst-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH)) mit Vertrag beauftragt werden.

Zu § 7 (Begriffsbestimmungen):

Die Regelung definiert die Begriffe der digitalen Endgeräte, des IT-gestützten Unterrichts und des Digitalisierungskonzepts.

Zu § 8 (Evaluierung)

Es soll eine Evaluierung bis zum Ende des Jahres 2024 vorgesehen werden. Der Evaluierungszeitraum ergibt sich aus dem erforderlichen Beobachtungszeitraum, der zumindest die Schuljahre 2021/22 bis 2023/24 umfassen muss um ausreichende Datengrundlagen zur Verfügung zu haben. Da bei einer Regelung über ein Inkrafttreten von Rechtsnormen die Verwaltung erforderliche Vorbereitungen treffen können muss, ist aufgrund der zwischen Berichtsvorlage und allfälligen Änderungen im praktischen Schulleben ein entsprechender Zeitrahmen vorgesehen.

Zu § 9 (Inkrafttreten):

Dieser regelt das Inkrafttreten.

Zu § 10 (Vollziehung):

Der Vollzug ist dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugeordnet.